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251.213

Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren

(OBVV)

Vom 26.05.2021 (Stand 01.07.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 38b Abs. 1 und 2 sowie 38c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010[1],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts

Die kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände, die mit Ordnungsbusse zu belegen sind, und die Bussenhöhe ergeben sich aus Anhang 1.

Art. 2 Übertretungstatbestände des kommunalen Rechts

Die kommunalrechtlichen Übertretungstatbestände können mit Ordnungsbussen belegt werden, wenn dies in einem kommunalen Reglement ausdrücklich bestimmt ist und die Bussenhöhe für eine Übertretung nicht mehr als Fr. 300.– beträgt.

Beträgt die zu erwartende Ordnungsbusse insgesamt mehr als Fr. 600.–, werden alle Übertretungen im Strafbefehlsverfahren des Gemeinderats gemäss § 38 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978[2] beurteilt. 

Art. 3 Befugnisse der Kantonspolizei

Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei sind befugt, Ordnungsbussen für die bundes- und kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände zu erheben.

Art. 4 Befugnisse der Polizeikräfte der Gemeinden

Die Polizistinnen und Polizisten der Polizeikräfte der Gemeinden sind befugt, Ordnungsbussen für die bundes-, kantonal- und kommunalrechtlichen Übertretungstatbestände zu erheben.

Weitere Mitarbeitende der Polizeikräfte der Gemeinden sind befugt, Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr auszustellen.

Als Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr gemäss Absatz 2 gelten ausschliesslich die Übertretungen gemäss den Ziffern 2, 316 und 622 des Anhangs 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 16. Januar 2019[3].

Art. 5 Befugnisse weiterer Behörden

Die Befugnisse weiterer Behörden des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen für bundes- und kantonalrechtliche Übertretungstatbestände ergeben sich abschliessend aus Anhang 2.

Kanton und Gemeinden dürfen zur Erhebung von Ordnungsbussen ausschliesslich Personen einsetzen, die

  1. in einem arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnis zu ihnen stehen,
  2. eine Ausbildung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens nachweisen können, und
  3. vor ihrem ersten Einsatz durch das zuständige Organ ihrer Anstellungsbehörde in Pflicht genommen worden sind.

Art. 6 Beizug privater Sicherheitsdienste

Die Gemeinden können zur Ausstellung von Ordnungsbussen im Bereich des ruhenden Verkehrs gemäss § 4 Abs. 3 private Sicherheitsdienste beiziehen, wenn

  1. die Gemeinden über eine Zustimmung des zuständigen Departements gemäss § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005[4] verfügen, und
  2. die privaten Sicherheitsdienste eine Bewilligung gemäss § 57 Abs. 1 lit. d PolG besitzen.

Die privaten Sicherheitsdienste dürfen nur Personen einsetzen, die

  1. gemäss § 57 Abs. 2 PolG bei der kantonalen Aufsichtsstelle gemeldet sind,
  2. eine Ausbildung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens nachweisen können, und
  3. vor ihrem ersten Einsatz durch die Chefin beziehungsweise den Chef des örtlich zuständigen kommunalen Polizeikorps in Pflicht genommen worden sind.

Die privaten Sicherheitsdienste unterstehen jederzeit der Aufsicht und dem Weisungsrecht des örtlich zuständigen kommunalen Polizeikorps.

Art. 7 Einnahmen aus dem Ordnungsbussenverfahren

Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen fallen dem aufwandbelasteten Gemeinwesen zu.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Egress

Aarau, 26. Mai 2021

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Attiger

 

Staatsschreiber

i.V. Meier

 

2021/07-10

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.05.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung 2021/07-10

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.05.2021 01.07.2021 Erstfassung 2021/07-10