In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. *
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Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.– reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.– erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. *
Beim Einsatz von Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten wird der Stundenansatz gemäss Absatz 2bis angemessen reduziert. *
Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die Vertretung der Privatklägerschaft. *
Bei der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.– reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. *
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Die Tätigkeiten des Anwaltes der ersten Stunde werden gemäss den Ansätzen in Absatz 2bis durch den Kanton entschädigt, wenn sich nach einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei erweist, dass keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist oder ein anderer Anwalt mit der amtlichen Verteidigung beauftragt wird. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO gelten sinngemäss. *