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295.250

Dekret über den Notariatstarif

Vom 30.08.2011 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 70 Abs. 4 des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes (BeurG) vom 30. August 2011[1] und § 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Aufwandtarif

Art. 1 Stundenansatz

Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens Fr. 300.–.

Liegt keine Vereinbarung über die Höhe des Stundenansatzes vor und können sich die Parteien nicht auf die Höhe der Gebühr einigen, wird diese gestützt auf den Antrag der Urkundsperson oder der Partei gemäss den §§ 73 und 74 des BeurG nach der Bedeutung und Schwierigkeit des betroffenen Geschäfts festgesetzt.

2. Promilletarif

Art. 2 Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken und Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten

Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Eigentumsübertragung von Grundstücken sowie zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:

1. 4 ‰ bis Fr. 600'000.–, mindestens Fr. 300.–,
2. plus 2 ‰ von Fr. 600'001.– bis Fr. 3'000'000.–,
3. plus 1‰ ab Fr. 3'000'001.–, höchstens Fr. 20'000.–.

Wird kein Vertragswert genannt oder liegt dieser wesentlich unter dem Wert der Sache, ist der massgebliche Wert gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980[2] zu berechnen. *

Art. 3 Verträge auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten

Die Gebühr für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze von § 2, aber höchstens Fr. 7'500.–.

Art. 4 Gegenstand des Promilletarifs

Mit dem Promilletarif sind der eigentliche Beurkundungsakt sowie die üblicherweise mit dem betroffenen Geschäft verbundenen Vor- und Nachbereitungen abgegolten.

Zusätzliche Vor- und Nachbereitungen werden nach Aufwandtarif abgerechnet.

Art. 5 Aufwandtarif statt Promilletarif

Kommt ein Geschäft nicht zum Abschluss, wird es nach Aufwand abgerechnet. Die Gebühr darf die Vergütung gemäss Promilletarif für ein zum Abschluss gebrachtes Geschäft nicht überschreiten.

3. Fixtarif

Art. 6 Feste Ansätze

Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt:

  1. Beglaubigung einer Unterschrift oder einer Übersetzung: Fr. 20.–,
  2. Beglaubigung von Kopien, welche der Urkundsperson vorgelegt werden: Fr. 10.– für die erste und Fr. 5.– für jede weitere Seite,
  3. Beglaubigungen von Kopien, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat: Fr. 10.– für die erste und Fr. 1.– für jede weitere Seite.

Die Urkundsperson darf beglaubigte Kopien von selbst hergestellten Urkunden, welche sie anlässlich einer Beurkundung für Parteien oder sich erstellt, nicht zusätzlich in Rechnung stellen. *

4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Mehrere Parteien

Bei Beteiligung mehrerer Parteien an demselben Beurkundungsgegenstand darf der Tarif auf diese nicht unterschiedlich angewendet werden.

Art. 8 Personal und Infrastruktur

Mit der Gebühr ist sämtlicher Aufwand für Personal (Kanzleiangestellte, Lernende usw.) und Infrastruktur (Miete Räumlichkeiten, Büromaterial usw.) abgegolten.

5. Zusätzlicher Aufwand

Art. 9 Auslagen

Die Urkundsperson hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen (Porti, Kommunikationsspesen, Kopien, Reisespesen und dergleichen) sowie auf die von ihr zu entrichtende Mehrwertsteuer.

Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50.

Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001[3] verrechnet.

6. Rechnungsstellung

Art. 10 Abrechnung

Die Urkundsperson erstellt eine detaillierte Abrechnung.

7. Schlussbestimmungen

Art. 11 Anpassung an die Teuerung

Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge einschliesslich der Promillesätze durch Verordnung um rund 10 % anpassen, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpassung 10 % ausmacht. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss Bundesamt für Statistik. Ausgangspunkt ist der Indexstand bei Inkrafttreten der letzten Änderung.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Es ist dasjenige Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des Beurkundungs- und Beglaubigungsakts in Kraft ist.

Kommt der Aufwandtarif gemäss diesem Dekret zur Anwendung, werden die einzelnen notariellen Tätigkeiten, welche vor Inkrafttreten dieses Dekrets erbracht wurden, gemäss bisherigem Aufwandtarif abgerechnet.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) in Kraft.

Egress

Aarau, 30. August 2011

Vizepräsidentin des Grossen Rats

Scholl-Debrunner

 

Protokollführer

Schmid

Inkrafttreten: 1. Januar 2013

Vom Bund genehmigt am 10. Oktober 2012

2012/7-02

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.08.2011 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-02
02.07.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 2 eingefügt 2024/10-07
02.07.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/10-07
02.07.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 2 eingefügt 2024/10-07

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.08.2011 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-02
§ 2 Abs. 2 02.07.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-07
§ 6 Abs. 1, lit. c) 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-07
§ 6 Abs. 2 02.07.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-07