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197.100

Tagsatzungsbeschluss über den Eidgenössischen Bettag

Vom 01.08.1832 (Stand 01.08.1832)

Präambel

Art. 1

Der gemeineidgenössische Dank-, Buss- und Bettag soll künftig, und zwar mit dem gegenwärtigen Jahr (1832) angefangen, in allen Ständen der Eidgenossenschaft immer gleichzeitig am dritten Sonntag des Septembers gefeiert werden.

Art. 2

Der eidgenössische Vorort wird beauftragt, diese Schlussnahme unverweilt sämtlichen Ständen mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen, die angemessenen Anordnungen zu treffen, auf dass derselben überall genau nachgelebt werde.

Egress

Zürich, den 1. August 1832

Der eidgenössische Kanzler

Am Rhyn

Bd. 1 S. 39

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.08.1832 01.08.1832 Erlass Erstfassung Bd. 1 S. 39

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.08.1832 01.08.1832 Erstfassung Bd. 1 S. 39