Lexipedia

290.100

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(EG BGFA)

Vom 02.11.2004 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 14 und 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Aargau.

Art. 2 Anwaltsmonopol

Die Prozessgesetze bestimmen, welche prozessuale Tätigkeit den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (Anwaltsmonopol) und wieweit auch andere Personen handeln können.

Zur Parteivertretung im Monopolbereich werden nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss BGFA geniessen.

Wo die Vertretung und Verbeiständung einer Partei den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, dürfen nur diese für eine Partei Rechtsschriften verfassen. Ausgenommen hievon ist die aus Gefälligkeit unentgeltlich gewährte Mithilfe beim Verfassen von Rechtsschriften.

Art. 3 Substitution

Den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten kann die Bewilligung erteilt werden, eine Partei unter ihrer Verantwortung durch eine Anwaltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen zu lassen.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung, ihre Ausübung und Dauer sowie deren Entzug.

Art. 4 Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs

Wird eine von einer unzulässigen Vertretung unterzeichnete Rechtsschrift eingereicht, weist das Gericht diese unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Unterzeichnung durch die Partei selber oder eine zulässige Vertretung zurück mit der Androhung, dass andernfalls auf die Rechtsschrift nicht eingetreten werde.

Erscheint zu einer Verhandlung eine unzulässige Vertretung, wird sie zurückgewiesen. Wenn nicht die anwesende Partei selber handelt, wird unter Kostenfolge zu einer neuen Verhandlung geladen.

Das Gericht zeigt Personen, die unerlaubterweise den Anwaltsberuf ausüben, bei den Strafbehörden an (§ 18).

Art. 5 Anwaltstarif

Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung

  1. der unentgeltlichen Rechtsvertretung;
  2. der amtlichen Verteidigung;
  3. des Staates an eine anwaltlich vertretene Person im Falle des Obsiegens oder der Rückweisung an die Vorinstanz;
  4. der Gegenpartei für deren Anwaltskosten.

Art. 5a * Abwesenheit der Anwältinnen und Anwälte

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, wie bei Abwesenheit einer Anwältin oder eines Anwalts ausserhalb des Stillstands der Fristen zu verfahren ist.

2. Anwaltskommission

Art. 6 Organisation

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist die Anwaltskommission. Sie untersteht der Aufsicht der Justizleitung und der Disziplinargewalt des Justizgerichts. Das Disziplinarrecht richtet sich sinngemäss nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vom 6. Dezember 2011[2]*

Die Justizleitung wählt die Mitglieder der Anwaltskommission auf vier Jahre und bestimmt eine vorsitzende sowie eine stellvertretende Person. Die Amtsperiode beginnt 24 Monate nach derjenigen des Grossen Rats und des Regierungsrats. *

Die Anwaltskommission setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrichtern, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten und einer weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder Anwalt sowie einer von der Justizleitung festzulegenden Zahl von Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis. *

Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder holt die Justizleitung die Vorschläge des aargauischen Anwaltsverbands sowie des Obergerichts für die jeweiligen Vertretungen ein. *

In der Regel, vor allem bei wichtigen Entscheiden wie Disziplinarmassnahmen, urteilt die Anwaltskommission in voller Besetzung. In dringenden Fällen ist die Anwaltskommission beschlussfähig, wenn neben dem Präsidium oder dem Vizepräsidium mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Art. 7 Zuständigkeit

Die Anwaltskommission

  1. vollzieht die durch das BGFA der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben;
  2. entscheidet über die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen, führt die kantonalen Anwaltsprüfungen, die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss BGFA durch und erteilt den Fähigkeitsausweis (§§ 15 und 16);
  3. erteilt die Bewilligung für die Substitution durch einen Anwaltskandidaten oder eine Anwaltskandidatin (§ 3);
  4. entscheidet über Gesuche auf Entbindung vom Berufsgeheimnis.

Art. 8 Anhörung des Anwaltsverbands

Vor dem Entscheid über das Gesuch um Eintragung ins Anwaltsregister kann die Anwaltskommission den aargauischen Anwaltsverband anhören.

Art. 9 * Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

3. Anwaltsregister

Art. 10 Publikation des Registereintrags

Die Anwaltskommission veröffentlicht im Amtsblatt Eintragungen und Löschungen im kantonalen Anwaltsregister.

Sie führt eine öffentliche Liste mit Name, Vorname, Geburtsjahr, Datum des Registereintrags und Geschäftsadresse der im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte.

4. Disziplinarverfahren

Art. 11 Grundsätze

Das Disziplinarverfahren wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet.

Das Verfahren ist nicht öffentlich. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden.

Die anzeigende Person oder Behörde hat im Disziplinarverfahren keine Parteistellung. Sie ist über den Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

Art. 12 Anhörung

Die beschuldigte Anwältin oder der beschuldigte Anwalt ist aufzufordern, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äussern.

Art. 13 Beweisverfahren

Die Anwaltskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann ein Beweisverfahren anordnen und ist berechtigt, Zeugen einzuvernehmen.

Art. 14 Kostentragung

Die Kosten des Verfahrens sind von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in den übrigen Fällen vom Staat.

Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der oder dem Kostenpflichtigen auch Parteikostenersatz auferlegt werden.

5. Fähigkeitsausweis

Art. 15 Zulassung zur Prüfung

Zu den Anwaltsprüfungen wird zugelassen, wer

  1. handlungsfähig ist und nicht strafrechtlich wegen Handlungen verurteilt wurde, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
  2. das Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat (Lizentiat oder Masterabschluss);
  3. hinreichend praktisch tätig gewesen ist.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 16 Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Hauptgebiete des geltenden eidgenössischen und besonders des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen zu gestalten.

Wer die Prüfung besteht, erhält den Fähigkeitsausweis als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt.

Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung mehr zugelassen.

Die Durchführung der Prüfung und der Prüfungsstoff werden durch den Regierungsrat näher geregelt.

6. Strafbestimmungen

Art. 17 Titelschutz

Wer ohne Fähigkeitsausweis in irgendeiner Weise den Titel einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, einer Anwältin oder eines Anwalts, einer Advokatin oder eines Advokaten oder einen ähnlichen Titel verwendet, der bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwecken, insbesondere auch in Verbindung mit einer Berufsbezeichnung (Steueranwalt und dergleichen), wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft.

Vorbehalten ist die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.

Art. 18 Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs

Wer eine den Anwältinnen und Anwälten vorbehaltene Tätigkeit ausübt, insbesondere bei der Abfassung von Rechtsschriften mitwirkt, ohne die Voraussetzungen zur Berufsausübung im Sinn des BGFA zu erfüllen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3.

7. Kosten der Anwaltskommission

Art. 19 Entschädigung *

… *

… *

… *

Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 20 Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts

Das Anwaltsgesetz (Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes) (AnwG) vom 18. Dezember 1984[3] ist aufgehoben.

Das Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984[4] wird wie folgt geändert:

Das Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958[5] wird wie folgt geändert: 

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968[6] wird wie folgt geändert:

Das Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997[7] wird wie folgt geändert: 

Art. 21 Verlängerung der Amtsperiode der Anwaltskommission; anwendbares Recht *

Die am 1. Oktober 2013 beginnende Amtsperiode der Anwaltskommission wird um 15 Monate bis 31. Dezember 2018 verlängert. Die nachfolgende Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019. *

Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt, sofern dies für die betroffene Person das mildere ist. *

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 2. November 2004

Präsident des Grossen Rats

Lüpold

 

Staatsschreiber

i.V. Meier

Datum der Veröffentlichung: 24. Januar 2005

Ablauf der Referendumsfrist: 25. April 2005

Inkrafttreten: 1. Juli 2005[8]

2005 S. 168

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.11.2004 01.07.2005 Erlass Erstfassung 2005 S. 168
04.12.2007 01.01.2009 § 9 totalrevidiert 2008 S. 362
23.03.2010 01.01.2011 § 5a eingefügt 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 20 Abs. 3 geändert 2010/5-07
03.05.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert 2011/6-05
03.05.2011 01.01.2012 § 21 Titel geändert 2011/6-05
03.05.2011 01.01.2012 § 21 Abs. 1 geändert 2011/6-05
03.05.2011 01.01.2012 § 21 Abs. 2 geändert 2011/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1bis eingefügt 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 3 geändert 2012/5-02
23.03.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 2 geändert 2021/12-15
23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1 aufgehoben 2021/12-15
23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2021/12-15
23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2bis eingefügt 2021/12-15
19.09.2023 01.07.2024 § 19 Titel geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 19 Abs. 2bis aufgehoben 2024/04-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.11.2004 01.07.2005 Erstfassung 2005 S. 168
§ 5a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07
§ 6 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05
§ 6 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 6 Abs. 1bis 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5-02
§ 6 Abs. 2 23.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-15
§ 6 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 9 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 362
§ 19 19.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-01
§ 19 Abs. 1 23.03.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-15
§ 19 Abs. 2 23.03.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-15
§ 19 Abs. 2bis 23.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-15
§ 19 Abs. 2bis 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 20 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 21 03.05.2011 01.01.2012 Titel geändert 2011/6-05
§ 21 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05
§ 21 Abs. 2 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05