Dieses Dekret regelt Voraussetzungen, Leistungen, Zuständigkeiten und Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung und der Entschädigungen bei Nichtwiederwahl. *
Es ist anwendbar auf Mitarbeitende gemäss § 3 Abs. 1 und 2 PersG sowie Lehrpersonen gemäss § 1 GAL.
Für die hauptamtlichen Mitglieder der Gerichte sowie die Personalgruppen gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999[4] gilt dieses Dekret sinngemäss. *