Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens Fr. 300.–.
Liegt keine Vereinbarung über die Höhe des Stundenansatzes vor und können sich die Parteien nicht auf die Höhe der Gebühr einigen, wird diese gestützt auf den Antrag der Urkundsperson oder der Partei gemäss den §§ 73 und 74 des BeurG nach der Bedeutung und Schwierigkeit des betroffenen Geschäfts festgesetzt.