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181.141

Verwaltungsvereinbarung zwischen Kanton Bern und Kanton Aargau betreffend Ermächtigung zur Vornahme von polizeilichen Handlungen auf dem Kantonsgebiet des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Begleitung und dem Schutz von Transporten der Schweizerischen Nationalbank

Präambel

Kanton Bern Canton de Berne



VERW AL TU NGSVEREI N BARU NG

zwischen Kanton BERN

vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20

3011 Bern

und Kanton AARGAU

vertreten durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres

Frey-Herose-Strasse 12

5001 Aarau

betreffend Ermächtigung zur Vornahme von polizeilichen Handlungen auf dem Kantonsgebiet des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Begleitung und dem Schutz von Transporten der Schweizerischen Nationalbank

Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 2022 4"3 Seite 1 von 4

Präambel

A. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) ist gemäss der "Nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen" (SKI) , als Objekt der Kategorie 4 klassifiziert worden .

Die Schweizerische Nationalbank führt im Rahmen ihres Versorgungsauftrages u.a. zwei bis dreimal pro Woche Wertsachentransporte schwergewichtig zwischen Bern und Zürich durch. Dabei werden erhebliche Geldwerte befördert, welche einen grundlegenden Bestandteil der Aufrechterhaltung für die finanzielle Landesversorgung gemäss SKI darstellen.

B. Die Schweizerische Nationalbank beabsichtigt ihre Wertsachentransporte durch die Kantonspolizei Bern begleiten und schützen zu lassen .

C. Die vorliegende Vereinbarung bezweckt die Regelung der Kompetenzen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeitenden des Kantons Bern auf dem Gebiet des Kantons Aargau im Rahmen der Begleitung der Wertsachentransporte der Schweizerischen Nationalbank.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

1. Gegenstand der Vereinbarung

Der Kanton Bern bzw. die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern soll bzw. sollen die Wertsachentransporte der Schweizerischen Nationalbank begleiten und schützen . Hierfür sind die Mitarbeitenden der KAPO BE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen und Modalitäten ermächtigt, das Kantonsgebiet des Kantons Aargau zu betreten.

2. Ermächtigungsumfang

2.1. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern das Kantonsgebiet des Kantons Aargau mit folgender Ausrüstung zu betreten und zu durchqueren:

• Vollständige und dem Auftrag entsprechende Uniformierung inkl. voll ausgerüstetem Waffengurt (Handschellen, gerader Einsatzstock, Dienstpistole, Destabilisierungsgerät und Pfefferspray) • Auf den Begleitfahrzeugen dürfen weitere Waffen mitgeführt werden.

2.2. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern bei verdächtigen Feststellungen zur Durchführung von Personenkontrollen und Anhaltungen , soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist und die Polizeikräfte des Kantons Aargau diese nicht innert nützlicher Frist vornehmen können .

2.3. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern zur Durchführung von dringlichen Dienstfahrten , soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist.

2.4. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern dürfen unmittelbaren Zwang nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit einsetzen und haben für ihre Amtshandlungen die im Kanton Aargau geltenden Vorschriften zu beachten .

Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 2022 Seite 2 von 4

3. Mitwirkungshandlungen der Kantonspolizei Bern

3.1. Die Kantonspolizei Bern hat sich , bevor sie das Kantonsgebiet des Kantons Aargau betritt, bei der zuständigen Einsatzzentrale des Kantons Aargau anzumelden und beim Verlassen des Kantonsgebietes wieder abzumelden .

3.2. Die Kantonspolizei Bern hat die Einsatzzentrale des Kantons Aargau über ungewöhnliche Feststellungen umgehend zu informieren.

3.3. Die Kantonspolizei Bern hat allfällige Weisungen der Einsatzzentrale des Kantons Aargau zu beachten .

4. Rechtsstellung der Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern

Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern bleiben personal- und versicherungsrechtlich dem Kanton Bern unterstellt.

5. Haftung

Für den Schaden , den die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern bei ihrem Einsatz dem Kanton Aargau oder Dritten verursachen, haftet der Kanton Bern gemäss seinem Staatshaftungsrecht.

6. Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln sämtliche Informationen und Daten aus dem Vereinbarungsverhältnis als vertraulich , die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, auch wenn diese nicht als vertraulich gekennzeichnet sind . Im Zweifel sind sämtliche Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten . Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nach Beendigung des Vereinbarungsverhältnisses weiter.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung per 1. Januar 2022 in Kraft.

7.2 . Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres mit schriftlicher Mitteilung gekündigt werden .

7.3. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und müssen von beiden Seiten unterzeichnet werden .

7.4. Äusserungen gegenüber den Medien im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung dürfen nur in gegenseitiger Absprache erfolgen.

7.5. Die allfällige Ungültigkeit einzelner Klauseln der vorliegenden Vereinbarung berührt nicht die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung. Sollte nachträglich festgestellt werden, dass die vorliegende Vereinbarung eine Lücke aufweist, so ist zwischen den Parteien einvernehmlich eine Regelung zu finden, die sich in die bestehende Struktur bestmöglich integriert.

7.6. Die vorliegende Vereinbarung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Bern .

Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 2022 Seite 3 von 4

7.7. Die vorliegende Vereinbarung wird in vierfacher Ausführung ausgestellt. Jede Partei erhält zwei Originale .

8. Unterschriften

Für den Kanton Bern:

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pi,ilippeMüfier Dr. Stef'3 Blättler Regierungsrat Komny {ndant Kantonspolizei Bern

Für den Kanton Aargau :

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Dieter Egli Vorsteher Departement Volkswirtschaft und Inneres

Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 2022 Seite 4 von 4