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251.200

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

EG StPO

Präambel

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Einführungsgesetz zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO)

Vom 16. März 2010 (Stand 1. Juli 2024)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Art. 78

gestützt auf Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

. Gegenstand

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt insbesondere Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Be- fugnisse der Strafbehörden. Vorbehalten sind Bestimmungen anderer kantonaler Er- lasse.

Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessord- nung, StPO) vom 5. Oktober 2007 1) und dieses Gesetzes gelten auch für die Verfol- gung und die Beurteilung kantonaler Straftatbestände. Vorbehalten bleiben diebeson- deren Bestimmungen der kantonalen Ordnungsbussenverfahren und Steuerstrafver- fahren.

. Strafbehörden

.1. Strafverfolgungsbehörden

Art. 2 Polizei

Die strafprozessualen Aufgaben der Polizei werden von der Kantonspolizei wahrge- nommen.

Die Kantonspolizei kann nach den Bestimmungen der Polizeigesetzgebung zur Er- füllung ihrer Aufgaben die Polizeikorps der Gemeinden beiziehen.

Art. 3 Staatsanwaltschaft; Organisation und Aufgaben

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft werden von der Oberstaatsanwaltschaft, der kantonalen Staatsanwaltschaft und sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke wahr- genommen.

Je eine Staatsanwaltschaft für die Bezirke ist für folgende Bezirke zuständig:

  1. Aarau und Lenzburg,
  2. Zofingen und Kulm,
  3. Bremgarten und Muri,
  4. Rheinfelden und Laufenburg,
  5. Brugg und Zurzach,
  6. Baden.

Art. 5

Die Staatsanwaltschaften für die Bezirke führen unter dem Vorbehalt von Strafverfahren in ihren Bezirken. Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein St abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltsch alle rafverfahren aft für die Bezirke zur Behandlung zuweisen.

Streitigkeiten über die Zuständigkeit entscheidet die Oberstaatsanwaltschaft.

Art. 4 Oberstaatsanwaltschaft

Die Oberstaatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer Oberstaatsanwältin oder eines Oberstaatsanwalts.

Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die Leitung der Oberstaatsan- waltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte.

Wählbarist, werstimmberechtigt ist, ein juristischesStudiumabgeschlossen unddas Anwaltspatent erworben hat sowie mindestens fünf Jahre in Strafverfolgung, Verwal- tung, Rechtsprechung oder Advokatur tätig gewesen ist.

Die Oberstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die kantonale Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften für die Bezirke. Sie sorgt für die einheitliche Gesetzesanwen- dung sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaften.

Der Oberstaatsanwaltschaft stehen im einzelnen Strafverfahren die gleichen Befug- nisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Sie kann zudem jederzeit Strafverfahren, die bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, an sich ziehen oder einer anderen Staatsan- waltschaft zuteilen.

Sie regelt die Zusammenarbeit mit der Polizei und erlässt dafür in Absprache mit der Leitung der Jugendanwaltschaft und nach Anhörung der Kantonspolizei Weisungen und Richtlinien.

Bis zum Abschluss des Vorverfahrens bestellt die Oberstaatsanwaltschaft die not- wendige und die amtliche Verteidigung.

.200

Die Oberstaatsanwaltschaft meldet der für die Koordination zuständigen Person bei

Art. 13

der Kantonspolizei die löschungspflichtigen Daten gemäss interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Z tone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkor Abs. 1 lit. e der usammenarbeit der Kan- dat) vom 2. April 2009 2) . Die Vollzugsbehörde informiert sie nach Abschluss des Vollzugs über Be- ginn, Unterbruch und Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme.

Art. 5 Kantonale Staatsanwaltschaft

Die kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Regel die Strafverfahren bei Wirt- schaftsdelikten und in Spezialfällen. Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch die Oberstaatsanwaltschaft.

Der kantonalen Staatsanwaltschaft stehen eine leitende Staatsanwältin oder ein lei- tender Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung vor.

DerGrosseRat wählt auf AntragdesRegierungsrats dieleitendeStaatsanwältin oder den leitenden Staatsanwalt.

Der Regierungsrat stellt die Stellvertretung der Leitung an.

Gewählt oder angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist.

Der Leitung obliegen neben den ordentlichen Tätigkeiten einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts die Umsetzung der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft, die interne Geschäftszuteilung, die Geschäftskontrolle sowie die administrative Aufsicht.

Art. 6 Staatsanwaltschaften für die Bezirke

Den Staatsanwaltschaften für die Bezirke stehen je eine leitende Staatsanwältin oder ein leitender Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung vor. Der Regierungs- rat kann für zwei Staatsanwaltschaften für die Bezirke eine gemeinsame Leitung und Stellvertretung beschliessen.

DerGrosse Rat wählt auf AntragdesRegierungsrats dieleitendenStaatsanwältinnen oder leitenden Staatsanwälte.

Der Regierungsrat stellt die Stellvertretungen der Leitungen an. Wird eine gemein- same Leitung für zwei Staatsanwaltschaften für die Bezirke eingesetzt, wählt der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrats die Stellvertretung. *

Gewählt oder angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist.

Der Leitung obliegen neben den ordentlichen Tätigkeiten einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts die Umsetzung der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft, die interne Geschäftszuteilung, die Geschäftskontrolle sowie die administrative Aufsicht.

Art. 7 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Der Regierungsrat stellt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwalt- schaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft an. Angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist.

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die einzelnen Strafverfahren im Rahmen der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitung ihrer Staatsan- waltschaft.

Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein- setzen, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Obergerichts, der Bezirksge- richtspräsidien oder wegen Verdachts auf strafbare Handlungen imAmt innerhalb der kantonalen Justizbehörden geführt werden muss. *

  1. * …
  2. * …
  3. * …

Die Aufsichtskommission der Justiz kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einsetzen, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Regierungs- ratsoderwegen Verdachts auf strafbareHandlungenimAmt innerhalb der kantonalen Verwaltungsbehörden geführt werden muss. *

bis Sind alleMitglieder der Staatsanwaltschaft imAusstand, ist eineausserordentliche Staatsanwältin oder ein ausserordentlicher Staatsanwalt zu ernennen durch *

  1. den Regierungsrat,
  2. die Aufsichtskommission der Justiz, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Regierungsrats oder Mitarbeitende der Verwaltung geführt werden muss.

Art. 4

Für ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die § Abs. 5,

und 40 Abs. 2 nicht.

Art. 8 Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte

Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft stellt auf Antrag der Leitung der kantonalen Staatsanwaltschaft oder der Leitungen der Staatsanwaltschaften für die Bezirke As- sistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte mit besonderen strafprozessu- alen Befugnissen an.

Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staatsanwältinnen oder der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbeson- dere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch.

Art. 27

Die Leitungen der Staatsanwaltschaften können unter Vorbehalt von eine Assistenz-Staatsanwältin oder einen Assistenz-Staatsanwalt er Einzelfall oderinbestimmten Verfahren selbstständigUntersuchungsha zuführen. Die einzelnen Untersuchungshandlungen sind in der Ermäch halten. Bei Ermächtigungen für bestimmte Verfahren gehen Anweisung Abs. 3 mächtigen, im ndlungenaus- tigung festzu- en der Staats- anwältin oder des Staatsanwalts im Einzelfall vor.

.200

Art. 9 Verwaltungsbehörden

Gemeinderäte und Verwaltungsbehörden sind nach den hierfür massgebenden be- sonderen Bestimmungen zuständig für die Strafverfolgung und die Beurteilung von Übertretungen.

.2. Strafrichterliche Behörden

Art. 10 Zwangsmassnahmengericht

… *

Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungs-

Art. 13

frist gemäss Abs. 1 lit. b des ViCLAS-Konkordats.

Art. 11 Einzelgericht

Das Präsidium des Bezirksgerichts entscheidet als Einzelgericht, wenn nicht die Staatsanwaltschaft unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung eine Freiheitsstrafe von mehrals einem Jahr, eine

Art. 64

Verwahrung gemäss 21. Dezember 1937 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 3)

Art. 59

oder eine stationäre Massnahme gemäss den , 60 oder

StGB beantragt.

Aus wichtigen Gründen kann das Einzelgericht die Sache zur Beurteilung dem Be- zirksgericht überweisen. Eine Rücküberweisung ist ausgeschlossen.

Art. 12 Bezirksgericht

Das Bezirksgericht beurteilt erstinstanzlich alle nicht in die Zuständigkeit einer an- deren Behörde fallenden Strafsachen.

Art. 13 Obergericht

Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht in Strafsachen.

… *

.3. Vollzugsbehörden

Art. 14 Allgemein

Vollzugsbehörde ist das zuständige Departement.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung andere Behörden mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie mit der Einforderung der Kosten beauftragen.

… *

Art. 15 Begnadigung

Begnadigungsbehörde ist der Grosse Rat.

Begnadigungsgesuche, die sich auf eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse von höchstens Fr. 10'000.–

Art. 67

oder eine andere Massnahme gemäss den Entscheidungskompetenz der zuständigen –67b StGB beziehen, fallen in die Kommission des Grossen Rats.

Der Grosse Rat bezeichnet die Kommission und regelt das Verfahren durch Dekret.

Art. 16 Anstalten und Einrichtungen

Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über Weiterbestand und Erweiterung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und des Jugendheims Aarburg.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation der Justizvollzugsan- stalt Lenzburg und des Jugendheims Aarburg.

Der Regierungsrat kann mit geeigneten Anstalten und Einrichtungen Verträge über den Vollzug von Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeits- und

Art. 59

Wohnexternats sowie Massnahmen gemäss den –61 und 63 StGB abschlies-

Art. 379

sen. Er ordnet die Aufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen gemäss StGB.

Zur Bewachung und Betreuung von Personen in den kantonalen Vollzugsanstalten können private Sicherheitsdienste beigezogen werden. *

Private Sicherheitsdienste, die Aufgaben gemäss Absatz 4 wahrnehmen, unterstehen

Art. 14

der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Vollzugsbehörde gemäss Abs. 1 und sind von dieser auszubilden. *

.4. Aufsichtsbehörde

Art. 17 Grundsatz

Der Regierungsrat beaufsichtigt die Strafverfolgungsbehörden.

Art. 7

Die ernennende Behörde gemäss Abs. 3, 4 und 4bis beaufsichtigt die ausseror-

Art. 18

dentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. gilt sinngemäss. *

.200

Art. 18 Staatsanwaltschaften

Die Aufsicht des Regierungsrats über die Staatsanwaltschaften umfasst insbeson- dere folgende Aufgaben:

  1. Erlass administrativer Weisungen betreffend die Amtsführung der Staatsan- waltschaften,
  2. Vorgaben betreffend Schwerpunkte der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften,
  3. Kontrolle des Geschäftsgangs,
  4. Entgegennahme des Jahresberichts,
  5. Behandeln von Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung,
  6. Durchführung von Disziplinarverfahren gegen die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte sowie gegen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und die Durchführung von Diszip- linarverfahren kann der Regierungsrat Einsicht in die Verfahrensakten nehmen.

Er kann eine in der Strafrechtspflege erfahrene Person mit der Instruktion des Auf- sichtsbeschwerdeverfahrens oder des Disziplinarverfahrensbeauftragen. Diese erstat- tet dem Regierungsrat Bericht und gibt eine Empfehlung ab.

Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind unzulässig.

. Zuständigkeiten und Gerichtsstand

Art. 19 Sachliche Zuständigkeit

Die Oberstaatsanwaltschaft ist zuständig für

  1. das Ersuchen um Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft des Bun-

Art. 24

des gemäss b) die Orie Abs. 2 lit. b StPO, ntierung der Staatsanwaltschaft des Bundes über erste Ermittlungen in

Art. 27

Fällen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Abs. 1 StPO.

Art. 20 Örtliche Zuständigkeit

Die Oberstaatsanwaltschaft ist zuständig, dem Bundesstrafgericht interkantonale Zuständigkeitsstreitigkeiten zur Entscheidung zu unterbreiten.

. Rechtshilfe

Art. 21 Geltungsbereich

Fürdieinnerkantonaleund dieinternationale Rechtshilfegelten die Vorschriften des Bunds über die nationale Rechtshilfe sinngemäss.

Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren, wenn der Tatbestand auch im Kanton Aargau mit Strafe be- droht ist und Gegenrecht gehalten wird.

.200

Art. 46

Gesuche um Rechtshilfe gemäss StPO und Inanspruchnahme der Polizei ge-

Art. 53

mäss StPO sowie die Benachrichtigung über Verfahrenshandlungen von Be-

Art. 52

hörden anderer Kantone gemäss Abs. 2 StPO sind an die Oberstaatsanwalt- schaft zu richten.

Die Oberstaatsanwaltschaft informiert die betroffenen Staatsanwaltschaften und lei- tet die Rechtshilfegesuche zur Behandlung an die zuständige Staatsanwaltschaft wei- ter.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zuständigkeit für die Rechtshilfe im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen.

. Allgemeine Verfahrensregeln

Art. 23 Belohnung

Belohnungen an Private für deren Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach tatverdächtigen Personen, die aus der Staatskasse zu be- zahlen sind, dürfen nur im Einverständnis mit dem zuständigen Departement ausge- setzt und ausgerichtet werden.

Der Regierungsrat kann dafür Weisungen erlassen.

Art. 24 Mitteilung an andere Behörden und Dritte *

Die urteilende Behörde teilt rechtskräftige Entscheide, die gestützt auf die Strafbe- stimmungen in der Tier- und Umweltschutzgesetzgebung sowie der Waffengesetzge- bung ergangen sind, den dafür zuständigen Vollzugsbehörden mit. *

Sie teilt der zuständigen Behörde Entscheide betreffend Personen mit, die eine be-

Art. 57

willigungsbedürftigeTätigkeit gemäss öffentlichen Sicherheit (Polizeigeset des Gesetzes über die Gewährleistung der z, PolG) vom 6. Dezember 2005 4) ausüben.

bis Die urteilende Behörde kann den rechtskräftigen Entscheid der sachverständigen Person zustellen, die im Rahmen des Verfahrens ein Gutachten gemäss den

Art. 182

–191 StPO erstattet hat. *

Die Staatsanwaltschaften informieren andere Behörden über Strafverfahren und ver- fahrensabschliessende Entscheide, wenn diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben da- raufangewiesen sind unddieserMitteilungkeinüberwiegendesprivatesInteresseent- gegensteht.

bis Die Staatsanwaltschaften, die Gerichte und die Strafvollzugsbehörden gewähren derKantonspolizei auf begründetes Gesuch hin Einsicht in Entscheide, Gutachten und weitere Unterlagen des Straf- und Strafvollzugsverfahrens, soweit dies zur Erfüllung

Art. 3

deren Aufgaben im Bereich des Bedrohungsmanagements gemäss Abs. 1 lit. m PolG erforderlich ist. *

Art. 55a

Abs. 2 StGB. *

Art. 41a

Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte informieren die Fachstellen gemäss Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Präventi on (Sozi- alhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 5) über Sistierungen und Ein-

Art. 55a

stellungen von Verfahren gemäss StGB. *

Die Staatsanwaltschaften stellendie Anklageschriften, in denen Ausländerinnen und Ausländer als beschuldigte Personen bezeichnet sind, zum Zeitpunkt der Anklageer- hebung dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zu. *

Die Gerichte stellen Urteilsdispositive, in denen eine Landesverweisung gemäss

Art. 66a

oder 66abis StGB angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Eröffnung dem MIKA zu. *

Art. 25 Bekanntmachung von Entscheiden

Die öffentliche Bekanntmachung von Gerichtsentscheiden erfolgt im Amtsblatt.

Art. 90

AlsFeiertagegemäss Ostermontag, 1. Ma melfahrt, Allerhei Abs. 2StPOgelten Neujahr,Berchtoldstag, Karfreitag, i, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Him- ligen, Mariä Empfängnis, Weihnachtstag und Stephanstag.

. Beweismittel

Art. 27 Einvernahmen; Zuständigkeit

Einvernahmen der Staatsanwaltschaft werden durch die verfahrensleitende Staats- anwältin oder den verfahrensleitenden Staatsanwalt durchgeführt. Sie oder er kann Assistenz-Staatsanwältinnen oder Assistenz-Staatsanwälte mit der Durchführung der Einvernahme betrauen.

DieverfahrensleitendeStaatsanwältinoderderverfahrensleitendeStaatsanwaltkann durch die Oberstaatsanwaltschaft bezeichnete Angehörige der Polizeikorps mit der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beauftragen.

Bei schweren Verbrechen und Vergehen sind die wichtigen Beweiserhebungen und Schlusseinvernahmen von der zuständigen Staatsanwältin oder vom zuständigen Staatsanwalt vorzunehmen.

Art. 28 Einvernahmen; Abklärungen der persönlichen Verhältnisse

Die kantonalen und kommunalen Behörden erteilen den Strafverfolgungsbehörden unentgeltlich die notwendigen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person.

Art. 29 Ärztliche Untersuchung, Legalinspektion und Legalobduktion

Der Regierungsrat bezeichnet die ärztlichen Stellen, welche die Untersuchung von Personen und Leichen, die Legalinspektion oder die Legalobduktion vorzunehmen haben.

Er regelt die Durchführung der ärztlichen Untersuchung, der Legalinspektion und der Legalobduktion durch Verordnung.

. Zwangsmassnahmen

Art. 30 Zuständigkeit der Polizei

Folgende Zwangsmassnahmen sind den Kaderangehörigen der Kantonspolizei vor- behalten:

  1. Anordnung der Fortdauer der vorläufigen Festnahme über drei Stunden gemäss

Art. 219

Abs. 5 StPO,

  1. Anordnung der nicht invasiven Probenahmen für die DNA-Analyse gemäss

Art. 255

Abs. 2 lit. a StPO,

Art. 255

c) Anordnung des Erstellens eines DNA-Profils von Spuren gemäss Abs. 2 lit. b StPO,

Art. 282

d) Anordnung der Observation im Ermittlungsverfahren gemäss den f. StPO,

  1. * …
  2. * Anordnung einer verdeckten Fahndung im Ermittlungsverfahren gemäss den

Art. 298a

–298d StPO.

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die polizeilichen Kaderfunktionen, welchen die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 zukommen.

Art. 31 Entschädigung von Privatpersonen

Der Staat haftet für den Schaden, den Private durch die Mithilfe bei der Verfolgung oderder Verhaftung einer verdächtigen oder zur Verhaftung ausgeschriebenen Person erleiden.

Art. 32 Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Rechte und Pflichten der Inhaftier- ten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.

Die verhaftete Person ist berechtigt, sich auf eigene Kosten zu verpflegen.

.200

Im Einverständnis mit der verhafteten Person oder, falls die öffentliche Sicherheit es gebietet, auch gegen ihren Willen, kann die Verfahrensleitung die Durchführung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in einer Strafanstalt anordnen.

Art. 33 Schutz von Berufsgeheimnissen bei Überwachung

Das Zwangsmassnahmengericht, das die geheime Überwachung genehmigt hat, lei-

Art. 271

tet die Aussonderung der Berufsgeheimnisse gemäss Abs. 1 StPO.

. Vorverfahren

Art. 34 Melde- und Anzeigepflicht

Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden.

Angehörige der Polizeikorps von Kanton und Gemeinden haben alle strafbaren Handlungen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, sowie Ver- brechen und Vergehen, von denen sie ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, anzuzeigen.

Die Melde- und Anzeigepflicht entfällt, wenn der pflichtigen Person das Zeugnis-

Art. 168

verweigerungsrecht gemäss den ff. StPO zusteht.

Bei kinderschutzrelevanten Straftaten können die meldepflichtigen Mitarbeitenden des Kantons und der Gemeinden auf die Meldung verzichten, wenn kein klarer Tat- verdacht besteht und sie eine vom Regierungsrat bezeichnete Fachstelle für Kinder- schutz informieren. Die Fachstelle berät die anfragende Person auch in der Frage der Notwendigkeit und des Zeitpunkts einer Meldung. Die Mitglieder der Fachstelle un- terstehen in diesen Fällen nicht der Meldepflicht.

Art. 35 Abschluss des Vorverfahrens

Verfügungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betreffend Nichtanhand- nahme, Sistierung und Einstellung des Verfahrens sind von der Oberstaatsanwalt- schaft zu genehmigen.

. Besondere Verfahren

Art. 36 Strafbefehlsverfahren; Zuständigkeit

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erlassen die Strafbefehle.

Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft bezeichnet die Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte, die namens einer Staatsanwaltschaft Strafbefehle für Übertretungen oder Vergehen erlassen können.

Die Oberstaatsanwaltschaft kann Einsprachen gegen Strafbefehle erheben.

.200

Art. 37 Übertretungsstrafverfahren

Für Strafbefehle der Gemeinderäte und anderer Verwaltungsbehörden für Zuwider- handlungen gegen kantonale Strafbestimmungen gelten die Verfahrensbestimmungen

Art. 355

gemäss den bestimmung –357 StPO sinngemäss, wenn keine kantonalrechtliche Spezial- abweichende Regeln festlegt.

Art. 38

* …

Art. 38a * Ordnungsbussenverfahren; Allgemeines

Die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens richtetsich nach den Bestimmun- gen des Ordnungsbussengesetzes (OBG) vom 18. März 2016 6) .

Die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens bleibt in allen Fällen vorbehalten.

Art. 38b * Übertretungstatbestände des Bundesrechts

Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Polizeiorgane und Behörden fest, die zur Erhebung von Ordnungsbussen für die bundesrechtlichen Übertretungstatbe-

Art. 2

stände gemäss Abs. 1 OBG zuständig sind.

Er legt zudem durch Verordnung fest, unter welchen Voraussetzungen die Gemein- den private Sicherheitsdienste zur Erhebung von Ordnungsbussen im ruhenden Ver- kehr beiziehen können.

Art. 38c * Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts

Mit Ordnungsbusse wird bestraft, wer eine Übertretung begeht, die

  1. in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:

. Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Januar 2009 7) ,

. Hundegesetz (HuG) vom 15. März 2011 8) ,

. Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeige- setz, PolG) vom 6. Dezember 2005 9) ,

. Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz) vom

. Februar 1989 10) ,

. Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom

. Januar 1993 11) ,

. Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Um- welt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 12) ,

. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 13) .

  1. in einem Dekret oder einer Verordnung aufgeführt ist, das beziehungsweise die sich auf ein Gesetz gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 1–7 stützt.

Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest:

  1. die zur Erhebung von Ordnungsbussen für die kantonalrechtlichen Übertre- tungstatbestände zuständigen Polizeiorgane und Behörden,
  2. die kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände, die gemäss Absatz 1 mit Ord- nungsbusse zu belegen sind, und
  3. die Bussenhöhe.

Art. 38d * Übertretungstatbestände des kommunalen Rechts

DieGemeinderätekönnenimBereich derStrafbestimmungenderkommunalenReg- lementeeinenOrdnungsbussenkatalogerlassen, derihrePolizeiorganeermächtigt,die festgesetzten Ordnungsbussen zu erheben.

Art. 39 Nachträgliche Entscheide

Das Präsidium des Gerichts, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, ist für folgende selbstständige nachträgliche Entscheide zuständig:

Art. 62

a) Verlängerung der Probezeit gemäss den Abs. 4 und 64a Abs. 2 StGB,

Art. 63

b) Verlängerung der ambulanten Massnahme gemäss c) Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zugun Abs. 4 StGB, sten der geschädigten Per-

Art. 73

son gemäss Abs. 3 StGB,

Art. 87

d) Verlängerung der Bewährungshilfe oder Weisungen gemäss Abs. 3 StGB,

  1. Verlängerung der Probezeit, Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungs- hilfe sowie Änderung, Aufhebung oder Neuerteilung von Weisungen gemäss

Art. 95

Abs. 4 StGB,

  1. Anordnung der Bussenvollstreckung bei Nichtleistung der gemeinnützigen Ar-

Art. 107

beit gemäss Abs. 3 StGB.

Sieht das Strafgesetzbuch selbstständige nachträgliche Entscheide auf Antrag der Vollzugsbehörde vor, vertritt die Staatsanwaltschaft die Sache vor den zuständigen strafrichterlichen Behörden. Betrifft ein solcher nachträglicher Entscheid einen Straf- befehl, entscheidet die Staatsanwaltschaft selber über den Antrag der Vollzugsbe- hörde.

Haben Verwaltungsbehörden eine Busse oder eine Geldstrafe ausgesprochen, wird diese nicht bezahlt und ist sieauf dem Betreibungsweg uneinbringlich, überweisen sie die Akten der Staatsanwaltschaft. Diese beantragt dem Einzelgericht die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe.

. Rechtsmittel im Strafprozess *

Art. 40 Legitimation der Staatsanwaltschaft

Die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt können die kanto- nalen Rechtsmittel und die Bundesrechtsmittel ergreifen.

Dasselbe Recht steht der Oberstaatsanwaltschaft zu. Macht sie von ihrem Recht Ge- brauch, vertritt sie den Fall vor der Rechtsmittelinstanz.

Die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt verlangt eine schriftliche Urteilsbegründung, wenn das Gericht eine stationäre oder ambulante the- rapeutische Massnahme ausgesprochen hat und die Vollzugsbehörde für den korrek- ten Vollzug der Massnahme und die Beurteilung der Gefährlichkeit der verurteilten Person Kenntnis von den Überlegungen des Gerichts haben muss.

. Kosten

Art. 41 Parteikosten *

Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Bemessung der Parteikosten. *

.200

… *

. Vollstreckung

.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 42 Aufschub und Unterbruch

Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen ist aufzu- schieben oder zu unterbrechen, wenn

  1. die Strafe wegen psychischen Störungen der verurteilten Person nicht zweck- mässig vollzogen werden kann,
  2. mit dem Vollzug wegen Krankheit Gefahr für die verurteilte Person oder für eine Schwangere Gefahr für sie oder ihr Kind verbunden wäre.

Im Übrigen ist ein Aufschub oder ein Unterbruch des Vollzugs aus wichtigen Grün- den zulässig.

Der Aufschub oder der Unterbruch des Vollzugs ist ausgeschlossen bei Gemeinge- fährlichkeit der verurteilten Person.

Art. 43 Bedingte Entlassung

Die Prüfung der bedingten Entlassung erfolgt von Amtes wegen.

Die Leitung der Anstalt oder Einrichtung unterbreitet der Entlassungsbehörde recht- zeitig und unaufgefordert Bericht und Antrag über die bedingte Entlassung.

Art. 64

Um der dringenden Gefahr von Straftaten gemäss Abs. 1 StGB zu begegnen,

Art. 62a

kann die Vollzugsbehörde in Fällen von Abs. 4 und 95 Abs. 5 StGB der Staatsanw zur Verhaftung auszuschreiben und dem Z der Sicherheitshaft zu überweisen, wenn snahmenvollzug beziehungsweise eine ent Abs. 3, 63b Abs. 3, 64a Abs. 3, 64c altschaft beantragen, die betroffene Person wangsmassnahmengericht zur Anordnung die Rückversetzung in den Straf- oder Mas- sprechende Anordnung ernsthaft zu erwar- ten ist.

Die Vollzugsbehörde übergibt der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem begründe- ten Antrag alle notwendigen Vollzugsakten.

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ge-

Art. 220

mäss den –240 StPO sinngemäss.

.200

Art. 45

Geldstrafen, Bussen, Verfügung über eingezogene und verfallene Gegen- stände

Die von den kantonalen Behörden verhängten Geldstrafen, Bussen, eingezogenen Gegenstände, verfallen erklärten Geschenke und anderen Zuwendungen fallen, vor-

Art. 73

behältlich eingezogene StGB und der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Teilung r Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 2004 14)

Art. 374

, gemäss StGB dem Kanton zu. *

Eingezogene Gegenstände sind der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Sie trifft die sachgemässen Verfügungen.

Die Oberstaatsanwaltschaft ist gemäss TEVG die zuständige Behörde für Stellung- nahmen und Informationen zuhanden der Bundesbehörden, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und das Einlegen von Rechtsmitteln.

Die Verwertung von Gegenständen kann auf dem Weg des freihändigen Verkaufs oder der öffentlichen Versteigerung erfolgen.

Art. 46 Verordnung über den Vollzug

Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Straf- und Massnahmenvollzug durch Ver- ordnung. Er erlässt insbesondere Bestimmungen über die Führung der Anstalten und Einrichtungen sowieüber dieRechteund Pflichtender eingewiesenen Personen,unter Beachtung der vom Ministerkomitee des Europarats beschlossenen Mindestgrund- sätze für die Behandlung der Gefangenen, sowie folgender Leitsätze:

  1. Bei längerem Freiheitsentzug ist am Anfang und allenfalls auch später abzuklä- ren, welche Förderungsmassnahmen und Behandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels eingesetzt werden können (Vollzugsplan).
  2. Das für die Leistung zugewiesener Arbeit ausgerichtete Arbeitsentgelt gemäss

Art. 83

StGB ist für besondere Bedürfnisse während des Anstaltsaufenthalts so- wie nach Möglichkeit zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen und zur Bil- dung einer Rücklage zu verwenden.

  1. Der Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere mit den Angehörigen und ande- ren geeigneten Personen, ist zu fördern; wenn es verantwortbar ist, wird er ohne Überwachung gestattet. Behördenmitglieder, Vormünder, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger können mit den Ein- gewiesenen in der Regel unbeaufsichtigt verkehren.
  2. * Schuldhafte Pflichtverletzungen der eingewiesenen Person werden mit Arrest biszu 20 Tagen oder anderendurch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder Disziplinarmassnahmen geahndet. Die disziplinarische Bestrafung ist auf die Erreichung des Vollzugszwecks auszurichten.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung vom Bund zugelassene Vollzugsformen einführen und regeln.

Art. 47 Medizinische Behandlungen

MedizinischeBehandlungenoder anderemedizinisch indizierteVorkehrenbedürfen der Zustimmung der gefangenen Person. Sie werden in einer Klinik durchgeführt, wenn die Art der Behandlungen dies erfordert und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist.

Ohne Zustimmung oder gegen den Willen der gefangenen Person dürfen medizini- sche Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt werden, wenn

Art. 59

a) eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss den zu vollziehen ist und sie mit dem konkreten Massnahme b) die gefangene Person aufgrund einer Krankheit nich oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwe , 60 oder 64 StGB zweck vereinbar sind, t urteilsfähig ist, sich selbst ndige Fürsorge auf an- dere Weise nicht gewährleistet werden kann.

Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen obliegt ausschliess- lich der Fachärztin oder dem Facharzt. Die ermächtigten Personen sind vom zustän- digen Departement namentlich zu bezeichnen.

VordemEntscheidistdiegefangenePersonvonderermächtigtenPersonanzuhören, wenn keine Gefahr im Verzug liegt. Der Entscheid ist der gefangenen Person auch nach mündlicher Mitteilung von der Fachärztin oder vom Facharzt mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen, unter Mitteilung an die einwei- sende Behörde und an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt führt ein entsprechendes Verzeichnis.

… *

Art. 48 Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung

Die Bewährungshilfe und die freiwillige soziale Betreuung umfassen die

  1. Ausübung der Bewährungshilfegemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch,
  2. Betreuung von inhaftierten erwachsenen Personen und ihren Angehörigen, na- mentlich die Milderung unerwünschter Nebenwirkungen des Strafverfahrens, dieErleichterungderWiedereingliederungdurchdieplanmässigeVorbereitung der Entlassung sowie die Hilfe bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse.

Der Regierungsrat regelt durchVerordnung die Ausgestaltung von Organisation und Ausübung der Bewährungshilfe und der freiwilligen sozialen Betreuung.

.200

Art. 49 Information am Vollzug mitwirkender Dritter und anderer Behörden

Die mit der Behandlung, Betreuung oder Kontrolle von Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug oder mit dem Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern und -tä- terinnen betrauten Personen, Institutionen und Amtsstellen *

  1. * erhalten vonder Vollzugsbehördeundder BewährungshilfeInformationen über diese Personengruppen, soweit sie für die korrekte Aufgabenerfüllung darauf angewiesen sind. In diesem Rahmen sind ihnen die erforderlichen Akten zur Verfügung zu stellen,
  2. * sind verpflichtet, die Vollzugsbehörde und die Bewährungshilfe umgehend über wichtige Erkenntnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit den Perso- nen im Straf- oder Massnahmenvollzug zu informieren.

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung diejenige vorgesetzte Person, die für die schriftliche Ermächtigung zur Information zuständig ist.

Art. 1

Opfer gemäss (Opferhilfege werden auf be ches Gesuch h a) im Voraus brechung sowi des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten setz, OHG) vom 4. Oktober 1991 15) gründetes schriftli- in informiert: über Zeitpunkt und Dauer eines Urlaubs oder einer Vollzugsunter- e die vorzeitige oder definitive Entlassung der gefangenen Per- son, und

  1. über eine Flucht der gefangenen Person und deren Beendigung.

Andere Personen werden gemäss Absatz 1 informiert, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Information nachweisen können.

Die Vollzugsbehörde kann die Information an Private verweigern, wenn bei der ge- fangenen Person überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen.

Die gefangene Person wird über die Information an Private in Kenntnis gesetzt.

.2. Kosten

Art. 51 Freiheitsstrafen

Die Kosten des Vollzugs der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kosten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, trägt der Staat. Die Berechtigung der verhafteten Person, sich in der Untersuchungshaft auf eigene Kosten zu verpflegen, bleibt vorbehalten.

Das zuständige Departement verpflichtet die verurteilte Person nach Massgabe ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise zum Ersatz, wenn sie eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert oder ausserhalb der Vollzugseinrichtung ar- beitet.

Art. 52 Massnahmen (Art. 59–61 und 63 StGB)

Die Vollzugskosten von Behandlungsmassnahmen werden wie folgt gedeckt:

  1. entsprechende Versicherungsleistungen sind stets für Kosten des Massnahmen- vollzugs zu verwenden,
  2. die betroffene Person, die eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert, hat einen nach Massgabe ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse angemessenen Beitrag zu leisten. Die Geltendmachung der Beiträge obliegt dem zuständigen Departement,
  3. die nach Abzug der Leistungen gemäss Litera a und b verbleibenden Vollzugs- kosten bezahlt der Kanton. Vorbehalten bleiben allfällige Beiträge des Bundes.

Art. 64

Für die Kosten der Verwahrung gemäss StGB gilt § 51 sinngemäss.

.3. Strafregister

Art. 54 Zuständigkeit

Kantonale Koordinationsstelle für die Bearbeitung der Daten im Strafregister ge-

Art. 4

mäss VOSTR ist d schaf Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem A(Strafregistergesetz, StReG) vom17. Juni2016 16) ieOberstaatsanwalt- t. *

Art. 55 Verordnung

Der Regierungsrat regelt durchVerordnung dieZusammenarbeit der kantonalen Be-

Art. 6

hörden, die gemäss teilungen bearbeite 12.4 Rechtsmittel i Abs. 1 StReG im Strafregister Personendaten über Verur- n, und die Aufgaben der Koordinationsstelle. * m Straf- und Massnahmenvollzug *

Art. 55a * Beschwerderecht

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 17) .

Art. 59

Vollzugs, die Aufhebung einer Massnahme ( Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenv verweisung ist das Verwaltungsgericht zus –61, 63 und 64 Abs. 1 StGB), die ollzug oder den Aufschub der Landes- tändig.

Art. 47

Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen gemäss innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefocht Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Verwaltungsge kann en werden. Die richt diese ver- fügt. Es gelten keine Gerichtsferien.

Die Frist für Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Vollzugsanstalten und - einrichtungen beträgt drei Tage.

.bis Bearbeitung von Personendaten *

Art. 55b * Register über Datenbearbeitungstätigkeiten

Die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden führen ein Register über die Daten- bearbeitungstätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 55c * Datenschutzberatung

Die Strafverfolgungsbehörden benennen innerhalb ihrer Organisationseinheit eine für den Datenschutz zuständige Person.

Die für den Datenschutz zuständige Person hat folgende Aufgaben:

  1. sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden der Organisationseinheit bei der Bearbeitung von Personendaten hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutz- vorschriften und der Datensicherheit,

Art. 17a

b) sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz des Gesetzes über und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 18) vor,

  1. sie ist Ansprechperson der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Daten- schutz.

Art. 55d * Datenbearbeitungs- und Informationssysteme

Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie weitere beteiligte Behörden können Datenbearbeitungs- und Informationssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung betreiben.

Die beteiligten Behörden können dabei Daten und Prozessinformationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, elektronisch austauschen.

Die Oberstaatsanwaltschaft trägt die Hauptverantwortung für den Datenschutz ge-

Art. 29

mäss Abs. 2 IDAG.

Art. 103

tenaufbewahrungsvorschriften gemäss StPO.

Der Regierungsrat regelt Betrieb, Organisation, Datenbearbeitung, Datenzugriff und Aufbewahrung durch Verordnung.

. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 56 Organisation

DieBezirksämternehmenunterderLeitungderStaatsanwaltschaftenfürdieBezirke weiterhin Funktionen der Strafverfolgungsbehörden wahr. Im Rahmen dieser Tätig- keit sind sie organisatorisch Teil der Staatsanwaltschaften für die Bezirke.

Der Regierungsrat bestimmt die Dauer der organisatorischen Übergangslösung.

Art. 57 Personal

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Strafverfolgung tätigen Personen können bei entsprechender Eignung folgende Funktionen ausüben:

  1. Bezirksamtmann sowie Bezirksamtmann-Stellvertreterin und -Stellvertreter: Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leitung einer Staatsanwaltschaft. Die Oberstaatsanwaltschaft legt deren Auf- tretensbefugnisse vor den Gerichten fest,
  2. kantonale Untersuchungsrichterin und Untersuchungsrichter: Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leitung einer Staatsanwaltschaft,
  3. Untersuchungsrichterin und Untersuchungsrichter der Bezirke: Assistenz- Staatsanwältin oder Assistenz-Staatsanwalt. Bei besonderer Eignung und ent- sprechenderspezifischer fachlicher Weiterbildung können sievomRegierungs- rat als Staatsanwältin oder Staatsanwalt angestellt werden. Die Oberstaatsan- waltschaft legt deren Auftretensbefugnisse vor den Gerichten fest.

Die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Amtspersonen haben für die Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode Anspruch auf die gleiche Entlöhnung wie nach altem Recht, wenn für die von ihnen neu über- nommene Funktion neurechtlich ein tieferer Lohn vorgesehen ist. Ist der Lohn für die neu übernommene Funktion höher, gilt dieser.

Art. 57a * Konkordate

Der Regierungsrat ist zuständig, den Beitritt zu interkantonalen Konkordaten, wel- che die Strafrechtspflege betreffen, zu erklären.

Art. 58 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

.200

Art. 4

dieses Gesetzes ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Er untersteht nach den Voraussetzungen der Kantonsverfassung der nachträglichen Volksabstimmung. Aarau, 16. März 2010 Präsident des Grossen Rats SCHOLL Protokollführer SCHMID Datum der Veröffentlichung: 26. April 2010 Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juli 2010 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 19)

Art. 6

.12.2011 01.01.2013 Abs. 3 geändert 2012/5-02

Art. 7

.12.2011 01.01.2013 Abs. 3 geändert 2012/5-02

Art. 7

.12.2011 01.01.2013 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2012/5-02

Art. 7

.12.2011 01.01.2013 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2012/5-02

Art. 7

.12.2011 01.01.2013 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2012/5-02

Art. 7

.12.2011 01.01.2013 Abs. 4 geändert 2012/5-02

Art. 7

.12.2011 01.01.2013 Abs. 4bis eingefügt 2012/5-02

Art. 10

.12.2011 01.01.2013 Abs. 1 aufgehoben 2012/5-02

Art. 13

.12.2011 01.01.2013 Abs. 2 aufgehoben 2012/5-02

Art. 17

.12.2011 01.01.2013 Abs. 2 eingefügt 2012/5-02

Art. 57a

.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5-02

Art. 45

.03.2016 31.12.2017 Abs. 1 geändert 2017/9-02

Art. 49

.01.2018 01.08.2018 Abs. 1 geändert 2018/4-09

Art. 49

.01.2018 01.08.2018 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/4-09

Art. 49

.01.2018 01.08.2018 09.01.2018 01.08.2018 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/4-09 Titel 12.bis eingefügt 2018/4-09

Art. 55b

.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09

Art. 55c

.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09

Art. 14

.03.2018 01.10.2018 20.03.2018 01.10.2018 Abs. 3 aufgehoben 2018/5-01 Titel 10. geändert 2018/5-01

Art. 46

.03.2018 01.10.2018 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/5-01

Art. 47

.03.2018 01.10.2018 Abs. 5 aufgehoben 2018/5-01

Art. 51

.03.2018 01.10.2018 20.03.2018 01.10.2018 Abs. 3 geändert 2018/5-01 Titel 12.4 eingefügt 2018/5-01

Art. 55a

.03.2018 01.10.2018 eingefügt 2018/5-01

Art. 16

.12.2020 01.07.2021 Abs. 4 eingefügt 2021/07-03

Art. 16

.12.2020 01.07.2021 Abs. 5 eingefügt 2021/07-03

Art. 24

.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07-03

Art. 24

.12.2020 01.07.2021 Abs. 2bis eingefügt 2021/07-03

Art. 24

.12.2020 01.07.2021 Abs. 4 eingefügt 2021/07-03

Art. 30

.12.2020 01.07.2021 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2021/07-03

Art. 30

.12.2020 01.07.2021 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2021/07-03

Art. 38

.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03

Art. 38a

.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 38b

.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 38c

.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 38d

.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 55d

.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 24

.03.2021 01.01.2022 Abs. 4bis eingefügt 2021/12-12

Art. 24

.03.2021 01.01.2022 Abs. 5 eingefügt 2021/12-12

Art. 41

.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-01

Art. 41

.09.2023 01.07.2024 Abs. 1 geändert 2024/04-01

Art. 41

.09.2023 01.07.2024 Abs. 2 aufgehoben 2024/04-01

Art. 24

.12.2023 01.06.2024 Abs. 1 geändert 2024/03-06

Art. 24

.12.2023 01.06.2024 Abs. 3bis eingefügt 2024/03-06

Art. 24

.12.2023 01.06.2024 Abs. 6 eingefügt 2024/03-06

Art. 24

.12.2023 01.06.2024 Abs. 7 eingefügt 2024/03-06

Art. 54

.12.2023 01.06.2024 Abs. 1 geändert 2024/03-06

Art. 55

.12.2023 01.06.2024 Abs. 1 geändert 2024/03-06

.200

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.03.2010 01.01.2011 Erstfassung 2010/5-03

Art. 6

Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 7

Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 7

Abs. 3, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02

Art. 7

Abs. 3, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02

Art. 7

Abs. 3, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02

Art. 7

Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 7

Abs. 4bis

.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5-02

Art. 10

Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02

Art. 13

Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02

Art. 14

Abs. 3 20.03.2018 01.10.2018 aufgehoben 2018/5-01

Art. 16

Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 16

Abs. 5 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 17

Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5-02

Art. 24

.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07-03

Art. 24

Abs. 1 12.12.2023 01.06.2024 geändert 2024/03-06

Art. 24

Abs. 2bis

.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 24

Abs. 3bis

.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06

Art. 24

Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 24

Abs. 4bis

.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-12

Art. 24

Abs. 5 23.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-12

Art. 24

Abs. 6 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06

Art. 24

Abs. 7 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06

Art. 30

Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03

Art. 30

Abs. 1, lit. f) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 38

.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03

Art. 38a

.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 38b

.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 38c

.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 38d

.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 Titel 10. 20.03.2018 01.10.2018 geändert 2018/5-01

Art. 41

.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-01

Art. 41

Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01

Art. 41

Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01

Art. 45

Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9-02

Art. 46

Abs. 1, lit. d) 20.03.2018 01.10.2018 geändert 2018/5-01

Art. 47

Abs. 5 20.03.2018 01.10.2018 aufgehoben 2018/5-01

Art. 49

Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-09

Art. 49

Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09

Art. 49

Abs. 1, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09

Art. 51

Abs. 3 20.03.2018 01.10.2018 geändert 2018/5-01

Art. 54

Abs. 1 12.12.2023 01.06.2024 geändert 2024/03-06

Art. 55

Abs. 1 12.12.2023 01.06.2024 geändert 2024/03-06 Titel 12.4 20.03.2018 01.10.2018 eingefügt 2018/5-01

Art. 55a

.03.2018 01.10.2018 eingefügt 2018/5-01 Titel 12.bis

.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09

Art. 55b

.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09

Art. 55c

.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09

Art. 55d

.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

Art. 57a

.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5-02