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165.321

Verordnung über die vorzeitige Pensionierung

VvP

Präambel

Verordnung

über die vorzeitige Pensionierung (VvP)

Vom 17. November 2010 (Stand 1. September 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Art. 8

gestützt auf schädigungen Absatz 2 des Dekrets über die vorzeitige Pensionierung und die Ent- bei Nichtwiederwahl (DvPEN) vom 1. Juni 2010 1) , * beschliesst:

Art. 1 Vereinbarung

Einigen sich die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter über die zu beantragenden Einzelheiten einer vorzeitigen Pensionierung, werden diese in einer schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten, Vereinba- rung festgehalten.

Diese Vereinbarung enthält neben der Bezeichnung der Parteien insbesondere fol- gende Angaben:

. das geplante Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die beabsich- tigten Teilschritte der Pensionierung,

. die Höhe der Einmaleinlage in die Aargauische Pensionskasse (APK) zuguns- ten der versicherten Person mit dem Vorbehalt allfälliger Änderungen der gel- tenden Berechnungsgrundlagen (z.B. bei Änderung des Zivilstandes) vor der vorzeitigen Pensionierung,

. die Regelung eines allfälligen Ferienanspruchs, Gleitzeitsaldos oder Überstun- denguthabens.

In der Vereinbarung ist festzuhalten, dass sie erst mit Genehmigung des Antrages über eine vorzeitige Pensionierung durch die zuständige Behörde in Kraft tritt.

Art. 7

Bei den Mitgliedern der Gerichte gemäss leitung die Aufgaben der Anstellungsbehö Abs. 2 DvPEN übernimmt die Justiz- rde und der Kanton Aargau diejenigen des Arbeitgebers.

Art. 2 Ausgleich der Leistungskürzung

Der Arbeitgeber beteiligt sich am Ausgleich der Leistungskürzungen nach Massga- be seines Interesses an der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbei- ters.

Ist das Interesse an einer Weiterbeschäftigung gering, beteiligt er sich bis zum Ma- ximum des vom Grossen Rat bestimmten Rahmens am Ausgleich der Leistungskür- zungen. Bei mittlerem Interesse gleicht er maximal 60 % dieses Rahmens aus.

Er berücksichtigt dabei die Leistung und das Verhalten der letzten fünf Jahre. Als Grundlage dienen in erster Linie Mitarbeitendenbeurteilungen beziehungsweise bei Lehrpersonen die Beurteilungen durch die Schulleitenden. Bei Personen ohne regel- mässige Beurteilungen von Leistung und Verhalten gibt die vorgesetzte Stelle oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Beurteilung ab. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit guten bis sehr guten Beurtei- lungen können das jeweilige Maximum erreichen.

Der Arbeitgeber berücksichtigt beim Ausgleich der Leistungskürzungen zudem die persönlichen Verhältnisse, namentlich allfällige berufsbedingte gesundheitliche Be- einträchtigungen, und die Arbeitsmarktfähigkeit der Mitarbeitenden.

Art. 3 Gesamtbeurteilung

Die Kriterien zur Bemessung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Ausfinanzie- rung der Kürzungen der Altersleistungen sind von der Anstellungsbehörde in einer Gesamtbeurteilung zu würdigen.

Art. 4 APK-Bestimmungen

Im Rahmen der Abwicklung von vorzeitigen Pensionierungen sind die Bestimmun- gen des Vorsorgereglements und des Kernplans der Aargauischen Pensionskasse (APK) zu berücksichtigen.

Art. 5 Information

Die Anstellungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit dem für das Personal zuständi- gen Departement sicherzustellen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über die weitergehenden finanziellen Folgen der allfälligen vorzeitigen Pensionierung wie Steuern oder AHV-Beiträge vor dem Abschluss einer Vereinbarung informiert wird.

Art. 6 Überweisung an APK

Der Kanton vergütet der APK seinen Anteil an der Ausfinanzierung des Ausgleichs der Kürzung der ordentlichen APK-Altersrente und die Überbrückungsrente auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung.

.321

Art. 7 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Janu- ar 2011 in Kraft. Aarau, 17. November 2010 Regierungsrat Aargau Landammann: Beyeler Staatsschreiber: Dr. Grünenfelder

.321 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 2010/5-29

.06.2012 01.09.2012 Ingress geändert 2012/5-09

Art. 1a

.06.2012 01.09.2012 eingefügt 2012/5-09

.321 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 2010/5-29 Ingress 27.06.2012 01.09.2012 geändert 2012/5-09

Art. 1a

.06.2012 01.09.2012 eingefügt 2012/5-09