Der Rahmenvertrag gilt für
- Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusammenarbeiten,
- Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit.
Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind
- juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an denen sich Gemeinden der Vertragskantone zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen),
- auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertragskantone oder deren Organisationen gemäss Abs. 2 lit. a, in denen vereinbart wird, dass
| 1. | eine Gemeinde oder ihre Organisation eine oder mehrere Aufgaben für eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt, | ||
| 2. | mehrere Gemeinden oder ihre Organisationen eine oder mehrere Aufgaben gemeinsam erfüllen. | ||