Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit einem Jugendstrafverfahren durch die zuständige Schulleitung.
251.315
Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten aus Jugendstrafverfahren im Schulbereich
Präambel
gestützt auf § 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) vom 16. März 2010[1] und § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981[2]
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Verantwortliche Stelle
Die Schulleitung ist verantwortlich für die Führung der Personendaten aus Jugendstrafverfahren und die Anordnung der dazu notwendigen internen Massnahmen.
Art. 3 Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe
Die Schulleitung bewahrt die Personendaten aus Jugendstrafverfahren speziell gesichert und getrennt von den übrigen Schulakten bis zum Austritt der Schülerin beziehungsweise des Schülers aus der betreffenden Schule auf.
Nach dem Schulaustritt vernichtet die Schulleitung die Personendaten aus Jugendstrafverfahren. Vorbehalten bleiben die Rückgabe der Personendaten aus Jugendstrafverfahren gemäss § 4 sowie die Information der neuen Schulleitung gemäss § 51a des Schulgesetzes.
Art. 4 Rückgabe von Dokumenten während hängiger Jugendstrafverfahren
Bei noch hängigen Jugendstrafverfahren informiert die Schulleitung die Jugendanwaltschaft über den Schulaustritt und meldet ihr bei einem Schulübertritt oder Schulwechsel gleichzeitig die neu zuständige Schulleitung.
Die erhaltenen Dokumente müssen der Jugendanwaltschaft zurückgegeben werden.
Art. 5 Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Egress
Regierungsrat Aargau
Landammann
Beyeler
Staatsschreiber
Dr. Grünenfelder
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.11.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | 2010/5-25 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.11.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | 2010/5-25 |