gestützt auf Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 19781) , und der Regierungsrat des Kantons Luzern,
171.150
Verwaltungsvereinbarung über die interkantonalen Gemeindeverbände zwischen den Kantonen Aargau und Luzern
Präambel
Verwaltungsvereinbarung
über die interkantonalen Gemeindeverbände
zwischen den Kantonen Aargau und Luzern
Vom 5. März und 22. April 1985
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Art. 83
Art. 65t
gestützt auf des luzernischen Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962, beschliessen:
Art. 1
Die Verwaltungsvereinbarung umschreibt die Stellung der luzernischen Gemeinden und der luzernischen Behörden zu den nachgenannten Gemeindeverbänden, die ihren Sitz im Kanton Aargau haben: Zweck
- Kläranlageverband Oberwynental, Reinach
- Abwasserverband Region Zofingen, Zofingen
- Abwasserverband Aarburg, Aarburg
- Gemeindeverband für die Kehrichtbeseitigung Region Zofingen, Zofingen
- Regionalverband Wiggertal-Suhrental, Zofingen
Grundlage dieser Vereinbarung bilden die Satzungen der Gemeinde- verbände.
Künftige Gemeindeverbände, welche Gemeinden der Kantone Aargau und Luzern erfassen und ihren Sitz im Kanton Aargau haben, werden mit der Genehmigung ihrer Satzungen durch die Regierungsräte der beiden Kantone ebenfalls dieser Vereinbarung unterstellt, sofern ihre Satzungen nichts Gegenteiliges bestimmen. AGS Bd. 11 S. 508
Art. 2
Der luzernische Regierungsrat genehmigt Verbandsbeitritt und -austritt luzernischer Gemeinden. Verbandsbeitritt und -austritt
Art. 3
Die Änderung der Satzungen bedarf der Genehmigung der Regierungsräte der Kantone Aargau und Luzern. Änderung der Satzungen
Art. 4
Durch den Beitritt zu einem Gemeindeverband unterstellen sich die luzer- nischen Gemeinden in Verbandsangelegenheiten der Rechtsordnung des Kantons Aargau und der Zuständigkeit der aargauischen Behörden. Anwendbares Recht
Art. 5
Die Auflösung eines Gemeindeverbandes erfolgt durch das nach Satzun- gen zuständige Verbandsorgan. Verbands- auflösung
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Regierungsräte beider Kantone. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trifft die für die Liquidation erforderlichen Anordnungen.
Art. 6
Die Verbandsvorstände haben den Kontrollstellenbericht ihres Verbandes jeweils dem Finanzdepartement des Kantons Luzern zur Kenntnisnahme zuzustellen. Finanzaufsicht
Das Finanzdepartement übermittelt allfällige Beanstandungen dem Gemeindeinspektorat des Kantons Aargau, welches das Nötige veranlasst.
Art. 7
Die beiden Regierungsräte orientieren sich gegenseitig über die nach dieser Verwaltungsvereinbarung gefassten Beschlüsse. Mitteilungen
Art. 8
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt nach der Unterzeichnung durch die Regierungsräte der Kantone Aargau und Luzern auf den 1. November 1984 in Kraft. Inkrafttreten
Interkantonale Gemeindeverbände Aargau/Luzern 171.150
Aarau, den 22. April 1985 Regierungsrat Aargau Landammann: HUBER Staatsschreiber: SIEBER Luzern, den 5. März 1985 Regierungsrat Luzern Schultheiss: KENNEL Staatsschreiber: SCHWEGLER