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210.175

Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon

Präambel

Vereinbarung

zwischen den Regierungsräten

der Kantone Aargau und Zürich betreffend

Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon

Vom 23. März 2004 und 26. Mai 2004

Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich

vereinbaren:

Art. 1

Die politische Gemeinde Bergdietikon bildet zusammen mit den politi- schen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Obe- rengstringen, Oetwil a.d.L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen den Zivilstandskreis Dietikon mit Sitz in Dietikon. Zivilstandskreis

Art. 2

Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivilstandswesens ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivilstandsrechtliche Anord- nungen. Anwendbares Recht

Art. 30

Gesuche von Brautleuten um Führung des Namens der Ehefrau ( Abs. 2 ZGB1) ) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behandelt.

Art. 3

Die politischen Gemeinden des Zivilstandskreises Dietikon regeln in einem Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kostentragung und die Organisation des Zivilstandsamts Dietikon sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz den Gemeinden oder den Gemein- deorganen zukommen. Gemeindevertrag

Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Regie- rungsrat des Kantons Zürich. AGS 2004 S. 81

Art. 4

Alle Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen zuweist, werden von den Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen des Kantons Zürich wahrgenommen. Aufsicht

Art. 46

Haftbar im Sinne von nen Aufgaben der Kant Abs. 2 ZGB ist im Umfang der übernomme- on Zürich. Haftung

Art. 6

Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskantonen entschei- det ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde ernennt ein Mitglied. Das Präsidium obliegt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen. Schiedsgericht

Art. 7

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündi- gungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Kündigung

Art. 8

Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau am 1. September 2004 in Kraft. Inkrafttreten

Art. 9

Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung beim Zivil- standsamt Bergdietikon hängig sind, gehen an das Zivilstandsamt Dietikon über. Übergangsrecht

Art. 10

Diese Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizieren. Publikation

Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon 210.175

Art. 11

Diese Vereinbarung wird dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht. Die Kenntnisgabe erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons Aargau. Kenntnisgabe an Bund Aarau, 23. März 2004 Regierungsrat Aargau Landammann: BROGLI Staatsschreiber: i.V. MEIER Zürich, 26. Mai 2004 Regierungsrat Zürich Präsident: JEKER Staatsschreiber: HUSI Vom Grossen Rat genehmigt: 23. März 2004 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2004