Die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Der Regierungsrat legt den Sitz der Anstalt fest.
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gestützt auf Art. 61 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[1], Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907[2] und § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,
Die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Der Regierungsrat legt den Sitz der Anstalt fest.
Die BVSA ist die gemäss Bundesgesetzgebung zuständige Aufsichtsbehörde über
Organe der BVSA sind
Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der BVSA.
Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von einem Jahr. *
Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben. *
Der Verwaltungsrat nimmt die strategische Führung der Anstalt wahr und stellt die Überwachung der Geschäftsführung sicher. Ihm obliegen namentlich:
Die Wahl der Revisionsstelle gemäss Absatz 3 lit. b bedarf der Zustimmung durch den Regierungsrat.
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der BVSA
Die Revisionsstelle der BVSA gewährleistet die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben.
Sie prüft jährlich, ob
Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich Bericht über Vorgehen und Ergebnis der Prüfung und stellt Antrag.
Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt maximal drei Geschäftsjahre. Eine Wiederwahl ist analog der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911[3] für die ordentliche Revision möglich.
Die Angestellten der BVSA sind bei einer BVG-Einrichtung zu versichern, die nicht ihrer Aufsicht unterstellt ist.
Zur Finanzierung stellt der Kanton der BVSA ein Dotationskapital von höchstens Fr. 2 Mio. zur Verfügung.
Die BVSA verzinst das Dotationskapital nach dem Zinssatz für Obligationen der Kantone, gestützt auf die Zinsstatistik der Schweizerischen Nationalbank, zuzüglich einer Verwaltungs- und Risikomarge von 0,5 %.
Die BVSA kann das Dotationskapital jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
Die BVSA wird nach kaufmännischen Grundsätzen kostendeckend geführt.
Sie erhebt hierzu
Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen. Von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wird ein pauschaler Zuschlag erhoben.
Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb des von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand bemessen.
Die Höhe der Gebühren wird in der Gebührenordnung festgelegt.
Die für die Oberaufsichtskommission des Bundes anfallenden Abgaben werden gemäss den Vorschriften des Bundesrechts durch die BVSA bei den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und der Oberaufsichtskommission des Bundes zugeführt.
Ein allfälliger Rechnungsüberschuss ist den Reserven zuzuweisen.
Die Reserven dürfen maximal die Höhe eines durchschnittlichen Jahresumsatzes erreichen, der aufgrund der jeweils vorangegangenen beiden Geschäftsjahre berechnet wird.
Die BVSA verfügt über ein Budget und einen Finanzplan sowie eine Finanz- und eine Betriebsbuchhaltung.
Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die BVSA aus.
Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Erlasse sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Im Bereich der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen gemäss BVG erfüllt die BVSA alle Aufgaben, die gemäss Vorsorgerecht des Bundes in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde fallen.
Die BVSA überprüft insbesondere:
Sie beschränkt sich bei ihrer Prüfung gemäss Absatz 1 auf eine Rechtskontrolle. Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gelten als Rechtsverletzung.
Sie trifft die zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Massnahmen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens handeln.
Sie kann die Organisation oder den Zweck einer Stiftung (Art. 85, 86 und 86a ZGB) ändern und entscheidet über die Auflösung solcher Stiftungen (Art. 88 Abs. 1 ZGB). *
Es ist das Recht des Sitzkantons anwendbar.
Gegen Entscheide der BVSA kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, wenn das Bundesrecht kein anderes Rechtsmittel vorschreibt.
Die Amtsperiode des gestützt auf die Übergangsverordnung zur BVG- und Stiftungsaufsicht im Kanton Aargau vom 29. Juni 2011[4] gewählten Verwaltungsrats dauert bis zum 31. Dezember 2013.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Präsidentin des Grossen Rats
Scholl-Debrunner
Protokollführer
Schmid
Datum der Veröffentlichung: 28. März 2013
Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juni 2013
Inkrafttreten (mit Ausnahme von § 7): 1. August 2013
§ 7 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.01.2013 | 01.08.2013 | Erlass | Erstfassung | 2013/4-01 |
| 30.06.2015 | 01.01.2016 | § 4 Abs. 2 | geändert | 2015/6-10 |
| 30.06.2015 | 01.01.2016 | § 4 Abs. 2bis | eingefügt | 2015/6-10 |
| 27.06.2017 | 01.01.2018 | § 2 Abs. 1, lit. b) | geändert | 2017/9-09 |
| 27.06.2017 | 01.01.2018 | § 15 Abs. 4 | eingefügt | 2017/9-09 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.01.2013 | 01.08.2013 | Erstfassung | 2013/4-01 |
| § 2 Abs. 1, lit. b) | 27.06.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-09 |
| § 4 Abs. 2 | 30.06.2015 | 01.01.2016 | geändert | 2015/6-10 |
| § 4 Abs. 2bis | 30.06.2015 | 01.01.2016 | eingefügt | 2015/6-10 |
| § 15 Abs. 4 | 27.06.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-09 |