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255.113

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

(VOH)

Vom 27.04.2011 (Stand 01.07.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 9, 15, 24 und 29 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)[1] vom 23. März 2007 und § 91 Abs. 2bis der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Vollzug

Der Vollzug obliegt nach Massgabe der folgenden Bestimmungen dem Kantonalen Sozialdienst unter Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales und des Regierungsrats.

Art. 2 Beratungsstellen

Eine Beratungsstelle gemäss Art. 9 OHG wird vom Kantonalen Sozialdienst geführt, soweit der Regierungsrat die Aufgaben der Beratungsstellen nicht privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen hat.

Der Kantonale Sozialdienst stellt durch geeignete organisatorische Massnahmen sicher, dass die Beratungsstelle in ihrer Beratungstätigkeit fachlich selbständig ist.

Der Kantonale Sozialdienst kann zur Erfüllung einzelner untergeordneter Aufgaben der Beratungsstelle Dritte beiziehen. Er setzt den Regierungsrat davon in Kenntnis.

Art. 3 Aufsicht, Koordination, Zahlungsverkehr, Auskunft

Nehmen private oder öffentlich-rechtliche Institutionen Aufgaben der Beratungsstellen wahr, führt der Kantonale Sozialdienst die Aufsicht.

Er ist zuständig für die Koordination und den Zahlungsverkehr.

Die Beratungsstellen und Institutionen erteilen dem Kantonalen Sozialdienst die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte.

Art. 4 Abgeltung

Die Abgeltung der allgemeinen Dienstleistungen privater oder öffentlich-rechtlicher Institutionen kann pauschaliert werden.

Die Abgeltung weitergehender Dienstleistungen, welche als Soforthilfe erbracht werden, erfolgt aufgrund von Einzelfallabrechnungen. Die Beratungsstellen melden jede dieser Hilfeleistungen unverzüglich dem Kantonalen Sozialdienst.

Art. 5 Soforthilfe

Beratungsstellen entscheiden im Rahmen der Richtlinien gemäss § 6 abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.

Sind Opfer oder Angehörige mit diesem Entscheid nicht einverstanden, können sie beim Kantonalen Sozialdienst eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Art. 6 Richtlinien

Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt Richtlinien zu Art und Umfang der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 ff. OHG. Dabei orientiert es sich an allgemein gültigen staatlichen, staatlich genehmigten oder verbandseigenen Tarifen.

Art. 7 Kostengutsprache für längerfristige Hilfe Dritter

Die Kostenübernahme für die längerfristige Hilfe Dritter erfolgt in der Regel nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Kantonalen Sozialdienst.

Art. 8 Entschädigung und Genugtuung

Der Kantonale Sozialdienst entscheidet über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung.

Art. 9 Rückerstattung

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) vom 27. Februar 2008[2] ist sinngemäss anwendbar.

Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt 10 Jahre nach der letztmaligen Gewährung von Leistungen.

Der Kantonale Sozialdienst verfügt die Rückerstattung.

Art. 10 Regress

Der Kantonale Sozialdienst macht die Ansprüche des Kantons gemäss Art. 7 OHG gegenüber der Täterin beziehungsweise dem Täter oder Dritten geltend.

Art. 11 Rechtspflege

Gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts über Entschädigung oder Genugtuung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Gegen die übrigen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Soweit OHG und OHV nichts anderes bestimmen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[3] anwendbar.

Art. 12 Finanzielle Leistungen des Bundes, Berichterstattung

Der Kantonale Sozialdienst sorgt für die Geltendmachung der finanziellen Leistungen des Bundes und die Berichterstattung gemäss Art. 31-33 OHG.

Art. 13 Ausbildung

Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der im Bereich Opferhilfe tätigen Personen.

Art. 14 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Egress

Aarau, 27. April 2011

Regierungsrat Aargau

Dr. Hofmann

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

2011/3-21

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.04.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung 2011/3-21

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.04.2011 01.07.2011 Erstfassung 2011/3-21