Diese Verordnung regelt die Weiterbildung von Mitarbeitenden des Kantons.
160.621
Verordnung über die Weiterbildung des Personals
(Weiterbildungsverordnung)
Präambel
gestützt auf § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000[1] und § 20 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999[2],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriff
Als Weiterbildung gilt die Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, welche dem Erhalt oder der Entwicklung der bereits vorhandenen beruflichen Qualifikationen dienen oder für die Übernahme neuer Funktionen notwendig sind.
Art. 3 Weiterbildungsarten
Als Weiterbildungen gelten insbesondere:
- Berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Kongresse, Praxisberatung, Supervision, Coaching;
- Stage oder Personalaustausch;
- Nachdiplomstudien;
- Studienreisen.
Art. 4 Verantwortlichkeiten
Die Mitarbeitenden tragen zusammen mit ihren Vorgesetzten die Verantwortung für ihre berufliche und persönliche Entwicklung. Sie besprechen ihre Ziele mit der vorgesetzten Person.
Die Vorgesetzten unterstützen die Mitarbeitenden in ihren Entwicklungsanstrengungen, indem sie regelmässig und offen Rückmeldungen zu Leistungen und Verhalten geben. Sie planen und koordinieren mit den Mitarbeitenden deren Weiterbildung.
Art. 5 Angeordnete Weiterbildung
Bei Vorliegen betrieblicher Gründe können die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Gerichte und die Justizverwaltung Weiterbildungen anordnen. *
Betriebliche Gründe liegen vor bei:
- Geplanter oder aktueller Veränderung der Aufgaben- oder Führungsstruktur;
- Veränderung des Auftrags der Organisationseinheit und dadurch entstehender Notwendigkeit einer Erweiterung der Fach-, Selbst- oder Sozialkompetenz;
- Notwendigkeit für den Erwerb von neuen oder zur Erhaltung erworbener Kompetenzen.
Lehnen die Mitarbeitenden die Weiterbildung ab, sind sie durch die Vorgesetzten auf allfällige Konsequenzen hinzuweisen.
Art. 6 Vereinbarungen über Weiterbildungen
Weiterbildungen werden in der Regel zwischen den Mitarbeitenden und deren Vorgesetzten im Rahmen eines Mitarbeitendengesprächs vereinbart.
Vereinbarungen über Weiterbildungen, die eine Verpflichtungszeit gemäss § 17 nach sich ziehen, sind schriftlich abzuschliessen.
Art. 7 Bewilligungen
Vor Abschluss von Vereinbarungen über externe Weiterbildungen sowie interne, welche eine Verpflichtungszeit nach sich ziehen, hat die vorgesetzte Person beim zuständigen Departement, bei der Staatskanzlei, bei den Gerichten beziehungsweise bei der Justizverwaltung eine Bewilligung einzuholen. *
Art. 8 Controlling
Human Resources Aargau (HR Aargau) verfasst jährlich auf Grundlage der Informationen der Departemente, der Staatskanzlei sowie der Gerichte und der Justizverwaltung einen Bericht an den Regierungsrat über die Weiterbildung der Mitarbeitenden. *
2. Weiterbildungskosten und Spesen
Art. 9 Weiterbildungskosten
Die Weiterbildungskosten umfassen:
- bei internen Weiterbildungen:
| 1. | Seminarkosten gemäss jährlichem Bildungsprogramm; | ||
| 2. | Lohnkosten, die für die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der Weiterbildung anfallen; inklusive Sozialleistungen des Arbeitgebers; | ||
| 3. | Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen. | ||
- bei externen Weiterbildungen:
| 1. | Bildungskosten (Einschreibe-, Seminar- und Prüfungsgebühren; Kosten für Lehrmaterial bis maximal Fr. 200.– pro Kalenderjahr); | ||
| 2. | Lohnkosten, die für die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz anfallen, inklusive Sozialleistungen des Arbeitgebers; | ||
| 3. | Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen. | ||
Art. 10 Spesen
Die Vergütung von Spesen richtet sich nach der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001[3].
Art. 11 Kostenübernahme a) bei angeordneten und internen Weiterbildungen
Bei Weiterbildungen gemäss § 5 sowie bei internen Weiterbildungen übernimmt der Kanton die Weiterbildungskosten in vollem Umfang.
Art. 12 b) bei Weiterbildungen in hohem Interesse des Kantons
Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse des Kantons übernimmt dieser mindestens 50 % der Weiterbildungskosten.
Weiterbildungen liegen in hohem Interesse des Kantons:
- wenn die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung sehr wertvoll ist und grösstenteils vom Arbeitgeber verlangt wird,
- wenn sie sich in hohem Mass auf die Leistung und/oder das Verhalten am Arbeitsplatz auswirken oder
- wenn sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten beziehungsweise für die Laufbahngestaltungen der Mitarbeitenden (Zusatzqualifizierungen für die Übernahme neuer Aufgaben) notwendig sind.
Art. 13 c) bei Weiterbildungen im beidseitigen Interesse
Bei externen Weiterbildungen in beidseitigem Interesse übernimmt der Kanton bis 50 % der Weiterbildungskosten.
Weiterbildungen liegen in beidseitigem Interesse:
- wenn die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung für den Kanton sowie für die Mitarbeitenden wünschenswert ist,
- wenn sie sich auf die Leistungen und/oder das Verhalten am Arbeitsplatz auswirken oder
- wenn sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten beziehungsweise für die Laufbahngestaltungen der Mitarbeitenden (Zusatzqualifizierungen für die Übernahme neuer Aufgaben) wünschenswert sind.
Art. 14 d) bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 %
Bei Mitarbeitenden mit einem Pensum von weniger als 70 % übernimmt der Kanton bei externen Weiterbildungen die nach § 12 oder § 13 errechneten Weiterbildungskosten gemäss nachstehender Tabelle:
| Pensum | Anteil des Kantons |
|---|---|
| 60 % | 85 % |
| 50 % | 70 % |
| 40 % | 55 % |
| 30 % | 40 % |
| 20 % | 25 % |
| 10 % | 10 % |
Art. 15 Auszahlung
Der Auszahlungsmodus wird im Rahmen der Vereinbarung festgelegt.
3. Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht
Art. 16 Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht bei interner Weiterbildung
Für interne Weiterbildungen besteht in der Regel weder eine Verpflichtungszeit noch eine Rückerstattungspflicht. Ausnahmen können in der Vereinbarung festgelegt werden. In diesen Fällen sind die §§ 17 ff. sinngemäss anwendbar.
Art. 17 Verpflichtungszeit bei externer Weiterbildung
Übersteigen die vom Kanton übernommenen Weiterbildungskosten Fr. 7'000.–, ist eine Verpflichtungszeit für den Mehrbetrag zu vereinbaren. Diese beginnt mit Abschluss der Weiterbildung und bemisst sich wie folgt:
- bis Fr. 12'000.– 1 Jahr
- über Fr. 12'000.– bis Fr. 17'000.– 2 Jahre
- über Fr. 17'000.– 3 Jahre
Bei Weiterbildungen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten beginnt die Verpflichtungszeit, sobald die Hälfte der Dauer der Weiterbildung absolviert ist.
Weiterbildungen, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten als eine Weiterbildung.
Art. 18 Rückerstattungspflicht bei externer Weiterbildung
Kündigungen durch Mitarbeitende und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 lit. c und d des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000[4] durch die Anstellungsbehörde, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 35 lit. b des Personalgesetzes sowie die Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten vor Ablauf der Verpflichtungszeit bewirken eine anteilsmässige Rückerstattungspflicht.
Art. 19 Verzicht auf Rückerstattung
Bei Nichteinhalten der Verpflichtungszeit können das zuständige Departement, die Staatskanzlei, die Gerichte beziehungsweise die Justizverwaltung aus wichtigen Gründen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten. *
Wichtige Gründe sind insbesondere Beendigung von Anstellungsverhältnissen in gegenseitigem Einvernehmen oder infolge Invalidität oder Mutterschaft, Kündigungen im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. a und b des Personalgesetzes, die unverschuldete Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 35 lit. a des Personalgesetzes.
Art. 20 Nichtbeenden einer Weiterbildung
Bei Abbruch der Weiterbildung oder bei Nichtbestehen der Abschluss- oder Diplomprüfung entscheiden das zuständige Departement, die Staatskanzlei, die Gerichte beziehungsweise die Justizverwaltung über die Rückerstattung. *
Beim vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung entsteht für die Mitarbeitenden eine Verpflichtungszeit nach § 17 Abs. 1.
Art. 21 Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung
Bei Kündigungen durch Mitarbeitende oder bei fristlosen Kündigungen des Kantons vor Abschluss der Weiterbildung sind sämtliche vom Kanton geleisteten Weiterbildungskosten zurückzuerstatten.
Art. 22 Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
Die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Gerichte und die Justizverwaltung können bei Neuanstellungen die nachgewiesenen Rückerstattungskosten der Mitarbeitenden gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber vollständig oder teilweise übernehmen. *
Bei Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen ist § 17 Abs. 1 sinngemäss anwendbar.
4. Bezahlter Urlaub und Anrechung der Abwesenheit
Art. 23 Bezahlter Urlaub für Prüfungsvorbereitungen
Für das Vorbereiten von Prüfungen können das zuständige Departement, die Staatskanzlei beziehungsweise die Gerichte und die Justizverwaltung Mitarbeitenden einen bezahlten Urlaub von bis zu zehn Tagen gewähren. *
Bei Weiterbildungen, die einzig aus der Vorbereitung einer Prüfung bestehen, kann bezahlter Urlaub bis zu drei Monaten gewährt werden, soweit ein besonderes Interesse des Arbeitgebers besteht.
Art. 24 Abwesenheiten
Weiterbildungen gemäss § 5 sowie interne Weiterbildungen werden vollumfänglich an die Arbeitszeit angerechnet. Bei Weiterbildungen gemäss den §§ 12 und 13 richtet sich die Anrechnung nach dem festgelegten Interessengrad beziehungsweise nach der Tabelle in § 14.
Die Anrechnung von ganztägigen Abwesenheiten erfolgt maximal im Umfang der täglichen Regel-Sollarbeitszeit beziehungsweise des vereinbarten Bandbreitenmodells.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 Aufhebung geltenden Rechts
Die Verordnung über die berufliche Fort- und Weiterbildung der Beamten und Angestellten des Staates (Weiterbildungsverordnung) vom 13. August 1973[5] wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsrecht
Vereinbarungen über Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, unterstehen dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Recht.
Art. 27 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Egress
Regierungsrat Aargau
Landammann
Brogli
Staatsschreiber
Dr. Grünenfelder
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.09.2004 | 01.01.2005 | Erlass | Erstfassung | 2004 S. 226 |
| 16.10.2019 | 01.01.2020 | § 5 Abs. 1 | geändert | 2019/7-09 |
| 16.10.2019 | 01.01.2020 | § 7 Abs. 1 | geändert | 2019/7-09 |
| 16.10.2019 | 01.01.2020 | § 8 Abs. 1 | geändert | 2019/7-09 |
| 16.10.2019 | 01.01.2020 | § 19 Abs. 1 | geändert | 2019/7-09 |
| 16.10.2019 | 01.01.2020 | § 20 Abs. 1 | geändert | 2019/7-09 |
| 16.10.2019 | 01.01.2020 | § 22 Abs. 1 | geändert | 2019/7-09 |
| 16.10.2019 | 01.01.2020 | § 23 Abs. 1 | geändert | 2019/7-09 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.09.2004 | 01.01.2005 | Erstfassung | 2004 S. 226 |
| § 5 Abs. 1 | 16.10.2019 | 01.01.2020 | geändert | 2019/7-09 |
| § 7 Abs. 1 | 16.10.2019 | 01.01.2020 | geändert | 2019/7-09 |
| § 8 Abs. 1 | 16.10.2019 | 01.01.2020 | geändert | 2019/7-09 |
| § 19 Abs. 1 | 16.10.2019 | 01.01.2020 | geändert | 2019/7-09 |
| § 20 Abs. 1 | 16.10.2019 | 01.01.2020 | geändert | 2019/7-09 |
| § 22 Abs. 1 | 16.10.2019 | 01.01.2020 | geändert | 2019/7-09 |
| § 23 Abs. 1 | 16.10.2019 | 01.01.2020 | geändert | 2019/7-09 |