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231.211

Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes

Vom 28.09.2005 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 4 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005[1],

beschliesst:

1. Prüfung

Art. 1 I. Zulassung zur Prüfung 1. Anmeldung

Mit der schriftlichen Anmeldung zur Prüfung sind einzureichen:

  1. ein kurz gefasster Lebenslauf mit Darstellung des bisherigen Bildungsweges sowie der bisherigen beruflichen Tätigkeit;
  2. ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
  3. ein Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre;
  4. ein Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
  5. der Ausweis über eine hinreichende praktische Tätigkeit;
  6. der Ausweis über den Besuch von fachspezifischen Kursen.

Das Ausstellungsdatum der Zeugnisse und Registerauszüge gemäss lit. b, c und d darf nicht mehr als drei Monate zurückliegen.

Art. 2 2. Hinreichende praktische Tätigkeit

Eine hinreichende praktische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat über eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter mit einem provisorischen Fähigkeitsausweis oder über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter ausweist.

Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten haben sich über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf einem Betreibungsamt auszuweisen sowie eine Empfehlung der vorgesetzten Betreibungsbeamtin oder des vorgesetzten Betreibungsbeamten vorzulegen.

Art. 3 3. Fachspezifische Kurse

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist zuständig für die Anerkennung der Fachkurse, die zur Absolvierung der Prüfung vorausgesetzt werden.

Art. 4 4. Entscheid über die Zulassung

Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen den Zulassungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 5 II. Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024[2] ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides einzuzahlen. *

Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.

… *

Art. 6 III. Prüfungsstoff

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (namentlich SchKG, EG SchKG, Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates, des Bundesgerichts und des Obergerichts) inklusive die Konkurs- und Betreibungsdelikte;
  2. Grundzüge des Zivilprozessrechts und der kantonalen Behördenorganisation;
  3. Grundzüge des Privatrechts (namentlich Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch) sowie des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

Art. 7 IV. Durchführung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

Art. 8 V. Termine

Die Prüfung wird in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungskommission publiziert die Termine rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.

Art. 9 VI. Schriftliche Prüfung 1. Durchführung

Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von vier Stunden.

Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten verwendet werden dürfen.

Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird von der Prüfung am nächstfolgenden Termin ausgeschlossen.

Art. 10 2. Bewertung

Für die schriftliche Arbeit gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten zulässig sind:

1 sehr schlecht
2 schlecht
3 ungenügend
4 genügend
5 gut
6 sehr gut

Die schriftliche Prüfung besteht, wer eine Note von mindestens 4.0 erreicht.

Art. 11 VII. Mündliche Prüfung

An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat vor der Prüfungskommission während höchstens einer Stunde befragt.

Die mündliche Prüfung wird mit der Notenskala gemäss § 10 Abs. 1 bewertet.

Art. 12 VIII. Entscheid über das Prüfungsergebnis

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4.0 beträgt. Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zählen gleich.

Die Prüfungskommission gibt das Prüfungsergebnis im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt.

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, muss bei einer Prüfungswiederholung die gesamte Prüfung absolvieren.

2. Entschädigungen *

Art. 14 II. Entschädigung für Kommissionstätigkeit

Das aus den Reihen der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gewählte Mitglied der Prüfungskommission erhält eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Stunde.

3. Schlussbestimmung

Art. 15 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

Aarau, 28. September 2005

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Huber

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

Vom Bund genehmigt am 28. November 2005

2005 S. 648

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 2005 S. 648
23.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2010/5-11
13.03.2024 01.07.2024 § 5 Abs. 1 geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 5 Abs. 3 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 Titel 2. geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 13 aufgehoben 2024/04-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.09.2005 01.01.2006 Erstfassung 2005 S. 648
§ 5 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 5 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 6 Abs. 1, lit. b) 23.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-11
Titel 2. 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 13 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03