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210.300

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

(EG ZGB)

Vom 27.06.2017 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz bestimmt die zuständigen Behörden zur Anwendung des Schweizerischen Zivilrechts und regelt das anwendbare Verfahren.

Es enthält die durch das Schweizerische Zivilrecht dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.

Besondere kantonale Erlasse, die dem Vollzug und der Ergänzung des Schweizerischen Zivilrechts dienen, bleiben vorbehalten.

Art. 2 Veröffentlichungen

Die im Zivilrecht vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im kantonalen Amtsblatt, wenn nicht eine anderweitige Veröffentlichung vorgeschrieben ist.

Die zuständige Behörde kann die Veröffentlichung in weiteren Medien anordnen.

Sie bestimmt, wie oft und wie lange die Veröffentlichung stattfinden soll, wenn keine Vorschriften bestehen.

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist für die Bewilligung einer Veröffentlichung zuständig, wenn keine andere Behörde bezeichnet ist.

Art. 3 Zustellungen

Das Betreibungsamt am Zustellungsort stellt aussergerichtliche Vorkehren wie Kündigungen, Aufforderungen und Anzeigen, die auf amtlichem Weg vorzunehmen sind, gegen Gebühr zu.

2. Personenrecht

Art. 4 Ausweisung

Die Polizei ist für die sofortige Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung zuständig (Art. 28b Abs. 4 ZGB).

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Polizeirechts über die Wegweisung und Fernhaltung.

Art. 4a * Elektronische Überwachung

Das Amt für Justizvollzug ist für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung zuständig (Art. 28c Abs. 1 ZGB).

Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das zuständige Gericht zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit. Den als vollstreckbar erklärten Anordnungsentscheid stellt es dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.

Das Amt für Justizvollzug kann für die Prüfung der Vollziehbarkeit sowie für die Einrichtung und den Unterhalt der elektronischen Überwachung die Polizei beiziehen.

Das Amt für Justizvollzug teilt der zuständigen Staatsanwaltschaft festgestellte Verstösse gegen die angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB beziehungsweise gegen die angeordnete Überwachungsmassnahme umgehend mit, sofern die Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937[2] ausgesprochen wurde. *

Das Amt für Justizvollzug erstattet dem die elektronische Überwachung anordnenden Gericht einen Monat vor Ablauf der angeordneten Überwachungsmassnahme Bericht über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsregeln durch die überwachte Person.

Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.

Der Regierungsrat regelt die Höhe der gemäss gerichtlichen Auflage von der überwachten Person zu tragenden Kosten durch Verordnung.

Art. 5 Namensänderung

Das zuständige Departement bewilligt für den Regierungsrat Namensänderungsgesuche (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Es kann den Gemeinden dazu Abklärungsaufträge erteilen.

Entscheide über Namensänderungsgesuche können beim Obergericht (Zivilgericht) mit Beschwerde angefochten werden. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[3] anwendbar.

Art. 6 Veröffentlichung der Verschollenerklärung

Das Ergebnis des Verfahrens zur Verschollenerklärung ist von Amtes wegen öffentlich bekannt zu machen und den Gesuchstellenden mitzuteilen.

Art. 7 Zivilstandswesen a) Zivilstandsämter

Der Grosse Rat regelt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Zivilstandskreise und den Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts durch Dekret.

Art. 8 b) Kostentragung

Die Gemeinden tragen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Zivilstandsämter.

Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, regeln durch Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kostentragung und die Organisation des Zivilstandsamts. Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte. Kommt kein Vertrag zu Stande, entscheidet der Regierungsrat gemäss § 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978[4].

Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten des Personenstandsregisters im Verhältnis zur Einwohnerzahl des Zivilstandskreises.

Der Gemeinderat am Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts stellt das erforderliche Personal an.

Art. 9 c) Ausführungsbestimmungen und Rechtsmittel

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesrechts nötigen Bestimmungen und bezeichnet die Aufsichtsbehörde durch Verordnung.

Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilgericht) angefochten werden, wenn sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegenstand haben. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar.

Art. 10 d) Liste der Bürgerinnen und Bürger

Gemeinden erhalten auf Verlangen aus dem Personenstandsregister eine Liste ihrer Bürgerinnen und Bürger beziehungsweise Ortsbürgerinnen und Ortsbürger.

Art. 11 Klage auf Aufhebung einer juristischen Person

Der Regierungsrat ist zuständig zur Anhebung von Klagen auf Aufhebung einer juristischen Person wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit ihres Zwecks.

3. Familienrecht

Art. 12 Ehe und eingetragene Partnerschaft a) Ungültigkeit von Ehe und eingetragener Partnerschaft

Die Staatsanwaltschaft ist zuständig zur Anhebung von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe sowie der eingetragenen Partnerschaft (Art. 106 Abs. 1 ZGB und Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [Partnerschaftsgesetz, PartG] vom 18. Juni 2004[5]).

Art. 13 b) Beratungsstellen

Die Gemeinden sorgen dafür, dass sich Betroffene bei Schwierigkeiten in der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam oder einzeln an fachlich ausgewiesene Beratungsstellen wenden können.

Art. 14 Adoption

Das zuständige Departement spricht die Adoption aus (Art. 268 ZGB), unterstützt beratend (Art. 268d Abs. 4 ZGB) und bewilligt die Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck der späteren Adoption (Art. 316 Abs. 1bis ZGB).

Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.

Entscheide des zuständigen Departements über die Adoption und über die Bewilligung der Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck der späteren Adoption können beim Obergericht (Zivilgericht) mit Beschwerde angefochten werden. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar.

Die Suche nach leiblichen Angehörigen gemäss den Art. 268b und 268c ZGB erfolgt unter Vorbehalt des Auslagenersatzes unentgeltlich. *

Art. 15 Gegenpartei der Vaterschaftsklage

Der Gemeinderat handelt als Gegenpartei einer Vaterschaftsklage, wenn der Vater gestorben ist und er keine lebenden Nachkommen, Geschwister oder Eltern hat (Art. 261 Abs. 2 ZGB).

Art. 16 Vollstreckung der Unterhaltspflicht

Die Inkassohilfe gemäss den Art. 131, 176a und 290 ZGB, Art. 34 Abs. 4 PartG sowie der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) vom 6. Dezember 2019[6] richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001[7]*

Art. 17 Zuständigkeit zur Anweisung und Sicherstellung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Obergericht (Zivilgericht), soweit es im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts tätig wird, und der Gemeinderat sind zur Einreichung des Begehrens um Anweisung an die Schuldnerinnen und Schuldner sowie um Sicherstellung zuständig (Art. 291 und 292 ZGB).

Art. 18 Pflegekinderwesen und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

Das zuständige Departement ist verantwortlich für

  1. die Bewilligung und die Aufsicht im Bereich der Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977[8] (Art. 2 Abs. 2 lit. a PAVO),
  2. die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Dienstleistungsangebote in der Familienpflege gemäss Art. 20a PAVO (Art. 2 Abs. 1 lit. b PAVO); Meldeverfahren und Aufsicht sind unentgeltlich.

Der Gemeinderat am Ort der Unterbringung des Kindes ist namentlich zuständig für (Art. 316 Abs. 1 ZGB und Art. 2 Abs. 2 PAVO)

  1. die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Familienpflege gemäss Art. 4 PAVO,
  2. die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PAVO,
  3. die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Tagespflege gemäss Art. 12 PAVO.

Art. 19 Verantwortlichkeit für Hausgenossen

Anzeigen zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen sind bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen (Art. 333 Abs. 3 ZGB).

Art. 20 Internationale Kindesentführung und internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz

Der Regierungsrat bezeichnet die Zentrale Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007[9] und die Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Abs. 1 BG-KKE durch Verordnung.

4. Kindes- und Erwachsenenschutz

Art. 21 Organisation a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Familiengericht.

Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Obergericht (Zivilgericht).

Art. 22 b) Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz der bevormundeten Kinder oder der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Gemeinde, in

  1. welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat,
  2. welche die Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, oder
  3. welcher die Person bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 23 c) Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen

Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person hinterlegt werden. *

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.

Art. 24 Verfahren a) Einzelzuständigkeiten

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident entscheidet in Einzelzuständigkeit über folgende Geschäfte:

  1. Anordnung der Inventaraufnahme, der periodischen Rechnungsstellung und der Berichterstattung (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB),
  2. Anordnung der Hinterlegung und der Sicherheitsleistung (Art. 324 Abs. 2 ZGB),
  3. Feststellung der Beendigung einer Massnahme aus gesetzlichen Gründen,
  4. Ernennung der Beiständin oder des Beistands (Art. 400, 401, 402 und 403 ZGB), Entscheid über einen Beistandswechsel aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeiständin oder Berufsbeistand (Art. 421 Ziff. 3 ZGB) oder auf Begehren der Beiständin oder des Beistands (Art. 422 ZGB), sowie Entlassung aus dem Amt (Art. 422 und 423 ZGB),
  5. direkte Regelung der Angelegenheit bei Verhinderung oder Interessenkonflikt der Beiständin oder des Beistands (Art. 403 ZGB),
  6. Festsetzung der Entschädigung der beauftragten Person (Art. 366 Abs. 1 ZGB) und der Beiständin oder des Beistands (Art. 404 Abs. 2 ZGB),
  7. Bewilligung und Entscheid über Anlage und Aufbewahrung des Vermögens (Art. 408 Abs. 3 ZGB sowie Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV] vom 4. Juli 2012[10]),
  8. Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1 und 2 sowie Art. 425 Abs. 2 ZGB),
  9. Erteilung der Zustimmung (Art. 416 und 417 ZGB),
  10. Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörden des neuen Wohnsitzes sowie Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bisherigen Wohnsitzes (Art. 442 Abs. 5 ZGB),
  11. Entscheid über Zuständigkeitsfragen (Art. 444 ZGB),
  12. Entbindung von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 1 ZGB),
  13. vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB),
  14. Auskunftsbegehren (Art. 451 Abs. 2 ZGB),
  15. Vollstreckungen (Art. 450g ZGB),
  16. Antragstellung auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 ZGB),
  17. Erhebung des Strafantrags (Art. 30 Abs. 2 StGB).

In die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten fallen zudem folgende Geschäfte des Kindesschutzes:

  1. Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Einigkeit der Eltern sowie Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3, Art. 179 Abs. 1, Art. 287, 298d und 315b Abs. 2 ZGB),
  2. Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nichtstreitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 1 und Art. 298d ZGB),
  3. Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes (Art. 301a Abs. 2 ZGB),
  4. Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 3 ZGB),
  5. Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB),
  6. Entscheid über den Namen des Kindes bei Uneinigkeit der Eltern (Art. 270–270b ZGB),
  7. Ernennung des Vormunds (Art. 298 Abs. 3 ZGB),
  8. Entgegennahme der Erklärung der unverheirateten Eltern betreffend die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB),
  9. Anordnung einer Beistandschaft für das Kind (Art. 306 Abs. 2 ZGB),
  10. Anordnung einer Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB),
  11. Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB),
  12. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB),
  13. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB),
  14. Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947[11]).

In die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten fallen zudem folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes:

  1. Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags und Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB),
  2. Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB),
  3. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
  4. Prüfung der Voraussetzungen zur Vertretungsbefugnis des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnis (Art. 376 Abs. 1 ZGB),
  5. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB),
  6. Entscheid über aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Beiständin oder den Beistand beziehungsweise gegen eine von der Erwachsenenschutzbehörde beauftragte Drittperson oder Stelle (Art. 419 ZGB).

Angelegenheiten gemäss den Absätzen 1–3 können durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium entschieden werden, wenn prozessökonomische Gründe oder die Wichtigkeit beziehungsweise Komplexität der rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse dies verlangen.

Art. 25 b) Summarisches Verfahren, Fristenstillstand, Novenrecht

Auf alle im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu entscheidenden Fälle ist das summarische Verfahren gemäss den Art. 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008[12] anwendbar.

Der Fristenstillstand gemäss den Art. 145 und 146 ZPO gilt weder in erster noch in zweiter Instanz.

Art. 446 Abs. 1 ZGB und Art. 229 Abs. 3 ZPO gelten vor den Beschwerdeinstanzen sinngemäss.

Art. 26 c) Beiladung

Die instruierende Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn diese durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten.

Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen. Die Verfügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.

Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine Kosten.

Art. 27 d) Parteien

Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind Partei,

  1. wer durch Gesuch ein Verfahren einleitet,
  2. gegen wen ein Verfahren eingeleitet wird,
  3. Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,
  4. wer beigeladen ist.

Art. 28 e) Vertretung

In erstinstanzlichen Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht können sich die Beteiligten durch Personen nach freier Wahl verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, vertreten lassen.

Art. 29 f) Verfahrensbeistandschaft

Die Verfahrensbeiständin oder der Verfahrensbeistand (Art. 314abis und 449a ZGB, Art. 299 Abs. 1 ZPO) wird nach dem üblichen Berufsansatz oder, wenn es sich um eine ordentliche Beiständin oder einen ordentlichen Beistand handelt, nach den Regelungen über die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände entschädigt.

Handelt es sich bei der Verfahrensbeiständin oder dem Verfahrensbeistand um eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, kommen die Regelungen über die Entschädigung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Anwendung.

Art. 30 g) Zusammenarbeit mit Behörden, Stellen und Drittpersonen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde arbeitet im Rahmen des Bundesrechts (insbesondere Art. 443, 448, 449b, 451 und 453 ZGB) mit Behörden, Stellen und Drittpersonen zusammen, namentlich mit

  1. Gemeinden,
  2. Drittpersonen mit Auftrag zu Sachverhaltsabklärungen,
  3. Beiständinnen und Beiständen,
  4. Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulsozialarbeitenden,
  5. Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
  6. Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie Fachleuten des Gesundheitswesens,
  7. Betreibungs- und Konkursämtern,
  8. Polizeibehörden,
  9. Behörden und Stellen des Jugendstrafrechts,
  10. Behörden und Stellen der Strafverfolgung sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs.

Bei der Zusammenarbeit, namentlich im Rahmen von Fallkonferenzen, dürfen die Behörden, Stellen und Drittpersonen untereinander Personendaten bekannt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Die betroffene Person wird spätestens im Rahmen der Anhörung gemäss Art. 447 ZGB in geeigneter Weise über die Zusammenarbeit gemäss den Absätzen 1 und 2 informiert.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 31 h) Vorabklärungen

Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Gemeinde in der Regel Vorabklärungen zum konkreten Handlungsbedarf.

Entsprechende Vorabklärungen können auch bei anderen Behörden und Stellen getroffen werden, namentlich bei Lehrpersonen, Schulsozialarbeitenden, Beratungsstellen sowie Betreuungs- und Klinikeinrichtungen. Diese sind im Rahmen des Bundesrechts zur Mitwirkung verpflichtet.

Wird das Verfahren nicht weitergeführt, sind die betroffene Person sowie alle in die Vorabklärungen einbezogenen Gemeinden, Behörden und weiteren Stellen davon in Kenntnis zu setzen, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

Art. 32 i) Sachverhaltsabklärungen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist in Bezug auf die Form der Sachverhaltsabklärungen frei. Sie kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (Freibeweis).

Die Gemeinden führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sachverhaltsabklärungen durch und tragen deren Kosten.

Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen. Dabei stellen sie den Datenschutz sicher.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gegenüber der Gemeinde eine Nachbesserung der Abklärungsarbeiten anordnen. Notfalls ordnet sie nach vorheriger Androhung die Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde an.

Die Aufgaben der Gemeinden bei der Aufnahme öffentlicher Inventare gemäss Art. 405 Abs. 3 ZGB richten sich nach den Bestimmungen für öffentliche Inventare des Erbrechts.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 33 j) Einbezug der Gemeinde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gibt der Gemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn sie durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Gemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrenspartei.

Der Gemeinde ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht.

Bei Gefahr im Verzug ist der Gemeinde nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 34 k) Einbezug der betroffenen Person

Die betroffene Person wird unter Vorbehalt von Art. 447 Abs. 2 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehört.

Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung kann die Anhörung der betroffenen Person an ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übertragen werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Solche bestehen namentlich, wenn eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffenen Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen.

Die betroffene Person ist spätestens bei der Anhörung gemäss Art. 447 ZGB über das entscheidrelevante Ergebnis sämtlicher Sachverhaltsabklärungen in geeigneter Weise zu informieren.

Stellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach erfolgter Anhörung neue entscheidrelevante Tatsachen fest, gibt sie der betroffenen Person vor dem Entscheid davon Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wird ein Amts- oder Sozialbericht einer Gemeinde mündlich zu Protokoll gegeben, ist die betroffene Person berechtigt, dabei anwesend zu sein und der berichterstattenden Person Fragen zu stellen.

Art. 35 l) Vorgehen bei Kindesanhörung gemäss Art. 314a ZGB

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde lädt das Kind zur Anhörung ein, orientiert es in altersgerechter Weise über seine Rechte und hört es an.

Das Kind wird in der Regel durch ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehört.

Verzichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entgegen dem Wunsch des Kindes auf die Anhörung, eröffnet sie dies dem urteilsfähigen Kind in einem Entscheid.

Art. 36 m) Protokoll

Von der Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien, die Zeuginnen und Zeugen sowie die Gutachterinnen und Gutachter kann abgesehen werden.

Art. 37 n) Kosten im Erwachsenenschutzverfahren

In Erwachsenenschutzverfahren werden die Gerichtskosten in erster Instanz der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird, oder bei einfachen Entscheiden und Vorkehren. *

Keine Gerichtskosten werden erhoben in

  1. erster Instanz im Zusammenhang mit Art. 419 ZGB, es sei denn, das Verfahren ist mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert worden,
  2. erster und zweiter Instanz in Verfahren auf Erlass ambulanter Massnahmen, fürsorgerischer Unterbringungen und Nachbetreuungen sowie in Verfahren betreffend die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und von dauernd urteilsunfähigen Personen.

Liegen besondere Umstände analog Absatz 2 vor und sind der betroffenen Person notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertretung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden.

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwendbar, insbesondere im Beschwerdeverfahren, für die Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Art. 38 o) Kosten im Kindesschutzverfahren

In Kindesschutzverfahren werden in erster Instanz in der Regel keine Gerichtskosten erhoben.

Wird von der Anordnung einer Massnahme abgesehen und sind einer am Verfahren beteiligten Person notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertretung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden.

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwendbar, insbesondere bei der Kostenverteilung, im Beschwerdeverfahren, für die Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Art. 39 p) Eröffnung des Entscheids

Findet eine Verhandlung statt, wird der Entscheid zum Abschluss der Verhandlung in der Regel mit kurzer mündlicher Begründung eröffnet.

Die Kurzbegründung des mündlich eröffneten Entscheids wird protokolliert.

Das Dispositiv des Entscheids kann den Parteien auch nachträglich zugestellt werden. Die Frist, innert der die Parteien eine schriftliche Begründung verlangen können, läuft in diesem Fall ab Zustellung des Dispositivs.

Art. 40 q) Mitteilung an Gemeinde und andere Behörden

Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, informiert die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde über den Eingang einer Gefährdungsmeldung sowie über den Abschluss eines Verfahrens, namentlich über die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.

Sie informiert weitere Amtsstellen und Behörden gemäss Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, gewährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Kantonspolizei auf begründetes Gesuch hin Einsicht in Entscheide, Gutachten und weitere Unterlagen eines Verfahrens, soweit dies zur Erfüllung deren Aufgaben im Bereich des Bedrohungsmanagements gemäss § 3 Abs. 1 lit. m des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005[13] erforderlich ist. *

Art. 41 r) Rechtsmittelinstanz

Das Obergericht (Zivilgericht) beurteilt unter Vorbehalt von § 59 Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 42 Mandatsführung a) Pflichten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände oder geeignete Privatpersonen für die Führung von Beistandschaften.

Sie ist verantwortlich für die fachliche Führung, Instruktion und Unterstützung der Beiständinnen und Beistände.

Art. 43 b) Pflichten der Gemeinden

Die Gemeinden sorgen dafür, dass genügend und geeignete Beiständinnen und Beistände zur Verfügung stehen. Sie schlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf ihr Ersuchen geeignete Personen vor.

Unterlassen es die Gemeinden, Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zu stellen, ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die nötigen Fachleute auf deren Kosten.

Der Regierungsrat regelt die fachlichen Anforderungen an die Beiständinnen und Beistände, deren Aktenführung sowie die Ablage und Prüfung der Rechnungen durch Verordnung.

Er regelt die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände durch Verordnung. Bei volljährigen Personen wird die Entschädigung aus deren Vermögen entrichtet. Unterschreitet das Vermögen einen vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Mindestsatz, trägt die Gemeinde die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz.

Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kosten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.

Art. 44 Fürsorgerische Unterbringung a) Zuständigkeit bei Zurückbehaltung

In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung gelten die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte als ärztliche Leitung (Art. 427 Abs. 1 ZGB).

In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung kann eine freiwillig eingetretene Person nur mittels eines Unterbringungsentscheids am Verlassen der Einrichtung gehindert werden.

Art. 45 b) Vorsorglich angeordnete Unterbringung

Über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung entscheidet die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit.

Art. 46 c) Zuständigkeit bei ärztlicher Unterbringung

Alle im Kanton zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung können eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sechs Wochen anordnen (Art. 429 ZGB).

Das Gleiche gilt für die fürsorgerische Unterbringung einer minderjährigen Person zur Behandlung einer psychischen Störung (Art. 314b ZGB).

Das zuständige Departement organisiert aus dem Kreis der gemäss Absatz 1 berechtigten Ärztinnen und Ärzte einen besonderen Bereitschaftsdienst zur Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen. Es kann zu diesem Zweck Leistungsverträge abschliessen.

Art. 47 d) Verfahren bei ärztlicher Unterbringung

Je ein Exemplar des ärztlichen Unterbringungsentscheids ist der betroffenen Person, der Einrichtung, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebenenfalls einer der betroffenen Person nahestehenden Person und der Beiständin oder dem Beistand zukommen zu lassen.

Im Fall einer aus ärztlicher Sicht notwendigen Verlängerung der Unterbringung hat die Einrichtung den entsprechenden Antrag zusammen mit den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der sechswöchigen Frist gemäss § 46 einzureichen.

Wird innert der sechswöchigen Frist gemäss § 46 eine ärztliche Einweisung oder eine Ablehnung der Entlassung durch die Einrichtung in einem gerichtlichen Verfahren materiell überprüft und bestätigt, erübrigt sich ein Unterbringungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB.

Liegt ein gerichtliches Urteil gemäss Absatz 3 vor, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen ab dem ärztlichen Unterbringungsentscheid die Einrichtung und danach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung der betroffenen Person zuständig. Die betroffene Person wird mit dem gerichtlichen Urteil schriftlich darüber informiert, welche Stelle in welchem Zeitraum für die Behandlung eines Entlassungsgesuchs zuständig ist.

Art. 48 e) Beizug einer Vertrauensperson und Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Jede in eine Einrichtung eingewiesene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Sie ist sofort nach dem Eintritt in geeigneter Form auf dieses Recht aufmerksam zu machen.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über Anträge der Einrichtung auf Ablehnung oder auf Widerruf einer Vertrauensperson sowie auf Beschränkung ihrer Funktionen, wenn sie die Interessen der eingewiesenen Person gefährdet.

Art. 49 f) Mitteilung von Entscheiden

Je ein Exemplar des Entscheids betreffend Zurückbehaltung durch die Einrichtung, Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie betreffend Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist der Vertrauensperson sowie gegebenenfalls einer der betroffenen Person nahestehenden Person zukommen zu lassen.

Art. 50 g) Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung

Zuständig zur Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen gemäss Art. 438 ZGB sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte.

In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen primär aus dem pflegerischen Bereich anzuordnen. Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die Anordnung zuständigen Kaderpersonen. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist bei der Anordnung bewegungseinschränkender Massnahmen zwingend miteinzubeziehen.

Art. 51 h) Verlegung in eine andere Einrichtung

Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist ein neuer Unterbringungsentscheid zu erlassen.

Bei ärztlicher Zuständigkeit sind auch die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung zur Anordnung der Verlegung befugt.

Die gesamte Dauer der ärztlichen Einweisung darf sechs Wochen nicht übersteigen.

Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig und erfolgt die Unterbringung in einer forensischen Abteilung, ist deren ärztliche Leitung befugt, eine vorsorgliche Verlegung in eine andere geeignete Einrichtung anzuordnen, wenn Gefahr im Verzug ist. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit der vorsorglichen Anordnung über die Verlegung.

Art. 52 i) Entlassung

Ist die Einrichtung nicht selbst für die Entlassung zuständig, erstattet sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Meldung, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

Entlassungsgesuche der betroffenen oder einer ihr nahe stehenden Person sind an die Einrichtung zu richten. Ist diese nicht selbst zuständig, leitet sie das Gesuch mit einem begründeten Antrag ohne Verzug an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiter.

Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, hört sie die betroffene Person persönlich an, bevor sie einen Entscheid fällt. Der schriftliche Entlassungsentscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Die für die Entlassung zuständige Stelle hat die Beiständin oder den Beistand rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren.

Art. 53 j) Nachbetreuung im Allgemeinen

Bei Rückfallgefahr ist beim Austritt eine Nachbetreuung vorzusehen. Im Rahmen der Nachbetreuung sind jene Massnahmen zulässig, die geeignet erscheinen, einen Rückfall zu vermeiden, namentlich die

  1. Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,
  2. Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,
  3. Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Untersuchungen nachzuweisen.

Stimmt die betroffene Person der Nachbetreuung zu, trifft die Einrichtung mit ihr im Rahmen des Austrittsgesprächs eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Nachbetreuung. Ist diese Vereinbarung sachgerecht, wird sie im Entlassungsentscheid genehmigt.

Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person oder ist die Nachbetreuungsvereinbarung gemäss Absatz 2 nicht sachgerecht, entscheidet die für die Entlassung zuständige Stelle über die Nachbetreuung.

Art. 54 k) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Einrichtung

Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legen in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die Nachbetreuung fest.

Die Nachbetreuung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

Die Einrichtung lässt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand eine Kopie des Entlassungsentscheids, einschliesslich der vorgesehenen Nachbetreuung, zukommen.

In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung richtet sich die Nachbetreuung nach § 55.

Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

Erachtet eine Einrichtung mit ärztlicher Leitung die Nachbetreuung in der eigenen Einrichtung angezeigt, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf einen schriftlichen Antrag der Einrichtung.

Art. 55 l) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, entscheidet sie gestützt auf die ärztliche Beurteilung über die Anordnung der Nachbetreuung. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen.

Die Nachbetreuung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

Die Einrichtung lässt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren begründeten Antrag bezüglich der Entlassung und der Nachbetreuung zukommen.

Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

Art. 56 m) Ambulante Massnahmen

Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person anordnen, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. § 53 Abs. 1 gilt sinngemäss. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen.

Ambulante Massnahmen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fallen spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der ambulanten Massnahme ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

Art. 57 n) Rückmeldung der Durchführungsstelle

Die mit der Durchführung der angeordneten Massnahmen im Einzelfall beauftragte Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält oder die Nachbetreuung beziehungsweise die ambulanten Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzielen.

Art. 58 o) Vollstreckung der Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen

Für das Vollstreckungsverfahren der angeordneten Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

Die polizeiliche Zuführung ist möglich, falls sie verhältnismässig erscheint. Im Übrigen ist die Anwendung von körperlichem Zwang unzulässig.

Art. 59 p) Besondere Bestimmungen im Beschwerdeverfahren bei fürsorgerischer Unterbringung und Begutachtung in einer Einrichtung

Das Obergericht (Verwaltungsgericht) entscheidet als Kollegialgericht über Beschwerden gegen

  1. eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person,
  2. eine fürsorgerische Unterbringung einer minderjährigen Person zur Behandlung einer psychischen Störung,
  3. eine Zurückbehaltung,
  4. eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs,
  5. eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung,
  6. eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung,
  7. einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde betreffend Ablehnung oder Widerruf einer Vertrauensperson sowie Beschränkung ihrer Funktionen,
  8. eine Begutachtung in einer Einrichtung gemäss Art. 449 ZGB,
  9. eine angeordnete Nachbetreuung oder ambulante Massnahme,
  10. die Vollstreckung dieser Massnahmen.

In sämtlichen Fällen gelangt Art. 450e Abs. 2 ZGB sinngemäss zur Anwendung.

Der betroffenen Person ist eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie ihre Interessen nicht genügend zu wahren vermag oder andere Umstände dies erfordern. Die Entschädigung der Rechtsvertretung richtet sich nach dem massgebenden Tarif und kann von der kostenpflichtigen betroffenen Person zurückgefordert werden.

Die schriftliche Eröffnung des Entscheids kann auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Parteien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen.

Art. 60 q) Kosten

Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung, der stationären oder ambulanten Behandlung sowie der Nachbetreuung gehen zu Lasten der betroffenen Person.

Subsidiär werden die Kosten gemäss der Gesetzgebung über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention von der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person getragen.

Art. 61 Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für eine effiziente und wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen ihr, den Gemeinden, den mit den Abklärungen betrauten Personen sowie den Beiständinnen und Beiständen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 62 Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

In Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei urteilsunfähigen volljährigen Personen von Kaderpersonen primär aus dem ärztlichen oder pflegerischen Bereich anzuordnen (Art. 383–385 ZGB).

Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die Anordnung zuständigen Kaderpersonen.

Art. 63 Disziplinierung in stationären Einrichtungen

Schuldhafte Pflichtverletzungen von Jugendlichen, die zivilrechtlich zur Unterbringung in eine stationäre Einrichtung eingewiesen worden sind, können mit bis zu sieben Tagen Arrest oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder -massnahmen geahndet werden.

Als Sicherungsmassnahme, namentlich bei Verdunklungsgefahr, kann vor Erlass des Disziplinarentscheids die Unterbringung in einem Einschliessungszimmer bis höchstens 24 Stunden angeordnet werden.

Arrest und Sicherungsmassnahme dürfen nur von der Leitung der stationären Einrichtung beziehungsweise deren Stellvertretung angeordnet werden. Die Anordnung anderer Disziplinarstrafen oder -massnahmen kann an andere Mitarbeitende delegiert werden.

Art. 64 Regress

Hat der Kanton Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 454 ZGB geleistet, kann er gegen die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Beiständinnen und Beistände ernannten Privatpersonen Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Bei widerrechtlichen Handlungen einer von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband angestellten oder beauftragten Person oder weiteren Stelle kann der Kanton auch dann Rückgriff auf das betroffene Gemeinwesen nehmen, wenn die Person oder weitere Stelle kein Verschulden trifft. Der Rückgriff des betroffenen Gemeinwesens auf die Person oder weitere Stelle richtet sich nach kantonalem Haftungsrecht.

Unter Vorbehalt von § 17 des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009[14] sind Rückgriffsansprüche beim Obergericht (Verwaltungsgericht) geltend zu machen.

Art. 65 Interkantonale Zuständigkeitskonflikte

Die Aufsichtsbehörde vertritt den Kanton Aargau in interkantonalen Zuständigkeitskonflikten im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

5. Erbrecht

Art. 65a * Anfall der Erbschaft an das Gemeinwesen

Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Gemeinde, in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder bei ihrem Ableben hatte, oder in der sie verschollen erklärt wurde.

Art. 66 Zuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident des Wohnorts der betroffenen Person bewahrt die letztwilligen Verfügungen, die Erbverträge (Art. 504, 505, 507 und 512 ZGB) sowie die Eheverträge und Vermögensverträge bei eingetragener Partnerschaft (Art. 182 ZGB, Art. 25 PartG) im Original auf. *

Die nach dem Zivilgesetzbuch zulässigen mündlichen Verfügungen können bei jedem Bezirksgerichtspräsidium im Kanton niedergelegt oder zu Protokoll gegeben werden (Art. 506 und 507 ZGB).

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Anwendbar sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO.

Art. 67 Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für

  1. die Verwaltung der bei Beerbung einer verschollenen Person zu leistenden Sicherheit (Art. 546, 548 Abs. 2 und 3 ZGB),
  2. die Verwaltung des einer verschwundenen Person anfallenden Erbteils (Art. 548 Abs. 1 ZGB),
  3. den Entscheid über Höhe, Art, Dauer und Rückgabe der geleisteten Sicherheit,
  4. das Gesuch um Durchführung der Verschollenerklärung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 550 ZGB).

Art. 68 Zuständigkeit des Gemeinderats

Der Gemeinderat am Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers

  1. meldet der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten Erbschaftsfälle, in denen von Amtes wegen Massnahmen getroffen werden müssen (Art. 553 Abs. 1 und 2, Art. 554 Abs. 1–3, Art. 555 und 592 ZGB),
  2. nimmt auf Anordnung der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten das erbrechtliche Inventar auf (Art. 490, 552, 553, 581 und 595 ZGB).

Art. 69 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Anordnung der Siegelung (Art. 552 ZGB) und das Verfahren bei Aufnahme und Eröffnung der Inventare (Art. 553 ZGB).

6. Sachenrecht

6.1. Eigentum

Art. 70 Öffentliches Gut und herrenloses Land

Das öffentliche Gut, das dem Gebrauch von jedermann dient, ist entweder Eigentum des Kantons oder der Gemeinde.

Herrenloses, der Kultur nicht fähiges Land steht vorbehältlich anderweitigen Nachweises im Eigentum des Kantons (Art. 664 ZGB).

Art. 71 Herrenlose belastete Standorte

Wird ein im Grundbuch aufgenommenes Grundstück, das im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, fällt es in das Eigentum des Kantons.

Art. 72 Grenzabstände von Grünhecken

Gegenüber Grundstücken in der Bauzone haben Grünhecken einen Grenzabstand von 0,6 m ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1,8 m sein. Bei einem Grenzabstand über 1,8 m ab Stockmitte ist eine Höhe bis zum Mass des Grenzabstands zulässig. Grünhecken müssen so unterhalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen.

Gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone müssen Grünhecken einen Grenzabstand von 0,6 m ab Heckenrand einhalten.

Art. 73 Grenzabstände von anderen Pflanzen

Gemessen ab Stockmitte gelten folgende Grenzabstände:

  1. 1 m für Pflanzen mit einer Höhe über 1,8 m bis zu 3 m,
  2. 2 m für Pflanzen mit einer Höhe über 3 m bis zu 7 m,
  3. die halbe Pflanzenhöhe für Pflanzen mit einer Höhe über 7 m bis zu 12 m,
  4. 6 m für Nuss-, Kastanien- und andere Bäume mit einer Höhe über 12 m.

In Abweichung zu Absatz 1 gilt ein Grenzabstand von

  1. 0,5 m für Reben mit einer Höhe über 1,8 m,
  2. 3 m für Obstbäume mit einer Höhe über 7 m.

Gegenüber Waldboden beträgt der Grenzabstand für alle Pflanzen 0,5 m.

Gegenüber Rebland erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Grenzabstände für alle Pflanzen um je 2 m.

In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 sind gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone sämtliche Pflanzen auf einen Abstand von 0,6 m von der Grenze zurückzuschneiden, soweit dies für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich ist.

Art. 74 Grenzabstände von Hecken und Feldgehölzen innerhalb der Landwirtschaftszone

Gegenüber Grundstücken innerhalb der Landwirtschaftszone müssen Hecken und Feldgehölze einen Grenzabstand von 3 m ab Hecken- beziehungsweise Gehölzrand einhalten.

Art. 75 Rückschneidepflicht

Das Zurückschneiden von Pflanzen auf die zulässigen Masse kann jederzeit verlangt werden. Bei der Durchsetzung sind die Vegetationszeiten wenn möglich zu berücksichtigen.

Art. 76 Nachbarliches Zutrittsrecht

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen.

Für daraus entstehenden Schaden hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer Ersatz zu leisten.

Art. 77 Betreten von Wald und Weide

Das zuständige Departement erlässt die im Interesse der Kulturen vorbehaltenen Verbote betreffend Wald und Weide (Art. 699 ZGB).

Gegen ein Verbot kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

Art. 78 Fundsachen

Die Gemeinde des Fundorts ist zur Auskündigung, Aufbewahrung und Versteigerung gefundener Sachen zuständig (Art. 720 und 721 ZGB).

Art. 79 Meldestelle für Tierfunde

Der Regierungsrat bezeichnet die Meldestelle für Tierfunde durch Verordnung (Art. 720a ZGB).

Art. 80 Naturkörper und Altertümer

Das zuständige Departement kann mit Zustimmung des Regierungsrats herrenlose Naturkörper und Altertümer von wissenschaftlichem Wert im Eigentum des Kantons ausnahmsweise veräussern (Art. 724 ZGB).

Das zuständige Departement stellt Legalitätsbescheinigungen für Besitzerinnen und Besitzer von Sachen gemäss Absatz 1 aus.

6.2. Beschränkte dingliche Rechte

Art. 81 Tretrechte

Die bestehenden Tretrechte sind mit möglichster Schonung der Kulturen des belasteten Grundstücks auszuüben. Das Austreten beim Pflügen darf nicht mehr als 4 m betragen.

Tretrechte können unter allen Umständen gegen Entschädigung abgelöst werden.

Art. 82 Hinterlegung von Pfandschulden

Zahlungen der Pfandschuldnerin oder des Pfandschuldners durch Hinterlegung (Art. 851 Abs. 2 ZGB) sind an die Aargauische Kantonalbank zu leisten.

Art. 83 Viehverpfändung

Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung an die Geldinstitute und Genossenschaften, die zu Pfandgaben auf Vieh berechtigt sind (Art. 885 Abs. 1 ZGB).

Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte führt die Protokolle für die Viehverpfändung (Art. 885 Abs. 3 ZGB).

Art. 84 Pfandleihgewerbe

Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes, wenn die Betreiberin oder der Betreiber für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung Gewähr bietet.

Er regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Geschäftsführung durch Verordnung.

6.3. Besitz und Grundbuch

Art. 85 Grundbuchführung

Der Regierungsrat regelt die Organisation und die technischen Einzelheiten der Grundbuchführung durch Verordnung.

Das Grundbuch kann mittels Informatik geführt werden.

Art. 86 Leitung Grundbuchamt

Die Leiterin oder der Leiter eines Grundbuchamts verfügt über

  1. einen kantonalen oder ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar,
  2. einen ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter oder
  3. ein juristisches Masterdiplom oder ein juristisches Lizenziat einer schweizerischen Universität oder ein Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule mit Fachrichtung Notariat.

Wer eine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. c erfüllt, hat sich zusätzlich über eine ausreichende praktische Erfahrung auszuweisen. Diese muss sich auf die Rechtsgebiete beziehen, die für eine fachlich qualifizierte Führung des Grundbuchs notwendig sind.

Art. 87 Aufsicht

Der Regierungsrat bezeichnet die Beschwerdeinstanz (Art. 956a und 956b ZGB) und die zuständige Stelle für die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Grundbuchämter (Art. 956 ZGB) durch Verordnung.

Art. 88 Aufnahme im Grundbuch

Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen (Art. 944 ZGB).

Art. 89 Öffentliches Bereinigungsverfahren

Der Regierungsrat kann das öffentliche Bereinigungsverfahren (Art. 976c ZGB) einführen und das Verfahren durch Verordnung regeln. Dabei kann er gemäss Art. 976c Abs. 3 ZGB weitere Erleichterungen und Abweichungen vom Bundesrecht vorsehen.

7. Obligationenrecht

Art. 90 Kauf und Tausch a) Mängelrüge beim Viehhandel

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ordnet auf Gesuch bei einer Mängelrüge im Viehhandel die Untersuchung des Tieres durch eine sachverständige Person an (Art. 202 OR[15]).

Art. 91 b) Verfahren bei Übersendung

Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf übersandter, schnell in Verderbnis geratender Sachen mit (Art. 204 Abs. 3 OR).

Art. 92 c) Freiwillige öffentliche Versteigerung

Urkundspersonen gemäss Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) vom 30. August 2011[16] protokollieren freiwillige öffentliche Versteigerungen von Liegenschaften (Art. 229 Abs. 2 OR).

Die gesetzlichen Ausschliessungsgründe der Urkundsperson gemäss BeurG beziehen sich nur auf das Verhältnis zur veräussernden Person.

Die Bezeichnung der Leitung (Art. 229 Abs. 3 OR) steht der veräussernden Person frei.

Art. 93 Schenkung

Der Gemeinderat kann den Vollzug einer im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Auflage verlangen (Art. 246 Abs. 2 OR). Ansonsten ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 94 Normalarbeitsvertrag und Lehrvertrag

Der Regierungsrat erlässt, vorbehältlich bundesrätlicher Anordnung, Normalarbeitsverträge (Art. 359 Abs. 2 und Art. 359a Abs. 1 OR).

Der Regierungsrat überwacht die Ausführung der Bestimmungen über die Lehrverträge (Art. 344–346a OR).

Art. 95 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

Der Regierungsrat bestimmt die zum Vollzug der Aufsicht über die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland notwendigen Behörden durch Verordnung (Art. 406c Abs. 1 OR).

Art. 96 Kommission a) Versteigerung des Kommissionsguts

Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf des zugesandten, schnell in Verderbnis geratenden Kommissionsguts mit (Art. 427 OR).

Art. 97 b) Bewilligung zur Versteigerung des Kommissionsguts

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident erteilt die Bewilligung zur Versteigerung des Kommissionsguts (Art. 435 OR).

Art. 98 Frachtvertrag a) Zuständigkeit

Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf des Frachtguts mit (Art. 444 Abs. 2 OR).

Art. 99 b) Amtliche Tatbestandsfeststellung von Frachtgütern

Das Betreibungsamt stellt den Tatbestand bei Frachtgütern, die schnellem Verderben ausgesetzt sind oder die darauf haftenden Kosten nicht decken, fest (Art. 445 OR).

Art. 100 c) Anordnung der Hinterlegung von Frachtgütern

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident kann die Hinterlegung des Frachtguts in dritte Hand oder dessen Verkauf anordnen (Art. 453 OR).

Art. 101 Hinterlegungsvertrag

Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung an öffentliche Lagergeschäfte zur Ausgabe von Warenpapieren (Art. 482 OR).

Art. 102 Genehmigung der Hausordnungen von Pfrundanstalten

Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung der Hausordnungen von Pfrundanstalten (Art. 524 OR).

Art. 103 Handelsregisteramt

Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau führt das Handelsregister (Art. 928 OR). *

… *

Art. 104 Wechselprotest

Die Urkundspersonen gemäss BeurG sind zur Aufnahme eines Wechselprotests zuständig (Art. 1035 OR).

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 105 Aufbewahrungsort der Güterrechtsregister, Verzeichnisse und Erklärungen

Das Handelsregisteramt bewahrt die

  1. auf den 31. Dezember 1987 abgeschlossenen Güterrechtsregister gemäss Art. 10e Schlusstitel ZGB und die Verzeichnisse gemäss den Art. 9e Abs. 1 und Art. 10b Abs. 1 Schlusstitel ZGB auf,
  2. Erklärungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, Fassung gemäss Ziff. II/1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984[17] auf.

Art. 106 Pflanzen

Auf Pflanzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gepflanzt wurden und das neue Recht verletzen, kommt jene gesetzliche Regelung zur Anwendung, die zum Pflanzzeitpunkt in Kraft war.

Art. 107 Pfand- und Kaufforderungstitel

Die bisherigen Pfand- und Kaufforderungstitel bleiben bestehen, ohne dass sie einer Neuausfertigung bedürfen.

Soweit auf sie das neue Recht zur Anwendung kommt, unterstehen sie den Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung (Art. 33 Schlusstitel ZGB).

Ihre spätere Ersetzung durch Titel des neuen Rechts bleibt vorbehalten.

Art. 108 Interimregister

Vom 1. Januar 1912 bis zur Einführung des Grundbuchs findet die Einräumung, Übertragung, Änderung oder Löschung dinglicher Rechte an Grundstücken nicht mehr durch Fertigung, sondern durch Eintragung in ein Interimregister statt, das vom zuständigen Grundbuchamt gemeindeweise geführt wird.

Die Eintragung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs mit sofortiger Grundbuchwirkung, aber noch ohne Grundbuchwirkung zu Gunsten gutgläubiger Dritter (Art. 48 Schlusstitel ZGB).

Art. 109 Bereinigung Fertigungsprotokolle

Vor Anlegung des Grundbuchs sind die bisherigen Fertigungsprotokolle zu bereinigen. Dabei werden von Amtes wegen diejenigen Rechte in das Grundbuch und das Interimregister übertragen, die in der letzten zu Recht bestehenden Eigentums- oder Lastenfertigung enthalten und infolge der Bereinigung nicht weggefallen sind.

Wenn sich in der letzten Fertigung noch Überbindungen laufender Ansprachen vorfinden, die auf Grund der bis 1. Juli 1887 geltenden §§ 519 und 520 des Aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommen wurden, erfolgt eine Übertragung dieser Ansprachen von Amtes wegen nicht mehr.

Art. 110 Verantwortlichkeit aus Bereinigungen

Der Kanton ist den Beteiligten unter Vorbehalt von Absatz 2 für den Schaden verantwortlich, der durch Unrichtigkeiten in der Bereinigung der bisherigen Fertigungsprotokolle entsteht.

Er ist für den Schaden, der dadurch verursacht wird, dass beim öffentlichen Aufruf Rechte nicht angemeldet werden, deren Fortbestand durch die Eintragung im Grundbuch bedingt ist, nicht verantwortlich.

Art. 111 Verantwortlichkeit Fertigungsbehörden

Die bisherigen Fertigungsbehörden sind dem Kanton dafür verantwortlich, dass ihre Mitteilungen an das Grundbuchamt mit dem Fertigungsprotokoll übereinstimmen.

Sollte das Fertigungsprotokoll selber unrichtig sein, ist für ihr Verhältnis zu den beteiligten Parteien das bisherige Recht massgebend.

Art. 112 Verantwortlichkeit aus Interimregister

Der Kanton ist den Beteiligten für den Schaden verantwortlich, der ihnen aus der Führung der Interimregister entsteht.

Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Grundbuchamts ist dem Kanton verantwortlich für die Führung der Interimregister, die Durchführung der Bereinigung und die Anlegung des Grundbuchs. Ihre Haftung ist dieselbe wie für die Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 2 ZGB).

Das Rückgriffsrecht für Schadenfälle richtet sich nach den §§ 12–17 HG.

Art. 113 Ausführungsbestimmungen zu Interimregister

Die näheren Vorschriften über die Führung der Interimregister, über das bei der Bereinigung zu beachtende Verfahren, über die Anlegung des Grundbuchs und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens erlässt der Grosse Rat durch Dekret.

Art. 114 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 27. Juni 2017

Präsident des Grossen Rats

Giezendanner

 

Protokollführerin

Ommerli

Datum der Veröffentlichung: 1. September 2017

Ablauf der Referendumsfrist: 30. November 2017

Inktrafttreten: 1. Januar 2018

2017/9-09

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017/9-09
19.11.2019 01.01.2020 § 65a eingefügt 2019/7-18
10.12.2019 01.01.2022 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12-03
23.03.2021 01.01.2022 § 4a eingefügt 2021/12-12
23.03.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 1, lit. q) geändert 2021/12-12
23.03.2021 01.01.2022 § 103 Abs. 1 geändert 2021/12-11
23.03.2021 01.01.2022 § 103 Abs. 2 aufgehoben 2021/12-11
27.06.2023 01.01.2024 § 16 Abs. 1 geändert 2023/10-03
19.09.2023 01.07.2024 § 4a Abs. 4 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 14 Abs. 4 eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 18 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 23 Abs. 1 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 37 Abs. 2 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 66 Abs. 1 geändert 2024/04-01
12.12.2023 01.06.2024 § 40 Abs. 3 eingefügt 2024/03-06

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.06.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017/9-09
§ 4a 23.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-12
§ 4a Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 14 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 16 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-03
§ 18 Abs. 1, lit. b) 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 23 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 24 Abs. 1, lit. q) 23.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-12
§ 30 Abs. 1, lit. d) 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12-03
§ 37 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 40 Abs. 3 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 65a 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18
§ 66 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 103 Abs. 1 23.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-11
§ 103 Abs. 2 23.03.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-11