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171.100

Gesetz über die Einwohnergemeinden *

(Gemeindegesetz, GG)

Vom 19.12.1978 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, *

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 I. Begriff

Die Einwohnergemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechtes mit allgemeinen Zwecken und eigener Rechtspersönlichkeit. Sie umfassen das durch ihre Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet mit allen Personen, die darin wohnen oder sich aufhalten.

Die Einwohnergemeinden werden in diesem Gesetz und weiteren Erlassen als «Gemeinden» bezeichnet.

Art. 1a * Personenbezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 II. Autonomie

Die Gemeinden ordnen und verwalten, unter Aufsicht des Staates, ihre Angelegenheiten selbstständig.

Art. 3 III. Aufgabenerfüllung 1. Arten *

Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben selbstständige oder unselbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten errichten. *

Die Gemeinden können die Erfüllung einzelner Aufgaben durch Vertrag Dritten übertragen.

In die Zusammenarbeit können auch Dritte eingebunden werden. *

Art. 3a * 2. Selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten a) Errichtung

Zur Errichtung einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalt bedarf es der Annahme der Anstaltsordnung durch die Gemeindeversammlung beziehungsweise den Einwohnerrat und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Änderungen der Anstaltsordnung sind durch die Gemeindeversammlung beziehungsweise den Einwohnerrat zu beschliessen und bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 3b * b) Anstaltsordnung

Die Grundlagen der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalt sind in einer Anstaltsordnung zu regeln. Diese enthält insbesondere Bestimmungen:

  1. zu Namen und Sitz der Anstalt,
  2. zu Art und Umfang der übertragenen Aufgabe,
  3. zur Organisation mit mindestens einem Führungsorgan und einer Kontrollstelle,
  4. zur Zuständigkeit für die Wahl der Organe,
  5. zu den übertragenen Befugnissen,
  6. zur Finanzierung,
  7. zur Haftung für Verbindlichkeiten der Anstalt,
  8. zur Aufsicht.

Als Kontrollstelle kann die Finanzkommission oder eine externe Revisionsstelle eingesetzt werden, die über die entsprechende eidgenössische Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005[1] verfügt.

Art. 3c * c) Weitere Regelungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten vereinbar sind.

Art. 4 IV. Änderung von Gemeindegrenzen

Änderungen von Gemeindegrenzen, die nicht überbaute Flächen betreffen und sonst keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemeinden bewirken, können durch Vereinbarungen unter den Gemeinden erfolgen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat nach Anhören der Gemeinden solche Änderungen auch von sich aus beschliessen.

Art. 5 V. Änderungen im Bestand von Gemeinden 1. Arten

Änderungen im Bestand von Gemeinden sind möglich durch:

  1. Zusammenschluss (Eingemeindung oder Verschmelzung),
  2. Neueinteilung von Gemeindegebieten (Umgemeindung),
  3. Bildung einer neuen Gemeinde.

Art. 6 2. Zusammenschluss a) Verfahren

Der Zusammenschluss von Gemeinden kann erfolgen, wenn er in jeder der betroffenen Gemeinden von der Mehrheit der Stimmenden beschlossen wird.

Der Zusammenschluss und damit in Zusammenhang stehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat.

Art. 7 b) Ortsbürgergemeinden

Bei Zusammenschluss von Einwohnergemeinden vereinigt der Grosse Rat zugleich die entsprechenden Ortsbürgergemeinden.

Ortsbürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden dies beschliessen. *

… *

Art. 8 c) Wirkungen

Die durch den Zusammenschluss vergrösserte oder neu gebildete Gemeinde tritt in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein. Sie übernimmt deren Vermögen und Verbindlichkeiten.

Die bisherigen Bürgerrechte werden durch dasjenige der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Gemeinde ersetzt. Bei Vereinigung einer Ortsbürgergemeinde mit der betreffenden Einwohnergemeinde entfällt das bisherige Ortsbürgerrecht.

Die durch den Zusammenschluss betroffenen Gemeindebürgerinnen und -bürger können innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt gegen Gebühr die Anführung ihres bisherigen Gemeindebürgerrechts als Klammerzusatz zum geltenden Gemeindebürgerrecht beantragen. *

Der Grosse Rat kann über den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden sowie von Ortsbürgergemeinden mit Einwohnergemeinden Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 8a * d) Unterstützung

Der Regierungsrat entrichtet sich zusammenschliessenden Gemeinden nach Massgabe des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983[2]*

  1. Projektkostenbeiträge,
  2. Zusammenschlusspauschalen gemäss § 13a Abs. 2 FLAG,
  3. Zusammenschlussbeiträge gemäss § 13a Abs. 2 FLAG,
  4. Ausgleichsbeiträge gemäss § 13a Abs. 4 FLAG.

Der Kanton, seine öffentlich-rechtlichen Anstalten und die Gemeinden nehmen die auf Grund eines Gemeindezusammenschlusses zwingend erforderlichen Änderungen amtlicher Dokumente und des Grundbuchs unentgeltlich vor. *

Art. 8b * e) Zusammensetzung von Behörden und Kommissionen

Die Zusammenschlussvereinbarung kann die Wahl zusätzlicher Mitglieder in die von den Stimmberechtigten gewählten Behörden und Kommissionen vorsehen und dabei für höchstens eine Amtsdauer von der Anzahl Mitglieder gemäss Gesetz oder Gemeindeordnung abweichen.

Art. 9 3. Neueinteilung von Gemeindegebieten (Umgemeindung)

Überbaute oder grössere unüberbaute Gebiete einer Gemeinde sind einer oder mehreren andern Gemeinden zuzuteilen, wenn diese Änderung in den beteiligten Gemeinden beschlossen wird und der Grosse Rat ihr die Genehmigung erteilt.

Die Bewohner der von der Neueinteilung betroffenen Gebiete sind vorher anzuhören.

Art. 10 4. Bildung neuer Gemeinden

Von einer oder mehreren Gemeinden können zur Bildung einer neuen Gemeinde Gebiete abgetrennt werden, sofern die in den abzutrennenden Gebieten wohnhaften Stimmberechtigten und jene in den verbleibenden Gemeindegebieten in getrennten Urnenabstimmungen zustimmen.

Die Bildung neuer Gemeinden bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat.

Die Bildung neuer Ortsbürgergemeinden als Folge der Bildung neuer Einwohnergemeinden ist nicht zulässig.

Art. 11 5. Wirkungen bei Umgemeindung und Bildung neuer Gemeinden

Bei der Neuzuteilung von Gemeindegebieten und der Bildung neuer Gemeinden erfolgt eine Verteilung des Vermögens und der Schulden unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Steuerkraft der einzelnen Gebiete. Können sich die Gemeinden über die Verteilung nicht einigen, entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig.

Die Neueinteilung von Gemeindegebieten und die Bildung neuer Gemeinden bewirkt, dass die betroffenen Gemeindebürgerinnen und -bürger das Bürgerrecht der übernehmenden beziehungsweise der neuen Gemeinde erhalten. Ihre bisherigen Ortsbürgerrechte bleiben unberührt. *

Die durch Umgemeindung oder Bildung einer neuen Gemeinde betroffenen Gemeindebürgerinnen und -bürger können innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Umgemeindung oder der Bildung einer neuen Gemeinde beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt gegen Gebühr die Anführung ihres bisherigen Gemeindebürgerrechts als Klammerzusatz zum geltenden Gemeindebürgerrecht beantragen. *

Art. 12 VI. Namen, Wappen, Siegel

Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen, Wappen und Siegel. Sie können diese Kennzeichen ändern.

Bei Zusammenschluss oder Neubildung von Gemeinden beschliesst die neue Gemeinde über Name, Wappen und Siegel.

Beschlüsse über die Änderung oder Neubildung von Namen, Wappen und Siegeln bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Schutz der Namen, Wappen und Siegel richtet sich nach der entsprechenden Gesetzgebung des Bundes.

Art. 13 VII. Gemeinden mit besondern Zwecken

Für Ortsbürgergemeinden gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Das vorliegende Gesetz findet auf sie nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

Die zur Erfüllung einzelner Aufgaben noch bestehenden Ortsgemeinden sind durch Beschluss des Regierungsrates mit den entsprechenden Einwohner- oder Ortsbürgergemeinden zu vereinigen.

… *

Art. 14 VIII. Waldkorporationen usw.

Waldkorporationen, Gerechtigkeitsgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unterstehen dem Privatrecht. *

2. Organisation

2.1. Allgemeines

Art. 15 I. Organisationsformen

Die Gemeinden unterstehen entweder der Organisation mit Gemeindeversammlung oder derjenigen mit Einwohnerrat.

Art. 16 II. Organe

Organe der Gemeinden mit Gemeindeversammlung sind:

  1. die Gemeindeversammlung,
  2. die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne,
  3. der Gemeinderat,
  4. der Gemeindeammann,
  5. die Kommissionen und das Gemeindepersonal mit eigenen Entscheidungsbefugnissen.

Bei Gemeinden mit Einwohnerrat tritt dieser als Organ an die Stelle der Gemeindeversammlung.

Art. 16a * Inpflichtnahmen

Mit Ausnahme des Gemeinderates sind die kommunalen Behörden und Kommissionen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen vor Amtsantritt vom Gemeindeammann beziehungsweise von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Einwohnerrates in schriftlicher oder mündlicher Form in Pflicht zu nehmen. *

Das Gemeindepersonal ist in schriftlicher oder mündlicher Form vom Gemeinderat in Pflicht zu nehmen.

Bei Wiederwahl und Beförderung entfällt eine Inpflichtnahme.

Art. 17 III. Gemeindeordnung 1. Allgemeines

Die Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeindeordnung. Diese bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat. Ihm obliegt die Rechtskontrolle.

Art. 18 2. Inhalt

Die Gemeindeordnung hat Vorschriften zu enthalten über:

  1. die von den Gemeinden festzusetzende Zahl von Behörden- und Kommissionsmitgliedern;
  2. die Durchführung der Wahlen;
  3. die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen;
  4. die Zuständigkeit bei Abschluss von Vereinbarungen über Gemeindegrenzen;
  5. die Zuständigkeit bei Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken;
  6. weitere Zuständigkeiten der Gemeindeorgane.

Die Gemeindeordnung kann weiter namentlich bestimmen:

  1. die Einsetzung einer Geschäftsprüfungskommission und die Zahl ihrer Mitglieder;
  2. Wahlkreise für von der Gemeinde zu treffende Wahlen;
  3. die Erhöhung oder Herabsetzung der Zahl der Unterschriften bei Referendums- und Initiativbegehren;
  4. die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer.

2.2. Die Organisation mit Gemeindeversammlung

Art. 19 I. Die Gemeindeversammlung 1. Zusammensetzung

Die Gemeindeversammlung wird gebildet aus allen in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten.

Art. 20 2. Stellung, Aufgaben und Befugnisse

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde.

Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. die Festlegung des Budgets und des Steuerfusses;
  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Beschlussfassung darüber;
  3. die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben;
  4. die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen;
  5. die Festlegung der Entschädigungen der Mitglieder des Gemeinderates;
  6. die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten jeglicher Art;
  7. die Beschlussfassung über die Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen;
  8. die Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben an Dritte und von Gemeindeverträgen, deren Folgen für die Gemeinden oder unmittelbar deren Einwohner von erheblicher finanzieller Bedeutung sind;
  9. der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, und von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse;
  10. die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer, wenn die Gemeindeordnung nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates vorsieht;
  11. der Erlass und die Änderung des Dienst- und Besoldungsreglementes für das Gemeindepersonal;
  12. die Beschlussfassung über die Verteilung des Vermögens und von Schulden bei Neuzuteilung von Gemeindegebieten und bei Bildung neuer Gemeinden;
  13. die Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Gemeindeverband, einen allfälligen Austritt sowie über die Auflösung eines Verbandes;
  14. die Beschlussfassung über Änderung oder Neubildung von Gemeindenamen, ‑wappen und ‑siegeln;
  15. die Beschlussfassung über die dem obligatorischen Referendum unterliegenden Gegenstände;
  16. die ihr durch die Gesetzgebung und die Gemeindeordnung, gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. d–f, übertragen werden.

Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über die Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung, einschliesslich unselbstständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten, aus. *

Art. 21 3. Wahlen

In der Gemeindeversammlung oder an der Urne werden gewählt:

  1. die Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeammann sowie der Vizeammann;
  2. die Mitglieder der Finanzkommission und allenfalls der Geschäftsprüfungskommission;
  3. die Stimmenzähler und ihre Ersatzmitglieder;
  4. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommission;

Art. 22 4. Verfahren a) Einberufung, Initiativrecht, Verhandlungsfähigkeit

Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeinderat einberufen.

Durch begründetes schriftliches Begehren können 10 % der Stimmberechtigten die Behandlung eines Gegenstandes in der Versammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden. *

Die Gemeindeordnung kann die Zahl der gemäss Absatz 2 erforderlichen Unterschriften bis auf 5 % der Stimmberechtigten reduzieren. *

Die Gemeindeversammlung ist verhandlungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.

Art. 23 b) Aufbieten, Beschlussfassung

Spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten vom Gemeinderat durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind öffentlich aufzulegen.

Nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände kann materiell Beschluss gefasst werden.

Art. 24 c) Vorsitz

Der Gemeindeammann hat den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. *

Bei der Abstimmung über die Jahresrechnung und die Kreditabrechnungen führt die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission den Vorsitz, wobei die Mitglieder des Gemeinderates, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber sowie die Leiterin oder der Leiter Finanzen sich der Stimme zu enthalten haben. *

Art. 25 d) Ausstand

Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmberechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen. *

Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direktoren von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglieder von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht, wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen vertretenen Gesellschaft unmittelbar berührt.

Art. 26 e) Öffentlichkeit

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Die Presse hat in jedem Falle Zutritt.

Alle Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind ohne Verzug zu veröffentlichen.

Art. 27 f) Anträge, Abstimmungen

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen.

Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht 25 % der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid. *

Art. 28 g) Vorschlagsrecht

Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen.

Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.

Art. 29 h) Anfragerecht

Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen.

Art. 30 5. Abschliessende Beschlussfassung

Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens 20 % der Stimmberechtigten ausmacht. *

Art. 31 6. Fakultatives Referendum

Positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies 10 % der Stimmberechtigten innert 30 Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung, schriftlich verlangen. *

Die Gemeindeordnung kann die Zahl der gemäss Absatz 1 erforderlichen Unterschriften bis auf 25 % der Stimmberechtigten erhöhen beziehungsweise bis auf 5 % der Stimmberechtigten reduzieren. *

Art. 32 7. Rechtsgültigkeit von Beschlüssen

Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im Falle des Zustandekommens eines Begehrens um Urnenabstimmung am Tage der Annahme durch die Stimmberechtigten, sonst am Tage nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig.

Eine allfällig notwendige Genehmigung durch kantonale Behörden und die Ergreifung von Rechtsmitteln bleiben vorbehalten.

Art. 33 II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne 1. Fakultatives Referendum 2. Obligatorisches Referendum

Ist gegenüber einem Beschluss der Gemeindeversammlung das Begehren um Urnenabstimmung zu Stande gekommen, so entscheidet die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen[3].

Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen:

  1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;
  2. Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden;
  3. Beschlüsse auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat.

Art. 34 III. Der Gemeinderat 1. Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus Gemeindeammann, Vizeammann und weiteren 3, 5 oder 7 in der Gemeinde wohnhaften Mitgliedern.

Art. 35 2. Wählbarkeit usw.

Für Wählbarkeit, Amtsdauer und Inpflichtnahme der Mitglieder des Gemeinderates gelten die Bestimmungen der Kantonsverfassung. Die Inpflichtnahme erfolgt durch das zuständige Departement. *

Mit der Wahlannahme verpflichten sich jedes Mitglied des Gemeinderates, der Gemeindeammann und der Vizeammann zur Ausübung des Amtes während der ganzen Amtsdauer. Ein vorzeitiger Rücktritt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig und bedarf der Zustimmung des Departementes des Innern[4].

Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates, der Gemeindeammann oder der Vizeammann vor Ende der Amtsdauer aus, ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. *

Art. 36 3. Stellung a) Vertretung der Gemeinde

Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde. Er hat die Verwaltung zweckmässig und fortschrittlich zu organisieren.

Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde nach aussen und wird seinerseits durch den Gemeindeammann und die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber vertreten. *

Art. 37 b) Aufgaben und Befugnisse

Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind.

Dem Gemeinderat obliegen insbesondere:

  1. die Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zuhanden der ihm übergeordneten Gemeindeorgane sowie der Vollzug der Beschlüsse derselben;
  2. die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung und den Finanzhaushalt der Gemeinde, einschliesslich unselbstständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten;
  3. die alljährliche Erstattung eines schriftlichen oder mündlichen Rechenschaftsberichtes über die Gemeindeverwaltung;
  4. die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten sowie die Anlage von Geldern;
  5. die Vertretung der Gemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten, mit Einschluss notwendiger Enteignungsverfahren;
  6. die Sorge für die lokale Sicherheit gemäss Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005[5] sowie der Erlass eines entsprechenden Reglementes;
  7. die ihm durch Spezialerlasse übertragenen Aufgaben;
  8. die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten (ausgenommen Baurechte und Kiesausbeutungsrechte), von Grundlasten und Grundpfandrechten zu Gunsten und zu Lasten der Gemeinde mit den entsprechenden grundbuchlichen Eintragungen und Löschungen;
  9. die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
  10. die Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern, die Bürgerrechtsentlassung unter Vorbehalt der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht sowie die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts für Ausländerinnen und Ausländer, wenn dies die Gemeindeordnung vorsieht;
  11. die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;
  12. alle weiteren, ihm durch Vorschriften des Kantons und der Gemeinde, namentlich der Gemeindeordnung, sowie durch Beschluss übergeordneter Organe übertragenen Aufgaben;
  13. die Wahl von Kommissionen, soweit sie nicht einem anderen Organ zusteht;
  14. die Wahl oder Anstellung des Gemeindepersonals;
  15. die Wahl oder Anstellung der weiteren, nach den einschlägigen Vorschriften vom Gemeinderat zu ernennenden Funktionäre.

Art. 38 4. Strafkompetenzen

Der Gemeinderat kann gemäss Polizeireglement Bussen bis zu Fr. 2'000.– aussprechen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen anderer Erlasse. *

Der Gemeinderat spricht Geldbussen durch Strafbefehl aus. Das Verfahren ist in § 112 geregelt.

Art. 39 5. Übertragung von Befugnissen *

Der Gemeinderat kann Entscheidungsbefugnisse an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle übertragen. *

Erklären Betroffene, dass sie mit der Verfügung dieser Stelle nicht einverstanden sind, entscheidet der Gemeinderat selber. Die Erklärung ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich beim Gemeinderat einzureichen. *

Die Einzelheiten der Delegation sind vom Gemeinderat in einem Reglement festzulegen. *

Art. 40 6. Gemeindeschreiberin/Gemeindeschreiber *

Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Gemeinderat auf Amtsdauer gewählt beziehungsweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung auf unbefristete oder befristete Dauer angestellt. *

… *

Die Gemeindeschreiberin beziehungsweise der Gemeindeschreiber oder die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates und des Gemeinderates. *

Art. 42 8. Verhandlungen a) Grundsätze

Für die Verhandlungsfähigkeit des Gemeinderates bedarf es der absoluten Mehrheit des Rates.

Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Als anwesend gilt, wer an den Sitzungen vor Ort oder virtuell gemäss Absatz 4 teilnimmt. *

Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich.

Der Gemeinderat kann in einem Reglement vorsehen, dass seine Sitzungen ausnahmsweise virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. *

Art. 43 b) Vorsitz

Der Gemeindeammann leitet die Sitzungen und gibt bei Wahlen und Abstimmungen den Stichentscheid.

Für die Verhandlungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[6].

Art. 45 IV. Der Gemeindeammann 1. Aufgaben

Der Gemeindeammann steht der Gemeinde vor. *

Der Gemeindeammann *

  1. sorgt für den Vollzug der von den Gemeindeorganen gefassten Beschlüsse,
  2. erledigt die von den Aufsichtsbehörden erteilten Aufträge,
  3. erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.

… *

… *

… *

Art. 46 2. Stellvertretung

Bei Verhinderung wird der Gemeindeammann durch den Vizeammann, wenn auch dieser verhindert ist, durch das amtsälteste Mitglied des Gemeinderates vertreten.

Art. 47 V. Kommissionen 1. Finanzkommission

In jeder Gemeinde besteht eine Finanzkommission. Sie setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst. Der Finanzkommission obliegen die *

  1. Stellungnahme zum Budget zuhanden des Gemeinderats und des zuständigen Organs,
  2. Prüfung der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Erstattung eines schriftlichen Berichts zuhanden des Gemeinderats und des zuständigen Organs,
  3. Prüfung der Grundsätze der Haushaltsführung gemäss § 85b und der Buchführung gemäss § 92a,
  4. Behandlung weiterer, von der Gemeindeordnung bezeichneter Geschäfte, sofern diese nicht die Wahl einer Geschäftsprüfungskommission vorsieht.

… *

Die Finanzkommission meldet schwere Mängel in der Rechnungsführung und Anzeichen allfällig strafbarer Verfehlungen unverzüglich dem Gemeinderat und dem zuständigen Departement. *

Art. 48 2. Geschäftsprüfungskommission

Der Geschäftsprüfungskommission obliegen die Prüfung des Rechenschaftsberichtes und die Behandlung allfälliger weiterer, von der Gemeindeordnung zu bezeichnender Geschäfte. Die Bestimmungen über die Finanzkommission finden sinngemäss Anwendung.

Art. 49 * VI. Das Gemeindepersonal 1. Dienstverhältnisse

Soweit das Gesetz nicht die Wahl auf Amtsdauer vorsieht, kann das Gemeindepersonal durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verfügung auf unbefristete oder befristete Dauer angestellt werden.

Die Anstellung auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages bleibt den Gemeinden vorbehalten.

Art. 50 * 2. Dienst- und Besoldungsreglement

Die Gemeinden können ein Dienst- und Besoldungsreglement erlassen. Fehlt ein solches oder enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.

Art. 51 3. Disziplinarmassnahmen

Dem Gemeinderat steht gegenüber dem Gemeindepersonal die Disziplinargewalt zu.

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Gemeinderat folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

  1. Mahnung;
  2. bei fruchtloser Mahnung, bei schwerer Pflichtversäumnis und bei Untüchtigkeit die Versetzung ins Provisorium oder die vorzeitige Entlassung;
  3. bei Führung einer Strafuntersuchung wegen eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens die Einstellung im Amte;
  4. Lohnkürzungen, wenn sie im Dienst- und Besoldungsreglement vorgesehen sind.

Die Betroffenen sind vorher anzuhören.

2.3. Die Organisation mit Einwohnerrat

Art. 52 I. Allgemeines 1. Einführung

Die Einführung der Organisation mit Einwohnerrat ist durch einen Grundsatzbeschluss an der Urne zu fassen.

Die Durchführung der Urnenabstimmung können der Gemeinderat, die Gemeindeversammlung oder 20 % der Stimmberechtigten durch schriftliches Begehren verlangen. *

Art. 53 2. Gemeindeordnung

Bei einem zustimmenden Grundsatzentscheid hat der Gemeinderat der Gemeindeversammlung eine entsprechende Gemeindeordnung zur Beschlussfassung zuhanden der Urnenabstimmung vorzulegen. Darin wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Organisation mit Einwohnerrat festgelegt.

Art. 54 3. Abschaffung

Die Organisation mit Einwohnerrat kann durch Urnenabstimmung auf das Ende einer Amtsdauer der Gemeindebehörden abgeschafft werden.

Für die Einleitung des Verfahrens auf Abschaffung kommen die Bestimmungen über die Einführung sinngemäss zur Anwendung.

Art. 55 4. Geltende Vorschriften

Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Vorschriften über die Gemeinden mit Gemeindeversammlung.

Art. 56 II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten 1. Grundsatz, Wahlen

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten übt ihre Rechte an der Urne aus.

Durch die Urne werden insbesondere gewählt:

  1. die Mitglieder des Einwohnerrates;
  2. die Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeammann sowie der Vizeammann;
  3. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommission.

Art. 57 2. Obligatorisches Referendum

Der Gesamtheit der Stimmberechtigten müssen zum Entscheid durch die Urne vorgelegt werden:

  1. Änderung der Gemeindeordnung;
  2. Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden;
  3. gültig zu Stande gekommene Referendums- und Initiativbegehren;
  4. Begehren auf Abschaffung der Organisation mit Einwohnerrat;
  5. von der Gemeindeordnung ausdrücklich bezeichnete weitere Geschäfte.

Art. 58 3. Fakultatives Referendum

Gegen alle übrigen positiven und negativen Beschlüsse des Einwohnerrats können 5 % der Stimmberechtigten innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, das Referendum ergreifen, soweit der Einwohnerrat nicht eine endgültige Entscheidungsbefugnis besitzt. *

Der Einwohnerrat kann ein Sachgeschäft auch von sich aus der Urnenabstimmung unterstellen.

Art. 59 4. Motion

Jeder Stimmberechtigte kann dem Präsidenten des Einwohnerrates über Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrates fallen, in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes eine Motion einreichen. Diese muss innert 6 Monaten seit Einreichung vom Einwohnerrat behandelt werden.

Ein Motionär, der nicht Mitglied des Einwohnerrates ist, ist berechtigt, die Motion vor dieser Behörde zu begründen und an der Beratung teilzunehmen.

Art. 60 5. Initiative a) Voraussetzung

5 % der Stimmberechtigten können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes die Behandlung von Gegenständen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim Präsidenten des Einwohnerrats verlangen. *

Art. 61 b) Verfahren aa) Obligatorisches Referendum

Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem obligatorischen Referendum, so ist innert eines Jahres seit Einreichung der Initiative die Urnenabstimmung anzuordnen. In Ausnahmefällen kann beim Departement des Innern[7] um eine Fristverlängerung nachgesucht werden.

Ist das Initiativbegehren in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und stimmt der Einwohnerrat demselben zu, so ist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und diese zur Abstimmung zu unterbreiten.

Wird das Initiativbegehren als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht, so ist dieser mit dem Antrag auf Annahme oder Verwerfung zur Abstimmung vorzulegen.

Art. 62 bb) Fakultatives Referendum

Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem fakultativen Referendum, so kann der Einwohnerrat dem Initiativbegehren zustimmen. Gegen diesen Beschluss kann das Referendum ergriffen werden.

Lehnt der Einwohnerrat das Initiativbegehren ab, so hat er dasselbe innert 6 Monaten seit der Einreichung mit dem Antrag auf Verwerfung zur Abstimmung zu bringen.

Art. 63 c) Gegenvorschlag

Wird ein Initiativbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht, so kann der Einwohnerrat einen Gegenvorschlag ausarbeiten. Er hat diesen gleichzeitig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung zu unterbreiten.

Art. 64 d) Regelung des Verfahrens in der Gemeindeordnung

Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung das Verfahren für die Initiative und das Referendum.

Art. 65 III. Der Einwohnerrat 1. Zusammensetzung, Wahl und Vertretung *

Der Einwohnerrat besteht aus mindestens 30 und höchstens 80 Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Mitgliederzahl. Diese darf während der Amtsdauer nicht verändert werden.

Wählbar sind alle Stimmberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder des Gemeinderates und der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers. *

Die Gemeindeordnung kann für das Gemeindepersonal die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Einwohnerrat vorsehen. *

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen für die Wahl des Grossen Rates. Die Festlegung eines Quorums ist nicht zulässig. Organisation und Vorverfahren der Wahl regelt der Regierungsrat durch Verordnung. *

Die Gemeindeordnung kann die Vertretung längerfristig verhinderter Mitglieder des Einwohnerrates vorsehen. Die Bestimmungen über die Vertretung längerfristig verhinderter Mitglieder des Grossen Rates gemäss § 7a des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) vom 19. Juni 1990[8] kommen sinngemäss zur Anwendung. *

Art. 66 2. Zuständigkeit

Der Einwohnerrat behandelt die Geschäfte, die dem obligatorischen und fakultativen Referendum unterliegen.

Er entscheidet endgültig über die Geschäfte, die ihm durch die Gemeindeordnung gemäss § 18 oder die Satzungen eines Gemeindeverbandes übertragen werden und die nicht unter die Zuständigkeit gemäss § 20 Abs. 2 fallen.

In die endgültige Zuständigkeit des Einwohnerrates fallen auch Beschlüsse, die ihrer Natur nach nicht dem Referendum unterstellbar sind.

Der Einwohnerrat wählt die Mitglieder des Wahlbüros (Stimmenzähler und ihre Ersatzmitglieder). *

Art. 67 3. Organisation

Der Einwohnerrat wählt auf die Dauer von 2 Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und 2 Stimmenzähler, die zusammen mit dem Protokollführer das Büro bilden.

Art. 68 4. Kommissionen

Der Einwohnerrat wählt die mehrheitlich aus seinen Mitgliedern bestehende Finanzkommission und allenfalls eine Geschäftsprüfungskommission sowie deren Präsidenten.

Er kann aus seiner Mitte beratende Kommissionen wählen.

Art. 69 5. Einberufung

Der Einwohnerrat tagt auf Einladung seines Präsidenten: *

  1. zur Behandlung des Budgets, der Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht und der Kreditabrechnungen,
  2. wenn es der Präsident für notwendig erachtet,
  3. auf Begehren von 20 % der Ratsmitglieder oder 5 % der Stimmberechtigten unter Angabe der Gründe,
  4. auf Begehren des Gemeinderates.

Der Einwohnerrat kann in seinem Geschäftsreglement vorsehen, dass seine Sitzungen und diejenigen seiner Organe virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. *

Für die virtuelle oder hybride Durchführung von Sitzungen des Einwohnerrats gelten die Voraussetzungen einer Krisensituation gemäss § 26a Abs. 1 und 2 GVG gleichermassen. *

Die virtuellen oder hybriden Sitzungen sind in einem Verfahren und unter Einsatz eines Informatiksystems durchzuführen, welche die Authentifizierung der Teilnehmenden, den Schutz der verarbeiteten Daten, die Sicherheit der Abstimmungen und, sofern erforderlich, die Vertraulichkeit des Sitzungsinhalts gewährleisten. *

Art. 70 6. Geschäftsreglement

Der Einwohnerrat erlässt ein Geschäftsreglement.

Art. 71 IV. Der Gemeinderat

Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte zuhanden des Einwohnerrates vor und lässt demselben Bericht und Antrag zukommen.

Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates mit beratender Stimme teil. Sie sind befugt, Anträge zu stellen. *

2.4. Verwaltungsorganisation *

Art. 71a * I. Reorganisation der Verwaltung; Versuche

Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat können befristete Versuche zur Reorganisation der Verwaltungsführung und ‑organisation (Pilotprojekte) beschliessen. Der Gemeinderat informiert das Departement des Innern[9] über die Versuche.

Der Regierungsrat kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes zulassen, soweit solche für die Versuche erforderlich sind.

Der Gemeinderat erstattet der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat mindestens einmal jährlich Bericht über Verlauf und Auswirkungen der Versuche.

Art. 71b * II. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung; 1. Grundlagen

Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat können Bereiche der Verwaltung nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) ausrichten.

Wird WOV zum allgemeinen Grundsatz der Verwaltungsführung erhoben, ist dies in der Gemeindeordnung festzulegen.

Art. 71c * 2. Globalbudgetierung

Die Gemeinden sind bei der Beschlussfassung über Globalbudgets nicht an die Budgetprinzipien der Bruttodarstellung und der Spezifikation gebunden.

Sie können den nicht beanspruchten Teil des Globalbudgets auf die nächste Budgetperiode übertragen.

Die Globalbudgets müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Budgetierung nach Produktegruppen und Saldovorgaben;
  2. Leistungsaufträge;
  3. Wirkungs- oder Leistungsmessung durch Standards und Indikatoren;
  4. Controlling.

Mehrjährige Globalbudgets können für einzelne oder alle Produktegruppen festgelegt werden.

Die übrigen kantonalen Vorschriften, insbesondere jene des kommunalen Finanzhaushaltsrechts, bleiben vorbehalten.

Art. 71d * 3. Zuständigkeiten

Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat sind zuständig für

  1. die Definition der Produktegruppen;
  2. die Festlegung der Wirkungs- oder Leistungsziele je Produktegruppe;
  3. die Bestimmung der Geltungsdauer der Globalbudgets;
  4. die Beschlussfassung über die Saldovorgaben je Produktegruppe;
  5. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts über die Erreichung der Wirkungs- und Leistungsziele je Produktegruppe.

Der Gemeinderat ist zuständig für

  1. die Definition der Produkte sowie die Festlegung der zugehörigen Saldovorgaben, Leistungs- und allfälligen Wirkungsziele, Standards und Indikatoren;
  2. die Zuweisung der Saldovorgaben und der zu erbringenden Leistungen an die Produktverantwortlichen;
  3. das Controlling.

Die Zuweisung der weiteren Kompetenzen an Legislative oder Exekutive sowie mögliche zusätzliche Instrumente der WOV sind in einem Reglement festzulegen, insbesondere:

  1. die Zuständigkeit zur Festsetzung der Indikatoren und Standards je Produktegruppe;
  2. die dauerhafte oder periodische Bestimmung der Budgetstruktur;
  3. die Errichtung eines Anreizsystems;
  4. der Auftrag, mit dem die Legislative für die Planung und künftigen Globalbudgets dem Gemeinderat in dessen Zuständigkeitsbereich Richtlinien erteilen kann;
  5. die Mitwirkung der Legislative bei der politischen Planung.

Art. 71e * III. Freiwillige Leistungs- und Kostenvergleiche zwischen Gemeinden

Der Regierungsrat unterstützt freiwillige Massnahmen der Gemeinden zum Vergleich ihrer Leistungen und deren Kosten.

Er arbeitet unter Wahrung der unterschiedlichen Führungsmodelle mit den beteiligten Gemeinden zusammen.

3. Zusammenarbeit der Gemeinden

3.1. Der Gemeindevertrag

Art. 72 I. Zweck

Die Gemeinden können durch Vertrag vereinbaren, dass Aufgaben gemeinsam erfüllt oder einer Gemeinde zur Erfüllung übertragen werden.

Der Regierungsrat kann die gemeinsame Besorgung von Verwaltungsaufgaben anordnen, sofern eine sachgerechte Verwaltung nicht mehr gewährleistet ist sowie wesentliche Einsparungen und Vereinfachungen erreicht werden. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

Art. 73 II. Abschluss, Kündigung und Auflösung

Der Abschluss eines Gemeindevertrages erfolgt durch die Annahme des Vertragstextes durch die nach der Gemeindeorganisation zuständigen Organe der Vertragsparteien.

Der Vertrag hat die für eine zweckdienliche und sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben zu enthalten.

Im Vertrag sind die Kündigung und Auflösung sowie deren Folgen zu regeln.

3.2. Der Gemeindeverband

Art. 74 I. Begriff und Zweck

Der Gemeindeverband ist eine aus verschiedenen Gemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck der Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben.

Art. 75 II. Entstehung

Der Gemeindeverband entsteht als Körperschaft nach der Annahme der Satzungen durch die Verbandsgemeinden mit deren Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 76 III. Beitritt

Der Beitritt zum Gemeindeverband erfolgt mit der Annahme seiner Satzungen durch die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat.

Durch Beschluss des Grossen Rates kann eine Gemeinde, nachdem sie vorher angehört worden ist, zum Beitritt verhalten werden,

  1. wenn diese in ihrem Interesse als dringend erforderlich erscheint, oder
  2. wenn der Zweck des Gemeindeverbandes sonst nicht oder nur stark erschwert erreicht werden kann.

Der Grosse Rat kann einen Gemeindeverband verhalten, eine Gemeinde auf deren begründetes Gesuch hin aufzunehmen.

Ein nachträglicher oder auf einen Teil der Verbandsaufgaben beschränkter Beitritt weiterer Gemeinden ist möglich. Er ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 77 IV. Satzungen

Die Satzungen enthalten Bestimmungen über:

  1. Name, Sitz und Zweck des Verbandes;
  2. die angeschlossenen Gemeinden;
  3. die Organisation (Bezeichnung, Zusammensetzung und Kompetenzen der Verbandsorgane);
  4. die Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel;
  5. die Haftung für Verbindlichkeiten des Verbandes;
  6. Zuständigkeit und Verfahren bei Satzungsänderungen und beim Beitritt weiterer Gemeinden;
  7. ein Antrags- und Auskunftsrecht der Stimmberechtigten.

Ferner können die Satzungen Bestimmungen enthalten über:

  1. den Erlass von Reglementen;
  2. Beiträge und Gebühren sowie Taxen für Betriebe, die jedermann zur Benützung offen stehen;
  3. ein qualifiziert oder doppeltes Mehr (Stimmen- und Gemeindemehr);
  4. weitere, der Erfüllung des Verbandszweckes dienende Gegenstände.

Erlass und Änderung der Satzungen unterliegen der Rechtskontrolle des Regierungsrates.

Art. 77a * Referendum

Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung oder, sofern die Satzungen keine solche vorsehen, des Vorstands, werden der Volksabstimmung unterbreitet, wenn *

  1. 5 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beziehungsweise 1'500 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen,
  2. die Gemeinderäte von 25 % der Verbandsgemeinden dies innert 60 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen,
  3. die Abgeordnetenversammlung oder, sofern die Satzungen keine solche vorsehen, der Vorstand dies beschliesst.

Die Satzungen können die Zahl der gemäss Absatz 1 lit. a erforderlichen Unterschriften bis auf 10 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden, höchstens aber auf 3'000 Stimmberechtigte, erhöhen. *

Die Satzungen können das fakultative Referendum ausschliessen, mit Ausnahme von Beschlüssen zu folgenden Geschäften:

  1. Budget und Rechnung,
  2. Verpflichtungskredite,
  3. Satzungsänderungen,
  4. Erlass und Änderung von Reglementen.

Art. 77b * Initiative

5 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beziehungsweise 1'500 Stimmberechtigte oder die Gemeinderäte von 25 % der Verbandsgemeinden können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von Gegenständen verlangen, die in die Zuständigkeit der Abgeordnetenversammlung oder, sofern die Satzungen keine solche vorsehen, des Vorstands fallen. *

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Initiativrecht in Gemeinden mit Einwohnerrat sinngemäss.

Die Satzungen können die Zahl der gemäss Absatz 1 erforderlichen Unterschriften bis auf 10 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden, höchstens aber auf 3'000 Stimmberechtigte, erhöhen. *

Art. 78 V. Organisation

Organe des Gemeindeverbandes sind:

  1. die Abgeordnetenversammlung, sofern die Satzungen eine solche vorsehen;
  2. der Vorstand;
  3. die Kontrollstelle.

Art. 79 1. Abgeordnetenversammlung

Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in den Verbandsgemeinden durch das nach der Gemeindeordnung zuständige Organ. Jede Gemeinde hat Anspruch auf mindestens einen Sitz. Die Amtsdauer entspricht jener der Gemeinderäte.

Die Verhandlungen der Abgeordnetenversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen sind in den ortsüblichen Publikationsorganen unter Angabe der Verhandlungsgegenstände rechtzeitig anzukündigen und die gefassten Beschlüsse zu publizieren.

Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsberichte sind beim Verband oder in den Verbandsgemeinden öffentlich zugänglich zu machen. *

Art. 80 2. Vorstand

Der Vorstand ist die Verwaltungs- und Vollzugsbehörde des Gemeindeverbandes mit gleicher Amtsdauer wie die Gemeinderäte. In der Regel soll ihm nicht mehr als ein Vertreter pro Gemeinde angehören.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Abgeordnetenversammlung, bei Gemeindeverbänden ohne Abgeordnetenversammlung von den Gemeinderäten der Verbandsgemeinden gewählt.

Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich auf alle Gegenstände, die in den Kompetenzbereich des Gemeindeverbandes fallen und nicht in Gesetz oder Satzungen ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind.

Art. 81 3. Kontrollstelle

Als Kontrollstelle können Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden oder eine externe Revisionsstelle gemäss § 3b Abs. 2 eingesetzt werden. *

Bildet sich die Kontrollstelle aus Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden, muss sie aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die weder der Abgeordnetenversammlung noch dem Vorstand angehören. Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt auf die gleiche Weise wie jene der Vorstandsmitglieder. Die Amtsdauer entspricht jener der Gemeinderäte. *

Die Kontrollstelle prüft die Rechnungen des Verbandes.

Art. 82 VI. Austritt und Auflösung

Der Austritt einer Gemeinde aus dem Gemeindeverband ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Spricht sich das zuständige Verbandsorgan gegen den Austritt aus, entscheidet der Grosse Rat nach Massgabe der für den zwangsweisen Beitritt geltenden Regelung.

Ein Gemeindeverband kann sich auflösen, wenn sein Zweck unerfüllbar oder hinfällig geworden ist oder ein besser geeigneter Rechtsträger an dessen Stelle tritt. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden sowie des Regierungsrates.

Das Nähere, insbesondere die vermögensrechtlichen Folgen von Austritt und Auflösung und die dabei einzuhaltenden Fristen, regeln die Satzungen. Streitsachen hierüber entscheidet das Verwaltungsgericht.

3.2bis Die interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalt *

Art. 82a * Interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalt

Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten errichten.

Sie regeln in der Anstaltsordnung zusätzlich die internen Haftungsquoten der Gemeinden.

Eine nachträgliche Beteiligung weiterer Gemeinden ist möglich. Sie ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 3a–3c auch für interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten.

3.3. Interkantonale Zusammenarbeit *

Art. 83 Mitwirkung des Regierungsrates

Bei Gemeindeverbänden, interkommunalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten und Gemeindeverträgen mit Schwerpunkt im Kanton ist auch die Beteiligung ausserkantonaler Gemeinden möglich. *

Die Beteiligung von Gemeinden an ausserkantonalen Gemeindeverbänden und ausserkantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. *

Soweit dies im interkantonalen Verhältnis erforderlich ist, regelt der Regierungsrat mit den andern beteiligten Kantonen die Stellung des interkantonalen Gemeindeverbandes beziehungsweise der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalt. *

3.4. Förderung der Zusammenarbeit der Gemeinden *

Art. 83a * Unterstützung der Zusammenarbeit durch den Kanton

Der Kanton kann Vorhaben der Gemeindezusammenarbeit von kantonaler Bedeutung unterstützen durch:

  1. Aus- und Weiterbildungsmassnahmen;
  2. Initialisierung von Vorhaben der Gemeindezusammenarbeit;
  3. teilweise oder vollumfängliche Übernahme der Kosten von Projektierung und Einführung selbsttragender Zusammenarbeitsvorhaben;
  4. finanzielle Beteiligung an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern diese die kommunale Zusammenarbeit zum Zweck haben.

Über die Unterstützung solcher Vorhaben entscheidet der Regierungsrat im Rahmen seiner finanzhaushaltsrechtlichen Zuständigkeiten; in den übrigen Fällen entscheidet der Grosse Rat.

4. Finanzhaushalt

4.1. Allgemeine Bestimmungen *

Art. 84a * Begriffe 1. Finanz- und Verwaltungsvermögen

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 84b * 2. Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die den Tausch von Aktiven bezwecken.

Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke.

Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

Art. 84c * 3. Neue und gebundene Ausgaben

Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände Handlungsfreiheit besteht.

Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht den Kriterien gemäss Absatz 1 entspricht.

Art. 84d * 4. Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände aus.

Als Ertrag gilt der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Als Aufwand gilt der Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

Art. 84e * 5. Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung umfasst wesentliche Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen, die passiviert werden.

4.2. Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts *

Art. 85b * I. Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung und des Verbots der Zweckbindung von Steuern.

Die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen) sind auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Aufgaben sind mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu erfüllen.

Aufgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Neue Aufgaben sind nach Massgabe ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung anzugehen.

Verursachende und Nutzniessende besonderer Leistungen der Gemeinde haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.

Besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind abzugelten.

Art. 86a * II. Aufgaben- und Finanzplanung

Der Gemeinderat erstellt eine Aufgaben- und Finanzplanung für mindestens vier Jahre und aktualisiert diese jährlich.

Die Aufgaben- und Finanzplanung ist öffentlich zugänglich. Der Gemeinderat hat im Rahmen der Berichterstattung zum Budget die wesentlichen Punkte der Aufgaben- und Finanzplanung darzulegen. *

Art. 87a * III. Budget 1. Grundsätze

Vor Beginn des Rechnungsjahres stellt das zuständige Organ das Budget nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, Vollständigkeit, Bruttodarstellung und Spezifikation derart auf, dass grundsätzlich der Aufwand inklusive Passivzinsen und Abschreibungen durch den Ertrag gedeckt ist.

Art. 87b * 2. Gliederung

Das Budget ist gemäss dem durch das zuständige Departement festgelegten Kontenrahmen mit der funktionalen und der volkswirtschaftlichen Gliederung aufzustellen.

Das Budget enthält zum Vergleich die Zahlen des vorangehenden Budgets und der letzten abgeschlossenen Rechnung einschliesslich Erfolgsausweis. Ihm sind die Kreditkontrolle sowie die Artengliederung beizufügen. Wesentliche Abweichungen sind zu begründen. *

Art. 87c * 3. Zuständigkeit

Das Budget ist dem zuständigen Organ zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. In einer Gesamtabstimmung wird das Budget mit dem Steuerfuss genehmigt.

… *

Im Falle der Nichtgenehmigung des Budgets bis zum 31. Dezember vor dem Budgetjahr ist der Gemeinderat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu beschliessen.

Art. 87d * 4. Inhalt

Das Budget enthält

  1. die bewilligten Aufwände und geschätzten Erträge in der Erfolgsrechnung,
  2. die bewilligten Ausgaben und geschätzten Einnahmen in der Investitionsrechnung,
  3. Jahrestranchen der bewilligten Verpflichtungskredite.

Art. 88a * IV. Jahresrechnung 1. Grundsätze

Für die Jahresrechnung gelten sinngemäss die Grundsätze des Budgets.

Art. 88b * 2. Zuständigkeit

Der Gemeinderat unterbreitet dem zuständigen Organ jährlich die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Art. 88c * 3. Inhalt

Die Jahresrechnung enthält folgende Elemente:

  1. Bilanz,
  2. Erfolgsrechnung,
  3. Investitionsrechnung,
  4. Geldflussrechnung,
  5. Anhang.

Die Bilanz ist gemäss dem vom zuständigen Departement festgelegten Kontenrahmen zu gliedern.

Dem zuständigen Organ sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres sowie das Budget des Rechnungsjahres aufzuzeigen. Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

Art. 88d * 4. Rechnungsabnahme

Mit der Genehmigung der Rechnung dürfen keine Ausgabenbeschlüsse verbunden sein.

Art. 88e * 5. Öffentliche Auflage

Die Jahresrechnung und die Kreditabrechnungen sind zusammen mit allen Berichten des Gemeinderates und der Prüfungsorgane während 14 Tagen öffentlich aufzulegen und jeweils bis zum 30. Juni dem zur Beschlussfassung zuständigen Organ zu unterbreiten.

Zur Auflage gehören zudem:

  1. Erfolgsrechnung und Bilanz inklusive Kontoblätter und Nebenrechnungen,
  2. Buchungs- und Geldbelege,
  3. Anhang zu Jahresrechnung,
  4. Anlagebuchhaltung,
  5. Steuerbuchhaltung,
  6. Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung,
  7. Lohnbuchhaltung.

Art. 88f * 6. Rückweisung

Die zurückgewiesene Jahresrechnung oder Kreditabrechnung ist innert 60 Tagen durch den Gemeinderat und die Finanzkommission neu zu überprüfen und mit den Anträgen dem zur Beschlussfassung zuständigen Organ zu unterbreiten. Das zuständige Departement kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Bei einer erneuten Rückweisung der Jahresrechnung oder Kreditabrechnung ist diese dem Regierungsrat zum Entscheid vorzulegen.

Die Bestimmungen gemäss den Absätzen 1 und 2 gelten sinngemäss auch für das Budget und den Steuerfuss.

Art. 88g * V. Haushaltsgleichgewicht

Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.

Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 30 % des Restbuchwerts abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Art. 88i * VII. Finanzkennzahlen

Die Gemeinden weisen im Budget sowie in der Jahresrechnung Kennzahlen zur Verschuldung, zum Kapitaldienst, zur Selbstfinanzierung und zu den Investitionen aus.

Das zuständige Departement legt die Details zur Berechnung fest.

4.3. 4.3. … *

4.3bis. Kreditrecht *

Art. 90a * I. Allgemeines Begriff

Ein Kredit ist die Bewilligung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Kredite sind

  1. vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen,
  2. für jene Zwecke zu verwenden, für die sie bewilligt wurden.

Art. 90b * II. Budget- und Nachtragskredit 1. Budgetkredit

Mit einem Budgetkredit erhält der Gemeinderat die Berechtigung, Verpflichtungen einzugehen und die Bewilligung, die Erfolgs- und Investitionsrechnung im Budgetjahr für den spezifizierten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Mit dem Budget können auch Kredite für Investitionen und Investitionsbeiträge bewilligt werden, wenn sie im gleichen Rechnungsjahr abgerechnet werden können.

Art. 90c * 2. Nachtragskredit

Zeigt sich, dass ein Budgetkredit nicht ausreicht, ist ein Nachtragskredit zu verlangen. Kleinere Kreditüberschreitungen sind davon ausgenommen.

Kein Nachtragskredit ist erforderlich für gebundene Ausgaben, für Jahrestranchen von Verpflichtungskrediten sowie für jenen Aufwand, dem im gleichen Rechnungsjahr ein sachbezogener Ertrag gegenübersteht.

Art. 90d * 3. Dringende Ausgaben

Erträgt eine Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, keinen Aufschub, kann der Gemeinderat sie tätigen.

Die Finanzkommission ist über die dringenden Ausgaben zu informieren.

Art. 90e * 4. Verfall

Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 90f * III. Verpflichtungs- und Zusatzkredite 1. Verpflichtungskredit

Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu welchem der Gemeinderat ermächtigt ist, für bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für:

  1. wesentliche Investitionen und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben,
  2. einmalige grössere Beiträge an Dritte,
  3. Ausgaben, die sich über mehrere Rechnungsjahre erstrecken oder solche, die erst in späteren Rechnungsjahren fällig werden.

Art. 90g * 2. Bewilligung des Bruttobetrags

Verpflichtungskredite sind brutto zu beschliessen. Finanzierung und Folgekosten sind in den Erwägungen zum Beschluss zu umschreiben.

Art. 90h * 3. Verfall und Abrechnung

Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. Wird der Rechnungsverkehr innerhalb eines Rechnungsjahres abgewickelt, ist keine Kreditabrechnung zu erstellen.

Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, aufgegeben wird oder wenn das Vorhaben innerhalb von fünf Jahren noch nicht begonnen wurde.

Art. 90i * 4. Zusatzkredit

Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der gesprochene Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Ist dies ohne bedeutende nachteilige Folgen für die Gemeinde nicht möglich, bewilligt der Gemeinderat den Zusatzkredit und informiert die Finanzkommission darüber.

Mit der Genehmigung der Kreditabrechnung werden allfällige Mehrausgaben bewilligt.

4.3ter. Rechnungslegung *

Art. 91a * I. Grundsätze

Die Rechnungslegung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über die Haushaltsführung, das Vermögen und die Verpflichtungen.

Sie richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Wesentlichkeit und der Vergleichbarkeit.

Art. 91b * II. Bilanzierung

Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen.

Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen.

Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird.

Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

Art. 91c * III. Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Das Finanzvermögen wird bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.

Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der Liegenschaften des Finanzvermögens alle vier Jahre zu Beginn der Amtsperiode stattfindet. Allfällige Bewertungskorrekturen sind erfolgswirksam zu verbuchen.

Tritt bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertverminderung ein, wird deren bilanzierter Wert erfolgswirksam berichtigt.

Art. 91d * IV. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens sowie Darlehen und Beteiligungen werden bei Erstzugang zum Anschaffungswert bilanziert. *

Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.

Weitergehende Abschreibungen als die linearen gemäss Absatz 2 sind nicht zulässig.

Tritt bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertverminderung ein, wird deren bilanzierter Wert erfolgswirksam berichtigt.

Art. 91e * V. Rechnungskreise

Jede selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft des kommunalen Rechts führt eine eigene Rechnung. Die Buchführung erfolgt gemäss den vorstehenden Bestimmungen.

Art. 91f * VI. Konsolidierung

Gemeindeverbände, selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten und privatrechtliche Organisationen, an denen die Gemeinde ganz oder teilweise beteiligt ist, sind grundsätzlich nicht zu konsolidieren. Es ist ein Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel zu führen. *

Der Regierungsrat kann in Abweichung von Absatz 1 für Gemeindeverbände, selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten und privatrechtliche Organisationen durch Verordnung eine Konsolidierungspflicht und -methode vorschreiben, soweit die beteiligten Gemeinden an diese Aufgaben auslagern, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. *

Die Rechnung unselbstständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten ist in der Gemeinderechnung als Spezialfinanzierung zu führen. *

Art. 91g * VII. Spezialfinanzierung

Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf eines Beschlusses der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats.

Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen in der Investitionsrechnung.

4.3quater. Finanzielle Führung *

Art. 92a * I. Buchführung Grundsätze

Die Buchführung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung aller Geschäftsfälle und Sachverhalte,
  2. Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge,
  3. Klarheit,
  4. Nachprüfbarkeit.

Als Buchungsbelege gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.

Art. 92b * II. Vermögensschutz

Die Gemeinde trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

4.4. Statistik und Meldepflichten *

Art. 93a * Gemeindefinanzstatistik

Das zuständige Departement erstellt jährlich eine Gemeindefinanzstatistik.

Art. 93b * Meldepflichten *

Dem zuständigen Departement sind gemäss dessen zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben in elektronischer Form jährlich folgende Unterlagen zu übermitteln: *

  1. die Budget- und Rechnungsdaten sowie die Aufgaben- und Finanzplanung der Einwohnergemeinden,
  2. die Rechnungsdaten der Ortsbürgergemeinden, der Gemeindeverbände und der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten,
  3. die Berichte der Prüfungsorgane.

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die weiteren Prüfberichte, die von der Gemeinde verlangt werden können. *

4.4bis. Organisation und Zuständigkeiten *

Art. 94a * Gemeinderat

Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für die finanzielle Führung der Gemeinde.

Er ist namentlich zuständig für

  1. die Vermietung und Verpachtung von Gemeindeeigentum,
  2. die Regelung der internen Kontrolle und der Unterschriftsberechtigung,
  3. den Abschluss der für Behörden, Mitarbeitende und Gemeinde erforderlichen Versicherungen,
  4. die Aufbewahrung und Archivierung des Budgets, der Rechnungen, Belege, Bücher und anderer Unterlagen des Haushalts,
  5. die periodische Durchführung unangemeldeter Revisionen bei jenen Personen, die Geld verwalten.

Der Gemeinderat und die Leiterin oder der Leiter Finanzen bestätigen gemeinsam mit dem Abschluss der Jahresrechnung gegenüber der Finanzkommission, dass

  1. alle buchungspflichtigen Geschäftsfälle in der vorliegenden Jahresrechnung erfasst sind,
  2. sämtliche Vermögenswerte, Verpflichtungen, Guthaben und Schulden in der Bilanz berücksichtigt sind,
  3. alle Eventualverpflichtungen, Bürgschaften und Beteiligungsverhältnisse im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt sind,
  4. alle zum Verständnis des Jahresergebnisses nötigen Informationen in den Erläuterungen zur Rechnung enthalten sind.

Der Gemeinderat kann von sich aus oder auf Antrag der Finanzkommission zur Überprüfung der Rechnung in formeller und materieller Hinsicht die Einsetzung besonderer Revisionsstellen oder Sachverständiger beschliessen. Diese können auch für laufende Kontrollaufgaben eingesetzt werden.

Der Gemeinderat kann die Durchführung unangemeldeter Revisionen bei jenen Personen, die Geld verwalten, der Finanzkommission übertragen.

Art. 94b * Leiterin/Leiter Finanzen

Der Finanzhaushalt ist von einer fachkundigen Leiterin oder einem fachkundigen Leiter Finanzen zu führen.

Die Leiterin oder der Leiter Finanzen ist verantwortlich für

  1. den richtigen und rechtzeitigen Vollzug der Ausgaben und Einnahmen sowie Aufwände und Erträge,
  2. die vorschriftsgemässe Führung des Finanzhaushalts in allen Teilen,
  3. die sichere Verwahrung der Gelder sowie die rechtzeitige Ablage der Rechnungen,
  4. Kontrollen und Statistiken.

Art. 94c * Finanzkommission

Die Finanzkommission prüft die Rechnungen, wobei sie vom Gemeinderat über die Erledigung einzelner Verwaltungsgeschäfte und Abwicklung einzelner Kredite Auskunft sowie in die entsprechenden, nicht vertraulichen Akten Einsicht verlangen kann. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Bilanzprüfung gemäss Absatz 2.

Der Gemeinderat lässt die Bilanz jährlich durch eine externe Revisionsstelle prüfen. Diese unterbreitet ihren schriftlichen Bericht gleichzeitig der Finanzkommission und dem Gemeinderat.

Art. 94d * Departement

Das zuständige Departement

  1. vollzieht die staatliche Aufsicht über die kommunalen Haushalte,
  2. stellt die Kontenpläne nach den Vorgaben des Kontenrahmens des Harmonisierten Rechnungsmodells 2[10] auf,
  3. prüft die Budgets und Jahresrechnungen sowie die Aufgaben- und Finanzplanungen,
  4. ordnet die erforderlichen Massnahmen an bei mangelhaften und nicht ordnungsgemässen Budgets und Rechnungen sowie in denjenigen Fällen, in denen aufgrund des Budgets und der Aufgaben- und Finanzplanung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einhaltung der Finanzierungsvorschriften in den Folgejahren nicht mehr gewährleistet ist,
  5. führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganisationen die erforderlichen Aus- und Weiterbildungskurse durch,
  6. berät die kommunalen Gemeinwesen in allen Angelegenheiten des Finanz- und Rechnungswesens,
  7. erlässt die zu einer geordneten Rechnungsführung notwendigen Weisungen.

Sämtliche Budgets und Rechnungen derjenigen Körperschaften, die der Staatsaufsicht unterstehen, sind nach Genehmigung durch die zuständigen Organe dem zuständigen Departement zur Verfügung zu halten.

Art. 94e * Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften durch Verordnung. Er regelt insbesondere:

  1. den Inhalt der Aufgaben- und Finanzplanung,
  2. die Einzelheiten zu den Elementen der Jahresrechnung gemäss § 88c Abs. 1 und des Kreditrechts,
  3. die Festlegung des Prinzips für die Abgrenzung der Steuern,
  4. die Definition des Investitionsbegriffs und der Kennzahlen,
  5. die Verbuchung der Nettoinvestitionen und Beiträge Dritter,
  6. abgestuft nach Gemeindegrösse die Wesentlichkeitsgrenzen der Aktivierung für die Verbuchung von Investitionen und der Bildung von Rückstellungen,
  7. Bewertungsmethoden und Abschreibungssätze,
  8. die zulässigen Geldanlagen der Gemeinden,
  9. die Festlegung der Termine im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss,
  10. die Aufbewahrungspflichten,
  11. die Kriterien zur Zertifizierung der von den Gemeinden eingesetzten Finanzbuchhaltungssoftware,
  12. die Einzelheiten der Bilanzprüfung und die Anforderungen an die externen Revisionsstellen.

4.5. 4.5. … *

4.5bis. Spezielle Bestimmungen *

Art. 95a * I. Grundsatz

Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Vorschriften über den Finanzhaushalt sinngemäss auch für Ortsbürgergemeinden, Gemeindeverbände und selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten. *

Auf Gesuch hin kann das zuständige Departement Ortsbürgergemeinden, Gemeindeverbänden oder selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten gestatten, von diesen Vorschriften abzuweichen, wenn *

  1. ihre Rechnungsführung durch bundesrechtliche oder interkantonale Normen oder durch zwingende Bestimmungen einer Branchenorganisation geregelt wird oder
  2. das Total des Aufwands der Erfolgsrechnung und der Ausgaben der Investitionsrechnung in einem Rechnungsjahr Fr. 100'000.– nicht übersteigt.

Art. 95b * II. Gemeindeverbände 1. Mittelbeschaffung für Investitionen

Die Verbandsgemeinden bewilligen, in der Regel gleichzeitig mit der Genehmigung der Satzungen, die entsprechenden Verpflichtungskredite für die Investitionsbeiträge oder die Nachfinanzierung.

Art. 95c * 2. Nachträgliche Investitionen

Besitzt der Verband gemäss seinen Satzungen keine entsprechenden Finanzkompetenzen, sind die Verbandsgemeinden rechtzeitig einzuladen, Verpflichtungskredite zu bewilligen.

Enthalten die Satzungen keine anders lautenden Bestimmungen, gilt der gleiche Verteilschlüssel wie für die Erstinvestition.

Verweigert eine Verbandsgemeinde den angeforderten Verpflichtungskredit, unterzieht der Vorstand das Vorhaben einer nochmaligen Prüfung und unterbreitet den neuen Vorschlag der ablehnenden Gemeinde, gegebenenfalls allen Verbandsgemeinden.

Wird auch beim zweiten Mal der Verpflichtungskredit nicht von allen Verbandsgemeinden bewilligt, entscheidet auf Begehren des Vorstandes der Regierungsrat, wenn die Voraussetzungen für den zwangsweisen Beitritt gegeben sind.

Art. 95d * 3. Erfolgsrechnung

Die Ausgaben für die Verwaltung und den Betrieb können insbesondere gedeckt werden durch

  1. Beiträge der Verbandsgemeinden,
  2. Entgelte für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen,
  3. Taxen für Betriebe, die jedermann zur Benützung offen stehen,
  4. Schenkungen und andere Zuwendungen.

Für die Bemessung der Beiträge der Verbandsgemeinden und die Entgelte sind in den Satzungen die massgebenden Kriterien festzulegen.

Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kann der Verband für Nichtverbandsgemeinden besondere Bedingungen aufstellen.

5. Staatliche Aufsicht

Art. 100 I. Grundsatz, Aufsichtsbehörden

Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, wobei sie im Rahmen der Verfassung und der Gesetze unter der Aufsicht des Staates stehen.

Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und die Departemente. *

Art. 101 II. Umfang

Die Aufsichtsbehörden wachen darüber, dass die gesamte Verwaltung der unter Staatsaufsicht stehenden Körperschaften vorschriftsgemäss geführt wird.

… *

Art. 102 III. Massnahmen 1. Behebung von Mängeln

Werden in der Verwaltung oder im Finanzhaushalt einer der Staatsaufsicht unterstehenden Körperschaft vorschriftswidrige Zustände festgestellt, so hat das zuständige Departement dem Regierungsrat ohne Verzug Kenntnis zu geben.

Der Regierungsrat lässt den Sachverhalt unter Anhören der verantwortlichen Behörden untersuchen und fordert unter angemessener Fristsetzung zur Behebung erwiesener Mängel auf. Im Unterlassungsfall ordnet der Regierungsrat die Ersatzvornahme und in dringenden Fällen vorläufige Massnahmen an.

Über die Tragung der Kosten entscheidet der Regierungsrat.

Art. 103 2. Disziplinarmassnahmen

Der Regierungsrat kann Mitglieder von Behörden, die Aufforderungen von Aufsichtsbehörden missachten, mahnen, bei schwerer Pflichtversäumnis entlassen und bei Strafuntersuchungen wegen eines schweren Vergehens oder Verbrechens im Amt einstellen.

Art. 104 3. Entzug der Selbstverwaltung

Körperschaften, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehörden in wichtigen Angelegenheiten Folge zu leisten, oder bei denen aus andern Gründen, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, die Behörden zu bestellen oder die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung nicht mehr gewährleistet ist, entzieht der Regierungsrat die Selbstverwaltung ganz oder teilweise für so lange, als es die Interessen des Staates und der beaufsichtigten Körperschaft erfordern.

Der Regierungsrat bestellt für eine solche Körperschaft einen oder mehrere Sachwalter.

Auf die Sachwalter finden die Vorschriften über das Personal des Kantons und dessen Verantwortung Anwendung. Sie werden von der durch sie verwalteten Körperschaft entschädigt. Der Regierungsrat legt die Entschädigung fest. *

6. Rechtsmittel

Art. 105 I. Verwaltungsbeschwerde

Entscheide der Organe von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten und interkommunalen Gemeindeanstalten können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. *

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[11], insbesondere betreffend Legitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe.

Art. 106 II. Gemeindebeschwerde, 1. Grundsatz, Beschwerdegründe

Allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, können innert 10 Tagen seit Veröffentlichung mit Gemeindebeschwerde angefochten werden. *

Die Gemeindebeschwerde ist nur zulässig bei Rechtsverletzungen im Verfahren, sofern kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.

Art. 107 2. Legitimation, weitere Bestimmungen

Zur Beschwerdeführung sind befugt:

  1. gegenüber Erlassen und Verwaltungsakten von Gemeinden und Gemeindeverbänden die Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden;
  2. gegenüber Erlassen und Verwaltungsakten anderer Körperschaften deren Mitglieder.

Gegenüber Erlassen der Organe von Gemeindeverbänden kann auch der Gemeinderat einer angeschlossenen Gemeinde Beschwerde führen. *

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind auf die Gemeindebeschwerde insoweit anwendbar, als dies mit deren besonderer Natur vereinbar ist.

Für Beschwerden gegen nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen[12] durchzuführende Wahlen und Abstimmungen gelten die besonderen Vorschriften des genannten Gesetzes.

Art. 109 * 2. Übrige Verwaltungsbeschwerden und Gemeindebeschwerden

Zur Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden und Gemeindebeschwerden ist der Regierungsrat zuständig, sofern nicht nach Gesetz die Zuständigkeit einer anderen Instanz gegeben ist.

Zum Weiterzug von Gemeindebeschwerden ist auch der Gemeinderat berechtigt.

… *

Art. 111 V. Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht

Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Erlassen von Gemeinden, Gemeindeverbänden und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege jederzeit dem Verwaltungsgericht zur Prüfung auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden.

Art. 112 VI. Rechtsmittel in Strafsachen; Ersatzfreiheitsstrafen *

Gegen einen Strafbefehl kann der Gebüsste beim Gemeinderat unter Ausschluss der Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen schriftliche Einsprache erheben. Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben.

Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid.

Der Strafentscheid kann innert 20 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter weitergezogen werden. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar. *

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des schweizerischen und kantonalen Strafprozessrechts. *

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 113 I. Inkrafttreten, Anpassung an neues Recht

Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

Bei Inkrafttreten bereits bestehende Gemeindeverbände sowie andere die Zwecke solcher Verbände verfolgende Körperschaften haben ihre Organisation innert 4 Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

Die Anpassung der bestehenden Gemeindeordnungen von Gemeinden mit Einwohnerrat hat innert 2 Jahren zu erfolgen.

Art. 114 II. Aufhebung bisherigen Rechts III. Vorschriften für Ortsbürgergemeinden

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse und Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

  1. das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Gemeinderäte vom 26. November 1841[13], unter Vorbehalt seiner teilweisen Weitergeltung für die Ortsbürgergemeinden nach Massgabe von Absatz 2;
  2. das Gesetz über die ausserordentliche Gemeindeorganisation vom 15. Mai 1962[14];
  3. das Gesetz über die Verwendung der Gemeindegüter vom 30. November 1866[15];
  4. § 25 des Gesetzes über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 1854[16];
  5. § 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–4 und Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 35 (Fassung gemäss Abänderungsgesetz vom 25. Oktober 1966), § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 6. September 1937[17];
  6. § 2 des Gesetzes über die Anpassung der Gesetzgebung über Wahlen und Abstimmungen und über die ausserordentliche Gemeindeorganisation an das Frauenstimmrecht vom 23. März 1971[18];
  7. § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vom 28. November 1919[19] sowie § 16 der Vollziehungsverordnung vom 26. Februar 1946 zu genanntem Gesetz[20];
  8. § 29 Abs. 2, § 70 Ziff. 1 lit. a und e, Ziff. 2–4 sowie § 71 des Gesetzes über die Armenfürsorge vom 12. März 1936[21];
  9. die Vollziehungsverordnung vom 10. September 1964 zum Gesetz über die ausserordentliche Gemeindeorganisation[22];
  10. die Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1966 zu § 35 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen[23].

Wird ein mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitetes Gesetz über die Ortsbürgergemeinden nicht angenommen, so gelten die §§ 22 und 26–36 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Gemeinderäte vom 26. November 1841 für die Ortsbürgergemeinden weiter, sinngemäss auch die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes über die Gemeinderäte den Finanzhaushalt und die Aufsicht.[24]

Art. 115 IV. Änderung bisherigen Rechts 1. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. März 1911[25] wird wie folgt geändert:

Art. 116 2. Bürgerrechtsgesetz

Das Gesetz über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 1940[26] wird wie folgt geändert:

Art. 117 3. Bestimmungen über gemeinderätliche Strafverfahren

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das gemeinderätliche Strafverfahren gelten für alle dem Gemeinderat zur Erledigung zugewiesenen Straftatbestände. Anders lautende Bestimmungen anderer Gesetze sind aufgehoben.

Art. 117a * 4. Finanzausgleichsgesetz

Das Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983[27] wird wie folgt geändert:

Art. 117b * Übergangsrecht zu HRM2

Das Verwaltungs- und Finanzvermögen ist auf das Inkrafttreten der Teilrevision vom 8. Mai 2012 nach den Regeln der revidierten Bestimmungen zu bewerten.

Das Verwaltungsvermögen wird zu jenem Wert bilanziert, den es hätte, wenn es seit der Erstellung gemäss Vorschriften dieses Gesetzes planmässig abgeschrieben worden wäre.

Bewertungsdifferenzen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens werden als Neubewertungsreserve beziehungsweise als Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilanziert. Die Neubewertungsreserve ist per Ende des ersten Rechnungsjahres aufzulösen.

Beim Übergang zum neuen Rechnungsmodell werden die Vergleichszahlen zu Budget und Rechnung nach den Vorgaben des zuständigen Departements erstellt.

Gemeinden, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens die Anforderungen der Mindestkapitalisierung gemäss § 88h nicht erfüllen, kann der Regierungsrat auf Gesuch hin für die Dauer von maximal fünf Jahren die in der Verordnung festgesetzte Limite reduzieren.

Art. 118 V. Vollzug

Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt die erforderlichen Vorschriften.

Art. 120 * VII. Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2011

§ 8a Abs. 2 findet auf Gemeindezusammenschlüsse Anwendung, die am 1. Januar 2012 oder später in Kraft treten.

§ 8b findet auf Gemeindezusammenschlüsse Anwendung, die am 1. Januar 2012 oder später in Kraft treten. *

Art. 121 * VIII. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. September 2023

Betroffene Gemeindebürgerinnen und -bürger können innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt gegen Gebühr die Anführung ihres bisherigen, durch Gemeindezusammenschluss, Umgemeindung oder Bildung einer neuen Gemeinde ersetzten Gemeindebürgerrechts als Klammerzusatz zum geltenden Gemeindebürgerrecht beantragen, wenn der Gemeindezusammenschluss, die Umgemeindung oder die Bildung einer neuen Gemeinde am 1. Januar 2002 oder später in Kraft getreten ist.

Egress

Aarau, den 19. Dezember 1978

Präsident des Grossen Rates

Locher

 

Staatsschreiber

i.V. Salm

Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1980.

Inkrafttreten: 1. Juli 1981[28]

Bd. 10 S. 169

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.12.1978 01.07.1981 Erlass Erstfassung Bd. 10 S. 169
29.11.1983 01.07.1984 § 35 Abs. 1 geändert Bd. 11 S. 216
29.11.1983 01.07.1984 § 41 aufgehoben Bd. 11 S. 216
29.11.1983 01.07.1984 § 47 Abs. 2 aufgehoben Bd. 11 S. 216
10.03.1992 01.01.1993 § 66 Abs. 4 eingefügt Bd. 14 S. 189
22.12.1992 01.01.1994 § 20 Abs. 2, lit. k) geändert Bd. 14 S. 508
22.12.1992 01.01.1994 § 37 Abs. 2, lit. k) geändert Bd. 14 S. 508
16.05.2000 01.04.2001 § 37 Abs. 2, lit. o) geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 37 Abs. 2, lit. p) geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 40 Abs. 1 geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 40 Abs. 2 aufgehoben 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 49 totalrevidiert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 50 totalrevidiert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 89 totalrevidiert 2000 S. 245
18.12.2001 01.01.2003 § 57 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2002 S. 344
02.07.2002 01.01.2003 § 1a eingefügt 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 16a eingefügt 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 44 aufgehoben 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 Titel 3.4. eingefügt 2002 S. 400
02.07.2002 01.01.2003 § 83a eingefügt 2002 S. 400
02.07.2002 01.01.2003 § 104 Abs. 3 geändert 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 112 Abs. 3 geändert 2002 S. 379
20.05.2003 01.01.2004 § 8a eingefügt 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Titel geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 1 geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 2 geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 3 eingefügt 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 108 aufgehoben 2003 S. 301
20.05.2003 01.01.2004 § 117a eingefügt 2003 S. 300
08.06.2004 01.11.2004 § 65 Abs. 4 geändert 2004 S. 128
18.01.2005 01.01.2006 Titel 2.4. geändert 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71a eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71b eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71c eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71d eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71e eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 85a aufgehoben 2005 S. 690
06.12.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 2, lit. f) geändert 2006 S. 97
24.10.2006 01.07.2008 § 97 Abs. 2 eingefügt 2008 S. 66
20.03.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 1 geändert 2007 S. 318
04.12.2007 01.01.2009 § 105 Abs. 1 geändert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 106 Abs. 1 geändert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 109 totalrevidiert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 109 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 110 aufgehoben 2008 S. 359
18.03.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1 geändert 2008 S. 415
18.03.2008 01.01.2009 § 112 Titel geändert 2008 S. 415
18.03.2008 01.01.2009 § 112 Abs. 4 geändert 2008 S. 415
16.03.2010 01.01.2012 § 35 Abs. 1 geändert 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2012 § 100 Abs. 2 geändert 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2012 § 101 Abs. 2 aufgehoben 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2011 § 112 Abs. 3 geändert 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2011 § 112 Abs. 4 geändert 2010/5-03
21.09.2010 01.01.2013 § 14 Abs. 1 geändert 2011/3-05
21.09.2010 01.07.2011 § 16 Abs. 1, lit. e) geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 16a Abs. 1 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 24 Abs. 1 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 24 Abs. 2 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 35 Abs. 3 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 36 Abs. 2 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Titel geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Abs. 1 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Abs. 3 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 1 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 3 aufgehoben 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 4 aufgehoben 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 5 aufgehoben 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 65 Abs. 2 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 65 Abs. 3 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 77 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2011/3-06
21.09.2010 01.07.2011 § 77a eingefügt 2011/3-06
21.09.2010 01.07.2011 § 77b eingefügt 2011/3-06
21.09.2010 01.07.2011 § 89 Titel geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 89 Abs. 1 geändert 2011/3-08
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 1 geändert 2011/3-07
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 2 geändert 2011/3-07
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 3 eingefügt 2011/3-07
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 4 eingefügt 2011/3-07
21.09.2010 01.07.2011 § 98 Abs. 2 geändert 2011/3-07
21.09.2010 01.07.2011 § 98 Abs. 3 geändert 2011/3-07
21.09.2010 01.01.2013 § 105 Abs. 1 geändert 2011/3-05
21.09.2010 01.01.2013 § 107 Abs. 2 geändert 2011/3-05
21.09.2010 01.07.2011 § 119 eingefügt 2011/3-05
21.09.2010 01.01.2013 § 119 aufgehoben 2011/3-05
07.06.2011 01.05.2012 § 65 Abs. 4 geändert 2012/2-02
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1 geändert 2012/3-01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. a) eingefügt 2012/3-01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. b) eingefügt 2012/3-01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/3-01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. d) eingefügt 2012/3-01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 2 geändert 2012/3-02
08.11.2011 01.01.2012 § 8b eingefügt 2012/3-03
08.11.2011 01.01.2012 § 120 eingefügt 2012/3-02
08.11.2011 01.01.2012 § 120 Abs. 2 eingefügt 2012/3-03
06.12.2011 01.01.2013 § 18 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2012/6-03
08.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 2, lit. a) geändert 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 2, lit. b) geändert 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 24 Abs. 2 geändert 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 47 Abs. 1 geändert 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 69 Abs. 1, lit. a) geändert 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 77a Abs. 3, lit. a) geändert 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.1. geändert 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 84 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 84a eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 84b eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 84c eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 84d eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 84e eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 85 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.2. geändert 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 85b eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 86 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 86a eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 87 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 87a eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 87b eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 87c eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 87d eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 88 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 88a eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 88b eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 88c eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 88d eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 88e eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 88f eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 88g eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 88h eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 88i eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3. aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 89 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3bis. eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 90 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 90a eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 90b eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 90c eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 90d eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 90e eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 90f eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 90g eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 90h eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 90i eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3ter. eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 91 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 91a eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 91b eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 91c eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 91d eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 91e eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 91f eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 91g eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 92 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3quater. eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 92a eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 92b eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.4. geändert 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 93 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 93a eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 93b eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 94 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.4bis. eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 94a eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 94b eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 94c eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 94d eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 94e eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.5. aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 95 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.5bis. eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 95a eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 95b eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 95c eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 95d eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 95e eingefügt 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 96 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 97 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 98 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 99 aufgehoben 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 117b eingefügt 2013/7-01
12.03.2013 01.01.2014 § 18 Abs. 2, lit. e) geändert 2013/7-04
12.03.2013 01.01.2014 § 18 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2013/7-04
12.03.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 2, lit. k) geändert 2013/7-04
12.03.2013 01.01.2014 § 37 Abs. 2, lit. k) geändert 2013/7-04
06.03.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 Ingress geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 3 Titel geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 3a eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 3b eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 3c eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 2, lit. f) geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 3 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 37 Abs. 2, lit. b) geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 37 Abs. 2, lit. d) geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 3 eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 79 Abs. 3 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 81 Abs. 1 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 81 Abs. 2 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 Titel 3.2bis eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 82a eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 Titel 3.3. geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 83 Abs. 1 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 83 Abs. 2 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 83 Abs. 3 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 86a Abs. 2 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 87b Abs. 2 eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 87c Abs. 2 aufgehoben 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 88h aufgehoben 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 91d Abs. 1 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 91f Abs. 1 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 91f Abs. 1bis eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 91f Abs. 2 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 Titel 4.4. geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Titel geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 2 eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 94a Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 94a Abs. 2, lit. e) geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 94a Abs. 2, lit. f) eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 94d Abs. 1, lit. c) geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 94e Abs. 1, lit. b) geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 94e Abs. 1, lit. g) geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 95a Abs. 1 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 95a Abs. 2 eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 95e aufgehoben 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 105 Abs. 1 geändert 2018/7-03
10.12.2019 01.01.2022 § 13 Abs. 3 aufgehoben 2021/12-03
10.12.2019 01.01.2022 § 21 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12-03
10.12.2019 01.01.2022 § 56 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2021/12-03
10.12.2019 01.01.2022 § 71 Abs. 2 geändert 2021/12-03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2021/07-03
18.01.2022 01.01.2023 § 65 Titel geändert 2022/18-03
18.01.2022 01.01.2023 § 65 Abs. 5 eingefügt 2022/18-03
22.03.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 2, lit. e) geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 2, lit. f) geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2 geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2bis eingefügt 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 2 geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1 geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 31 Abs. 1 geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 31 Abs. 2 geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 52 Abs. 2 geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 58 Abs. 1 geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 60 Abs. 1 geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 69 Abs. 1, lit. c) geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 77a Abs. 1 geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 77a Abs. 1, lit. b) geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 77a Abs. 2 geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 77b Abs. 1 geändert 2022/15-04
22.03.2022 01.01.2023 § 77b Abs. 3 geändert 2022/15-04
12.09.2023 01.07.2024 § 8 Abs. 2bis eingefügt 2024/03-03
12.09.2023 01.07.2024 § 11 Abs. 2 geändert 2024/03-03
12.09.2023 01.07.2024 § 11 Abs. 3 eingefügt 2024/03-03
12.09.2023 01.07.2024 § 121 eingefügt 2024/03-03
17.06.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 2 geändert 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 4 eingefügt 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 69 Abs. 1 geändert 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 69 Abs. 2 eingefügt 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 69 Abs. 3 eingefügt 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 69 Abs. 4 eingefügt 2025/08-04

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.12.1978 01.07.1981 Erstfassung Bd. 10 S. 169
Erlasstitel 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
Ingress 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 1a 02.07.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 384
§ 3 06.03.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018/7-03
§ 3 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 3 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 3a 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 3b 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 3c 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 7 Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 7 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-03
§ 8 Abs. 2bis 12.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/03-03
§ 8a 20.05.2003 01.01.2004 eingefügt 2003 S. 300
§ 8a Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert 2012/3-01
§ 8a Abs. 1, lit. a) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3-01
§ 8a Abs. 1, lit. b) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3-01
§ 8a Abs. 1, lit. c) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3-01
§ 8a Abs. 1, lit. d) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3-01
§ 8a Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert 2012/3-02
§ 8b 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3-03
§ 11 Abs. 2 12.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/03-03
§ 11 Abs. 3 12.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/03-03
§ 13 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-03
§ 14 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2013 geändert 2011/3-05
§ 16 Abs. 1, lit. e) 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 16a 02.07.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 384
§ 16a Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 18 Abs. 2, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6-03
§ 18 Abs. 2, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-03
§ 18 Abs. 2, lit. e) 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-04
§ 18 Abs. 2, lit. e) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 18 Abs. 2, lit. f) 12.03.2013 01.01.2014 eingefügt 2013/7-04
§ 18 Abs. 2, lit. f) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 20 Abs. 2, lit. a) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01
§ 20 Abs. 2, lit. b) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01
§ 20 Abs. 2, lit. f) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 20 Abs. 2, lit. k) 22.12.1992 01.01.1994 geändert Bd. 14 S. 508
§ 20 Abs. 2, lit. k) 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-04
§ 20 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 21 Abs. 1, lit. b) 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12-03
§ 21 Abs. 1, lit. e) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6-03
§ 22 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 22 Abs. 2bis 22.03.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-04
§ 24 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 24 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 24 Abs. 2 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01
§ 25 Abs. 1 20.03.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 318
§ 27 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 30 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 31 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 31 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 35 Abs. 1 29.11.1983 01.07.1984 geändert Bd. 11 S. 216
§ 35 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03
§ 35 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 36 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 37 Abs. 2, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 37 Abs. 2, lit. d) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 37 Abs. 2, lit. f) 06.12.2005 01.01.2007 geändert 2006 S. 97
§ 37 Abs. 2, lit. k) 22.12.1992 01.01.1994 geändert Bd. 14 S. 508
§ 37 Abs. 2, lit. k) 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7-04
§ 37 Abs. 2, lit. o) 16.05.2000 01.04.2001 geändert 2000 S. 245
§ 37 Abs. 2, lit. p) 16.05.2000 01.04.2001 geändert 2000 S. 245
§ 38 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 415
§ 39 20.05.2003 01.01.2004 Titel geändert 2003 S. 300
§ 39 Abs. 1 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 300
§ 39 Abs. 2 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 300
§ 39 Abs. 3 20.05.2003 01.01.2004 eingefügt 2003 S. 300
§ 40 21.09.2010 01.07.2011 Titel geändert 2011/3-08
§ 40 Abs. 1 16.05.2000 01.04.2001 geändert 2000 S. 245
§ 40 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 40 Abs. 2 16.05.2000 01.04.2001 aufgehoben 2000 S. 245
§ 40 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 41 29.11.1983 01.07.1984 aufgehoben Bd. 11 S. 216
§ 42 Abs. 2 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-04
§ 42 Abs. 4 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
§ 44 02.07.2002 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 384
§ 45 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 45 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 45 Abs. 2, lit. a) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3-08
§ 45 Abs. 2, lit. b) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3-08
§ 45 Abs. 2, lit. c) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3-08
§ 45 Abs. 2, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03
§ 45 Abs. 2, lit. d) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3-08
§ 45 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-08
§ 45 Abs. 4 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-08
§ 45 Abs. 5 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-08
§ 47 Abs. 1 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01
§ 47 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 47 Abs. 1, lit. a) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 47 Abs. 1, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 47 Abs. 1, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 47 Abs. 1, lit. d) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 47 Abs. 2 29.11.1983 01.07.1984 aufgehoben Bd. 11 S. 216
§ 47 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 49 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert 2000 S. 245
§ 50 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert 2000 S. 245
§ 52 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 56 Abs. 2, lit. c) 10.12.2019 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-03
§ 57 Abs. 1, lit. c) 18.12.2001 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 344
§ 58 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 60 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 65 18.01.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/18-03
§ 65 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 65 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
§ 65 Abs. 4 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 128
§ 65 Abs. 4 07.06.2011 01.05.2012 geändert 2012/2-02
§ 65 Abs. 5 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-03
§ 66 Abs. 4 10.03.1992 01.01.1993 eingefügt Bd. 14 S. 189
§ 69 Abs. 1 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-04
§ 69 Abs. 1, lit. a) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01
§ 69 Abs. 1, lit. c) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 69 Abs. 2 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
§ 69 Abs. 3 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
§ 69 Abs. 4 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
§ 71 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12-03
Titel 2.4. 18.01.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 690
§ 71a 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71b 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71c 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71d 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71e 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 77 Abs. 2, lit. a) 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-06
§ 77a 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3-06
§ 77a Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 77a Abs. 1, lit. b) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 77a Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 77a Abs. 3, lit. a) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01
§ 77b 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3-06
§ 77b Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 77b Abs. 3 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-04
§ 79 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 81 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 81 Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
Titel 3.2bis 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 82a 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
Titel 3.3. 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 83 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 83 Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 83 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
Titel 3.4. 02.07.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 400
§ 83a 02.07.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 400
Titel 4.1. 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01
§ 84 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 84a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 84b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 84c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 84d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 84e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 85 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 85a 18.01.2005 01.01.2006 aufgehoben 2005 S. 690
Titel 4.2. 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01
§ 85b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 86 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 86a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 86a Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 87 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 87a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 87b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 87b Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 87c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 87c Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-03
§ 87d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 88 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 88a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 88b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 88c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 88d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 88e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 88f 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 88g 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 88h 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 88h 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-03
§ 88i 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
Titel 4.3. 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 89 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert 2000 S. 245
§ 89 21.09.2010 01.07.2011 Titel geändert 2011/3-08
§ 89 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 89 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-08
Titel 4.3bis. 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 90 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 90a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 90b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 90c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 90d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 90e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 90f 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 90g 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 90h 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 90i 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
Titel 4.3ter. 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 91 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 91a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 91b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 91c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 91d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 91d Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 91e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 91f 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 91f Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 91f Abs. 1bis 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 91f Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 91g 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 92 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
Titel 4.3quater. 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 92a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 92b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
Titel 4.4. 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01
Titel 4.4. 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 93 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 93a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 93b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 93b 06.03.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018/7-03
§ 93b Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 93b Abs. 1, lit. a) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 93b Abs. 1, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 93b Abs. 1, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 93b Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 94 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
Titel 4.4bis. 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 94a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 94a Abs. 2, lit. a) 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-03
§ 94a Abs. 2, lit. e) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 94a Abs. 2, lit. f) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 94b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 94c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 94d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 94d Abs. 1, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 94e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 94e Abs. 1, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 94e Abs. 1, lit. g) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
Titel 4.5. 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 95 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
Titel 4.5bis. 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 95a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 95a Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 95a Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03
§ 95b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 95c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 95d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 95e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 95e 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-03
§ 96 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 96 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-07
§ 96 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-07
§ 96 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3-07
§ 96 Abs. 4 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3-07
§ 97 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 97 Abs. 2 24.10.2006 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 66
§ 98 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 98 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-07
§ 98 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-07
§ 99 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-01
§ 100 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03
§ 101 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2012 aufgehoben 2010/5-03
§ 104 Abs. 3 02.07.2002 01.01.2003 geändert 2002 S. 384
§ 105 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 359
§ 105 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2013 geändert 2011/3-05
§ 105 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03
§ 106 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 359
§ 107 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2013 geändert 2011/3-05
§ 108 20.05.2003 01.01.2004 aufgehoben 2003 S. 301
§ 109 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 359
§ 109 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 359
§ 110 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 359
§ 112 18.03.2008 01.01.2009 Titel geändert 2008 S. 415
§ 112 Abs. 3 02.07.2002 01.01.2003 geändert 2002 S. 379
§ 112 Abs. 3 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-03
§ 112 Abs. 4 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 415
§ 112 Abs. 4 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-03
§ 117a 20.05.2003 01.01.2004 eingefügt 2003 S. 300
§ 117b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7-01
§ 119 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3-05
§ 119 21.09.2010 01.01.2013 aufgehoben 2011/3-05
§ 120 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3-02
§ 120 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3-03
§ 121 12.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/03-03