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Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung

BeurV

Präambel

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV)

Vom 4. Juli 2012 (Stand 1. Januar 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Art. 7

gestützt auf die § Abs. 3, 33 Abs. 2, kundungs- und Begl Abs. 3 lit. b, 10 Abs. 6, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2, 16 Abs. 2 lit. f, 24 36 Abs. 3, 37 Abs. 4, 49 Abs. 3, 63 Abs. 2 und 82 Abs.1 des Beur- aubigungsgesetzes (BeurG) vom 30. August 2011 1) , beschliesst:

. Urkunds- und Beglaubigungspersonen

.1. Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis

Art. 1 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung der Beurkundungsbefugnis ist schriftlich an das Departe- ment Volkswirtschaft und Inneres(DVI) zu Handen der Notariatskommission zu rich- ten.

Das Gesuch enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Heimatort der Gesuch- stellerin oder des Gesuchstellers, Namen und Adresse des Notariatsbüros sowie des oder der Zweigbüros und folgende Unterlagen:

  1. Wohnsitzbescheinigung,
  2. Handlungsfähigkeitszeugnis,

Art. 7

c) Erklärung über das Nichtvorliegen von Unvereinbarkeiten gemäss BeurG inkl. Angaben über ein allfälliges Anstellungsverhältnis,

  1. * Anwältinnen und Anwälte: Auszug aus dem Anwaltsregister,
  2. Auszug aus dem Strafregister,
  3. Auszug aus dem Betreibungsregister,
  4. Versicherungsnachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis einer anderen gleichwertigen Sicherheit,
  5. aargauischer Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar oder Ausweis eines an- deren Kantons über die Befähigung als Urkundsperson und Entscheid der No- tariatskommission über dessen Anerkennung in beglaubigter Kopie.

Art. 2 Anstellung bei einer Kapitalgesellschaft

Die Urkundsperson kann sich bei einer Kapitalgesellschaft anstellen lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sitz oder Zweigniederlassung der Gesellschaft befindet sich im Kanton,
  2. * Erbringen von notariellen und anderen Rechtsdienstleistungen als Hauptzweck der Gesellschaft,
  3. * Aktien- oder Stammkapital ist mehrheitlich im Besitz von Urkundspersonen entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister eines Kantons einge- tragenen Anwältinnen oder Anwälten,
  4. * Urkundspersonen entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister ei- nes Kantons eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten verfügen über sämtli- che Stimmen im Verwaltungsrat beziehungsweise in der Geschäftsführung so- wie über die Mehrheit in der General- oder Gesellschafterversammlung,
  5. Aktien sind ausschliesslich als vinkulierte Namenaktien ausgestaltet,
  6. Statutenbestimmung, wonach Urkundspersonen fachlich keiner Person ohne Beurkundungsbefugnis unterstellt sind.

Art. 2a * Anstellung bei einer Personengesellschaft

Die Urkundsperson kann sich bei einer Personengesellschaft anstellen lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sitz oder Zweigniederlassung der Gesellschaft befindet sich im Kanton,
  2. Erbringen von notariellen und anderen Rechtsdienstleistungen als Hauptzweck der Gesellschaft,
  3. Liquidationsanteile an der Gesellschaft und allfällige Kommanditsummen ste- hen Urkundspersonen entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister eines Kantons eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten mehrheitlich zu,
  4. Urkundspersonen entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister ei- nes Kantons eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten verfügen über sämtli- che Stimmen in der Geschäftsführung und die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung,
  5. Erklärung der Gesellschafter oder Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wo- nach Urkundspersonen fachlich keiner Person ohne Beurkundungsbefugnis un- terstellt sind.

Art. 2

Die Voraussetzungen gemäss den § sellschaft sowievonder beherrsch und 2a müssen von der beherrschenden Ge- ten Gesellschaft erfüllt sein, wenneineGesellschaft

Art. 7

Aktionärin oder Gesellschafterin einer Gesellschaft gemäss Abs. 3 lit. b BeurG ist.

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Art. 3 Unterlagen

Wer beabsichtigt, sich als Urkundsperson bei einer Kapitalgesellschaft anstellen zu lassen, hat im Gesuch um Erteilung der Beurkundungsbefugnis zusätzlich Firma und Sitz der Gesellschaft anzugeben und folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Statuten,
  2. Aktionärs- oder Gesellschafterbindungsverträge,
  3. Reglemente,
  4. Arbeitsvertrag,
  5. Erklärung des Verwaltungsrats beziehungsweise der Geschäftsführung betref- fend Unabhängigkeit der angestellten Urkundspersonen, Einhaltung der Be- rufsregeln und des Berufsgeheimnisses.

bis Wer beabsichtigt, sich als Urkundsperson bei einer Personengesellschaft anstellen zu lassen, hat im Gesuch um Erteilung der Beurkundungsbefugnis zusätzlich die Ge- sellschaft zu bezeichnen und folgende Unterlagen einzureichen: *

  1. Gesellschaftsvertrag,
  2. Gesellschafterbindungsverträge,
  3. Reglemente,
  4. Arbeitsvertrag,
  5. Erklärung der Geschäftsführung betreffend Unabhängigkeit der angestellten Urkundspersonen, Einhaltung der Berufsregeln und des Berufsgeheimnisses.

Bereits praktizierende Urkundspersonen, die beabsichtigen, sich von einer Kapital- oderPersonengesellschaft anstellen zulassen,habender Notariatskommission einGe- such um Überprüfung der Beurkundungsbefugnis mit den Unterlagen gemäss Absatz

beziehungsweise 1bis einzureichen. *

Art. 4 Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung der Urkundsperson ist bei einer Versicherungs- gesellschaft, die über die Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbe- hörde verfügt und ihren Sitz in der Schweiz hat, abzuschliessen und muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Deckung für Schäden, für welche die Urkundsperson in Ausübung der Notari- atstätigkeit gemäss kantonalem oder eidgenössischem Recht haftbar ist,
  2. im Rahmen der Versicherungssumme kein Einredevorbehalt für Schäden, wel- che die Urkundsperson grobfahrlässig verursacht hat,
  3. Versicherungsschutz für alle Schäden, auch wenn sie erst nach der Beendigung der Berufstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend ge- macht werden (Nachhaftung),

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  1. Versicherungssumme von mindestens Fr. 2 Mio. pro Jahr für eine einzelne Ur-

Art. 7

kundsperson; bei Bürogemeinschaften gemäss mindestens Fr. 2 Mio. pro Ereignis und mind e) Selbstbehalt von höchstens Fr. 50'000.– Versicherungsgesellschaft im Versicherungsv sicherungsnehmerin oder des Versicherungsne son eine Ersatzleistung direkt auszurichten Abs. 3 BeurG beträgt sie estens Fr. 5 Mio. pro Jahr, oder unwiderrufliche Erklärung der ertrag mit Zustimmung der Ver- hmers, an die geschädigte Per- , die von einem Selbstbehalt von höchstens Fr. 50'000.– ausgeht.

Art. 5 Gleichwertige Sicherheiten

Als gleichwertig mit einer Berufshaftpflichtversicherung gelten:

  1. eine Solidarbürgschaft oder Garantieerklärung einer schweizerischen Bank oder Versicherung mit Sitz in der Schweiz,
  2. ein Sperrkonto bei einer schweizerischen Bank.

Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die Zulassung der zustän- digen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.

Die Notariatskommission entscheidet, ob die Sicherheit die Anforderungen gemäss

Art. 4

erfüllt.

Art. 6 Inpflichtnahme

Vor Erteilung der Beurkundungsbefugnis nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Notariatskommission die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mündlich in Pflicht.

Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte «Ich gelobe es.» abgelegt.

Art. 7 Unterschrift

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller sowie die Beglaubigungsperson unter- schreiben das amtliche Unterschriftsformular, das beim DVI zu hinterlegen ist.

Bei wesentlicher Änderung der Unterschrift reicht die Urkundsperson beim DVI ein Muster der neuen Unterschrift ein.

.2. Berufliche Befähigung

Art. 8 Ausserkantonale Fähigkeitsausweise

Der Ausweis über die Befähigung von Urkundspersonen eines anderen Kantons gilt als gleichwertig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über einen Hoch-

Art. 10

schulabschluss gemäss spezifische Praxiserfa Abs. 1 lit. b BeurG verfügt, mindestens zwölf Monate hrung nachweist und eine gleichwertige Notariatsprüfung abge- legt hat.

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Wer die Maturitätsprüfung, den Hochschulabschluss oder die Notariatsprüfung in deutscher Sprache absolviert hat, hat den Nachweis erbracht, dass sie oder er diedeut- sche Sprache beherrscht.

Art. 9 Praktikum

Das Notariatspraktikum vermittelt im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung eine praxisbezogene Ausbildung.

Es sind mindestens sechs Monate bei einer Urkundsperson und mindestens drei Mo- nate bei einem Grundbuchamt zu absolvieren. Das Praktikum hat mindestens 1848 Arbeitsstunden zu dauern. *

Wird das Notariatspraktikum im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Mindestpensum von 50 % absolviert, verlängert sich die Dauer entsprechend. *

Die Notariatskommission kann bewilligen, dass das Notariatspraktikum

  1. durch vollständige oder teilweise Anrechnung einer notariellen juristischen Be- rufstätigkeit verkürzt wird oder
  2. teilweise beim Handelsregisteramt oder bei einer kantonalen Dienststelle, die einen direkt mit der notariellen Tätigkeit zusammenhängenden Aufgabenbe- reich hat, absolviert werden kann.

Die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter muss bestätigen, dass die Prakti- kantin oder der Praktikant während der anrechenbaren Praktikumsdauer ausschliess- lich im notariellen Bereich tätig war. Aus der Praktikumsbestätigung müssen das ge- leistete Pensum, die Anstellungsdauer und die geleisteten Praktikumsstunden hervor- gehen. *

Art. 10 Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika

Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als fünf Jahre zurücklie- gen, werden nicht angerechnet.

Art. 11 Zulassungsgesuch zur Notariatsprüfung

Wer die Notariatsprüfung absolvieren will, reicht dem DVI zu Handen der Notari- atsprüfungskommission ein Gesuch um Prüfungszulassung mit folgenden Unterlagen ein:

  1. Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als drei Monate),
  2. Bestätigung betreffend Notariatspraktikum,
  3. Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate),
  4. * juristisches Masterdiplom oder juristisches Lizentiat einer schweizerischen Universität oder Auszug aus dem Anwaltsregister.

Die Unterlagen gemäss Absatz 1 sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzu- reichen. *

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Art. 12 Termine

Die Notariatsprüfung findet mindestens einmal jährlich statt. Das DVI legt die Prü- fungstermine mindestens ein halbes Jahr im Voraus fest.

Die Termine werden im Amtsblatt publiziert.

Art. 13 Prüfungsziel

Die Notariatsprüfung ist praxisbezogen zu gestalten.

Art. 14 Schriftlicher Prüfungsteil

Der schriftliche Prüfungsteil dauert 16 Stunden. Für mindestens zwei Klausurarbei- ten stehen je vier Stunden zur Verfügung. Im Übrigen obliegt die Organisation der Prüfung der Notariatsprüfungskommission. *

  1. * …
  2. * …
  3. * …
  4. * …

bis Der schriftliche Prüfungsteil umfasst folgende Rechtsgebiete: *

  1. Sachen- und Grundbuchrecht mit Neben- und Ausführungserlassen, namentlich BewG 2) , BGBB 3) , EG ZGB 4) ,
  2. Personen-, Familien- und Erbrecht,
  3. Obligationenrecht mit Neben- und Ausführungserlassen, namentlich FusG 5) , HRegV 6) ,
  4. Beurkundungs- und Beglaubigungsrecht.

In den Klausurarbeiten sind insbesondere öffentliche Urkunden abzufassen.

Art. 15 Mündlicher Prüfungsteil

Zum mündlichen Prüfungsteil wird zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.

Der mündliche Prüfungsteil wird vor Mitgliedern der Notariatsprüfungskommission abgelegt und ist öffentlich. *

  1. * Sachen- und Grundbuchrecht mitNeben- und Ausführungserlassen, namentlich BewG, BGBB, EG ZGB,
  2. Personen-, Familien- und Erbrecht,
  3. * Obligationenrecht mit Neben- und Ausführungserlassen, namentlich FusG, HRegV,
  4. Beurkundungsrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zivilprozessrecht, die für das Notariat relevanten Bereiche des Internationalen Privatrechts,
  5. Grundzüge des öffentlichen Rechts,
  6. Abgabenrecht.

Art. 16 Bewertung

Die Bewertung erfolgt in Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note, dabei sind halbe Noten zulässig. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Leis- tungen. Die Noten der vierstündigen Klausurarbeiten zählen doppelt.

Die Notariatsprüfungskommission bewertet die jeweiligen Klausurarbeiten. Grund- lage der Bewertung bildet der Notenvorschlag der Hauptexpertin oder des Hauptex- perten der jeweiligen Klausurarbeit und der Koreferentin oder des Koreferenten.

Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn eine genügende Durchschnittsnote und in keiner Klausurarbeit eine Note unter 3 erzielt worden ist.

Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn eine genügende Durchschnittsnote und in keinem Fach eine Note unter 3 erzielt worden ist.

Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat unentschuldigt nicht zur Prüfung oder bricht sie oder erdiePrüfung ohnetriftige Gründeab, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen wird schriftlich eröffnet.

Art. 17 Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel

Werden unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begangen, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

Bei einer Klausurarbeit hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn der Notariatsprüfungskommission. Die Notariatsprüfungskommission schliesst die Kandidatin oder den Kandidaten mindestens von der nächsten ordentli- chen Prüfung aus. Je nach Schwere der Verfehlung kann sie auf einen längeren Aus- schluss erkennen.

Art. 18 Prüfungen auf Anordnung der Notariatskommission

Auf Anordnung der Notariatskommission führt die Notariatsprüfungskommission

Art. 10

Prüfungen gemäss den § Abs. 5 und 41 Abs. 1 lit. c BeurG durch.

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.3. Register und Publikation

Art. 16

Zusätzlich zu den Angaben gemäss a) die Registernummer der Urkunds Abs. 2 lit. a–e BeurG enthält das Register: person, der Notarin oder des Notars und der Beglaubigungsperson,

  1. Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung oder die gleichwertige Sicher- heit,
  2. Anzahl der abgegebenen Stempel und Siegel,
  3. Angaben zur qualifizierten elektronischen Signatur,
  4. die Funktion der Beglaubigungsperson in der Gemeinde,
  5. Mutationen,
  6. den Aufbewahrungsort der abgelieferten Notariatsakten.

Die Notariatskommission nimmt Eintragungen und Löschungen im Register von Amtes wegen vor.

Art. 17

Die Einsicht gemäss Abs. 2 BeurG wird durch Veröffentlichung im Internet gewährleistet.

Die Notariatskommission publiziert im Amtsblatt die Eintragung und Löschung im Register, sobald der entsprechende Entscheid rechtskräftig ist.

. Berufstätigkeit

Art. 21 Büroräumlichkeiten

DieRäumedesNotariatsbürosmüssen eineselbständige,unabhängigeundeinwand- freie Berufsausübung ermöglichen und dürfen nur für die berufliche und eine mit ihr vereinbare weitere Tätigkeit verwendet werden.

Die Räume müssen Gewähr bieten für die Wahrung des Berufsgeheimnisses und für die vertrauliche Aufbewahrung der Notariatsakten.

Art. 22 Stempel und Siegel

Stempel und Siegel der Urkundsperson enthalten Vornamen und Namen, den aka- demischen Titel, die Bezeichnung «Aargauische Urkundsperson» oder «Urkundsper- son des Kantons Aargau» und das Kantonswappen mit dem eidgenössischen Kreuz darüber. Die Notariatskommission kann die Verwendung von Abkürzungen bewilli- gen. *

Stempel und Siegel müssen beim DVI zum Selbstkostenpreis bestellt werden. Die ausgegebenen Stempel und Siegel werden samt Abdruck registriert.

Stempel und Siegel dürfen nur im Rahmen der Beurkundungs- und Beglaubigungs- verfahren verwendet werden.

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Art. 23 Ablehnung der Beurkundung oder Beglaubigung

Wesentliche Gründe, welche die Ablehnung einer Beurkundung oder Beglaubigung rechtfertigen, sind insbesondere Abwesenheit und Arbeitsüberlastung.

Die Urkundsperson kann eine Beurkundung oder Beglaubigung wegen Befangen- heit insbesondere dann ablehnen, wenn das Geschäft einen Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit für eine Partei aufweist oder wenn die Urkundsperson mit einer Partei befreundet oder verfeindet ist.

Urkundspersonen, die nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen,

Art. 48

lehnen Begehren betreffend elektronische Beglaubigungen gemäss den § Abs. 2,

Abs. 3, 60 Abs. 2 und 61 Abs. 3 BeurG ab.

Art. 24 Berufsgeheimnis

Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson muss sich vom Berufsgeheimnis nicht ent- binden lassen, um die Gebührenforderung durchzusetzen.

Art. 25 Aufbewahrung von fremdem Vermögen

Die Urkundsperson führt eine separate Buchhaltung für die Klientengelder.

Auf Verlangen der Partei, spätestens 60 Tage nach Abschluss desGeschäfts, rechnet die Urkundsperson über die Verwendung der Klientengelder ab.

Wertschriften, Wertsachen, Versicherungspolicen und Barbeträge nimmt die Ur- kundsperson gegen Quittung entgegen und händigt sie gegen Empfangsbestätigung aus.

Art. 26 Weiterbildung

Die Urkundsperson bildet sich in den für die Beurkundungstätigkeit relevanten Ge- bieten in eigener Verantwortung weiter.

Die Weiterbildung ist so zu dokumentieren, dass sie der Notariatskommission nach- gewiesen werden kann.

Art. 27 Protokollbuch

Im Protokollbuch sind sämtliche öffentlichen Urkunden einzutragen, ausgenommen die Beglaubigungen.

Einzutragen sind:

  1. die chronologische Protokollnummer,
  2. die Parteien (Name, Vorname und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz),
  3. der Gegenstand der Beurkundung,
  4. * der Ort und das Datum der Beurkundung,
  5. * das Datum der Anmeldung oder Hinterlegung,
  6. * die Tagebuchnummer des Grundbuchamts,
  7. * die Anzahl Exemplare der öffentlichen Urkunde sowie der Hinweis auf deren elektronische Ausfertigung,
  8. Bemerkungen.

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Art. 28 Elektronisch geführtes Protokollbuch

Ein elektronisch geführtes Protokollbuch muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. vollumfängliche und lückenlose Erfassung aller Geschäfte,
  2. Datenschutz und Datensicherheit nach allgemein anerkannten Regeln und den besonderen Anleitungen des Informatik-Lieferanten,
  3. Verwendung einer Software, die nachträgliche Änderungen anzeigt.

ElektronischgeführteProtokollbücher sindper EndejedesKalenderjahresauszudru- cken. Die einzelnen Seiten sind zu stempeln und zu unterzeichnen oder mit Siegel, Schnur und Unterschrift der Urkundsperson zu versehen.

Art. 29 Aufbewahrung der Akten

Die öffentliche Urkunde ist als Exemplar (öffentliche Urkunde im Original) oder beglaubigte Kopie aufzubewahren.

Art. 37

Akten gemäss übrigen Akten Abs. 2 BeurGsind nach Protokollnummern und getrennt von den aufzubewahren.

Elektronische Dokumente sind in geeigneter Form zu archivieren.

Art. 30 Sicherstellung und Übergabe der Akten

Endet die Beurkundungsbefugnis, trifft die Notariatskommission die notwendigen Anordnungen zur Sicherstellung der Akten und Protokollbücher.

Führt eine andere Urkundsperson die Geschäfte oder das Büro weiter, können ihr die Akten und Protokollbücher übergeben werden. Eine Kopie des Übergabeproto- kolls ist der Notariatskommission zuzustellen.

Akten, die der Notariatskommission abgeliefert werden, sind geordnet und mit ei- nem Ablieferungsprotokoll zu übergeben.

. Beurkundung und Beglaubigung

.1. Allgemeines

Art. 31 Identifikation der Parteien

Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson identifiziert die ihr nicht persönlich be- kannte Urkundspartei und Nebenperson anhand eines amtlichen Dokuments, in der Regel anhanddesReisepassesoder der Identitätskarte. Es ist anzugeben, wiedieIden- titätfestgestellt wordenist. DieBestimmungendesBundesrechts bleiben vorbehalten.

Die Urkundsperson prüft bei Vertretungsverhältnissen die Vertretungsbefugnis. Sie kann die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Vollmachtsformular verlangen.

Wenn Anlass besteht, an der Handlungsfähigkeit einer Urkundspartei zu zweifeln, holt die Urkundsperson ein Handlungsfähigkeitszeugnis ein und trifft weitere Abklä- rungen über die Urteilsfähigkeit.

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Art. 32 Vertretung juristischer Personen

Vertretende von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften ha- ben sich bei fehlendem Eintrag im Handelsregister über ihre Vertretungsbefugnis und über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. *

Art. 33 Änderungen

Jede inhaltliche Änderung der öffentlichen Urkunde ist auf der gleichen Seite anzu- bringen, zu datieren, zu stempeln sowie von der Urkundsperson und den Urkundspar- teien zu unterzeichnen. *

Gestrichene Stellen müssen lesbar bleiben.

Änderungen nach der Beurkundung sind mittels Nachbeurkundung vorzunehmen. Die Urkundsperson verweist im zu korrigierenden Urkundentext an der betreffenden Stelle in allen Exemplaren auf die Nachbeurkundung.

Art. 34 Korrekturen

OffensichtlicheSchreibfehlerdarf dieUrkundspersonohneMitwirkungder Urkund- sparteien auch nach der Beurkundung berichtigen.

Jede Korrektur ist auf der gleichen Seite anzubringen, zu datieren, zu stempeln und von der Urkundsperson zu unterzeichnen. *

Art. 34a * Gemeinsame Vorschrift

Es darf weder bei Änderungen noch Korrekturen auf der Urkunde radiert werden.

Jede inhaltliche Änderung oder Korrektur muss lesbar und der zu ändernden Stelle klar zuordenbar sein.

.2. Gestaltung der öffentlichen Urkunde

Art. 35 Formelle Erfordernisse

Öffentliche Urkunden müssen die nachfolgend erwähnten Elemente enthalten:

  1. das Kantonswappen und die Bezeichnung als öffentliche Urkunde,
  2. die Bezeichnung des Gegenstands der Beurkundung,
  3. * Name, Vorname und Ort des Büros der Urkundsperson sowie den Beurkun- dungsort bei Beurkundung ausserhalb des Büros,

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  1. die Personalien der Parteien gemäss bundesrechtlichen Vorschriften für das konkrete Rechtsgeschäft beziehungsweise wenn solche fehlen:

. bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörigkeit, Wohnort und -adresse,

. bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: Firma oder Name, Sitz, Domizil, Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, die Unternehmens-Identifikations- nummer (UID) und die für sie handelnden Personen (Name, Vorname, Funktion und Zeichnungsberechtigung) sowie die Angabe, wie die Ver- tretungsbefugnis nachgewiesen wurde,

  1. die Personalien der Stellvertreterin oder des Stellvertreters:

. bei Stellvertretung durch natürliche Personen: Name, Vorname, Geburts- datum und Wohnort,

. bei Stellvertretung durch juristische Personen und Kollektiv- und Kom- manditgesellschaften: Firma oder Name, Sitz, Domizil, Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, die Unter- nehmens-Identifikationsnummer (UID) und die für sie handelnden Per- sonen (Name, Vorname, Funktion und Zeichnungsberechtigung),

. in allen Fällen die Angabe, wie die Ermächtigung zur Stellvertretung nachgewiesen wurde,

  1. die Personalien der Nebenpersonen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Woh- nort,
  2. * die Angabe, wie die Identität der unter lit. d–f erwähnten Personen nachgewie- sen wurde, beziehungsweise bei vertretenen Personen, dass eine beglaubigte Vollmacht vorliegt,
  3. den Urkundentext,
  4. Ort, Tag,MonatundJahrder Beurkundung,dieerforderlichenKurzzeichen und Unterschriften,
  5. die Bescheinigung der Urkundsperson,
  6. Ort, Tag, Monat und Jahr der Beurkundung, Unterschrift, Stempel und allen- falls Siegel der Urkundsperson,
  7. die Protokollnummer.

Art. 36 Ausfertigung

Für die öffentliche Urkunde ist alterungsbeständiges Papier zu verwenden. Öffentli- che Urkunden, die einem Grundbuch- oder Handelsregisteramt eingereicht werden, sind im Format DIN A4 zu erstellen.

Die Urkunde muss in haltbarer, deutlicher Schrift geschrieben sein.

Wichtige Zahlen sind in Ziffern und in Worten zu schreiben.

Die Urkunde darf keine Lücken oder leeren Seiten enthalten. Leere Stellen sind aus- zustreichen.

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Art. 37 Verbindung

DieSeiten eineröffentlichen Urkundesind zu nummerieren, siemüssen auf der Vor- derseite gestempelt und von den Urkundsparteien visiert werden.

Art. 38 Siegel

Öffentliche Urkunden können mit Schnur und Siegel gesiegelt werden.

Das Siegel, bestehend aus Papierrosette in Verbindung mit Oblaten, ist mit Hilfe des Metallsiegels und einer Siegelpresse anzubringen.

Selbstklebende Kunststoffrosetten, Ösen und Einfassbänder dürfen bei der Siege- lung von öffentlichen Urkunden nicht verwendet werden.

Öffentliche Urkunden, die beim Grundbuch- oder Handelsregisteramt eingereicht werden, dürfen nicht gesiegelt werden.

Art. 39 Exemplare und elektronische Ausfertigungen *

Die Urkundsperson hält in der Urkunde fest, wie viele Exemplare für wen erstellt werden und ob eine elektronische Ausfertigung der Urkunde erstellt wird. *

.3. Grundstückgeschäfte

Art. 40 Angaben zum Grundstück

Bezieht sich eine öffentliche Urkunde auf ein Grundstück, muss dieses genau be- zeichnet werden.

Bei Rechtsgrundausweisen für Eigentumsübertragungen muss die im Zeitpunkt der Eintragung aktuelle grundbuchliche Beschreibung in der Urkunde enthalten sein. *

Bei Pfandverträgen genügt die Bezeichnung des Pfandgrundstücks mit Angabe der Fläche, der Pfandstelle und des Vorgangs.

Bei Vermögensübertragungen gemäss dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Oktober 2003 7) genügt die genaue Bezeichnung des Grundstücks.

Art. 41 Hinweise

Die Urkundsperson informiert die Urkundsparteien bei der Beurkundung insbeson- dere über

  1. die grundbuchliche Beschreibung sowie den Inhalt der aus dem Hauptbuch er- sichtlichen Rechte und Lasten,
  2. Vorkaufsberechtigte,
  3. den Vorrang des öffentlichen Rechts,
  4. Bewilligungspflichten,
  5. die Grundzüge der Steuerfolgen,
  6. die gesetzlichen Pfandrechte.

Art. 42 Rechtsgrundausweise für die Eintragung von Pfandrechten

Bei der Beurkundung des Rechtsgrundausweises für die Eintragung eines Pfand- rechts ist die Anwesenheit der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht erforderlich.

Die Mitwirkung der Gläubigerin oder des Gläubigers erfolgt in einer schriftlichen Erklärung. *

Art. 63

Bei Anwendung des Übersetzungsverfahrens gemäss den § die Urkundsperson oder die Übersetzerin beziehungswei zichten, Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandr Anmerkungen in der Urkunde zuübersetzen, sofern die E erklärt, dass sie oder er vom Grundbuch Kenntnis geno setzung der Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfa und 64 BeurG kann se der Übersetzer darauf ver- echte, Vormerkungen und rwerberinoder der Erwerber mmen hat und auf die Über- ndrechte, Vormerkungen und Anmerkungen verzichtet.

Art. 44 Planbeilagen

Planbeilagen, die integrierender Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden, sind grundsätzlich höchstens im Format DIN A3 und auf alterungsbeständigem Papier zu erstellen.

FarblicheEinzeichnungen in den Planbeilagen müssen inhaltbarer Farbe vorgenom- men werden.

Planbeilagen sind zu datieren, zu stempeln und von den Urkundsparteien sowie der Urkundsperson zu unterzeichnen.

Art. 32

Vollmachten und Unterlagen gemäss reichen, wenn das Vertretungsverhä wird.DasGleichegiltfürDokumentewie diegemässFeststellungder Urkundspe bei einer Behörde oder einer Amtss sind dem Grundbuchamt nicht einzu- ltnis in der öffentlichen Urkunde bescheinigt HandelsregisterauszügeoderTodesscheine, rsoninder öffentlichen Urkundevorliegen und telle in der Schweiz wieder einverlangt werden können. *

Andere Dokumente wie Auszüge aus ausländischen Registern sind dem Grundbuch- amt im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.

Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter kann zusätzliche Doku- mente verlangen, wenn sie zur Beurteilung der Eintragungsfähigkeit notwendig sind.

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Art. 46 Kostengutsprache

Die Urkundsperson kann gegenüber dem DVI unterschriftlich die solidarische Mit- haftung für die Grundbuchabgaben und -gebühren aus allen Geschäften, die von ihr angemeldet werden, erklären (generelle Kostengutsprache).

Werden Forderungen des Grundbuchamts aus Geschäften der Urkundsperson nicht oder nur schleppend beglichen, setzt ihr das DVI eine angemessene Frist zur Verbes- serung an. Tritt diese nicht ein, teilt das Departement der Urkundsperson mit, wenn die Kostengutsprache nicht oder nicht mehr anerkannt wird.

Die Urkundsperson kann erst nach Ablauf eines Jahres nach Aberkennung um Wie- deranerkennung der Kostengutsprache ersuchen.

Die Urkundsperson kann gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt eine Kosten- gutsprache für ein konkretes Geschäft erklären. Über die Anerkennung der Kosten- gutsprache entscheidet das Grundbuchamt.

Die Urkundsperson kann die generelle Kostengutsprache für ein konkretes Geschäft beim zuständigen Grundbuchamt widerrufen, spätestens mit der Anmeldung des Ge- schäfts.

Die Kostengutsprache gilt als angemessene Sicherstellung.

.4. Erbrecht

Art. 47 Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen

Die Urkundsperson hinterlegt Verfügungen von Todes wegen auf Ersuchen der Ur- kundsparteien bei der zuständigen Stelle. Sie händigt den Urkundsparteien den Emp- fangsschein aus.

.5. Beglaubigungen

Art. 48 Identitätsprüfung

Bei der Beglaubigung von Unterschriften hält die Urkunds- oder Beglaubigungsper- son fest, wie sie die Identität der Partei festgestellt hat oder dass die Partei ihr persön- lich bekannt ist.

Art. 49 Abwesenheitsverfahren

Bestehen keine Zweifel an der Identität der Partei, kann die Urkunds- oder Beglau- bigungsperson nach vorgängiger Absprache mit der Partei die Anerkennung der Un- terschrift im Abwesenheitsverfahren beglaubigen. Sie hält fest, in welcher Form die Unterschrift anerkannt worden ist.

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. Behörden und Verfahren

.1. Notariatskommission

Art. 50 Amtsperiode

Die Amtsperiode der Notariatskommission beginnt am 1. April desjenigen Jahres, in dem die Amtsperiode des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt.

Art. 51 Organisation, Beschlussfassung und Entscheidungsbefugnisse

Jedes anwesende Mitglied der Notariatskommission ist zur Stimmabgabe verpflich- tet. Die Notariatskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich- heit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, so handelt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident an ihrer beziehungsweise seiner Stelle.

Über die Entbindung vom Berufsgeheimnis kann die Präsidentin oder der Präsident alleine entscheiden.

Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn innert der ange- setzten Frist alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

Art. 52 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Verhandlungen und Beratungen der Notariatskommission sind nicht öffentlich.

Art. 53 Sekretariat

Das DVI führt das Sekretariat der Notariatskommission.

Art. 54

* …

Art. 55 Entschädigung

Die nicht im kantonalen Staatsdienst stehenden Mitglieder der Notariatskommission erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Stunde.

.2. Notariatsprüfungskommission

Art. 56 Amtsperiode

Die Amtsperiode der Notariatsprüfungskommission beginnt am 1. Juli, der auf den Beginn der Amtsperiode der Notariatskommission folgt.

Art. 57 Sekretariat

Das DVI führt das Sekretariat der Notariatsprüfungskommission.

.211

Art. 58

* …

Art. 59 Entschädigung

Die nicht im kantonalen Staatsdienst stehenden Mitglieder der Notariatsprüfungs- kommission erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Stunde.

Dem kantonalen Staatsdienst angehörige Mitglieder der Notariatsprüfungskommis- sion erhalten für die Korrektur der Klausurarbeiten ausserhalb der ordentlichen Ar- beitszeit eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Stunde.

bis Beglaubigungen *

Art. 59a * Beglaubigungen

Das kantonale Beglaubigungswesen wird durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres ausgeübt, soweit es nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.

. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 60

* …

Art. 61 Stempel und Siegel

Vor Inkrafttreten des BeurG ausgestellte Stempel und Siegel können weiterhin ver- wendet werden.

Art. 55

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der § und 59 unter Vorbehalt der Geneh-

Art. 55

migung durch den Bund am 1. Januar 2013 in Kraft. Die § Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. August 2 und 59 treten unter 012 in Kraft.

.211

Art. 7

Kapital- und Personengesellschaften gemäss Abs. 3 lit. b BeurG, welche die An-

Art. 2

forderungen gemäss den § füllen, haben die erford neuen Rechts vorzunehmen Aarau, 4. Juli 2012 Regi Abs. 1 lit. d beziehungsweise 2a Abs. 1 lit. d nicht er- erlichen Anpassungen innert zwei Jahren ab Inkrafttreten des . erungsrat Aargau Landammann HOCHULI Staatsschreiber GRÜNENFELDER Vom Bund genehmigt: 10. Oktober 2012

.211

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

.07.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/4-12

Art. 14

.09.2017 01.01.2018 Abs. 1, lit. a) geändert 2017/9-15

Art. 15

.09.2017 01.01.2018 Abs. 3, lit. a) geändert 2017/9-15

Art. 15

.09.2017 01.01.2018 Abs. 3, lit. c) geändert 2017/9-15

Art. 2

.10.2017 01.01.2018 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9-16

Art. 22

.10.2017 01.01.2018 Abs. 1 geändert 2017/9-16

Art. 32

.10.2017 01.01.2018 Abs. 1 geändert 2017/9-16

Art. 35

.10.2017 01.01.2018 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9-16

Art. 35

.10.2017 01.01.2018 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/1-06

Art. 40

.10.2017 01.01.2018 Abs. 2 geändert 2017/9-16

Art. 42

.10.2017 01.01.2018 Abs. 2 geändert 2017/9-16

Art. 54

.10.2017 01.01.2018 Abs. 1 geändert 2017/9-16

Art. 54

.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

Art. 58

.03.2024 01.07.2024 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03 Titel 4bis eingefügt 2024/04-03

Art. 59a

.03.2024 01.07.2024 eingefügt 2024/04-03

Art. 1

.10.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. d) geändert 2024/10-10

Art. 1

.10.2024 01.01.2025 Abs. 3 geändert 2024/10-10

Art. 2

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/10-10

Art. 2

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. d) geändert 2024/10-10

Art. 2a

.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-10

Art. 2b

.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-10

Art. 3

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-10

Art. 3

.10.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-10

Art. 9

.10.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-10

Art. 9

.10.2024 01.01.2025 Abs. 3 geändert 2024/10-10

Art. 9

.10.2024 01.01.2025 Abs. 5 geändert 2024/10-10

Art. 11

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. d) geändert 2024/10-10

Art. 11

.10.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-10

Art. 14

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2024/10-10

Art. 14

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2024/10-10

Art. 14

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2024/10-10

Art. 14

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2024/10-10

Art. 14

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2024/10-10

Art. 14

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-10

Art. 15

.10.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-10

Art. 27

.10.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. d) geändert 2024/10-10

Art. 27

.10.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. e) geändert 2024/10-10

Art. 27

.10.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. f) geändert 2024/10-10

Art. 27

.10.2024 01.01.2025 Abs. 2, lit. g) geändert 2024/10-10

Art. 33

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2024/10-10

Art. 34

.10.2024 01.01.2025 Abs. 2 geändert 2024/10-10

Art. 34a

.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-10

Art. 35

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1, lit. g) geändert 2024/10-10

Art. 39

.10.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-10

Art. 39

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2024/10-10

Art. 45

.10.2024 01.01.2025 Abs. 1 geändert 2024/10-10

Art. 60

.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-10

Art. 63

.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-10

.211

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 04.07.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/4-12

Art. 1

Abs. 2, lit. d) 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 1

Abs. 3 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 2

Abs. 1, lit. b) 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-16

Art. 2

Abs. 1, lit. c) 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 2

Abs. 1, lit. d) 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 2a

.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-10

Art. 2b

.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-10

Art. 3

Abs. 1bis

.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-10

Art. 3

Abs. 2 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 9

Abs. 2 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 9

Abs. 3 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 9

Abs. 5 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 11

Abs. 1, lit. d) 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 11

Abs. 2 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 14

Abs. 1 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 14

Abs. 1, lit. a) 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-15

Art. 14

Abs. 1, lit. a) 16.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-10

Art. 14

Abs. 1, lit. b) 16.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-10

Art. 14

Abs. 1, lit. c) 16.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-10

Art. 14

Abs. 1, lit. d) 16.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-10

Art. 14

Abs. 1bis

.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-10

Art. 15

Abs. 2 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 15

Abs. 3, lit. a) 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-15

Art. 15

Abs. 3, lit. c) 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-15

Art. 22

Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-16

Art. 27

Abs. 2, lit. d) 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 27

Abs. 2, lit. e) 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 27

Abs. 2, lit. f) 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 27

Abs. 2, lit. g) 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 32

Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-16

Art. 33

Abs. 1 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 34

Abs. 2 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 34a

.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-10

Art. 35

Abs. 1, lit. c) 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2018/1-06

Art. 35

Abs. 1, lit. c) 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-16

Art. 35

Abs. 1, lit. g) 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 39

.10.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-10

Art. 39

Abs. 1 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 40

Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-16

Art. 42

Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-16

Art. 45

Abs. 1 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-10

Art. 54

.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

Art. 54

Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-16

Art. 58

.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03 Titel 4bis

.03.2024 01.07.2024 eingefügt 2024/04-03

Art. 59a

.03.2024 01.07.2024 eingefügt 2024/04-03

Art. 60

.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-10

Art. 63

.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-10