Der Präsident des Grossen Rates gibt in der Traktandenliste bekannt, dass das Beschlussprotokoll der Kommission für Justiz und die Akten ab sofort beim Parlamentsdienst zur Einsichtnahme aufliegen.
Am Tag der Verhandlung gibt der Präsident der Kommission für Justiz ohne weitere Angaben die Zahl der Entscheide bekannt, welche die Kommission in eigener Kompetenz gefällt hat, mit dem Hinweis, dass der Grosse Rat durch besonderen Beschluss den Entscheid über ein einzelnes Gesuch oder mehrere Gesuche an sich ziehen kann. Macht der Grosse Rat von diesem Recht keinen Gebrauch, bleibt es beim Entscheid der Kommission. *
Hierauf eröffnet der Präsident der Kommission für Justiz in den Fällen, die in die ordentliche Entscheidungsbefugnis des Grossen Rates gehören, sowie in jenen, die der Grosse Rat gemäss Absatz 2 an sich gezogen hat, das Kommissionsprotokoll, indem er ohne Angaben der Personalien des Gesuchstellers die Delikte, die ausgefällte Strafe, die geltend gemachten Begnadigungsgründe sowie die Anträge des Departements Volkswirtschaft und Inneres und der Kommission für Justiz bekannt gibt.