Die katholische Bevölkerung des Gebiets des Kantons Aargau, welches vom Bistum Konstanz getrennt wurde, sowie diejenige des Gebietes, welches zum ehemaligen Bistum Basel gehörte, wird auf immer währende Zeiten auch einen Bestandteil des wiederhergestellten Bistums Basel bilden. AGS Bd. 1 S. 31
191.100
Übereinkunft zwischen dem Stand Aargau und dem päpstlichen Stuhle über den Beitritt Aargau's zum Bistum
Präambel
Übereinkunft
zwischen dem Stand Aargau und dem päpstlichen
Stuhle über den Beitritt Aargau's zum Bistum1)
Vom 2. Dezember 1828
In Folge der Erklärung des souveränen Rats des hohen Standes Aargau
vom verflossenen 11. November ist über den Beitritt dieses hohen Standes
zu dem durch die Übereinkunft, welche am 26. März 1828 zwischen dem
Hl. Stuhle und den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug
getroffen und abgeschlossen wurde, neu wiederhergestellten Bistum Basel
zwischen
Sr. Exzellenz Herrn Ostini, Erzbischof von Tarsus, Apostolischem Nuntius
bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
und
den Herren Regierungsräten Karl von Reding, Franz Joseph Friderich und
Franz Joseph Vorster, Abgeordneten der Regierung des obgenannten
Standes Aargau,
sowie unter der verlangten Mitwirkung der mit der Unterhandlung über die
Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel
beauftragten Kommissarien, nämlich
Sr. Exzellenz Herrn Joseph Karl Amrhyn, Schultheissen der Stadt und
Republik Luzern, und Herrn Barons Ludwig von Roll, Staatsrats der
Republik Solothurn, mit Vollmachten versehen, unter Vorbehalt der
Ratifikation ihrer hohen Kommittenten,
folgende Übereinkunft geschlossen worden:
Art. 1
Art. 2
Die Wahl der drei Domherren, welche der Kanton Aargau ins Domkapitel zu senden hat, nämlich eines residierenden Domherrn und zweier
Art. 12
nichtresidierender, wird nach der durch den Übereinkunft vom 26. März 1828 für den hohen Wahlart vorgenommen werden, und folglich wir letztern Kanton in Bezug auf diese Wahl bewi Kanton Aargau anwendbar und ihm zugesichert der erwähnten Stand Bern festgesetzten d alles, was diesem lligt ward, auch auf den sein.
Die durch das Domkapitel für diese Präbenden vorzuschlagenden Kandidaten müssen alle Bürger und Einwohner des Kantons sein; sie sollen zugleich die für die Domherren überhaupt vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen oder der bischöflichen Verwaltung nützliche Dienste im Kanton geleistet haben.
Art. 3
Der Kanton Aargau wird alle Rechte und Vorteile, die überhaupt und allgemein den kontrahierenden Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und Zug durch die Übereinkunft vom 26. März 1828 zugestanden wurden, zu geniessen und hingegen ebenfalls auch alle für die genannten Kantone in der nämlichen Übereinkunft festgesetzten Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen haben.
Art. 4
Die Ratifikationen der gegenwärtigen, doppelt ausgefertigten und besiegelten Übereinkunft werden sobald möglich ausgewechselt werden. Also verfasst und beschlossen zu Luzern, den 2. Dezember 1828 Im Namen Sr. Heiligkeit, der Apostolische Nuntius bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- ERZBISCHOF VON TARSUS Im Namen des h. Standes Aargau, die Abgeordneten:
- V. REDING
- J. FRIDERICH
- J. VORSTER Die mit der Unterhandlung zur Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel beauftragten Kommissarien:
- K. AMRHYN, Schultheiss LUDW. V. ROLL, Staatsrat