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295.200

Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz

(BeurG)

Vom 30.08.2011 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 55 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907[1] und § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten

  1. Notarin und Notar: Inhaberin und Inhaber des Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar,
  2. Urkundsperson: Inhaberin und Inhaber der Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis,
  3. Beglaubigungsperson: Inhaberin und Inhaber der Beglaubigungsbefugnis,
  4. Partei: Person, die eine öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung vornehmen lässt,
  5. Urkundspartei: die an der öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung teilnehmende Partei oder deren Stellvertretung,
  6. Nebenpersonen: Zeuginnen und Zeugen, Übersetzerin und Übersetzer sowie sachverständige Personen.

Art. 2 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich

In diesem Gesetz wird die öffentliche Beurkundung und Beglaubigung auf dem Gebiet des Kantons geregelt.

Öffentlich beurkundet werden

  1. Geschäfte, für welche die Rechtsordnung die öffentliche Beurkundung vorschreibt,
  2. die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987[2],
  3. weitere Vorgänge und Zustände nach Massgabe dieses Gesetzes,
  4. Geschäfte, für welche die Parteien ohne gesetzliche Vorschrift die Form der öffentlichen Beurkundung verlangen.

Öffentlich beglaubigt werden Unterschriften, Abschriften, Auszüge und andere Wiedergaben eines Schriftstücks oder einer Übersetzung.

Das Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. andere öffentliche Urkunden, die von Behörden, Beamtinnen und Beamten oder öffentlich-rechtlichen Angestellten nach speziellen gesetzlichen Vorschriften ausgestellt werden,
  2. die Beglaubigung der Unterschrift aargauischer Behörden, Beamtinnen und Beamten, öffentlich-rechtlicher Angestellter und Urkundspersonen durch das zuständige Departement.

2. Urkunds- und Beglaubigungspersonen

2.1. Zuständigkeit

Art. 3 Sachliche Zuständigkeit

Die Urkundsperson ist für die öffentliche Beurkundung und Beglaubigung zuständig.

Unterschriften, Abschriften und Auszüge, andere Wiedergaben eines Schriftstücks und Übersetzungen können auch von der Beglaubigungsperson beglaubigt werden.

Art. 4 Örtliche Zuständigkeit

Im Kanton darf nur beurkunden oder beglaubigen, wer über die kantonale Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis verfügt.

Die Urkundsperson kann Beurkundungen oder Beglaubigungen im gesamten Kantonsgebiet vornehmen.

Die Beglaubigungsperson darf nur in derjenigen Gemeinde Beglaubigungen vornehmen, bei der sie angestellt oder von der sie gewählt ist.

Art. 5 Anerkennung fremder öffentlicher Urkunden

Öffentliche Urkunden, die in der Schweiz ausserhalb des Kantons gültig errichtet wurden, werden anerkannt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte über im Kanton gelegene Grundstücke. *

2.2. Urkundspersonen

Art. 6 Beurkundungsbefugnis

Die Beurkundungsbefugnis wird auf Gesuch hin von der Notariatskommission erteilt und ist gültig mit Eintrag im Register.

Voraussetzungen für die Erteilung der Beurkundungsbefugnis sind

  1. der Wohnsitz in der Schweiz,
  2. das schweizerische Bürgerrecht,
  3. die Handlungsfähigkeit,
  4. das Fehlen von Unvereinbarkeiten gemäss § 7,
  5. der Ausweis über die berufliche Befähigung gemäss § 8,
  6. geeignete Büroräumlichkeiten im Kanton,
  7. das Fehlen von Strafregistereinträgen wegen Straftaten, die mit dem Notariatsberuf nicht vereinbar sind,
  8. das Fehlen von Verlustscheinen,
  9. der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder das Erbringen anderer gleichwertiger Sicherheiten,
  10. die Inpflichtnahme durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Notariatskommission.

Art. 7 Unvereinbarkeit

Unvereinbar mit der Ausübung der Beurkundungstätigkeit ist

  1. die Tätigkeit als Urkundsperson in einem anderen Kanton,
  2. die Tätigkeit in der Grundbuch- oder Handelsregisterführung,
  3. der gewerbsmässige Handel im Grundstückverkehr und die Vermittlung von Grundstücken gegen Provision,
  4. jede Tätigkeit, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Beurkundungstätigkeit oder mit dem Ansehen des Notariats nicht vereinbar ist. Die Urkundsperson darf eine solche Tätigkeit auch nicht durch Dritte ausüben lassen.

Die Urkundsperson darf gleichzeitig den Anwaltsberuf ausüben, wenn sie im Anwaltsregister eines Kantons eingetragen ist. *

Wenn ihre Unabhängigkeit gemäss § 22 gewährleistet ist, kann die Urkundsperson die Beurkundungstätigkeit im Anstellungsverhältnis ausüben bei einer

  1. aargauischen Urkundsperson,
  2. Kapital- oder Personengesellschaft, die von aargauischen Urkundspersonen oder im Anwaltsregister eines Kantons eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten beherrscht ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 8 Berufliche Befähigung

Den Ausweis über die berufliche Befähigung erbringt, wer über einen aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar verfügt.

Der ausserkantonale Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar wird von der Notariatskommission anerkannt, wenn

  1. ihm gleichwertige Voraussetzungen für die Erteilung zugrunde liegen,
  2. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die deutsche Sprache beherrscht.

Art. 9 Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar

Wer die Notariatsprüfung besteht, erhält von der Notariatsprüfungskommission den Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar.

Art. 10 Notariatsprüfung

Die Notariatsprüfungskommission lässt Kandidatinnen und Kandidaten zur Notariatsprüfung zu, die

  1. handlungsfähig sind,
  2. über ein juristisches Masterdiplom oder ein juristisches Lizentiat einer schweizerischen Universität verfügen oder gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000[3] in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind,
  3. daran anschliessend das Notariatspraktikum absolviert haben.

Sie führt die Notariatsprüfung durch. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die Prüfung erstreckt sich auf die für die Beurkundungstätigkeit relevanten Gebiete des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.

Wer einen Prüfungsteil dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung mehr zugelassen.

Die Notariatskommission kann für Inhaberinnen oder Inhaber eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar Erleichterungen vorsehen.

Der Regierungsrat regelt den Prüfungsstoff und die Durchführung der Prüfungen durch Verordnung.

Art. 11 Praktikum

Das Notariatspraktikum dauert 12 Monate.

Es ist im Kanton zu absolvieren, teilweise bei einer Urkundsperson, teilweise bei einem Grundbuchamt.

Die Notariatskommission kann aus wichtigen Gründen Erleichterungen gewähren.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 12 Sicherheiten

Die Urkundsperson schliesst zur Deckung allfälliger Ansprüche aus vermögensrechtlicher Verantwortlichkeit eine Berufshaftpflichtversicherung ab oder erbringt andere gleichwertige Sicherheiten.

Der Regierungsrat legt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und die gleichwertigen Sicherheiten durch Verordnung fest.

Art. 13 Ende der Beurkundungsbefugnis

Die Beurkundungsbefugnis endet

  1. durch Verzichtserklärung der Urkundsperson,
  2. wenn die Urkundsperson eine der Voraussetzungen für die Beurkundungsbefugnis nicht mehr erfüllt,
  3. mit dauerndem oder befristetem Entzug.

Das Ende der Beurkundungsbefugnis wird mit ihrer Löschung im Register wirksam.

2.3. Beglaubigungspersonen

Art. 14 Begriff und Voraussetzungen

Beglaubigungspersonen sind

  1. Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber,
  2. durch Beschluss des Gemeinderats der Gemeindeammann oder ein anderes Mitglied des Gemeinderats,
  3. weitere durch Beschluss des Gemeinderats bezeichnete Angestellte der Gemeindeverwaltung, die über genügende Rechtskenntnisse verfügen.

Art. 15 Ende der Beglaubigungsbefugnis

Die Beglaubigungsbefugnis der Beglaubigungsperson endet

  1. mit Ende des Arbeitsverhältnisses oder des Amts,
  2. durch Beschluss des Gemeinderats,
  3. bei Verlust der Handlungsfähigkeit,
  4. mit dauerndem oder befristetem Entzug.

Das Ende der Beglaubigungsbefugnis wird mit ihrer Löschung im Register wirksam.

2.4. Register, Publikation und Einsicht

Art. 16 Register

Die Notariatskommission führt ein Register der Urkunds- und Beglaubigungspersonen. *

Das Register enthält

  1. Personendaten zur Identifikation der eingetragenen Person,
  2. das Datum der Erteilung des Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar sowie der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis,
  3. Namen und Adresse des Notariatsbüros und allfälliger Zweigbüros, bei Beglaubigungspersonen den Namen der Gemeinde,
  4. disziplinarische und andere gemäss diesem Gesetz verfügte Massnahmen,
  5. Datum und Grund des Endes der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis,
  6. weitere Angaben, die der Regierungsrat durch Verordnung festlegt.

Verweise und Bussen werden nach fünf Jahren, der dauernde oder befristete Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis zehn Jahre nach Ende des Vollzugs der Massnahme im Register gelöscht.

Art. 17 Publikation und Einsicht

Die Notariatskommission publiziert Erteilung und Ende der Beurkundungsbefugnis im kantonalen Publikationsorgan.

Die Namen der Urkunds- und Beglaubigungspersonen sowie die Adressen ihrer Geschäftsdomizile sind öffentlich einsehbar.

3. Berufstätigkeit

3.1. Allgemeines

Art. 18 Büro

Die Urkundsperson gewährleistet die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit zu den üblichen Bürozeiten.

Sie kann das Büro gemeinsam mit anderen Urkundspersonen oder mit Anwältinnen und Anwälten führen.

Die Beglaubigungsperson benützt in der Regel geeignete Räumlichkeiten der Gemeinde.

Art. 19 Zweigbüro

Die Urkundsperson kann neben dem Hauptbüro Zweigbüros im Kanton führen.

Zweigbüros müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie das Hauptbüro.

Art. 20 Stempel, Siegel, elektronische Signatur

Die Urkundsperson führt einen Stempel.

Sie kann zusätzlich ein Siegel und eine qualifizierte elektronische Signatur führen.

Endet die Beurkundungsbefugnis, zieht die Notariatskommission Stempel und Siegel ein und lässt die qualifizierte elektronische Signatur für ungültig erklären.

Die Beglaubigungsperson benutzt den Amtsstempel der Gemeinde.

3.2. Berufspflichten

Art. 21 Ansehen

Die Urkundsperson wahrt das Ansehen des Berufsstands.

Art. 22 Unabhängigkeit

Die Urkundsperson übt den Beruf unabhängig aus. Sie handelt im eigenen Namen und in eigener Verantwortung.

Sie setzt sich keinem Einfluss von Dritten aus, der mit ihrer Unabhängigkeit nicht vereinbar ist.

Art. 23 Urkundspflicht

Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson ist verpflichtet, Beurkundungen oder Beglaubigungen vorzunehmen, mit denen sie betraut wird.

Sie behandelt die Ersuchen um Beurkundung oder Beglaubigung beförderlich.

Art. 24 Ablehnung der Beurkundung oder Beglaubigung

Die Urkundsperson muss die Beurkundung ablehnen, wenn

  1. sie nicht zuständig ist,
  2. der Inhalt der Beurkundung rechtlich unmöglich, rechts- oder sittenwidrig ist,
  3. bei der Beurkundung eine Person mitwirken soll, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht aufweist,
  4. eine Urkundspartei die erforderliche Mitwirkung verweigert oder [4]
  5. ein Ausstandsgrund vorliegt.[5]

Lassen sich in zeitlich dringenden Fällen Zweifel über die erforderlichen Eigenschaften von Parteien, Urkundsparteien oder Nebenpersonen nicht ausräumen, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung ausnahmsweise vor, hält ihre Bedenken jedoch in der Urkunde fest.

Die Urkundsperson darf eine Beurkundung ablehnen, wenn sie durch wesentliche Gründe verhindert ist, wenn sie sich aus einem sachlich vertretbaren Grund als befangen erachtet oder wenn der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen von der Urkundspflicht durch Verordnung festlegen.

Die Urkundsperson macht die Urkundspartei unverzüglich darauf aufmerksam, wenn sie die Beurkundung ablehnt.

Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss auch für die Beglaubigung.

Art. 25 Ausstand im Allgemeinen

Die Urkundsperson muss die Beurkundung ablehnen, wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind:

  1. sie selbst,
  2. eine Person, als deren Vertreterin sie handelt,
  3. ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Person, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner,
  4. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, der eine in diesem Absatz genannte Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin oder als Kommanditärin angehört,
  5. eine juristische Person, bei der eine in diesem Absatz genannte Person einem zur Vertretung befugten Organ oder der Revisionsstelle angehört oder für die sie zeichnungsberechtigt ist,
  6. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Urkundsperson.

Die Ausstandsgründe gelten auch nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft.

Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson muss die Beglaubigung ablehnen, wenn sie selbst oder eine Person, als deren Vertreterin sie handelt, an der Beglaubigung beteiligt oder unmittelbar interessiert ist.

Vorbehalten bleiben die Ausstandsgründe gemäss § 26.

Art. 26 Ausstand bei besonderen Verhältnissen

Die Urkundsperson muss die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen und gesellschaftsrechtlichen Feststellungen ablehnen, wenn

  1. sie selbst oder eine Person, die sie bei der Beurkundung zu vertreten hat, an der Beurkundung als Urkundspartei oder Nebenperson beteiligt oder unmittelbar interessiert ist,
  2. die Gesellschaft Arbeitgeberin der Urkundsperson ist,
  3. eine in § 25 genannte Person dem leitenden Organ oder der Revisionsstelle der Gesellschaft angehört.

Die Urkundsperson muss die Beurkundung von Ziehungen ablehnen, wenn

  1. sie selbst Veranstalterin ist,
  2. eine Person Veranstalterin ist, welche die Urkundsperson bei der Beurkundung zu vertreten hat,
  3. sie Arbeitnehmerin der Veranstalterin oder des Veranstalters ist,
  4. sie dem leitenden Organ oder der Revisionsstelle der Veranstalterin oder des Veranstalters angehört.

Art. 27 Ausstand von Nebenpersonen

Die Ausstandsvorschriften gelten sinngemäss auch für Nebenpersonen.

Die Aufgaben als Zeugin oder Zeuge, Übersetzerin oder Übersetzer und sachverständige Person können gleichzeitig ausgeübt werden.

Art. 28 Sorgfaltspflicht und Wahrheitspflicht

Die Urkundsperson hat die Beurkundung sorgfältig vorzubereiten und auszuführen.

Sie ermittelt den wahren Willen der Parteien, erteilt ihnen die für die Willensbildung nötigen Aufschlüsse, besteht auf Beseitigung von Unklarheiten und Widersprüchen und sorgt dafür, dass der Wille der Parteien in der Urkunde klar und vollständig zum Ausdruck kommt.

Sie darf nur beurkunden, was sie mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat. Sie darf nichts beurkunden, das nach ihrem Wissen nicht der Wahrheit entspricht.

Diese Pflichten gelten auch dann, wenn ihr eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird.

Art. 29 Interessenwahrung

Die Urkundsperson wahrt die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch.

Art. 30 Belehrung

Die Urkundsperson belehrt die Urkundsparteien über Form und Inhalt der Urkunde sowie ihre rechtlichen Wirkungen.

Art. 31 Berufsgeheimnis

Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson unterliegt dem Berufsgeheimnis.

Sie darf keine Tatsachen offenbaren, die ihr infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei der Berufsausübung wahrgenommen hat, es sei denn, die Berechtigten haben eingewilligt oder die Notariatskommission habe sie auf Gesuch hin vom Berufsgeheimnis entbunden.

Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Neben- und Hilfspersonen hinsichtlich der Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit einer Beurkundung wahrgenommen haben. Die Urkundsperson informiert diese Personen über die Geheimhaltungspflicht.

Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 32 Aufbewahrung von fremdem Vermögen

Die Urkundsperson bewahrt die ihr anvertrauten Vermögenswerte einer Partei getrennt vom eigenen Vermögen auf, verwaltet sie sorgfältig und ist jederzeit in der Lage, sie herauszugeben.

Die Urkundsperson führt über die anvertrauten Vermögenswerte vollständig und genau Buch.

Art. 33 Weiterbildung

Die Urkundsperson bildet sich kontinuierlich weiter.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 34 Werbung

Die Urkundsperson macht nur Werbung, die sachlich und weder irreführend noch aufdringlich ist.

Art. 35 Mitteilungspflichten

Die Urkundsperson meldet der Notariatskommission ohne Verzug jede Änderung der Verhältnisse, die für die Beurkundungsbefugnis massgeblich sind.

Sie meldet insbesondere Änderungen des Wohnsitzes, der Gesellschaftsform, der Büroadresse sowie Eröffnung und Schliessung von Zweigbüros.

Die Gemeinde orientiert die Notariatskommission über die Beglaubigungsbefugnis ihrer Beglaubigungspersonen.

3.3. Protokollbuch und Aufbewahrung

Art. 36 Protokollbuch

Die Urkundsperson führt ein Protokollbuch, worin die öffentlichen Urkunden verzeichnet sind.

Elektronisch geführte Protokollbücher sind angemessen zu sichern und periodisch auszudrucken.

Der Regierungsrat regelt Einzelheiten und Ausnahmen von der Protokollführung durch Verordnung.

Art. 37 Aufbewahrung

Protokollbücher sind dauernd aufzubewahren.

Folgende Akten sind während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:

  1. Ein Exemplar oder eine beglaubigte Kopie der öffentlichen Urkunden, die nicht dauernd bei einer Behörde oder einer Amtsstelle bleiben,
  2. Ein Exemplar der öffentlichen Urkunden, die als elektronische Ausfertigung nicht dauernd bei einer Behörde oder einer Amtsstelle bleiben,
  3. Vollmachten, Zustimmungserklärungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie weitere Dokumente, auf die in einer öffentlichen Urkunde Bezug genommen wird und die nicht bei einer Behörde oder einer Amtsstelle aufbewahrt werden.

Die übrigen Akten sind während zehn Jahren aufzubewahren.

Die Aufbewahrung elektronischer Originale öffentlicher Urkunden erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften. *

Der Regierungsrat regelt Einzelheiten und Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht durch Verordnung.

Art. 38 Ablieferung oder Übergabe der Akten

Endet die Beurkundungsbefugnis dauernd, hat die Urkundsperson die Akten der Notariatskommission abzuliefern.

Die Akten können auch einer Nachfolgerin oder einem Nachfolger zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Notariatskommission ist zu informieren.

Endet die Beurkundungsbefugnis durch den Tod der Urkundsperson, sind die Erben der Urkundsperson verpflichtet, deren Akten der Notariatskommission herauszugeben. Die Aussonderung durch die Notariatskommission, eines ihrer Mitglieder oder eine von ihr bestimmte Person erfolgt kostenpflichtig zulasten des Nachlasses. *

3.4. Verantwortlichkeit

Art. 39 Disziplinarmassnahmen

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes, von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz oder von Weisungen und Anordnungen der Notariatskommission kann diese folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

  1. Verweis,
  2. Busse bis Fr. 20'000.–,
  3. befristeten Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr,
  4. dauernden Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis.

Die Busse kann mit einer Disziplinarmassnahme gemäss Absatz 1 lit. c verbunden werden.

In leichten Fällen kann eine Disziplinarmassnahme unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass die Urkunds- oder Beglaubigungsperson sich künftig korrekt verhalten wird.

Nach dem dauernden Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis kann diese frühestens nach Ablauf von drei Jahren wieder erteilt werden.

Besteht ein öffentliches Interesse, ist das Aussprechen einer Disziplinarmassnahme auch nach dem Ende der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis möglich. *

Art. 40 Verjährung

… *

… *

Die disziplinarische Verfolgung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson verjährt zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. *

Stellt die Verletzung der Berufspflicht eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

Art. 41 Weitere Massnahmen

Erweist sich die Urkunds- oder Beglaubigungsperson zur Ausübung ihrer Tätigkeit als unfähig, ohne dass ihr ein Verschulden angelastet werden kann, kann die Notariatskommission folgende Massnahmen anordnen:

  1. Auflagen,
  2. Verpflichtung zur Weiterbildung,
  3. Prüfung,
  4. dauernden oder befristeten Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis.

Mehrere Massnahmen können miteinander verbunden werden.

Nach dem dauernden Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis kann diese nach Wegfall des Grunds wieder erteilt werden.

Art. 42 Haftung der Urkundsperson

Die Urkundsperson haftet für Schaden, den sie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht.

Die Artikel 97 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911[6] finden als ergänzendes kantonales Recht Anwendung.

Schadenersatzansprüche aus der beruflichen Tätigkeit der Urkundsperson werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

Art. 43 Strafbestimmungen

Wer sich als Urkunds- oder Beglaubigungsperson bezeichnet, ohne über die kantonale Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft.

Wer sich als Notarin oder Notar bezeichnet, ohne über einen kantonalen oder ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft.

4. Beurkundung und Beglaubigung

4.1. Allgemeines

Art. 44 Sprache

Die Urkundsperson muss die öffentliche Urkunde in einer Sprache abfassen, mit der sie, die Urkundsparteien und alle mitwirkenden Personen vertraut sind. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson muss die Beglaubigung in einer Sprache abfassen, mit der sie vertraut ist.

Urkunden, die für eine Behörde oder eine Amtsstelle im Kanton bestimmt sind, sind in deutscher Sprache zu verfassen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.

Art. 45 Abklärung der Identität und der Eigenschaften

Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson prüft die Identität von Parteien, Urkundsparteien und Nebenpersonen, wenn ihr diese nicht persönlich bekannt sind.

Sie prüft, ob Parteien, Urkundsparteien und Nebenpersonen die zur Mitwirkung erforderlichen Eigenschaften aufweisen.

Art. 46 Einheit des Beurkundungsakts

Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.

Sind Erklärungen mehrerer Urkundsparteien zu beurkunden, müssen alle Urkundsparteien gleichzeitig anwesend sein.

Aus wichtigem Grund können die Erklärungen ausnahmsweise mit jeder Urkundspartei einzeln beurkundet werden, wenn das Bundesrecht keine gegenteiligen Bestimmungen enthält.

Art. 47 Formale Bestandteile

Die öffentliche Urkunde enthält als formale Bestandteile

  1. Ort und Datum der Errichtung,
  2. die Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson,
  3. den Stempel,
  4. die Unterschrift der Urkunds- oder Beglaubigungsperson sowie bei der Beurkundung von Willenserklärungen die Unterschrift der Urkundspartei.

Die Urkundsperson hat jedes Blatt der öffentlichen Urkunde zu stempeln. Die unterzeichnenden Urkundsparteien haben jedes Blatt zu visieren.

Wird eine Urkunde gesiegelt, muss der Stempel der Urkundsperson nur auf der letzten Seite der Urkunde angebracht werden.

Art. 48 Ausfertigungen und Kopien *

Von der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson beglaubigte Kopien in der erforderlichen Anzahl her.

Die Urkundsperson kann von öffentlichen Urkunden elektronisch beglaubigte Kopien herstellen. *

Die Urkundsperson kann von selbst errichteten öffentlichen Urkunden elektronische Ausfertigungen herstellen. *

Art. 49 Änderungen und Korrekturen

Inhaltliche Änderungen der Urkunde sind nur während der Beurkundung zulässig. *

Inhaltliche Änderungen nach der Beurkundung sind mittels Nachbeurkundung vorzunehmen. *

… *

Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei inhaltlichen Änderungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis sowie bei Korrekturen formeller Art durch Verordnung. *

Art. 50 Weitere Vorkehren

Wenn es die Parteien nicht anders bestimmen, holt die Urkundsperson die im Zusammenhang mit der Beurkundung notwendigen Bewilligungen, Zustimmungserklärungen sowie Einwilligungen ein und sorgt allenfalls für eine Hinterlegung der Urkunde.

Die Urkundsperson meldet Geschäfte über Grundstücke ohne Verzug beim zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung ins Grundbuch an, wenn es die Parteien nicht anders bestimmen.

Art. 51 Nichtigkeit

Urkunden sind nichtig, wenn sie von

  1. einer Person ohne gültige Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis beurkundet worden sind,
  2. einer sachlich oder örtlich unzuständigen Person beurkundet worden sind,
  3. einer Person beurkundet oder beglaubigt worden sind, die in den Ausstand hätte treten müssen,
  4. der Urkunds- oder Beglaubigungsperson nicht unterzeichnet sind.

Bei unzulässigen Änderungen, Korrekturen oder Rasuren entscheidet das Gericht, ob die öffentliche Urkunde ganz oder teilweise nichtig ist.

4.2. Ordentliches Beurkundungsverfahren

Art. 52 Verfahren

Die Urkundsperson legt den Urkundsparteien die Urkunde zum Lesen vor oder liest sie ihnen vor.

Die Urkundsparteien erklären der Urkundsperson, dass sie die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson gelesen haben oder dass sie ihnen von der Urkundsperson vorgelesen worden ist und dass der Inhalt der Urkunde dem Willen der Parteien entspricht.

Die Urkundsparteien unterzeichnen die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson.

Die Urkundsperson bescheinigt unterschriftlich, dass die Urkundsparteien die Urkunde in ihrer Gegenwart gelesen haben oder dass sie ihnen die Urkunde vorgelesen hat, dass die Urkundsparteien erklärt haben, die Urkunde enthalte ihren mitgeteilten Willen, und dass die Urkundsparteien die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet haben.

4.3. Besondere Beurkundungsverfahren

Art. 53 Versammlungsbeschlüsse

Die öffentliche Urkunde über eine Versammlung enthält

  1. Ort und Datum,
  2. Angaben über die Konstituierung der Versammlung (Bestellung der oder des Vorsitzenden, der Protokollführerin oder des Protokollführers und der Stimmenzählerin oder des Stimmenzählers),
  3. die Feststellungen der oder des Vorsitzenden über die Einberufung, Anzahl der Teilnehmenden und der durch sie vertretenen Rechte, Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie allfällige Einwendungen gegen diese Feststellungen,
  4. gefasste Beschlüsse unter Angabe der Art des Abstimmungsverfahrens und der Abstimmungsresultate,
  5. auf Verlangen Feststellung der Identität der an der Versammlung teilnehmenden Personen sowie Anträge und zu Protokoll gegebene Äusserungen,
  6. die Unterschrift der Urkundsperson,
  7. die Unterschrift der oder des Vorsitzenden, der Protokollführerin oder des Protokollführers, wenn das materielle Recht ihre Mitunterzeichnung verlangt,
  8. die Bescheinigung der Urkundsperson, dass sie bei den beurkundungspflichtigen Beschlüssen und Feststellungen anwesend war.

Die Urkundsperson darf das Protokoll führen und die Stimmen zählen.

Sie darf die Urkunde nachträglich verfassen und unterzeichnen beziehungsweise unterzeichnen lassen.

Erfolgt eine virtuelle Generalversammlung, muss sich die Urkundsperson bei der Teilnahme an derselben sowie bei der nachträglichen Unterzeichnung und Beurkundung des Protokolls im Kanton Aargau befinden. *

Art. 54 Gesellschaftsrechtliche Feststellungen

Die öffentliche Urkunde über gesellschaftsrechtliche Feststellungen besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die vom Bundesrecht verlangten Anforderungen nach ihren Feststellungen oder nach den unterbreiteten Unterlagen erfüllt sind.

Art. 55 Form der Rechtsgeschäfte von Todes wegen

Die Urkundsperson kann Rechtsgeschäfte unter Lebenden auch gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften von Todes wegen beurkunden.

Die Ausstandsgründe sowie die Folgen einer mangelhaften Beurkundung richten sich nach dem kantonalen Recht. *

Art. 56 Ziehungen, Auslosungen und Wettbewerbe

Die öffentliche Urkunde über die Ziehung von Lotterien, andere Auslosungen und Wettbewerbe enthält

  1. die Personalien der Veranstalterin oder des Veranstalters,
  2. die Personalien der mitwirkenden Personen,
  3. Ort und Datum,
  4. die genaue Beschreibung der Vorgänge, die sich vor der Urkundsperson ereignet haben, und die von ihr gemachten Feststellungen,
  5. die Bescheinigung der Urkundsperson, dass sie an der Veranstaltung von Anfang bis Ende teilgenommen hat,
  6. die Unterschrift der Urkundsperson.

Die Urkundsperson darf die Urkunde nachträglich verfassen und unterzeichnen.

Art. 57 Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt

Die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt ist gemäss Art. 11a IPRG zulässig.

In Gegenwart der Urkundsperson unterschreibt die Urkundspartei die Urkunde und schwört oder erklärt an Eidesstatt, dass der Inhalt der Urkunde der Wahrheit entspricht.

Die Urkundsperson bescheinigt, dass die Urkundspartei vor ihr geschworen oder an Eidesstatt erklärt hat, der Inhalt der Urkunde entspreche der Wahrheit.

Art. 58 Weitere Vorgänge und Zustände

Die öffentliche Urkunde über einen Vorgang oder einen Zustand enthält

  1. die Personalien der Partei,
  2. den Ort, das Datum, die Zeit des Beginns und der Beendigung des Vorgangs oder die Zeit der Feststellung des Zustands,
  3. die genaue Beschreibung des Vorgangs oder des Zustands,
  4. bei Vorgängen die Bescheinigung der Urkundsperson, dass sie den Vorgang von Anfang bis Ende wahrgenommen hat,
  5. die Unterschrift der Urkundsperson.

Die Urkundsperson darf die Urkunde nachträglich verfassen und unterzeichnen.

4.4. Beglaubigungen

Art. 59 Unterschrift

Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, dass die Unterschrift vor ihr geschrieben oder von der unterzeichnenden Person als eigene Unterschrift anerkannt worden ist.

Handzeichen werden in gleicher Weise beglaubigt.

Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson kann Unterschriften elektronisch beglaubigen.

Art. 60 Elektronische Signaturen

Die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über  Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 19. Dezember 2003[7] besteht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, dass die Signatur von der berechtigten Person verwendet worden ist. 

Die Bescheinigung kann elektronisch erstellt werden.

Art. 61 Kopien, Auszüge und Abschriften

Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, dass die Kopie ein vorgelegtes Dokument vollständig und richtig wiedergibt.

Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson beglaubigt in gleicher Weise Abschriften oder Auszüge aus einem vorgelegten Dokument, die für den angegebenen Verwendungszweck wesentliche Teile des Dokuments wörtlich und vollständig wiedergeben und zu keiner Irreführung Anlass bieten.

Sie beglaubigt elektronisch die Übereinstimmung der von ihr erstellten elektronischen Kopie mit dem Originaldokument auf Papier.

Art. 62 Übersetzung

Die Beglaubigung einer Übersetzung besteht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, dass die Übersetzung richtig ist.

In der Urkunde sind der ursprüngliche Text und dessen Übersetzung enthalten.

Wenn die Urkunds- oder Beglaubigungsperson mit der fremden Sprache nicht genügend vertraut ist oder wenn die Urkundspartei dies wünscht, zieht die Urkunds- oder Beglaubigungsperson eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei.

Die Übersetzerin oder der Übersetzer erklärt unterschriftlich, dass die Übersetzung richtig ist. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson bescheinigt die Erklärung und die ihr glaubhaft gemachte fachliche Qualifikation der Übersetzerin oder des Übersetzers. *

4.5. Ausserordentliche Beurkundungsverfahren

Art. 63 Mehrsprachige Urkunden a) Im Allgemeinen

Sind nicht alle Mitwirkenden mit der gleichen Sprache vertraut oder verlangt es eine Urkundspartei aus triftigem Grund, ist die Beurkundung mehrsprachig vorzunehmen.

Der Regierungsrat regelt Ausnahmen durch Verordnung.

Die Urkundsperson bescheinigt die Richtigkeit der Übersetzung.

Art. 64 b) Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers

Ist die Urkundsperson mit einer verwendeten Sprache nicht genügend vertraut oder verlangt es eine Urkundspartei, wird für die Abfassung der Urkunde und für den Beurkundungsakt eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen.

Eine Übersetzerin oder ein Übersetzer muss bei der Beurkundung anwesend sein. Sie oder er erklärt unterschriftlich auf der Urkunde, dass sie oder er alle Äusserungen der Urkundsperson und der Urkundsparteien nach bestem Wissen und Gewissen übersetzt hat und die schriftliche Übersetzung der Urkunde richtig ist. *

Die Urkundsperson bescheinigt die ihr glaubhaft gemachte fachliche Qualifikation der Übersetzerin oder des Übersetzers. Sie bescheinigt ferner, dass eine Übersetzerin oder ein Übersetzer bei der Beurkundung anwesend gewesen ist und dass diese oder dieser erklärt hat, dass sie oder er alle Äusserungen der Urkundsperson und der Urkundsparteien nach bestem Wissen und Gewissen übersetzt hat und die schriftliche Übersetzung der Urkunde richtig ist. *

Art. 65 Leseunfähige Urkundspartei

Kann eine Urkundspartei nicht sehen oder lesen, liest die Urkundsperson die Urkunde in Gegenwart zweier Zeuginnen oder Zeugen vor.

Die Zeuginnen oder Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Urkundsperson die Urkunde vorgelesen hat und dass die leseunfähige Urkundspartei mit dem Inhalt einverstanden ist.

Art. 66 Stumme oder gehörlose Urkundspartei

Ist eine Urkundspartei stumm, gehörlos oder sonst in ihrer sinnlichen Wahrnehmung oder in ihrer Ausdrucksfähigkeit behindert, darf die öffentliche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich die Urkundsperson überzeugt hat, dass die Urkundspartei den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. In der öffentlichen Urkunde ist festzuhalten, wie der Inhalt der Urkunde der Urkundspartei zur Kenntnis gebracht wurde.

Nötigenfalls ist eine sachverständige Person beizuziehen. Diese muss bei der Beurkundung anwesend sein. Sie bestätigt unterschriftlich auf der Urkunde, deren Inhalt nach bestem Wissen und Gewissen der Urkundspartei zur Kenntnis gebracht zu haben.

Die Urkundsperson bescheinigt die glaubhaft gemachte fachliche Qualifikation der sachverständigen Person. Sie bescheinigt ferner, dass diese bei der Beurkundung anwesend gewesen ist und erklärt habe, den Inhalt der Urkunde der Urkundspartei nach bestem Wissen und Gewissen zur Kenntnis gebracht zu haben.

Art. 67 Schreibunfähige

Wird die Unterschrift gemäss Art. 15 OR durch ein beglaubigtes Handzeichen oder eine öffentliche Beurkundung ersetzt, ist in der öffentlichen Urkunde der Grund dafür anzugeben.

Art. 68 Weitere Verfahrensbestimmungen

Bei allen ausserordentlichen Beurkundungsverfahren ist § 52 sinngemäss anwendbar.

5. Vergütung

Art. 69 Grundsätze

Für die amtliche Tätigkeit erhebt die Urkundsperson eine Gebühr und fordert Ersatz der entstandenen Auslagen. Vom Gebührentarif darf nach unten abgewichen werden.

Tritt die Urkundsperson diesen Anspruch an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zum Inkasso ab, bleiben die Einreden und Einwendungen der Partei vollumfänglich erhalten.

Mehrere Parteien haften solidarisch für die Gebühren.

Die Urkundsperson kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

Die Gemeinde erhebt die Gebühren für die Verrichtungen der Beglaubigungspersonen.

Art. 70 Gegenstand und Höhe der Gebühr; Auslagen

Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Übertragung von Grundstücken, zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten sowie auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten bemisst sich nach Promilletarif.

Die Gebühr für Beglaubigungen bemisst sich nach festen Ansätzen.

Die Gebühr für alle übrigen Verrichtungen bemisst sich nach dem Zeitaufwand der Urkundsperson.

Die Höhe der Promillesätze und der dazugehörigen Maximal- und Minimalbeträge, der festen Ansätze, des Stundenansatzes sowie den Auslagenersatz regelt der Grosse Rat durch Dekret.

6. Behörden und Verfahren

6.1. Notariatskommission

Art. 71 Zusammensetzung, Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Notariatskommission besteht aus fünf fachlich geeigneten Mitgliedern, darunter mindestens zwei Urkundspersonen.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und eine gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern sowie das Präsidium und dessen Stellvertretung auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Für die Wahl der Mitglieder aus dem Kreis der Urkundspersonen holt der Regierungsrat die Vorschläge der aargauischen Notariatsgesellschaft ein.

In der Regel, vor allem bei wichtigen Entscheiden wie Disziplinarmassnahmen, entscheidet die Notariatskommission in voller Besetzung. In dringenden Fällen ist die Notariatskommission beschlussfähig, wenn neben dem Präsidium oder dessen Stellvertretung mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Art. 72 Aufsicht

Die Notariatskommission beaufsichtigt das Beurkundungs- und Beglaubigungswesen.

Art. 73 Schlichtungsverfahren zur Gebührenfestsetzung

Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage gemäss § 74 hat die Partei oder die Urkundsperson durch schriftliches Gesuch ein Schlichtungsverfahren bei der Notariatskommission einzuleiten.

Das Verfahren vor der Notariatskommission erfolgt grundsätzlich schriftlich. Die Notariatskommission kann zur mündlichen Schlichtungsverhandlung einladen.

Die Notariatskommission versucht eine Einigung zwischen der Partei und der Urkundsperson herbeizuführen.

Kommt es zu einer Einigung, nimmt die Notariatskommission einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls. Vergleich, Klageanerkennung oder vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Kommt es zu keiner Einigung, hält die Notariatskommission das Nichtzustandekommen der Einigung im Protokoll fest. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls. Die Notariatskommission kann eine Empfehlung in Bezug auf die Höhe und Tarifkonformität der Gebühr und der Auslagen abgeben.

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Art. 74 Klageverfahren über streitige Gebühren und Auslagen

Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Gebühr und der Auslagen sowie damit zusammenhängende Einreden und Einwendungen entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren gemäss den §§ 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[8].

Art. 75 Inspektionen

Die Notariatskommission kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen jederzeit, auch ohne Voranmeldung, in den Büroräumlichkeiten der Urkundsperson oder gestützt auf die Kopien von einverlangten Unterlagen der Urkundsperson, Folgendes überprüfen: *

  1. Geschäftsführung der Urkundsperson,
  2. Rechnungsstellung,
  3. Führung des Protokollbuchs,
  4. Art und Weise der Aufbewahrung von fremdem Vermögen.

Die Notariatskommission kann die Inspektion an ein Mitglied der Kommission, an das zuständige Departement oder an Dritte übertragen.

Art. 76 Vorsorgliche Massnahmen

Kann die Urkundsperson den Aufgaben nicht mehr nachkommen, namentlich aus gesundheitlichen Gründen, oder ist es aus anderen wichtigen Gründen erforderlich, trifft die Notariatskommission die notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

Die Notariatskommission kann insbesondere

  1. die Vertretung regeln,
  2. hängige Geschäfte zur weiteren Bearbeitung an eine Urkundsperson übertragen,
  3. die Beurkundungsbefugnis für die Dauer des Verfahrens einstellen.

Art. 77 Anzeigepflicht

Kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Notariatskommission Vorfälle, durch die Berufspflichten verletzt sein könnten.

Art. 78 Entscheid

Die Notariatskommission erlässt in den Fällen gemäss den §§ 13 Abs. 1 lit. a und b und 15 Abs. 1 lit. c einen Feststellungsentscheid, in den Fällen gemäss den §§ 13 Abs. 1 lit. c, 15 Abs. 1 lit. d, 39, 41 und 76 einen Disziplinar- oder Massnahmeentscheid.

Entscheide betreffend die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis sind für gutgläubige Parteien und Dritte erst mit dem Tag, welcher der Veröffentlichung folgt, wirksam.

6.2. Notariatsprüfungskommission

Art. 79 Zusammensetzung, Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Notariatsprüfungskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern zusammen, die fachlich geeignet sind und nicht der Notariatskommission angehören. Mindestens ein Mitglied muss eine Urkundsperson sein. *

Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Notariatskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Notariatskommission bestimmt das Präsidium. *

Die Notariatsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.

6.3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 80 Rechtsmittel

Entscheide der Notariatsprüfungskommission können mit Beschwerde bei der Notariatskommission angefochten werden.

Entscheide der Notariatskommission können beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht überprüft auch das Ermessen, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.

Art. 81 Amtsgeheimnis

Die Mitglieder der Notariatskommission und der Notariatsprüfungskommission unterstehen dem Amtsgeheimnis.

7. Einsatz der Informatik

Art. 82 Zuständigkeit

Der Regierungsrat regelt den Einsatz der Informatik durch Verordnung, insbesondere im Zusammenhang mit der elektronischen öffentlichen Beurkundung und der elektronischen Archivierung von Dokumenten.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 83 Notariatspatent, Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht

Das Notariatspatent nach bisherigem Recht ist dem Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar gleichgestellt.

Die urkundsberechtigten Gemeindeschreiber bleiben bis zum Ende ihrer Anstellung als Gemeindeschreiber im bisherigen Umfang zur Beurkundung befugt. Dies gilt auch in Bezug auf Beurkundungen für die eigene Gemeinde. Im Übrigen unterstehen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Urkundspersonen und die urkundsberechtigten Gemeindeschreiber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht verfügen, behalten diese bis sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 84 Wirkung des Registers

Die Notariatskommission richtet das Register gemäss § 16 ein. Es wird sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

Urkundspersonen und die urkundsberechtigten Gemeindeschreiber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht verfügen, haben der Notariatskommission zur Eintragung ins Register innert vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine schriftliche Bestätigung, wonach sie die Voraussetzungen gemäss § 6 erfüllen, sowie einen Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Sicherheit einzureichen.

Art. 85 Kautionen

Das Departement Finanzen und Ressourcen erlässt einen Rechnungsruf, wonach Ansprüche auf Kaution gemäss § 16 der Notariatsordnung vom 28. Dezember 1911[9] innert sechs Monaten bei ihm einzugeben sind.

Kautionen von Urkundspersonen, gegen die keine Ansprüche angemeldet wurden, gibt das Departement frühestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes frei.

Kautionen von Urkundspersonen, gegen die innert Frist Ansprüche angemeldet wurden, werden nach Klärung dieser Ansprüche verwendet oder freigegeben.

Art. 86 Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten

Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten ohne Abschluss gemäss § 10 Abs. 1 lit. b, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Praktikum gemäss § 4 der Notariatsordnung begonnen haben, werden zur Notariatsprüfung zugelassen, wenn sie sich innert einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Prüfung angemeldet haben. Sie können die von ihnen unter neuem Recht nicht bestandenen Prüfungen nur am jeweils unmittelbar folgenden Prüfungstermin wiederholen.

Art. 87 Geltung des neuen Rechts

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Notariatskommission hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.

Hat die Urkunds- oder Beglaubigungsperson vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Disziplinarfehler begangen und erfolgt dessen Beurteilung erst nachher, ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für sie das mildere ist.

Art. 88 Neubestellung der Kommissionen

Die Notariatskommission und die Notariatsprüfungskommission werden für den Rest der laufenden Amtsdauer neu bestellt.

Art. 89 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach Genehmigung durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 30. August 2011

Vizepräsidentin des Grossen Rats

Scholl-Debrunner

 

Protokollführer

Schmid

 

Datum der Veröffentlichung: 12. Dezember 2011

Ablauf der Referendumsfrist: 12. März 2011

Vom Bund genehmigt: 10. Oktober 2012

Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (§§ 71, 79 und 88: 1. August 2012)

2012/4-01

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.08.2011 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/4-01
02.07.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 2 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 3, lit. a) geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 3, lit. b) geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 2, lit. b) geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 16 Abs. 1 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 25 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 37 Abs. 2, lit. a) geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 37 Abs. 2, lit. abis) eingefügt 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 37 Abs. 3bis eingefügt 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 38 Abs. 3 eingefügt 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 5 eingefügt 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1 aufgehoben 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 3 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 48 Titel geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 48 Abs. 2 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 48 Abs. 3 eingefügt 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 49 Abs. 1 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 49 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 49 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 49 Abs. 3 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 53 Abs. 4 eingefügt 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 55 Abs. 2 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 62 Abs. 4 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 64 Abs. 2 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 64 Abs. 3 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 75 Abs. 1 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 79 Abs. 1 geändert 2024/10-06
02.07.2024 01.01.2025 § 79 Abs. 2 geändert 2024/10-06

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.08.2011 01.01.2013 Erstfassung 2012/4-01
§ 5 Abs. 1 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 7 Abs. 2 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 7 Abs. 3, lit. a) 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 7 Abs. 3, lit. b) 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 8 Abs. 2, lit. b) 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 8 Abs. 2, lit. c) 02.07.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-06
§ 10 Abs. 1, lit. b) 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 16 Abs. 1 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 25 Abs. 1, lit. a) 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 37 Abs. 2, lit. a) 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 37 Abs. 2, lit. abis) 02.07.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-06
§ 37 Abs. 3bis 02.07.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-06
§ 38 Abs. 3 02.07.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-06
§ 39 Abs. 5 02.07.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-06
§ 40 Abs. 1 02.07.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-06
§ 40 Abs. 2 02.07.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-06
§ 40 Abs. 3 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 48 02.07.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-06
§ 48 Abs. 2 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 48 Abs. 3 02.07.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-06
§ 49 Abs. 1 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 49 Abs. 1bis 02.07.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-06
§ 49 Abs. 2 02.07.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-06
§ 49 Abs. 3 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 53 Abs. 4 02.07.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-06
§ 55 Abs. 2 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 62 Abs. 4 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 64 Abs. 2 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 64 Abs. 3 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 75 Abs. 1 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 79 Abs. 1 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06
§ 79 Abs. 2 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-06