Als qualifizierte elektronische Zugänge gelten die vom Bund gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) vom 18. Juni 2010 anerkannten Zustellplattformen (Zustellplattformen). *
Für erstinstanzliche, nicht an gesetzliche Fristen gebundene Eingaben gelten das Behördenportal des Kantons Aargau oder andere gemäss § 2a Abs. 1 anerkannte und im Anhang 1 aufgeführte Behördenportale als qualifizierte elektronische Zugänge (Behördenportale ohne Zustellfunktion). *
Für erstinstanzliche, an gesetzliche Fristen gebundene Eingaben gelten das Behördenportal des Kantons Aargau oder andere gemäss § 2a Abs. 2 anerkannte und im Anhang 2 aufgeführte Behördenportale als qualifizierte elektronische Zugänge (Behördenportale mit Zustellfunktion). *
Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der Gemeindeammänner-Vereinigung über die Anerkennung kommunaler oder interkommunaler Behördenportale mit oder ohne Zustellfunktion gemäss den Absätzen 2 und 2bis. Antragsberechtigt sind die Gemeinden. *