gestützt auf nalgesetz, Pe Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Perso- rsG) vom 16. Mai 2000 1) , * beschliesst:
. Grundlagen
.1. Allgemeines
161.115
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Arbeitszeitverordnung (AZV)
Vom 1. September 1999 (Stand 1. Januar 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf nalgesetz, Pe Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Perso- rsG) vom 16. Mai 2000 1) , * beschliesst:
. Grundlagen
.1. Allgemeines
Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Ver- waltung sowie der Gerichte und der Justizverwaltung. Ausgenommen sind Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter, für deren Berufsgruppe spezielle Erlasse bestehen. *
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Departementen, den Gerichten und der JustizverwaltungsowiederStaatskanzlei.SiebezeichneninnerhalbihrerOrganisation die zuständigen Stellen und Personen. *
Human Resources Aargau (HR Aargau) berät und unterstützt die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei bei der Umsetzung. Sie überprüft den vorschriftsgemässen Vollzug. *
Die Betriebszeiten sind von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von
.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Während den Betriebszeiten ist die Auskunfts- und Funkti- onsbereitschaft der einzelnen Organisationseinheiten für die Öffentlichkeit und den internen Betrieb sicherzustellen.
Im Interesse der Öffentlichkeit und der Kunden oder aus betrieblichen Gründen le- gen die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei für einzelne Dienststellen nötigenfalls zusätzliche Betriebszeiten fest. *
Reduktionen der Betriebszeiten gemäss Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates bzw. der Justizleitung. *
Der Regierungsrat bestimmt jährlich, ob die Tage zwischen Weihnachten und Neu- jahr arbeitsfrei sind und inwieweit die ausfallende Arbeitszeit vorzuholen ist. Einzel- heiten bestimmt der Regierungsrat im jährlichen Beschluss. *
.3. Arbeitszeit
Die bei einem Vollpensum täglich, monatlich und jährlich zu leistenden Regel-Sol- larbeitszeiten berechnen sich auf der Basis von 42 Wochenstunden. Bei einem Teil- zeitpensum reduzieren sich die Sollarbeitszeiten entsprechend dem Beschäftigungs- grad.
HR Aargau berechnet die tägliche, monatliche und jährliche Regel-Sollarbeitszeit und gibt diese rechtzeitig bekannt. *
Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel von Montag bis Freitag und zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet.
Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten
. Altersjahr dürfen am gleichen Tag höchstens während 9 Stunden beschäftigt wer- den.
Werden mehr als6 Stunden pro Tag gearbeitet, ist eine Verpflegungspause von min- destens 30 Minuten einzuhalten. Diese wird in jedem Fall von der täglichen Arbeits- zeit abgezogen.
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Ganz- oder mehrtägige Verhinderungen an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder infolge Urlaub werden für die
Zeiterfassung analog der täglichen Regel-Sollarbeitszeit im Sinne von behandelt.
Absenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten gelten nicht als Arbeitszeit.
Für persönliche Arztbesuche, ärztliche Therapien usw., die sich nicht in die arbeits- freie Zeit legen lassen, kann pro Besuch und Tag höchstens 1 Stunde als Arbeitszeit angerechnet werden. Das Gleiche gilt bei Ausübung der elterlichen Pflicht, erkrankte Kinder bei Arztbesuchen usw. zu begleiten.
Bei dienstlichen Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes wird der tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.
Bei Anfang und Endeder Dienstreise am Arbeitsort gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.
Nimmt ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen die Dienstreise ihren Anfang am Wohnsitz und/oder führt sie dorthin zurück, gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.
Bei Mitarbeitenden im Aussendienst beginnt die Arbeitszeit am jeweiligen Einsatz- ort.
Die Zeiterfassung erfolgt durch alle Mitarbeitenden persönlich mit den am Arbeits- ort vorhandenen Zeiterfassungsgeräten oder manuell auf Zeiterfassungsbogen. Die Stellvertretung bei der Zeiterfassung ist nicht erlaubt.
Auf dem Zeiterfassungsbogen oder auf der Zeiterfassungskarte sind in jedem Fall folgende Eintragungen vorzunehmen:
Kurze dienstliche Arbeiten ausserhalb der Büroräumlichkeiten mit Rückkehr zum Arbeitsplatz am gleichen Vor- oder Nachmittag sind nicht festzuhalten.
Die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei können Weisungen für die in ihrem Bereich geltende Erfassung der Arbeitszeit erlas- sen. *
Der Regierungsrat und die Justizleitung können Ausnahmen von der Pflicht zur Ar- beitszeiterfassung beschliessen. *
Nach Ablauf eines jeden Monates ist die Monatsabrechnung vorzunehmen.
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Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre abgeschlossenen und unterzeichne- ten Monatsabrechnungen ihrer vorgesetzten Person zur Überprüfung zu übergeben.
Die Monatsabrechnungen sind während fünf Jahren aufzubewahren.
. Regeleinteilung der Arbeitszeit
.1. Feste Arbeitszeit
In Schichtbetrieben oder in Bereichen, bei denen der Diensteinsatz aus betriebsor- ganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird nach festen Arbeitszeiten ge- arbeitet. Die Arbeitszeit wird mittels Einsatzplänen bestimmt.
Die Mitarbeitenden sind an diese festgelegten Arbeitszeiten gebunden. Abwesenhei-
ten gemäss 2.2. Gleite sind abzusprechen. nde Arbeitszeit
Für alle Mitarbeitenden, die nicht nach festen Einsatzplänen arbeiten, gelten die Bestimmungen der gleitenden Arbeitszeit.
Innerhalb des Arbeitszeitrahmens von grundsätzlich frei wählbar. Die einze sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende lnen Organisationseinheiten gewährleisten, dass
sie zu den gemäss festgelegten Zeiten erreichbar sind.
Der Gleitzeitsaldo am Ende des Kalenderjahres ergibt sich aus der Differenz zwi-
schen derjährlich innerhalbdesArbeitszeitrahmensgemäss Arbeitszeit
und der jährlich zu leistenden Regel-Sollarbeitszeit gemäss Vorbehalten bleibt angeordnete Überzeit.
Ein positiver oder negativer Gleitzeitsaldo von höchstens 42 Stunden darf auf das neue Kalenderjahr übertragen werden. Das 42 Stunden übersteigende Gleitzeitgutha- ben verfällt am Ende des Kalenderjahres ohne Vergütung. Die 42 Stunden überstei- gende Gleitzeitschuld führt zu einer entsprechenden Gehaltsreduktion. Bei Teilzeit- beschäftigten bemisst sich der positive oder negative Übertrag des Gleitzeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. *
Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Gleit- zeitsaldo abzutragen. Ein Gleitzeitguthaben verfällt grundsätzlich am Austrittstag. Die vorgesetzte Stelle kann ausnahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. Eine Gleitzeitschuld am Austrittstag führt zu einer entsprechenden Gehaltsreduktion.
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Ein Gleitzeitguthaben wird nach vorheriger Absprache mit der vorgesetzten Stelle kompensiert.
. Flexible Arbeitszeitmodelle
.1. Grundsätze
Es sind folgende flexible Arbeitszeitmodelle möglich:
Auf Grund betrieblicher Bedürfnisse der einzelnen Organisationseinheiten kann das Angebot der flexiblen Arbeitszeitmodelle ganz oder für Einzelfälle eingeschränkt werden.
Die Beteiligung an den flexiblen Arbeitszeitmodellen ist für die Mitarbeitenden frei- willig. Es besteht gegenseitig kein Anspruch auf ein flexibles Arbeitszeitmodell; ins- besondere besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Variante beim Bandbreitenmo- dell.
Die Wahl des Arbeitszeitmodells und die Ausgestaltung der Arbeitszeit sind zwi- schen den Mitarbeitenden und der vorgesetzten Stelle schriftlich festzuhalten.
Die Arbeitszeitvereinbarung gilt in der Regel jeweils für ein Kalenderjahr und ist bis Ende November des Vorjahres zu regeln. Sie wird automatisch um ein Kalenderjahr verlängert, wenn von den Beteiligten keine Änderungswünsche angemeldet werden.
Arbeitszeitvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Bandbreitenmodell sind durch die zuständigen Stellen HR Aargau zu melden, sofern sie sich auf den Lohn auswirken. *
Soweit bei den flexiblen Arbeitszeitmodellen nicht ausdrücklich etwas anderes ge-
regelt bzw. vereinbart wird, gelten die § –15.
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.2. Jahresarbeitszeitmodelle
Die nach Massgabe von Grundlage für die Jahr berechnete jährliche Regel-Sollarbeitszeit bildet die esarbeitszeitmodelle.
Die Jahressollarbeitszeit kann in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden.
Bei der Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollarbeitszeiten ist die zu leistende Ar- beitszeit im Voraus auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten oder mittels Einsatzplänen zu vereinbaren.
Die vereinbarte Sollarbeitszeit darf höchstens 46 Wochenstunden betragen.
Bei der Jahresarbeitszeit ohne festgelegte tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten wird die zu leistende Jahres-Sollarbeitszeit vereinbart.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt nicht mehr als 46 Wochenstun- den betragen.
Bei der Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollarbeitszeiten gilt folgende Abwei-
chungvon mit der :Abwesenheiten,dienichtimVorausbekanntodergeplantsind,werden vereinbarten täglichen Sollarbeitszeit angerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz
.
Abwesenheiten, die zusammenhängend mehr als 30 Kalendertage betragen, werden rückwirkend ab dem ersten Tag mit der entsprechenden Regel-Sollarbeitszeit im
Sinne von angerechnet.
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.3. Bandbreitenmodell
Auf der Basis der Regel-Sollarbeitszeit gemäss stehen den Mitarbeitenden die folgenden Arbeitszeitvarianten zur Verfügung: * Variante Jährliche Sollarbeitszeit
gemäss Lohn in I - 4 % II - 2 III - 2 IV 0 98 V 0 96 VI + 2 VII + 2 % Zusätzliche Ferientage 96 % 0 % 98 % 0 % 96 % 5 % 5 % 10 % 100 % 5 % 98 % 10
Der Regierungsrat bestimmt, ab welchem Zeitpunkt zusätzlich folgende Variante zur Anwendung kommt: * Variante Jährliche Sollarbeitszeit
gemäss Lohn in VIII + % Zusätzliche Ferientage 4 % 100 % 10
Den Mitarbeitenden mit einem Teilzeitpensum stehen die Varianten I und II der Bandbreitenmodelle nicht zur Verfügung. *
Für Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis unter einem Jahr ist das Bandbreitenmodell nicht möglich. *
Der Lohn wird auf Grund der vereinbarten Arbeitszeitvariante ausgerichtet.
Die Berechnung des versicherten Verdienstes im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgt auf der Basis eines Lohnes von 100 % des entsprechenden Pensums. *
Abwesenheiten im Sinne von sprechenden Arbeitszeitvari werden mit der täglichen Sollarbeitszeit der ent- ante angerechnet.
… *
… *
… *
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. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.
Die Arbeitszeitverordnung vom 22. August 1988 2) ist aufgehoben.
Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden positiven oder negativen Gleitzeitsaldi sind bis zum Umfang von 15 Stunden übertragbar als Teil des Gleit- zeitsaldo.
Die Departemente, das Obergericht und die Staatskanzlei können bis spätestens
. Januar 2001 die Anwendung der § –26 aus rein organisatorischen Gründen ein- schränken. Aarau, 1. September 1999 Regierungsrat Aargau Landammann PFISTERER Staatsschreiber PFIRTER
.02.2001 01.04.2001 eingefügt 2001 S. 36
.08.2004 01.11.2004 Abs. 1 geändert 2004 S. 115
.10.2004 01.11.2004 21.09.2005 01.11.2005 Abs. 5 eingefügt 2004 S. 289 Ingress geändert 2005 S. 478
.09.2005 01.11.2005 Abs. 1 geändert 2005 S. 478
.09.2005 01.11.2005 Abs. 2 geändert 2005 S. 478
.09.2005 01.11.2005 Abs. 3 geändert 2005 S. 478
.09.2005 01.11.2005 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 478
.09.2005 01.11.2005 Abs. 2 geändert 2005 S. 478
.09.2005 01.11.2005 Abs. 2 aufgehoben 2005 S. 478
.09.2005 01.11.2005 Abs. 3 aufgehoben 2005 S. 478
.09.2005 01.11.2005 Abs. 4 aufgehoben 2005 S. 478
.06.2012 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2012/5-09
.06.2012 01.01.2013 Abs. 2 geändert 2012/5-09
.06.2012 01.01.2013 Abs. 3 geändert 2012/5-09
.06.2012 01.01.2013 Abs. 4 geändert 2012/5-09
.06.2012 01.01.2013 Abs. 5 geändert 2012/5-09
.08.2016 01.01.2017 Abs. 2 geändert 2016/6-05
.10.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019/7-09
.10.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019/7-09
.10.2019 01.01.2020 Abs. 2 geändert 2019/7-09
.10.2019 01.01.2020 Abs. 2 geändert 2019/7-09
.10.2019 01.01.2020 Abs. 2 geändert 2019/7-09
.10.2019 01.01.2020 Abs. 4 geändert 2019/7-09
.10.2019 01.01.2020 Abs. 3 geändert 2019/7-09
.115
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.09.1999 01.01.2000 Erstfassung 1999 S. 219 Ingress 21.09.2005 01.11.2005 geändert 2005 S. 478
Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
Abs. 1 25.08.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 115
Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
Abs. 4 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
Abs. 4 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
Abs. 5 20.10.2004 01.11.2004 eingefügt 2004 S. 289
Abs. 5 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
Abs. 2 10.08.2016 01.01.2017 geändert 2016/6-05
Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
Abs. 1 21.09.2005 01.11.2005 geändert 2005 S. 478
Abs. 2 21.09.2005 01.11.2005 geändert 2005 S. 478
Abs. 3 21.09.2005 01.11.2005 geändert 2005 S. 478
Abs. 4 21.09.2005 01.11.2005 eingefügt 2005 S. 478
Abs. 2 21.09.2005 01.11.2005 geändert 2005 S. 478
Abs. 2 21.09.2005 01.11.2005 aufgehoben 2005 S. 478
Abs. 3 21.09.2005 01.11.2005 aufgehoben 2005 S. 478
Abs. 4 21.09.2005 01.11.2005 aufgehoben 2005 S. 478
.02.2001 01.04.2001 eingefügt 2001 S. 36