Dieses Gesetz regelt insbesondere Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden. Vorbehalten sind Bestimmungen anderer kantonaler Erlasse.
Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010[1] gelten sinngemäss, wenn dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Die Bestimmungen der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009[2] und dieses Gesetzes gelten auch für die Verfolgung und die Beurteilung kantonaler Straftatbestände. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen im kantonalen Ordnungsbussenverfahren und Steuerstrafverfahren.