Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sind, sowie deren Stellvertretungen sind verpflichtet, ambulanten Notfalldienst zu leisten.
Die Organisation des ambulanten Notfalldiensts erfolgt für sämtliche notfalldienstpflichtigen Personen mit Ausnahme der Tierärztinnen und Tierärzte durch die betreffenden Berufsverbände. Die pflichtigen Personen haben sich dabei gemäss den vom jeweiligen Berufsverband in ihrer Dienstregion beschlossenen Modalitäten zu beteiligen. Die Berufsverbände können *
- bei Vorliegen wichtiger Gründe Personen vom ambulanten Notfalldienst befreien, sofern die ambulante Notfalldienstversorgung weiterhin sichergestellt ist,
- von den vom ambulanten Notfalldienst befreiten Personen eine zweckgebundene Entschädigung gemäss den Absätzen 2bis und 2ter erheben.
Bei den vom Notfalldienst befreiten Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten beträgt die jährliche Ersatzabgabe 1,5 % des AHV-pflichtigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit am Patienten, maximal Fr. 5'000.–. *
Bei den vom Notfalldienst befreiten Apothekerinnen und Apothekern beträgt die jährliche Ersatzabgabe 3 % des AHV-pflichtigen Einkommens aus der Apothekertätigkeit, mindestens Fr. 6'000.–, maximal Fr. 10'000.–. *
Die zuständige Behörde entscheidet bei Streitigkeiten zwischen dem Berufsverband und der notfalldienstpflichtigen Person.
Die zuständige Behörde trifft soweit erforderlich die zur Sicherstellung eines zweckmässigen ambulanten Notfalldiensts erforderlichen Massnahmen.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann zudem Organisationen, welche die Lebensrettung von Personen bezwecken, finanziell unterstützen.