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253.710

Dekret über die Begnadigung

Vom 17.03.1981 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 19 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958[1]*

beschliesst:

Art. 1 * Arten und Umfang der Begnadigung

Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden (Art. 383 Abs. 1 StGB).

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung (Art. 383 Abs. 2 StGB).

Art. 2 Bedingte Begnadigung und Widerruf der Begnadigung

Die Begnadigung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

Über den Widerruf der bedingten Begnadigung befindet die Behörde, welche die Begnadigung gewährt hat.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 42–46 StGB über den bedingten Strafvollzug sinngemäss. *

Art. 3 Begnadigungsgesuch

Das Begnadigungsgesuch kann von der verurteilten Person, von deren gesetzlichen Vertretung und, mit Einwilligung der verurteilten Person, von deren Verteidigung, deren Ehegatten und Ehegattin oder deren eingetragenem Partner und eingetragenen Partnerin gestellt werden (Art. 382 Abs. 1 StGB).  *

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Regierungsrat zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt (Art. 382 Abs. 2 StGB).  *

… *

Art. 4 * Form

Gnadengesuche sind mit Begründung schriftlich beim Departement Volkswirtschaft und Inneres einzureichen.

Art. 5 Aufschiebende Wirkung

Das Begnadigungsgesuch eines Verurteilten, der sich wegen dieser Sache schon in Haft befindet, hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Strafvollzug.

In allen anderen Fällen kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres von sich aus oder auf begründetes Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilen, sofern das Begnadigungsgesuch innert 30 Tagen nach der ersten Vorladung zum Strafantritt eingereicht wird oder die Aufschubsgründe erst danach eintreten. *

Art. 6 * Vorbehandlung des Gesuches

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beschafft die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen und erstellt zuhanden der Kommission für Justiz Bericht und Antrag.

Art. 7 Aktenzirkulation

Der Präsident der Kommission für Justiz setzt die Akten bei mindestens drei Mitgliedern der Kommission in Zirkulation und bestimmt den Referenten. *

Jedes dieser drei Kommissionsmitglieder erstattet schriftlich einen begründeten Antrag.

Art. 8 Verfahren vor der Kommission für Justiz

Die Kommission für Justiz ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. *

Zur Behandlung eines Gesuches müssen der Referent und ein weiteres vorberatendes Kommissionsmitglied anwesend sein.

Zur Begnadigung oder zur Stellung eines entsprechenden Antrages an den Grossen Rat bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kommissionsmitglieder.

Art. 9 * Protokoll der Kommission für Justiz

Über die Verhandlung der Kommission für Justiz ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

Art. 10 * Eröffnung im Grossen Rat

Der Präsident des Grossen Rates gibt in der Traktandenliste bekannt, dass das Beschlussprotokoll der Kommission für Justiz und die Akten ab sofort beim Parlamentsdienst zur Einsichtnahme aufliegen.

Am Tag der Verhandlung gibt der Präsident der Kommission für Justiz ohne weitere Angaben die Zahl der Entscheide bekannt, welche die Kommission in eigener Kompetenz gefällt hat, mit dem Hinweis, dass der Grosse Rat durch besonderen Beschluss den Entscheid über ein einzelnes Gesuch oder mehrere Gesuche an sich ziehen kann. Macht der Grosse Rat von diesem Recht keinen Gebrauch, bleibt es beim Entscheid der Kommission. *

Hierauf eröffnet der Präsident der Kommission für Justiz in den Fällen, die in die ordentliche Entscheidungsbefugnis des Grossen Rates gehören, sowie in jenen, die der Grosse Rat gemäss Absatz 2 an sich gezogen hat, das Kommissionsprotokoll, indem er ohne Angaben der Personalien des Gesuchstellers die Delikte, die ausgefällte Strafe, die geltend gemachten Begnadigungsgründe sowie die Anträge des Departements Volkswirtschaft und Inneres und der Kommission für Justiz bekannt gibt.

Art. 11 Begründung der Anträge im Grossen Rat

Der gemäss § 10 Abs. 3 eröffnete Kommissionsantrag wird vor dem Rat nur begründet, wenn

  1. der Antrag der Kommission mit demjenigen des Departements Volkswirtschaft und Inneres nicht übereinstimmt, oder
  2. ein Mitglied des Grossen Rates dies schriftlich oder mündlich verlangt, oder
  3. die Kommission in Fällen, die in die ordentliche Zuständigkeit des Grossen Rates fallen, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Art. 12 Eröffnung des Entscheides

Der Entscheid wird dem Gesuchsteller ohne Begründung schriftlich eröffnet.

Die Entscheide des Grossen Rates eröffnet der Parlamentsdienst, jene der Kommission für Justiz deren Präsident. *

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Dekret wird vom Regierungsrat zusammen mit dem Gesetz über die Begnadigung vom 17. März 1981[2] in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Egress

Aarau, den 17. März 1981

Präsident des Grossen Rates

Müller

 

Staatsschreiber

Sieber

Inkrafttreten: 1. Januar 1982[3]

Bd. 10 S. 556

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.03.1981 01.01.1982 Erlass Erstfassung Bd. 10 S. 556
14.11.2006 01.01.2007 Ingress geändert 2006 S. 254
14.11.2006 01.01.2007 § 1 totalrevidiert 2006 S. 254
14.11.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 3 geändert 2006 S. 254
14.11.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 1 geändert 2006 S. 254
14.11.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 2 geändert 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 3 aufgehoben 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 4 totalrevidiert 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 2 geändert 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 6 totalrevidiert 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1 geändert 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 9 totalrevidiert 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 10 totalrevidiert 2006 S. 256
14.11.2006 01.01.2007 § 11 Abs. 1, lit. a) geändert 2006 S. 256
14.11.2006 01.01.2007 § 12 Abs. 2 geändert 2006 S. 256
16.03.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 2 geändert 2010/5-05

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.03.1981 01.01.1982 Erstfassung Bd. 10 S. 556
Ingress 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 254
§ 1 14.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 254
§ 2 Abs. 3 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 254
§ 3 Abs. 1 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 254
§ 3 Abs. 2 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 255
§ 3 Abs. 3 14.11.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 255
§ 4 14.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 255
§ 5 Abs. 2 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 255
§ 6 14.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 255
§ 7 Abs. 1 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 255
§ 8 Abs. 1 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 255
§ 9 14.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 255
§ 10 14.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 256
§ 10 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-05
§ 11 Abs. 1, lit. a) 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 256
§ 12 Abs. 2 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 256