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210.701

Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht

Präambel

Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die

BVG-Aufsicht

Vom 25. Januar 2017 (Stand 1. Januar 2018)

Die Kantone Aargau und Solothurn

vereinbaren:

Art. 1 Auftrag

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau (BVSA) erfüllt zusätzlich zu den ihr gemäss dem Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) vom

. Januar 2013 1) obliegenden Aufgaben die Aufsicht gemäss Bundesgesetzgebung gegenüber Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton Solothurn.

Die Aufsicht wird gemäss Bundesrecht und ergänzend gemäss dem Recht des Kantons Aargau ausgeübt.

Art. 1

Der Gebührentarif der BVSA ist für die gemäss dieser Vereinbarung zu beauf- sichtigenden Einrichtungen anwendbar.

Bis und mit der Prüfung der Jahresrechnung 2016 der beaufsichtigten Einrichtun-

Art. 1

gen gemäss gemäss Gebü gilt die per 31. Dezember 2016 geltende jährliche Aufsichtsgebühr hrentarif der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (BVS).

Der Kanton Solothurn schuldet dem Kanton Aargau beziehungsweise der BVSA

Art. 1

keine Entschädigung für die Übernahme der Aufsicht gemäss

Art. 3 Vertretung im Verwaltungsrat

Dem Regierungsrat des Kantons Solothurn steht ein Vorschlagsrecht für die Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats der BVSA zu.

Der Kanton Aargau holt den Wahlvorschlag rechtzeitig beim Kanton Solothurn ein.

Art. 4 Berichterstattung

Der Regierungsrat des Kantons Aargau übt die Aufsicht über die BVSA aus.

Die BVSA informiert den Regierungsrat des Kantons Solothurn jährlich schriftlich

Art. 1

über die Aufsicht der Einrichtungen gemäss dieser Vereinbarung.

Änderungen bezüglich der Höhe des Dotationskapitals, Haftungsfälle der BVSA sowie Änderungen der kantonalen Gesetzgebung, welche die BVSA betreffen, wer- den dem Regierungsrat des Kantons Solothurn unverzüglich mitgeteilt.

Art. 5 Haftung

Die Haftung der BVSA richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen des Kantons Aargau.

Art. 1

Sind in einem Haftungsfall Einrichtungen gemäss fen, ist die BVSA verpflichtet, dem Kanton Solot Möglichkeiten alle notwendigen Verfahrensrechte fahrensschritten einzubeziehen und diesen laufen dieser Vereinbarung betrof- hurn im Rahmen der gesetzlichen einzuräumen, ihn bei allen Ver- d und umfassend zu informieren.

Art. 1

Sind im Haftungsfall Einrichtungen gemäss übernimmt der Kanton Solothurn die Ausfall dieser Vereinbarung betroffen, haftung.

Der Kanton Solothurn ist für Haftungsansprüche bezüglich Einrichtungen gemäss §

dieser Vereinbarung haftpflichtig, wenn unrechtmässige Handlungen oder Unter- lassungen auf einen Zeitpunkt zurückgehen, der vor Inkrafttreten dieser Vereinba- rung liegt.

Art. 6 Geschäftsübergabe

Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung hängigen Geschäfte der

Art. 1

BVS, welche die Aufsicht über die Einrichtungen gemäss betreffen, gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens d BVSA über. Die aus diesen Geschäften entstehenden Gebüh dieser Vereinbarung ieser Vereinbarung an die ren verbleiben bei der BVSA.

Die von der BVS bearbeiteten Daten über die beaufsichtigten Institutionen werden ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung von der BVSA bearbeitet.

Die Akten (inklusive elektronische Daten) der hängigen Geschäfte sind vollständig und geordnet der BVSA zu übergeben. Die Übergabe ist zu protokollieren.

Der Kanton Solothurn stellt sicher, dass die nicht übergebenen Akten der BVSA bei Bedarf im Rahmen der Aufbewahrungsdauer innert angemessener Frist zur Ver- fügung gestellt werden.

Die Kosten für die Bereitstellung der Akten sowie für die Aufbewahrung der nicht übergebenen Akten trägt der Kanton Solothurn.

Art. 7 Dauer und Kündigung

Die Vereinbarung ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

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Jeder Kanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündi- gungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 8 Inkrafttreten

Nach der Genehmigung der Vereinbarung durch die Parlamente der beiden Kanto- ne und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierun- gen der beiden Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Vereinbarung. Aarau, 25. Januar 2017 Regierungsrat Aargau Landammann ATTIGER Staatsschreiberin TRIVIGNO Solothurn, 31. Januar 2017 Regierungsrat Solothurn Landammann ANKLI Staatsschreiber ENG Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau: 20. Juni 2017 Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Solothurn: 7. März 2017 Datum der Veröffentlichung: 21. Juli 2017 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Oktober 2017 Inkrafttreten: 1. Januar 2018

.701 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

.01.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017/9-06

.701 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.01.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017/9-06