gestützt auf des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 1)
210.311
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
V EG ZGB
Präambel
Verordnung
zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch (V EG ZGB)
Vom 27. September 2017 (Stand 1. Juli 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Art. 52
Art. 91
,
Art. 13
Abs. 2 der Kantonsverfassung, Regierungsrates und der kanton Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des alen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom
. März 1985 2)
Art. 50
sowie (Verwa Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ltungsrechtspflegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 3) , * beschliesst:
. Personenrecht
Art. 1
Namensänderung (§ 5 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017 4) )
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) entscheidet über Namensän- derungsgesuche.
Art. 4a
* Elektronische Überwachung ( EG ZGB)
… *
… *
Die überwachte Person trägt die für den Vollzug der elektronischen Überwachung zusätzlich anfallenden Kosten für den Festnetztelefonanschluss oder für den Mobil- funkempfang selber.
… *
Art. 2
Zivilstandswesen (§ 9 EG ZGB)
- Aufsicht
Art. 84
Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das DVI ( Abs. 2 der Zivilstands- verordnung [ZStV] vom 28. April 2004 5) ).
Das DVI kann für die Zivilstandsämter verbindliche Weisungen erlassen, soweit das Bundesrecht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen.
Art. 3 b) Amtsräume
Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts bezeichnet mindestens einen Amts- raum, der für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe unentgeltlich zur Verfügung steht. *
Art. 8
Im Rahmen des Gemeindevertrags gemäss den, dass die Vertragsgemeinden andere gen und zeremoniellen Umwandlungen der Abs. 2 EG ZGB kann geregelt wer- Lokale für die Durchführung von Trauun- eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe bezeichnen dürfen. *
Zur Benutzung dieser anderen Lokale sind Vereinbarungen abzuschliessen und dem DVI zur Genehmigung zu unterbreiten.
Ohne anders lautende Regelung im Gemeindevertrag ist der Gemeinderat für die Bezeichnung der anderen Lokale in seiner Gemeinde für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in ei- ne Ehe sowie für den Abschluss der Vereinbarungen zu deren Benutzung zustän- dig. *
Art. 4
c) Zeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Um- wandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe *
Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts legt in Ermangelung einer Regelung im Gemeindevertrag für alle Amtsräume und anderen Lokale die Zeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe fest. *
Art. 5 d) Personal
Der Gemeinderat am Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts informiert das DVI über das Personal des Zivilstandsamts vor der Anstellung, unter Angabe der Personalien, der Ausbildung, der Funktion und des Pensums.
Art. 6 e) Kosten der Aus- und Weiterbildung
Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten der Aus- und Weiterbildung des Personals der Zivilstandsämter im Verhältnis der Anzahl der Teilnehmenden.
Art. 34a
Meldepflichtige gemäss lung einer Amtsstelle d Abs. 1 lit. b ZStV können den Tod durch Vermitt- er Wohngemeinde der verstorbenen Person melden.
Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstelle für die Entgegennahme und Weiterlei- tung der Todesmeldungen. Er gibt dem zuständigen Zivilstandsamt die Amtsstelle und die verantwortlichen Personen bekannt.
Die Amtsstelle stellt dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich das Original der von der meldepflichtigen Person unterschriebenen Meldung unter Beilage der ärztlichen Todesbescheinigung und der zusätzlich eingereichten Dokumente zu.
Art. 8 g) Aufnahme in das Personenstandsregister
Das Zivilstandsamt nimmt ausländische Personen vor dem Einbürgerungsverfahren in das Personenstandsregister auf.
Art. 9 h) Kennzeichnung des Bürgerrechts
Personen mit Gemeinde- und Ortsbürgerrecht sind im Personenstandsregister ge- sondert zu kennzeichnen.
Bei Gemeinden ohne Ortsbürgergemeinde entfällt die Kennzeichnung.
Art. 10 i) Belege
Die Belege zu den Geschäftsfällen sind nach den Geschäftsfallnummern abzulegen
Art. 31
( ZStV).
Art. 11 j) Findelkinder
Bei Findelkindern ist der Gemeindeammann zuständig für die Entgegennahme der
Art. 38
Nachricht, die Namensgebung und die Meldung an das Zivilstandsamt ( ZStV).
Art. 12 k) Amtliche Mitteilungen
Gerichtsurteile sowie vor Gericht erfolgte und testamentarische Kindesanerkennun-
Art. 40
gen ( Zivil und Art. 42 Abs. 1 lit. b und c ZStV) sind mit Rechtskraftvermerk dem standsamt mitzuteilen, in dessen Kreis das erstinstanzliche Gericht liegt.
Der Gemeinderat teilt Beschlüsse über Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sowie des Ortsbürgerrechts mit Rechtskraftvermerk dem Zivil- standsamt seines Zivilstandskreises mit.
.311
Art. 13 l) Veröffentlichung von Zivilstandsfällen
Die Gemeinden können mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen beziehungs- weise der Hinterbliebenen Geburten, Todesfälle, Trauungen, Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und Eintragungen von Partnerschaften ihrer Einwohnerinnen und Einwohner veröffentlichen. *
. Familienrecht
Art. 14 Adoption (§ 14 Abs. 1 und 2 EG ZGB)
Das DVI ist die zuständige Behörde.
Abklärungen im Zusammenhang mit der Adoptionspflege, der Adoption und der Suche nach leiblichen Angehörigen sind von Sachverständigen in Sozialarbeit oder Psychologie mit Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen durchzu- führen.
Art. 15
Pflegekinderwesen und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
Art. 18
( EG ZGB)
Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist in den Bereichen gemäss
Art. 18
Abs. 1 EG ZGB zuständig.
Es ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Art. 18
Gemeinderats gestützt auf Abs. 2 lit. a EG ZGB.
Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ist zuständig für die Beurteilung
Art. 18
von Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats gestützt auf Abs. 2 lit. b und c EG ZGB.
Art. 16
Internationale Kindesentführung und internationaler Kindes- und Er-
Art. 20
wachsenenschutz ( EG ZGB)
Das DVI ist zentrale Behörde sowie Vollstreckungsbehörde.
. Sachenrecht
Art. 17 Betreten von Wald und Weide (§ 77 Abs. 1 EG ZGB)
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) erlässt Verbote betreffend den Wald.
Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt Verbote betreffend Wei- den.
.311
Art. 18 Stockwerkeigentum
Die Aargauische Gebäudeversicherung erteilt die amtliche Bestätigung, dass die im Stockwerkeigentum zu Sonderrecht ausersehenen Räumlichkeiten in sich geschlos-
Art. 68
sene Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind ( eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 der September 2011 6) ).
Art. 19 Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse
Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse, die in der Form des am
. Januar 1912 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 7) begründet worden sind, bleiben unverändert nach diesen Bestimmun- gen bestehen. Die Beteiligten können das Stockwerkeigentum auch den Formen des
Art. 20ter
am 1. Januar 1965 geltenden Rechts unterstellen ( des Schlusstitels des Zi- vilgesetzbuchs).
Art. 20 Naturkörper und Altertümer (§ 80 EG ZGB)
Das Departement BVU ist zuständig für Naturkörper.
Das Departement BKS ist zuständig für Altertümer.
Art. 21
Pfandleihgewerbe (§ 84 EG ZGB)
- Persönliche Voraussetzungen
Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss folgende Voraussetzun- gen erfüllen:
- sie darf in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs nicht wegen Straftaten gegen das Vermögen verurteilt worden sein,
- es dürfen gegen sie keine Verlustscheine vorliegen.
Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird die Bewilligung erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäfts- leitung oder der geschäftsführenden Organe beziehungsweise die geschäftsführen- den Gesellschafter die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen.
Art. 22 b) Weitere Voraussetzungen
Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss den Nachweis erbrin- gen, dass
- die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Ele- mentarschäden sowie Vandalismus versichert sind,
- sie für die Dauer der Bewilligung über eine für die Art und das Ausmass des Betriebs ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die auch die sorgfältige Aufbewahrung der Pfandgegenstände umfasst,
- ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen ist.
Art. 23 c) Bewilligungserteilung
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erteilt die Bewilligung in der Regel be- fristet auf fünf Jahre. Sie kann frühestens ein Jahr vor Fristablauf neu erteilt werden.
Art. 24 d) Buchführungspflicht
Neben den üblichen Geschäftsbüchern führt die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ein Pfandleihbuch, das über jeden Versatzpfandvertrag mindestens folgende Einträ- ge enthält:
- Datum des schriftlichen Versatzpfandvertrags,
- Name und Adresse der verpfändenden Person,
- Darlehensbetrag,
- Fälligkeit des Darlehens,
- Zinssatz,
- Angaben zu besonderen Kosten der Aufbewahrung,
- Beschreibung des Pfandgegenstands zu dessen Identifizierung,
- Nummer des Versatzscheins,
- genauer Ort der Aufbewahrung.
Art. 25 e) Minimale Darlehensdauer
Das Darlehen darf nicht früher als drei Monate nach seiner Aushändigung zurück- gefordert werden.
Art. 26 f) Höchstzinssatz; besondere Kosten
Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12 % betragen. Besondere Kosten für die Aufbewahrung dürfen separat verrechnet wer- den; sie müssen im Versatzpfandvertrag detailliert und betragsmässig aufgeführt sein.
Art. 27 g) Amtlicher Verkauf
Das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihbetriebs vollzieht den amtlichen Ver- kauf.
Die vorgängige öffentliche Aufforderung wird im Amtsblatt veröffentlicht; vorab ist die verpfändende Person zu orientieren.
Art. 28 h) Aufsicht
Das AWA übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgabe Dritte beiziehen.
Die Person, die das Pfandleihgewerbe ausübt, hat dem AWA auf Verlangen Aus- kunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen, Einsicht in die Bücher und übrigen Geschäftsunterlagen sowie Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.
.311
Art. 29 i) Gebühren
… *
Das zuständige Betreibungsamt erhebt für die Durchführung des amtlichen Ver- kaufs Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996 8) .
. Obligationenrecht
Art. 30
Miet- und Pachtrecht
- Hinterlegung des Miet- und Pachtzinses
Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht am Ort der gelegenen Sache ist Hin-
Art. 259g
terlegungsstelle für den Miet- oder Pachtzins gemäss den Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerisch und 288 des en Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 9) .
Art. 31 b) Formulare
Das DVI ist zuständig für die Genehmigung der Formulare für die Kündigung so- wie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsän- derungen.
Art. 23
Die Schlichtungsbehörden stellen dem Generalsekretariat Justiz die in Abs. 1 Satz 2 der bundesrätlichen Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990 10) geforderten Informationen zur Verfügung.
Die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten und das Ober- gericht stellen der Justizleitung zwei Doppel ihrer Urteile über angefochtene Miet- zinse und andere Forderungen der Vermieter zu.
Die Justizleitung erstellt einen zusammenfassenden Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörden des Kantons und leitet diesen sowie ein Doppel der Urteile gemäss Absatz 2 an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weiter.
Art. 33 d) Bekanntgabe der Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden
Das DVI publiziert im Amtsblatt jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen die Zusammensetzung aller Schlichtungsbehörden des Kantons sowie die Entlassungen und Ersatzwahlen im Laufe einer Amtsperiode.
Art. 34
Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (§ 95 EG ZGB)
- Zuständigkeiten
Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Entziehung und Aufhebung der Bewilligungen für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von oder an Personen aus dem Ausland. Es beaufsichtigt die betreffenden, im Kanton ansässigen Vermittlungsstel- len.
Es kann die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen polizeilichen Ermittlun- gen veranlassen.
Es ist für die Bestimmung, Entgegennahme, nachträgliche Anpassung, Freigabe, Aufstockung und Herausgabe der Kaution zuständig.
Art. 35
* …
Art. 36
* …
Art. 37 Kantonale Depositenstelle
Kantonale Depositenstelle gemäss den Titeln 24–33 des Obligationenrechts sind die Aargauische Kantonalbank und diejenigen Geldinstitute, die auf ihr Gesuch hin vom Regierungsrat zur Entgegennahme solcher Depositen ermächtigt sind.
Die Geldinstitute, die diese Ermächtigung erhalten, sind im Amtsblatt zu publizie- ren.
. Schlussbestimmung
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am
. Januar 2018 in Kraft. Aarau, 27. September 2017 Regierungsrat Aargau Landammann ATTIGER Staatsschreiberin TRIVIGNO Vom Bund genehmigt am: 7. Dezember 2017
.311 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017/9-15
Art. 1bis
.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-08
Art. 36
.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-08
Art. 3
.04.2022 01.07.2022 Abs. 1 geändert 2022/12-04
Art. 3
.04.2022 01.07.2022 Abs. 2 geändert 2022/12-04
Art. 3
.04.2022 01.07.2022 Abs. 4 geändert 2022/12-04
Art. 4
.04.2022 01.07.2022 Titel geändert 2022/12-04
Art. 4
.04.2022 01.07.2022 Abs. 1 geändert 2022/12-04
Art. 13
.04.2022 01.07.2022 13.03.2024 01.07.2024 Abs. 1 geändert 2022/12-04 Ingress geändert 2024/04-03
Art. 1bis
.03.2024 01.07.2024 Abs. 1 aufgehoben 2024 /04-03
Art. 1bis
.03.2024 01.07.2024 Abs. 2 aufgehoben 2024 /04-03
Art. 1bis
.03.2024 01.07.2024 Abs. 4 aufgehoben 2024 /04-03
Art. 29
.03.2024 01.07.2024 Abs. 1 aufgehoben 2024/04-03
Art. 35
.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
.311 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.09.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017/9-15 Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
Art. 1bis
.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-08
Art. 1bis
Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
Art. 1bis
Abs. 2 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
Art. 1bis
Abs. 4 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
Art. 3
Abs. 1 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
Art. 3
Abs. 2 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
Art. 3
Abs. 4 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
Art. 4
.04.2022 01.07.2022 Titel geändert 2022/12-04
Art. 4
Abs. 1 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
Art. 13
Abs. 1 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
Art. 29
Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
Art. 35
.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
Art. 36
.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-08