Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage gemäss § 74 hat die Partei oder die Urkundsperson durch schriftliches Gesuch ein Schlichtungsverfahren bei der Notariatskommission einzuleiten.
Das Verfahren vor der Notariatskommission erfolgt grundsätzlich schriftlich. Die Notariatskommission kann zur mündlichen Schlichtungsverhandlung einladen.
Die Notariatskommission versucht eine Einigung zwischen der Partei und der Urkundsperson herbeizuführen.
Kommt es zu einer Einigung, nimmt die Notariatskommission einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls. Vergleich, Klageanerkennung oder vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Kommt es zu keiner Einigung, hält die Notariatskommission das Nichtzustandekommen der Einigung im Protokoll fest. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls. Die Notariatskommission kann eine Empfehlung in Bezug auf die Höhe und Tarifkonformität der Gebühr und der Auslagen abgeben.
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.