Die Mitglieder der kantonalen Behörden, der Gerichte und der kantonalen Kommissionen sowie das vom Kanton entlöhnte Personal haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Funktionen notwendigerweise entstehen.
Können die Anspruchsberechtigten die Höhe der Auslagen massgeblich beeinflussen, wie namentlich bei Verpflegungs- und Reisespesen, sind an Stelle der effektiven Kosten die einem durchschnittlichen Lebensstandard entsprechenden üblichen Kosten zu entschädigen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung, insbesondere bezüglich der Verwendung von privaten Fahrzeugen sowie der Vergütung von Tarifklassen des öffentlichen Verkehrs und privater Abonnemente. Er legt die Entschädigungsansätze gemäss Absatz 2 fest; bei der Festlegung der Entschädigungsansätze für die Verpflegung darf er mitberücksichtigen, was die Anspruchsberechtigten auf Grund der auswärtigen Verpflegung in ihrem Haushalt einsparen.