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301.111

Verordnung zum Gesundheitsgesetz

(GesV)

Vom 11.11.2009 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017[1], § 91 Abs. 2bis der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) vom 25. Juni 1980[2], § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[3], die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 lit. b, 34 Abs. 3, 36a, 37 Abs. 3, 38 Abs. 5, 40 Abs. 3, 40b Abs. 3, 40c Abs. 1, 40d Abs. 4 und 40e Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985[4] und § 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009[5]*

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über

  1. Organisation und Aufgaben der kantonalen Gesundheitsbehörden,
  2. Massnahmen der Gesundheitsvorsorge,
  3. Massnahmen der Versorgungssicherheit,
  4. Ausbildungsverpflichtungen von Leistungserbringern.

2. Kantonale Gesundheitsbehörden

Art. 2 Organisation

Kantonale Gesundheitsbehörden sind: *

  1. Kantonsärztin oder Kantonsarzt,
  2. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker,
  3. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker,
  4. Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt,
  5. Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt,
  6. Apothekeninspektorinnen und Apothekeninspektoren sowie Drogerieinspektorinnen und Drogerieinspektoren,
  7. Leiterin oder Leiter Chemiesicherheit,
  8. Lebensmittelkontrollorgane,
  9. Amtstierärztinnen und Amtstierärzte,
  10. Fleischkontrollorgane,
  11. Anordnungsberechtigte Ärzteschaft im Bereich von fürsorgerischen Unterbringungen (FU-Ärztinnen und -Ärzte),
  12. Infektionsärztinnen und -ärzte,
  13. Ärztinnen und Ärzte des koordinierten Sanitätsdienstes (KSD-Ärztinnen und ‑Ärzte).

Art. 3 Aufgaben; Kantonsärztin oder Kantonsarzt

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet den kantonsärztlichen Dienst.

Sie oder er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung des Kantons in medizinischen Fragen,
  2. Vollzug der ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben,
  3. Gesundheitsförderung und Prävention,
  4. Aufsicht über Berufe sowie Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen, soweit dafür keine ausdrückliche andere Zuständigkeit besteht,
  5. Fachliche Beratung des schulärztlichen Diensts.

Ihr oder ihm unterstehen die Ärztinnen und Ärzte gemäss § 2 Abs. 1 lit. n–p. *

Art. 4 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung des Kantons in Fragen des Arzneimittel- und Betäubungsmittelwesens,
  2. Vollzug der ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben,
  3. Aufsicht über Berufe und Betriebe, die der Arzneimittel- oder Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, soweit dafür nicht der Bund zuständig ist,

Ihr oder ihm unterstehen die Apothekeninspektorinnen und Apothekeninspektoren sowie die Drogerieinspektorinnen und Drogerieinspektoren.

Das Departement Gesundheit und Soziales ernennt eine Stellvertretung.

Art. 5 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet die kantonale Lebensmittelkontrolle.

Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung des Kantons in lebensmittelpolizeilichen Fragen,
  2. Vollzug der ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben,
  3. Weiterbildung der kommunalen Pilzkontrollorgane,
  4. Führung des kantonalen Labors.

Art. 6 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst.

Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung des Kantons in veterinärmedizinischen Fragen,
  2. Vollzug der ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben,
  3. Aufsicht über Berufe im Bereich der Veterinärmedizin.

Ihr oder ihm unterstehen die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte.

Art. 7 Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt

Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt wird vom Departement Gesundheit und Soziales in einem Teilpensum angestellt.

Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung von kantonalen Behörden in zahnmedizinischen Fragen,
  2. Begutachtungen für kantonale Behörden in zahnmedizinischen Fragen,
  3. Aufsicht über Berufe im Bereich der Zahnmedizin gemäss den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales,
  4. fachliche Beratung der Personen, die in der Schulzahnpflege tätig sind.

Art. 9 Apothekeninspektorinnen und Apothekeninspektoren sowie Drogerieinspektorinnen und Drogerieinspektoren

Die Apothekeninspektorinnen und Apothekeninspektoren sowie Drogerieinspektorinnen und Drogerieinspektoren werden vom Departement Gesundheit und Soziales in der erforderlichen Anzahl in einem Teilpensum angestellt.

Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Inspektionen von Apotheken und Drogerien gemäss den Vorgaben der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers,
  2. Erfüllung der ihnen von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben.

Das Departement Gesundheit und Soziales kann je eine leitende Inspektorin oder einen leitenden Inspektor ernennen, welche die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker in der Organisation und Durchführung des Inspektionswesens unterstützen.

Art. 10 Leiterin oder Leiter Chemiesicherheit

Die Leiterin oder der Leiter Chemiesicherheit hat unter Aufsicht der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung des Kantons in Fragen der Chemiesicherheit,
  2. Vollzug der Radon-Schutzmassnahmen gemäss Art. 158 lit. a Ziff. 1 der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017[6],
  3. Vollzug der weiteren ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben.

Art. 11 Lebensmittelkontrollorgane

Unter Aufsicht der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers vollziehen die Lebensmittelkontrollorgane die ihnen durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben.

Die Lebensmittelkontrollorgane vollziehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) vom 1. Oktober 2021[7]. Insbesondere überprüfen sie die in Art. 25 ff. TabPG und Art. 21 ff. der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) vom 28. August 2024[8] festgehaltenen Pflichten der Unternehmen. *

Sie können gestützt auf Art. 37 Abs. 3 TabPG auf Kosten des kontrollierten Betriebs die erforderlichen Massnahmen treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen. Namentlich können sie fehlbaren Betrieben bei wiederholten Verstössen gegen die Jugendschutzbestimmungen ein Verkaufsverbot auferlegen. Das Verkaufsverbot darf drei Monate nicht übersteigen. *

Die Vollzugsorgane können gestützt auf Art. 43 TabPG Gebühren für die durchgeführten Kontrollen und die getroffenen Massnahmen erheben. Es sei denn, die Kontrollen führen zu keinen Beanstandungen. *

Art. 12 Amtstierärztinnen und Amtstierärzte

Die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte werden vom Departement Gesundheit und Soziales in der erforderlichen Anzahl in einem Teilpensum angestellt.

Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erfüllung der ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben,
  2. Beratung der kantonalen und kommunalen Behörden in veterinärmedizinischen Fragen gemäss den Vorgaben der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes,
  3. Vollzug der ihr oder ihm durch das kantonale Recht übertragenen Aufgaben.

Art. 13 Fleischkontrollorgane

Unter Aufsicht der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes vollziehen die Fleischkontrollorgane die ihnen durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben.

Art. 14a * FU-Ärztinnen und -Ärzte

Unter Aufsicht der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes sind die FU-Ärztinnen und -Ärzte zuständig für die Prüfung und Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen.

Art. 14b * Infektionsärztinnen und -ärzte

Unter Aufsicht der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes leisten die Infektionsärztinnen und -ärzte Unterstützung beim Vollzug der Epidemiengesetzgebung.

Art. 14c * KSD-Ärztinnen und -Ärzte

Unter Aufsicht der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes leisten die KSD-Ärztinnen und -Ärzte Unterstützung bei Ereignissen mit grossem Patientenanfall.

Art. 14d * Vollzug Bundesgesetzgebung nichtionisierende Strahlung durch Amt für Verbraucherschutz

Das Amt für Verbraucherschutz vollzieht die gemäss Art. 8 NISSG vorgesehenen kantonalen Aufgaben betreffend Verwendung von Solarien und Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke und erlässt die erforderlichen Massnahmen.

3. Gesundheitsvorsorge

3.1. Mütter- und Väterberatung

Art. 15 Mütter- und Väterberatung

Die Mütter- und Väterberatung ist ein professionelles Leistungsangebot für Eltern und Erziehungsberechtigte, mit dem ein gesundes Umfeld für das Kind und seine Familie erhalten, gestützt und gefördert wird.

Es umfasst die

  1. unentgeltliche Information, Beratung und Begleitung von Eltern und Erziehungsberechtigten von Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr in den Bereichen Pflege, Ernährung, körperlicher, seelischer und geistiger Entwicklung, Erziehung sowie bei psychosozialen Fragestellungen,
  2. Weiterweisung von Eltern und Erziehungsberechtigten an andere Beratungsstellen, Fachpersonen und Institutionen im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialwesen sowie die Zusammenarbeit mit diesen Stellen.

Das Angebot ist so auszugestalten, dass

  1. der Zugang niederschwellig ist,
  2. es allen Bevölkerungsgruppen offen steht,
  3. persönliche Beratungen in den Beratungsstellen der Gemeinden, in Telefonsprechstunden sowie zu Hause bei den Eltern und Erziehungsberechtigten möglich sind.

Die Gemeinden schliessen mit der zuständigen Trägerschaft entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.

Als qualifiziertes Fachpersonal gemäss § 3 Abs. 1 lit. b GesG gelten Personen mit einer abgeschlossenen höheren Fachausbildung Mütter-/Väterberatung, die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannt ist.

Die Mütter- und Väterberatenden erweitern ihre Kompetenzen durch Weiterbildung, Supervision und Intervision.

3.1.bis Verteilung des Alkoholzehntels *

Art. 15a * Kommission zur Verteilung des Alkoholzehntels

Gesuche um Beiträge aus dem vom Bund erhaltenen Anteil am Reinertrag der Besteuerung der gebrannten Wasser (Alkoholzehntel) werden durch eine vom Regierungsrat eingesetzte Fachkommission (Kommission zur Verteilung des Alkoholzehntels) beurteilt.

Die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales ist zuständig für die Ernennung sowie die Abberufung von geeigneten Kommissionsmitgliedern. Sie achtet dabei auf eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Interessen.

Art. 15b * Verfahren

Gesuche zu einer beantragten Mittelverwendung aus dem Alkoholzehntel sind der Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales innert der von ihr bezeichneten jährlichen Eingabefrist schriftlich einzureichen.

Die Kommission zur Verteilung des Alkoholzehntels nimmt eine fachliche Gesamtbeurteilung der eingegangenen Gesuche vor und gibt zuhanden des Departements Gesundheit und Soziales einen Verteilvorschlag ab.

Das Departement Gesundheit und Soziales entscheidet gestützt auf die fachliche Gesamtbeurteilung und den Verteilvorschlag der Kommission über die Verwendung der Mittel des Alkoholzehntels.

3.2. Tabak- und Alkoholprävention; Jugendschutz

Art. 16 Zuständigkeit

Die Lebensmittelkontrollorgane kontrollieren die Einhaltung der Abgabeverbote gemäss Art. 23 TabPG, Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 2014[9] und Art. 41 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) vom 21. Juni 1932[10]*

Zur Überprüfung der Abgabeverbote gemäss Absatz 1 können sie Testkäufe gestützt auf Art. 24 TabPG beziehungsweise 14a LMG durchführen oder Dritte damit beauftragen. *

Die kommunalen und regionalen Polizeiorgane unterstützen die Lebensmittelkontrollorgane bei der Organisation der Testkäufe. *

Die Gemeinden unterstützen die Lebensmittelkontrollorgane bei der Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse der kontrollpflichtigen Betriebe. Sie können insbesondere fehlbare Betriebe melden und Testkäufe anregen. *

Art. 18 Rahmenbedingungen für Testkäufe

Die Lebensmittelkontrollorgane legen die Rahmenbedingungen für die Testkäufe in einem Testkonzept fest und orientieren sich für dessen Inhalt an Art. 36 Abs. 2 TabPV. *

Art. 22 Rechtsmittel

Gegen die gestützt auf § 37 Abs. 1 und 2 GesG ergangenen Verfügungen kann innert 10 Tagen beim Amt für Verbraucherschutz Einsprache erhoben werden. *

Gegen Einspracheentscheide des Amts für Verbraucherschutz kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. *

Gegen verwaltungsrechtliche Massnahmen, welche die Vollzugsorgane gestützt auf diese Verordnung oder Art. 37 TabPG verfügt haben, kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. *

3.3. Schutz vor Passivrauchen

Art. 23 Zuständigkeit

Das Amt für Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.

Art. 24 Raucherbetriebe und Degustationszonen; Bewilligung *

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als Raucherbetrieb oder um Einrichtung einer Degustationszone in spezialisierten Verkaufsgeschäften gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen ist dem Amt schriftlich mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen. Diese haben zu belegen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. *

Die Bewilligung wird durch das Amt auf die betriebsleitende Person und auf den Betrieb ausgestellt.

Ein Raucherbetrieb darf erst geführt oder eine Degustationszone in einem spezialisierten Verkaufsgeschäft eingerichtet werden, wenn die Bewilligung vorliegt. *

Veränderungen an den Lüftungsanlagen und den Räumlichkeiten sowie der Wechsel der betriebsleitenden Person erfordern eine neue Bewilligung.

Art. 25 Rechtsmittel

Gegen die gestützt auf die eidgenössische Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen ergangenen Verfügungen kann innert 10 Tagen beim Amt für Verbraucherschutz Einsprache erhoben werden. *

Gegen Einspracheentscheide des Amts für Verbraucherschutz kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. *

4. Versorgungssicherheit

Art. 26 Notfalldienst

Die zum Notfalldienst verpflichteten Personen können den Notfalldienst auf eine Assistentin oder einen Assistenten gemäss § 8 GesG übertragen, wenn eine fachlich qualifizierte Supervision sichergestellt ist.

Art. 27 Beiträge an Organisationen der Lebensrettung

Finanzielle Beiträge gemäss § 38 Abs. 5 GesG an Organisationen, welche die Lebensrettung von Personen bezwecken, können subsidiär gewährt werden, wenn kumulativ

  1. ein öffentliches Interesse besteht und
  2. die Finanzierung unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter nicht sichergestellt werden kann.

Beiträge können einmalig oder jährlich wiederkehrend ausgerichtet werden.

Bei jährlich wiederkehrenden Beiträgen schliesst das zuständige Departement einen mehrjährigen Rahmenvertrag sowie einen jährlichen Leistungsvertrag ab.

Der Rahmenvertrag regelt insbesondere Inhalt und Qualität der Leistungen, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, das Controlling, die Berichterstattung, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Kündigung des Vertrags. Er wird auf maximal fünf Jahre abgeschlossen und kann frühestens zwei Jahre nach Abschluss jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.

Der Leistungsvertrag regelt insbesondere den jährlichen Leistungsumfang sowie die Abgeltung der Leistungen.

Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Departement einzureichen. Dieses kann weitere Unterlagen einverlangen.

Die Zuständigkeit zur Bewilligung eines Gesuchs richtet sich nach den finanzrechtlichen Bestimmungen.

Werden die vereinbarten Leistungen nicht oder mangelhaft erfüllt, sind bereits geleistete Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Art. 28 Koordination in der Notfallversorgung *

Die sanitätsdienstlichen Transporte werden durch die Sanitätsnotrufzentrale (SNZ 144) koordiniert. *

Die SNZ 144 wird als Teil der kantonalen Notrufzentrale (KNZ) durch die Kantonsspital Aarau AG betrieben. Die Einzelheiten werden in einem Leistungsvertrag zwischen dem Departement Gesundheit und Soziales und der Kantonsspital Aarau AG geregelt. *

Aufgebote für rettungsdienstliche Einsätze erfolgen zentral über die SNZ 144. Das Aufgebot geht in der Regel an jenen Transport- und Rettungsdienst, dem der betreffende Einsatzort zugewiesen ist. Die SNZ 144 disponiert die medizinischen Rettungsdienste, die der SNZ 144 angeschlossen sind. *

Die SNZ 144 ist gegenüber den zugelassenen Transport- und Rettungsdiensten, die der SNZ 144 angeschlossen sind, weisungsbefugt. *

Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien für Aufbau und Betrieb sowie Aufgebot und Einsatz von Laienhilfeorganisationen, insbesondere First Responder Gruppen, erlassen. *

Elektronische Daten von rettungsdienstlichen Einsätzen sowie Gesprächsaufzeichnungsdaten von Telefonie und Funkrufen werden in den Systemen der KNZ gespeichert. Der Zugriff ist auf die Mitarbeitenden der SNZ 144 beschränkt. Die Daten werden zehn Jahre nach der Erfassung gelöscht. *

Art. 29 Förderung der ärztlichen Grundversorgung

Die finanzielle Unterstützung von Assistentinnen und Assistenten erstreckt sich auf folgende Disziplinen der ärztlichen Grundversorgung:

  1. praktische Ärztin beziehungsweise praktischer Arzt,
  2. Allgemeinmedizin,
  3. Innere Medizin,
  4. Kinder- und Jugendmedizin inklusive Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt gemäss den Richtlinien des Departements Gesundheit und Soziales sowie nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

4bis. Ausbildungsverpflichtung *

Art. 29a * Definitionen und Grundsätze

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

  1. Ausbildungspotential (Standardwert): geforderte Anzahl von Ausbildungswochen im jeweiligen Gesundheitsberuf gemäss Anhang 1 pro Vollzeitstelle und Kalenderjahr,
  2. Ausbildungswochen: effektive Anzahl von Arbeitswochen, in welchen die Auszubildenden des jeweiligen Gesundheitsberufs pro Kalenderjahr im Betrieb arbeiten,
  3. Ausbildungskosten (Normansatz): durchschnittliche Netto-Ausbildungskosten (Brutto-Ausbildungskosten abzüglich Nutzwert der auszubildenden Person im Betrieb) im jeweiligen Gesundheitsberuf pro Ausbildungswoche.

Anhang 1 regelt die Gesundheitsberufe mit Ausbildungsverpflichtung und die für sie massgebenden Berechnungswerte. Anhang 2 regelt die Gesundheitsberufe ohne Ausbildungsverpflichtung, aber mit anrechenbaren Ausbildungsleistungen gemäss § 29c, und die für sie massgebenden Berechnungswerte.

Die Abteilung Gesundheit ist die zuständige kantonale Behörde zum Vollzug der §§ 40b–i und 56b GesG. *

Art. 29b * Festlegung der Soll-Ausbildungspunkte

Die von einem Leistungserbringer zu erreichenden Ausbildungspunkte (Soll-Ausbildungspunkte) ergeben sich aus der Summe der Ausbildungspunkte aller Gesundheitsberufe gemäss Absatz 2. Das Departement Gesundheit und Soziales verfügt die Soll-Ausbildungspunkte pro Kalenderjahr im Vorjahr.

Pro Gesundheitsberuf werden multipliziert:

  1. Anzahl beschäftigter Personen (Vollzeitäquivalente) im Betrieb des Leistungserbringers,
  2. Standardwert,
  3. Normansatz.

In der Berufsgruppe Pflege und Betreuung wird die Summe der Vollzeitäquivalente gemäss Anhang 3 zwecks Berechnung des Ausbildungs-Solls auf die einzelnen Gesundheitsberufe gemäss Anhang 1 verteilt.

Bei Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) wird anstelle der Vollzeitäquivalente gemäss Absatz 2 lit. a die jährliche Anzahl Stunden gemäss Art. 7a Abs. 1 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995[11] geteilt durch 1'000 verwendet.

Art. 29c * Berechnung der Ist-Ausbildungspunkte

Die in einem Kalenderjahr von einem Leistungserbringer erreichten Ausbildungspunkte (Ist-Ausbildungspunkte) ergeben sich aus der Summe der Ausbildungspunkte aller Gesundheitsberufe gemäss Absatz 2.

Pro Gesundheitsberuf, in dem Lernende oder Studierende ausgebildet werden, werden multipliziert:

  1. Anzahl geleisteter Ausbildungswochen,
  2. Gewichtung,
  3. Normansatz.

Beauftragt ein Leistungserbringer einen anderen Leistungserbringer zur Erbringung gewisser Ausbildungsleistungen, so werden nur dem Auftraggeber die entsprechenden Ausbildungspunkte angerechnet. Entsprechende Vereinbarungen und deren Änderungen sind schriftlich abzuschliessen und dem Departement Gesundheit und Soziales unverzüglich einzureichen.

Die Definition und Festlegung der nicht formalisierten Ausbildungsleistung (nfA) richtet sich nach Anhang 4. *

Art. 29d * Berechnung der durchschnittlichen Punktedifferenz

Es wird die durchschnittliche Punktedifferenz der letzten drei Jahre zwischen Ist-Ausbildungspunkten gemäss § 29c Abs. 1 und Soll-Ausbildungspunkten gemäss § 29b Abs. 1 berechnet.

Ergibt die Berechnung gemäss Absatz 1 einen negativen Wert, ist eine Ersatzabgabe (Malus) gemäss § 29e geschuldet. Bei einem positiven Wert richtet sich der Anspruch auf einen Bonus nach § 29f.

… *

Art. 29e * Ersatzabgabe (Malus)

Die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe gemäss § 40d Abs. 1 GesG beträgt 200 %. *

Der Toleranzwert gemäss § 40d Abs. 3 GesG beträgt 10 %. *

Das Departement Gesundheit und Soziales verfügt die Ersatzabgabe pro Kalenderjahr.

Aus den Einnahmen der Ersatzabgaben werden vorab der zum Vollzug der Ausbildungsverpflichtung anfallende Aufwand des Departements Gesundheit und Soziales sowie Dritter gemäss § 29i Abs. 1 gedeckt.

Art. 29f * Bonus und weitere Beiträge

Die Höhe des Bonus gemäss § 40e Abs. 1 lit. a GesG entspricht der durchschnittlichen Punktedifferenz in Franken gemäss § 29d Abs. 2.

Sind in einem Kalenderjahr in der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung gemäss § 40f GesG weniger Mittel vorhanden als die Summe aller Boni, erhalten alle Bonusberechtigten einen anteilmässigen Bonus ausbezahlt.

Weitere Beiträge gemäss § 40e Abs. 1 lit. b–d GesG werden in der Regel direkt an die Kursveranstaltung ausgerichtet. Diese bringt den Beitrag bei der Rechnungsstellung an die Kostenträger in Abzug.

Bei der Gewährung von weiteren Beiträgen gilt folgende Prioritätenordnung:

1. Beiträge an die Kosten für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss § 40e Abs. 1 lit. b GesG,
2. Beiträge an die Kosten der nicht betriebsinternen Nachhol- und Weiterbildung gemäss § 40e Abs. 1 lit. c GesG,
3. weitere Beiträge im Rahmen des Zwecks gemäss § 40b Abs. 1 GesG.

Das Departement Gesundheit und Soziales entscheidet über die Ausrichtung des Bonus und weiterer Beiträge pro Kalenderjahr.

Art. 29g * Steuergruppe

Die Abteilung Gesundheit setzt eine Steuergruppe mit maximal acht Mitgliedern ein. *

Die Mitglieder werden von der Abteilung Gesundheit bestimmt. Bei der Zusammensetzung und bei der Stimmverteilung ist auf eine ausgewogene Vertretung der Interessengruppen (wie zum Beispiel der stationären und ambulanten Leistungserbringer) zu achten. Das Departement Bildung, Kultur und Sport und das Departement Gesundheit und Soziales sind je mit einer Person vertreten. *

Die Steuergruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat die Vertretung der Abteilung Gesundheit den Stichentscheid. *

Der Steuergruppe obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Steuerung der Weiterentwicklung der Ausbildungsverpflichtung und Mitwirkung an derselben,
  2. Periodische Überprüfung der Gesundheitsberufe mit Ausbildungsverpflichtung und der Berechnungswerte gemäss den Anhängen 1 bis 3,
  3. Abgabe von Empfehlungen zur Anpassung der Berechnungswerte an die Abteilung Gesundheit,
  4. Beobachtung der Entwicklungen in der Berufsbildung im Gesundheitswesen sowie bei Bedarf Antragstellung an die zuständige Behörde,
  5. Antragstellung an die Abteilung Gesundheit über die Gewährung weiterer Beiträge gemäss § 29f.

Art. 29h * Mitwirkungspflichten der Leistungserbringer

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Departement Gesundheit und Soziales nach dessen Vorgaben die zum Vollzug der Ausbildungsverpflichtung notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie haben insbesondere folgende Datensätze einzureichen:

  1. Anzahl beschäftigter Personen (Vollzeitäquivalente) pro Gesundheitsberuf im Betrieb des Leistungserbringers beziehungsweise bei Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) die jährliche Anzahl Stunden gemäss Art. 7a Abs. 1 KLV pro Gesundheitsberuf,
  2. Anzahl geleisteter Ausbildungswochen pro Gesundheitsberuf.

Erfüllt ein Leistungserbringer trotz Mahnung seine Mitwirkungspflichten nicht oder können die zur Berechnung der Soll- beziehungsweise Ist-Ausbildungspunkte gemäss § 29b–c notwendigen Daten nicht einwandfrei ermittelt werden, wird eine Berechnung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Dabei können Erfahrungszahlen und die Entwicklung in den Vorjahren berücksichtigt werden.

Art. 29i * Datenbearbeitung

Das Departement Gesundheit und Soziales kann für die Erhebung und Bearbeitung von Daten der Leistungserbringer Dritte beauftragen. Es schliesst mit dem Dritten eine Leistungsvereinbarung ab.

Das Departement Gesundheit und Soziales und der beauftragte Dritte können zur Überprüfung der Angaben eines Leistungserbringers insbesondere folgende Daten unentgeltlich beiziehen:

  1. Stellenpläne und Daten aus den Qualitätsreportings der stationären Pflegeeinrichtungen und der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) gemäss den §§ 9 Abs. 1 lit. d und 37 Abs. 2 der Pflegeverordnung vom 21. November 2012[12],
  2. vom Departement Bildung, Kultur und Sport: Anonymisierte Liste der Lernenden der Sekundarstufe II pro Leistungserbringer,
  3. von der Berufsfachschule Gesundheit und Soziales: Anonymisierte Liste der Lernenden der Sekundarstufe II pro Leistungserbringer inklusive Schultag,
  4. von der Höheren Fachschule Gesundheit: Anonymisierte Liste der Studierenden der Tertiärstufe pro Leistungserbringer.

Art. 29j * Datentransparenz

Das Departement macht die Ausbildungsdaten und Ausbildungsleistungen der einzelnen Leistungserbringer der Öffentlichkeit und weiteren Interessierten in geeigneter Weise zugänglich.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

Aarau, 11. November 2009

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Brogli

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

2009 S. 194

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.11.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 194
06.11.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 1, lit. m) aufgehoben 2013/7-21
06.11.2013 01.01.2014 § 14 aufgehoben 2013/7-21
25.06.2014 01.09.2014 § 28 Titel geändert 2014/4-07
25.06.2014 01.09.2014 § 28 Abs. 5 eingefügt 2014/4-07
28.10.2015 01.01.2016 Ingress geändert 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, lit. c) geändert 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 Titel 4bis. eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 29a eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 29b eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 29c eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 29d eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 29e eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 29f eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 29g eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 29h eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 29i eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 Anhang 1 eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 Anhang 2 eingefügt 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 Anhang 3 eingefügt 2015/6-19
02.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1 geändert 2016/7-37
02.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2016/7-37
02.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1, lit. n) eingefügt 2016/7-37
02.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1, lit. o) eingefügt 2016/7-37
02.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2016/7-37
02.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 3 geändert 2016/7-37
02.11.2016 01.01.2017 § 8 aufgehoben 2016/7-37
02.11.2016 01.01.2017 § 14a eingefügt 2016/7-37
02.11.2016 01.01.2017 § 14b eingefügt 2016/7-37
02.11.2016 01.01.2017 § 14c eingefügt 2016/7-37
15.03.2017 01.05.2017 § 28 Abs. 1 geändert 2017/4-06
15.03.2017 01.05.2017 § 28 Abs. 2 geändert 2017/4-06
15.03.2017 01.05.2017 § 28 Abs. 3 geändert 2017/4-06
15.03.2017 01.05.2017 § 28 Abs. 4 geändert 2017/4-06
15.03.2017 01.05.2017 § 28 Abs. 6 eingefügt 2017/4-06
03.05.2017 01.08.2018 § 7 Abs. 2, lit. d) geändert 2017/8-03
08.11.2017 01.01.2018 § 29j eingefügt 2017/9-25
07.11.2018 01.01.2019 § 10 Abs. 1, lit. abis) eingefügt 2018/7-15
07.11.2018 01.01.2019 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/7-15
06.03.2019 01.05.2019 § 29e Abs. 2 geändert 2019/2-04
15.01.2020 01.03.2020 § 29e Abs. 1 geändert 2020/1-11
15.01.2020 01.03.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020/1-11
15.01.2020 01.03.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 2020/1-11
15.01.2020 01.03.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 2020/1-11
21.10.2020 01.01.2021 Ingress geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 1 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 2 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 25 Abs. 2 eingefügt 2020/15-16
11.11.2020 01.01.2021 Ingress geändert 2020/15-24
11.11.2020 01.01.2021 Titel 3.1.bis eingefügt 2020/15-24
11.11.2020 01.01.2021 § 15a eingefügt 2020/15-24
11.11.2020 01.01.2021 § 15b eingefügt 2020/15-24
17.02.2021 01.03.2021 § 29a Abs. 3 geändert AGS 2021/02-07
17.02.2021 01.03.2021 § 29d Abs. 3 aufgehoben AGS 2021/02-07
17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 1 geändert AGS 2021/02-07
17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 1bis eingefügt AGS 2021/02-07
17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 1ter eingefügt AGS 2021/02-07
17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2021/02-07
17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2021/02-07
17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2021/02-07
17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 2, lit. d) eingefügt AGS 2021/02-07
17.02.2021 01.03.2021 § 29g Abs. 2, lit. e) eingefügt AGS 2021/02-07
30.08.2023 01.11.2023 Ingress geändert 2023/09-05
30.08.2023 01.11.2023 § 14d eingefügt 2023/09-05
02.04.2025 01.07.2025 Ingress geändert 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 11 Abs. 2 eingefügt 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 11 Abs. 3 eingefügt 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 11 Abs. 4 eingefügt 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 16 Abs. 1 geändert 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 16 Abs. 2 eingefügt 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 16 Abs. 3 eingefügt 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 16 Abs. 4 eingefügt 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 17 aufgehoben 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 18 Abs. 1 geändert 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 18 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 18 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 18 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 18 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 19 aufgehoben 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 20 aufgehoben 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 21 aufgehoben 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 22 Abs. 3 eingefügt 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 24 Titel geändert 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 24 Abs. 1 geändert 2025/04-08
02.04.2025 01.07.2025 § 24 Abs. 3 geändert 2025/04-08
02.04.2025 01.01.2026 § 29c Abs. 4 eingefügt 2025/04-08
02.04.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2025/04-08
02.04.2025 01.01.2026 Anhang 2 Inhalt geändert 2025/04-08
02.04.2025 01.01.2026 Anhang 4 eingefügt 2025/04-08

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.11.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 194
Ingress 28.10.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-19
Ingress 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
Ingress 11.11.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-24
Ingress 30.08.2023 01.11.2023 geändert 2023/09-05
Ingress 02.04.2025 01.07.2025 geändert 2025/04-08
§ 1 Abs. 1, lit. c) 28.10.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-19
§ 1 Abs. 1, lit. d) 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
§ 2 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-37
§ 2 Abs. 1, lit. f) 02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-37
§ 2 Abs. 1, lit. m) 06.11.2013 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-21
§ 2 Abs. 1, lit. n) 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-37
§ 2 Abs. 1, lit. o) 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-37
§ 2 Abs. 1, lit. p) 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-37
§ 3 Abs. 3 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-37
§ 7 Abs. 2, lit. d) 03.05.2017 01.08.2018 geändert 2017/8-03
§ 8 02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-37
§ 10 Abs. 1, lit. abis) 07.11.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-15
§ 10 Abs. 1, lit. b) 07.11.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-15
§ 11 Abs. 2 02.04.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-08
§ 11 Abs. 3 02.04.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-08
§ 11 Abs. 4 02.04.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-08
§ 14 06.11.2013 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-21
§ 14a 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-37
§ 14b 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-37
§ 14c 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-37
§ 14d 30.08.2023 01.11.2023 eingefügt 2023/09-05
Titel 3.1.bis 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-24
§ 15a 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-24
§ 15b 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-24
§ 16 Abs. 1 02.04.2025 01.07.2025 geändert 2025/04-08
§ 16 Abs. 2 02.04.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-08
§ 16 Abs. 3 02.04.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-08
§ 16 Abs. 4 02.04.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-08
§ 17 02.04.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025/04-08
§ 18 Abs. 1 02.04.2025 01.07.2025 geändert 2025/04-08
§ 18 Abs. 1, lit. a) 02.04.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025/04-08
§ 18 Abs. 1, lit. b) 02.04.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025/04-08
§ 18 Abs. 1, lit. c) 02.04.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025/04-08
§ 18 Abs. 1, lit. d) 02.04.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025/04-08
§ 19 02.04.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025/04-08
§ 20 02.04.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025/04-08
§ 21 02.04.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025/04-08
§ 22 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 22 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 22 Abs. 3 02.04.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-08
§ 24 02.04.2025 01.07.2025 Titel geändert 2025/04-08
§ 24 Abs. 1 02.04.2025 01.07.2025 geändert 2025/04-08
§ 24 Abs. 3 02.04.2025 01.07.2025 geändert 2025/04-08
§ 25 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 25 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 28 25.06.2014 01.09.2014 Titel geändert 2014/4-07
§ 28 Abs. 1 15.03.2017 01.05.2017 geändert 2017/4-06
§ 28 Abs. 2 15.03.2017 01.05.2017 geändert 2017/4-06
§ 28 Abs. 3 15.03.2017 01.05.2017 geändert 2017/4-06
§ 28 Abs. 4 15.03.2017 01.05.2017 geändert 2017/4-06
§ 28 Abs. 5 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4-07
§ 28 Abs. 6 15.03.2017 01.05.2017 eingefügt 2017/4-06
Titel 4bis. 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
§ 29a 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
§ 29a Abs. 3 17.02.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02-07
§ 29b 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
§ 29c 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
§ 29c Abs. 4 02.04.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/04-08
§ 29d 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
§ 29d Abs. 3 17.02.2021 01.03.2021 aufgehoben AGS 2021/02-07
§ 29e 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
§ 29e Abs. 1 15.01.2020 01.03.2020 geändert 2020/1-11
§ 29e Abs. 2 06.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-04
§ 29f 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
§ 29g 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
§ 29g Abs. 1 17.02.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02-07
§ 29g Abs. 1bis 17.02.2021 01.03.2021 eingefügt AGS 2021/02-07
§ 29g Abs. 1ter 17.02.2021 01.03.2021 eingefügt AGS 2021/02-07
§ 29g Abs. 2, lit. a) 17.02.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02-07
§ 29g Abs. 2, lit. b) 17.02.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02-07
§ 29g Abs. 2, lit. c) 17.02.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02-07
§ 29g Abs. 2, lit. d) 17.02.2021 01.03.2021 eingefügt AGS 2021/02-07
§ 29g Abs. 2, lit. e) 17.02.2021 01.03.2021 eingefügt AGS 2021/02-07
§ 29h 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
§ 29i 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
§ 29j 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-25
Anhang 1 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
Anhang 1 15.01.2020 01.03.2020 Inhalt geändert 2020/1-11
Anhang 1 02.04.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025/04-08
Anhang 2 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
Anhang 2 15.01.2020 01.03.2020 Inhalt geändert 2020/1-11
Anhang 2 02.04.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025/04-08
Anhang 3 28.10.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-19
Anhang 3 15.01.2020 01.03.2020 Inhalt geändert 2020/1-11
Anhang 4 02.04.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/04-08