Lexipedia

251.300

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

(EG JStPO)

Vom 16.03.2010 (Stand 01.07.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Gegenstand

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt insbesondere Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden. Vorbehalten sind Bestimmungen anderer kantonaler Erlasse.

Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010[1] gelten sinngemäss, wenn dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Die Bestimmungen der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009[2] und dieses Gesetzes gelten auch für die Verfolgung und die Beurteilung kantonaler Straftatbestände. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen im kantonalen Ordnungsbussenverfahren und Steuerstrafverfahren.

2. Strafbehörden

2.1. Strafverfolgungsbehörden

Art. 2 Polizei

Die strafprozessualen Aufgaben der Polizei werden von der Kantonspolizei wahrgenommen.

Sie kann nach den Bestimmungen der Polizeigesetzgebung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Polizeikorps der Gemeinden beiziehen.

Art. 3 Jugendanwaltschaft

Die Jugendanwaltschaft amtet als Untersuchungsbehörde.

Art. 4 Leitung

Der Jugendanwaltschaft steht eine leitende Jugendanwältin oder ein leitender Jugendanwalt vor.

Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die Leitung.

Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master abgeschlossen hat und mindestens fünf Jahre in Strafverfolgung, Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur tätig gewesen ist.

Die Leitung beaufsichtigt die Jugendanwaltschaft und sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Jugendanwaltschaft.

Der Leitung obliegen neben den ordentlichen Tätigkeiten einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwalts die Besorgung der nicht fallbezogenen Geschäfte, die Geschäftszuteilung und die Geschäftskontrolle.

Sie erlässt in Absprache mit der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft generelle Weisungen für die Zusammenarbeit mit der Polizei.

Sie ist Meldebehörde gemäss Art. 13 Abs. 3 der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009[3]. Die Meldungen erfolgen an die für die Koordination zuständige Person bei der Kantonspolizei.

Art. 5 Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

Der Regierungsrat stellt die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte an.

Angestellt werden kann, wer über ein mit dem Lizentiat oder dem Master abgeschlossenes juristisches Studium verfügt und stimmberechtigt ist.

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte führen die einzelnen Strafverfahren im Rahmen der generellen Weisungen der Leitung.

Art. 6 Mitarbeitende

Die Leitung der Jugendanwaltschaft stellt die Mitarbeitenden mit einer Ausbildung oder mit ausreichender Erfahrung im Bereich der Pädagogik oder Jugendsozialarbeit an.

2.2. Strafrichterliche Behörden

Art. 7 Zwangsmassnahmengericht

… *

Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b des ViCLAS-Konkordats.

Art. 8 Jugendgericht

Das Jugendgericht entscheidet als erstinstanzliches Gericht.

… *

… *

Art. 9 Obergericht

Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht in Jugendstrafsachen.

… *

2.3. Aufsichtsbehörde

Art. 10 Grundsatz

Der Regierungsrat beaufsichtigt die Jugendstrafverfolgungsbehörden.

Art. 11 Jugendanwaltschaft

Die Aufsicht des Regierungsrats über die Jugendanwaltschaft umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erlass administrativer Weisungen betreffend die Amtsführung der Jugendanwaltschaft,
  2. Vorgaben betreffend Schwerpunkte der Tätigkeiten der Jugendanwaltschaft,
  3. Kontrolle des Geschäftsgangs,
  4. Entgegennahme des Jahresberichts,
  5. Behandeln von Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung,
  6. Durchführung von Disziplinarverfahren gegen die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.

Für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und die Durchführung von Disziplinarverfahren kann der Regierungsrat Einsicht in die Verfahrensakten nehmen.

Er kann eine in der Strafrechtspflege erfahrene Person mit der Instruktion des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens oder des Disziplinarverfahrens beauftragen. Diese erstattet dem Regierungsrat Bericht und gibt eine Empfehlung ab.

Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind unzulässig.

3. Verfahren

Art. 12 Zustellung

Vorladungen und Verfügungen werden der oder dem urteilsfähigen Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung zugestellt.

Art. 13 Information an sorgeberechtigte Personen

Die sorgeberechtigten Personen sind über die Eröffnung von Strafverfahren und wichtige Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Jugendlichen können jederzeit verlangen, dass die sorgeberechtigten Personen umgehend über ihren Aufenthaltsort und – soweit es die Ermittlungen zulassen – die an sie gerichteten Vorhaltungen informiert werden.

Art. 14 Information an Zivilbehörden

… *

Erscheinen zivilrechtliche Schutzmassnahmen geboten, beantragen die Untersuchungsbehörden und die Gerichtsbehörden den zuständigen Behörden deren Anordnung beziehungsweise die Änderung oder Aufhebung bestehender Schutzmassnahmen. Aus wichtigen Gründen können die Zivilbehörden auch mit der Anordnung strafrechtlicher Schutzmassnahmen beauftragt werden.

Den Zivilbehörden wird Einsicht in die Akten gewährt, soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Art. 15 Information an Schulbehörden

Wird gegen eine Schülerin oder einen Schüler ein Jugendstrafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen eingeleitet, informiert die Jugendanwaltschaft die zuständige Schulleitung, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Die Schulleitung ist über Verfahrenseröffnung, ambulante oder stationäre Abklärungen, Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen und sämtliche verfahrensabschliessende Entscheide in Kenntnis zu setzen.

Die Schulleitung bestimmt aufgrund der Umstände des Einzelfalls, in welchem Umfang die ihr bekannt gegebenen Daten an Lehrpersonen weiterzugeben sind.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu Aufbewahrung und Vernichtung der Daten durch Verordnung.

Art. 16 Information an weitere Behörden

Weitere Behörden können auf Verlangen oder von Amtes wegen über das Ergebnis der Untersuchung informiert werden, wenn es das öffentliche Interesse oder die Interessen der Jugendlichen erfordern.

Art. 17 Mediationsverfahren

Die zuständige Behörde bestimmt die mit der Mediation beauftragte Organisation oder Person nach vorheriger Anhörung der Beteiligten.

Sie erteilt den Auftrag zur Durchführung der Mediation schriftlich und setzt eine Frist bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Mediation. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate und kann auf begründeten Antrag der beauftragten Organisation oder Person hin auf längstens zwei Jahre verlängert werden.

Die mit der Mediation beauftragte Organisation oder Person erstattet regelmässig schriftlich Bericht über ihre Bemühungen. Sie übermittelt der auftraggebenden Behörde das Ergebnis der Mediation in einem Protokoll zusammen mit der Kopie der allenfalls getroffenen Vereinbarung.

Nimmt die oder der Jugendliche unentschuldigt nicht an den Gesprächen teil, verweigert sie oder er trotz Mahnung auf andere Weise die Mitarbeit oder begeht sie oder er während der Dauer der Mediation weitere Straftaten, wird die Mediation abgebrochen und das Strafverfahren fortgesetzt. Die mit der Mediation beauftragte Organisation oder Person orientiert die auftraggebende Behörde unverzüglich über die Verweigerung der Mitarbeit.

Die Mediation ist gelungen, sobald die zustande gekommene Vereinbarung vollständig erfüllt worden ist.

Keine der beteiligten Personen kann sich im späteren Straf- oder Zivilverfahren auf Äusserungen berufen, die vor der Mediatorin oder dem Mediator gemacht worden sind, wie auch immer die Mediation ausgegangen ist.

4. Vollzug

Art. 18 Disziplinierung in der Unterbringung, Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und im Freiheitsentzug

Schuldhafte Pflichtverletzungen von Jugendlichen, die zum Vollzug der Unterbringung, der Untersuchungshaft oder der Sicherheitshaft oder des Freiheitsentzugs in eine Einrichtung oder eine Anstalt eingewiesen worden sind, können mit bis zu sieben Tagen Arrest oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder -massnahmen geahndet werden. *

Als Sicherungsmassnahme, namentlich bei Verdunklungsgefahr, kann vor Erlass des Disziplinarentscheids die Unterbringung in einem Einschliessungszimmer bis höchstens 24 Stunden angeordnet werden. *

Arrest und Sicherungsmassnahme dürfen nur von der Leitung der Einrichtung oder der Anstalt beziehungsweise deren Stellvertretung angeordnet werden. Die Anordnung anderer Disziplinarstrafen oder -massnahmen kann an andere Mitarbeitende der Einrichtung oder der Anstalt delegiert werden. *

4bis Bearbeitung von Personendaten *

Art. 18a * Datenbearbeitungs- und Informationssysteme

§ 55d EG StPO gilt auch für die Jugendanwaltschaft.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 16. März 2010

Präsident des Grossen Rats

Scholl

 

Protokollführer

Schmid

 

Datum der Veröffentlichung: 26. April 2010

Ablauf der Referendumgsfrist: 26. Juli 2010

Inkrafttreten: 1. Januar 2011[4]

2010/5-04

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 2010/5-04
06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 1 aufgehoben 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 2 aufgehoben 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 2 aufgehoben 2012/5-02
02.06.2015 01.07.2015 § 14 Abs. 1 aufgehoben 2015/3-19
13.12.2016 01.03.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2017/1-06
13.12.2016 01.03.2017 § 18 Abs. 1bis eingefügt 2017/1-06
13.12.2016 01.03.2017 § 18 Abs. 2 geändert 2017/1-06
08.12.2020 01.07.2021 Titel 4bis eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 18a eingefügt 2021/07-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.03.2010 01.01.2011 Erstfassung 2010/5-04
§ 7 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 8 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 8 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 9 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 14 Abs. 1 02.06.2015 01.07.2015 aufgehoben 2015/3-19
§ 18 Abs. 1 13.12.2016 01.03.2017 geändert 2017/1-06
§ 18 Abs. 1bis 13.12.2016 01.03.2017 eingefügt 2017/1-06
§ 18 Abs. 2 13.12.2016 01.03.2017 geändert 2017/1-06
Titel 4bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 18a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03