Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bemisst die Entschädigung nach einem nach Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag. *
Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode beträgt Fr. 500.– bis Fr. 4'000.–. *
In begründeten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwendigen zeitlichen Aufwand im Stundenansatz bemessen. *
Der Stundenansatz beträgt Fr. 80.–. Die Entschädigung für eine zweijährige Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode beträgt im Gesamten maximal Fr. 20'000.–. Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, kann vom Stundenansatz und vom Gesamtbetrag abgewichen werden. *
Ausgewiesene Spesen und Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen. Für Reisespesen gelten die §§ 4 bis 10 der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001. Bei geringfügigem Spesenaufwand kann eine Pauschale in der Höhe von Fr. 20.– bis Fr. 50.– gewährt werden.
Die mit der Führung einer Beistandschaft beauftragte Privatperson kann auf die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz verzichten. *