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301.114

Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

(VZOK)

Vom 18.06.2025 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die Art. 35–38, 55a und 55b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[1], die Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021[2] sowie die §§ 1, 2, 27a und 27b des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009[3],

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Zulassung, Bestätigung, Erbringung und Beendigung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) durch Leistungserbringer in eigener fachlicher Verantwortung.

Sie legt die zahlenmässige Begrenzung von Ärztinnen und Ärzten für medizinische Fachgebiete fest zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung im ambulanten Bereich.

2. Zuständigkeit

Art. 2 Zuständigkeit des Regierungsrats

Der Regierungsrat hält die geltende Höchstzahl je medizinisches Fachgebiet in Anhang 1 fest.

Bei der Festlegung der Fachgebiete und Höchstzahlen in Anhang 1 stützt sich der Regierungsrat ab auf die Berechnung von Versorgungszahlen des Bundes und des Kantons zum spitalambulant internen, spitalambulant externen und zum praxisambulanten Bereich sowie auf die Berechnungskriterien der Bundes-Höchstzahlenverordnung.

Er überprüft die in Anhang 1 angeordneten Fachgebiete und Höchstzahlen regelmässig und passt sie der Versorgungssituation im Kanton oder in den Regionen an.

Art. 3 Zuständigkeit des Departements Gesundheit und Soziales

Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ist zuständig für das Verfahren zur Zulassung, Bestätigung, Erbringung und Beendigung von Leistungen zulasten der OKP durch Leistungserbringer in eigener fachlicher Verantwortung gemäss § 27a Abs. 1 GesG.

Es erteilt Leistungserbringern gemäss § 27a Abs. 1 GesG auf ihr Gesuch hin die Berechtigung zur

  1. direkten Leistungsabrechnung gegenüber der OKP (OKP-Zulassung) und damit zum Bezug einer Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer),
  2. Leistungsabrechnung über eine ambulante Einrichtung, bei der sie ihre Leistungen im Angestelltenverhältnis erbringen (OKP-Bestätigung), und damit zum Bezug einer Kontrollnummer (K-Nummer).

Das DGS beaufsichtigt die zugelassenen Leistungserbringer und trifft die zur Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Massnahmen.

Das DGS als zuständige Behörde gemäss Art. 83 KVG ist befugt, die AHV-Nummer, die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) und die Global Localisation Number (GLN-Nummer) von den Gesuchstellenden einzuverlangen.

3. Zulassungs- und Bestätigungsverfahren

Art. 4 Verfahrensgrundsätze

Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung oder Bestätigung der Leistungserbringer zur Abrechnung zulasten der OKP richten sich nach Art. 35 ff. KVG und Art. 38 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995[4].

Gesuche um Zulassung oder Bestätigung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP sind dem DGS rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.

Die Zulassungs- oder Bestätigungsgesuche werden nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines vollständigen Dossiers beim DGS berücksichtigt.

Das DGS tritt auf das Zulassungs- oder Bestätigungsgesuch nicht ein, wenn die Unterlagen nicht oder nicht vollständig innert angesetzter Nachreichungsfrist eintreffen.

Es darf einer Medizinalperson keine Assistenzbewilligung erteilen, sobald ihr der Facharzttitel im gleichen Fachgebiet erteilt oder anerkannt worden ist.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich gemäss den §§ 7–14.

Art. 5 Erlöschen und Verfall der Zulassung oder Bestätigung zur Abrechnung zulasten der OKP

Die Zulassung und die Bestätigung zur Abrechnung zulasten der OKP erlischt mit

  1. dem Tod des Leistungserbringers,
  2. dem Entzug durch das DGS,
  3. der schriftlichen Verzichtserklärung des Leistungserbringers,
  4. dem Erlöschen oder dem Entzug der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung oder
  5. der Konkurseröffnung über den Leistungserbringer.

Der Verfall der erteilten, aber ungenutzten OKP-Zulassung oder -Bestätigung nach vorheriger Androhung richtet sich nach § 27a Abs. 4 GesG.

Art. 6 Auskunfts- und Meldepflicht

Das DGS kann Umfragen durchführen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Menge und Status ihrer Tätigkeit.

Gestützt auf ihre Auskunfts- und Herausgabepflicht haben Leistungserbringer gemäss § 27a Abs. 1 GesG dem DGS spätestens am Ende jedes Quartals jede Änderung von ZSR- oder K-Nummern, der damit verbundenen Anstellungsperiode, des Pensums sowie der Fachgebiete, in denen sie tätig sind, zu melden.

Im Weiteren gelten die §§ 3–6 der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) vom 11. November 2009[5].

Das DGS meldet der Stelle, die für das Register der OKP-Leistungserbringer zuständig ist oder dieses Register im Auftrag führt, und der Betreiberin des Zahlstellenregisters Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung oder der Bestätigung sowie von ihm angeordnete Massnahmen.

Es ist befugt, von den Versicherern und weiteren betroffenen Stellen die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen über die Leistungserbringer einzuholen.

4. Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich

4.1. Grundsätzliches zur Höchstzahl

Art. 7 Wirkung der Höchstzahl

Ärztinnen und Ärzte werden im ambulanten Bereich für eine Tätigkeit zulasten der OKP im beschränkten Fachgebiet nur soweit zugelassen, bis die entsprechende Höchstzahl gemäss Anhang 1 erreicht ist.

Die erreichte Höchstzahl gilt für alle Fachärztinnen und -ärzte mit entsprechendem Weiterbildungstitel, die im Fachgebiet mit Höchstzahl Leistungen zulasten der OKP im ambulanten Bereich erbringen wollen.

Absatz 2 gilt unabhängig davon, ob sie sozialversicherungsrechtlich selbständig oder in einer Anstellung arbeiten.

Die erreichte Höchstzahl gilt gleichermassen für den spital- wie auch für den praxisambulanten Bereich.

Art. 8 Fachgebiet ohne oder mit noch nicht erreichter Höchstzahl

Für angestellte sowie selbständig tätige Fachärztinnen und -ärzte, die im ambulanten Bereich in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP in einem Fachgebiet ohne oder mit noch nicht erreichter Höchstzahl tätig sind, gelten die §§ 7 sowie 9–14 nicht.

Diese Fachärztinnen und -ärzte können ihren Arbeitsort frei wählen.

Weist eine Ärztin oder ein Arzt neben dem Diplom im Fachgebiet mit Höchstzahl eine abgeschlossene Weiterbildung in einem weiteren Fachgebiet nach, kann sie oder er im Fachgebiet ohne Höchstzahl unbegrenzt tätig sein, wenn die Voraussetzungen gemäss den Art. 35–37 KVG sowie den Art. 38, 39 und 58g KVV erfüllt sind.

4.2. Ausnahmen von der Höchstzahl

Art. 9 Ausnahmen von der Höchstzahl in der Zuständigkeit des Regierungsrats

Der Regierungsrat kann Fachgebiete, deren Auswirkungen auf die Kosten zulasten der OKP gering sind, von der Höchstzahl ausnehmen.

Er kann auf Antrag einer Einrichtung gemäss Art. 39 KVG (Spital) oder einer Einrichtung gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (ambulante ärztliche Einrichtung) von der Höchstzahl in einem medizinischen Fachgebiet abweichen, wenn sie die Durchführung der gesamtschweizerischen Regelung «ambulant vor stationär» (AVOS) gemäss Art. 3c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995[6] verunmöglichen könnte.

Art. 10 Ausnahmen von der Höchstzahl in der Zuständigkeit des DGS

Das DGS kann im Einzelfall auf schriftlich begründeten Antrag einer Berufsorganisation hin im Einzelfall einer Fachärztin oder einem Facharzt trotz erreichter Höchstzahl eine Zulassung oder eine Bestätigung zulasten der OKP erteilen.

Es kann einer Ärztin oder einem Arzt trotz erreichter Höchstzahl die Zulassung beziehungsweise die Bestätigung zur Abrechnung zulasten der OKP in einem Fachgebiet grundsätzlich erteilen, wenn sie oder er kumulativ

  1. eine Assistenztätigkeit in einer Einrichtung gemäss Art. 39 KVG oder eine Assistenzbewilligung in einer ambulanten ärztlichen Einrichtung gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG inne hatte und
  2. zum ersten Mal nach Erlangung des Facharztdiploms um eine OKP-Zulassung beziehungsweise um eine OKP-Bestätigung in eigener fachlicher Verantwortung ersucht und
  3. die Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin weiterführt oder in einer Region mit unterdurchschnittlicher Versorgungsdichte tätig wird.

4.3. Vollzug bei erreichter Höchstzahl

Art. 11 Standortwechsel der durch das DGS berechtigten Fachärztin oder des berechtigten Facharztes bei erreichter Höchstzahl

In einem Fachgebiet mit erreichter Höchstzahl verbleibt die Zulassung oder die Bestätigung der Tätigkeit zulasten der OKP grundsätzlich bei der durch das DGS berechtigten Fachärztin beziehungsweise dem berechtigten Facharzt.

Führt die OKP-berechtigte Fachärztin oder der OKP-berechtigte Facharzt die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung im ambulanten Bereich an einem anderen Standort weiter, kann das DGS am bisherigen Standort einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt mit dem selben Weiterbildungstitel die Tätigkeit zulasten der OKP trotz bereits erreichter Höchstzahl bewilligen, wenn die entsprechende Standortregion in diesem Fachgebiet unterversorgt ist.

Führt die OKP-berechtigte Fachärztin oder der OKP-berechtigte Facharzt die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung im ambulanten Bereich an einem anderen Standort weiter, kann das DGS der Einrichtung gemäss Art. 39 KVG beziehungsweise gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG, bei der die Fachärztin oder der Facharzt bisher tätig war, eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt mit dem selben Weiterbildungstitel für die Tätigkeit zulasten der OKP trotz bereits erreichter Höchstzahl bewilligen, um die Fachausbildung von Assistenzärztinnen und -ärzten in der betreffenden Ausbildungseinrichtung weiterhin zu gewährleisten.

Die gemäss Absatz 3 an die Ärztin oder den Arzt erteilte OKP-Zulassung oder ‑Bestätigung gilt nur für die Tätigkeit in der Ausbildungseinrichtung.

Art. 12 Absenzen von zugelassenen Fachärztinnen und -ärzten

Das DGS gewährt auf Antrag der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen Arztes in einem Fachgebiet mit erreichter Höchstzahl den Weiterbestand der Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP nach einer Absenz bis zu maximal sechs Monaten.

Auf begründeten Antrag hin kann es die Genehmigung gemäss Absatz 1 insgesamt auf 12 Monate verlängern.

Es kann für die Dauer der Absenz gemäss Absatz 1 einem fachärztlichen Ersatz die befristete Tätigkeit zu Lasten der OKP in einem Fachgebiet mit erreichter Höchstzahl zulassen oder bestätigen.

Art. 13 Mutationen

Stellt die Ärztin oder der Arzt in einem Fachgebiet mit erreichter Höchstzahl die Tätigkeit im ambulanten Bereich im Kanton Aargau definitiv ein, kann das DGS einer anderen Fachärztin oder einem anderen Facharzt die Tätigkeit zulasten der OKP in diesem medizinischen Fachgebiet neu zuteilen.

Beim Erlöschen oder Verfall einer OKP-Zulassung oder -Bestätigung gemäss § 5 kann es einer anderen Fachärztin oder einem anderen Facharzt die Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP in diesem medizinischen Fachgebiet mit erreichter Höchstzahl neu zuteilen.

Es führt keine Wartelisten für ein medizinisches Fachgebiet, bei dem die Höchstzahl erreicht ist.

Art. 14 Praxisübernahme

Bei der Übergabe einer Praxis kann die nachfolgende Ärztin oder der nachfolgende Arzt die bestehende OKP-Zulassung (ZSR-Nummer) oder -Bestätigung (K-Nummer) übernehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Praxisübernahme erfolgt in der selben Gemeinde durch eine Fachärztin oder einen Facharzt im selben medizinischen Fachgebiet und
  2. der Antrag auf eine Zulassung oder Bestätigung zulasten der OKP geht beim DGS innerhalb von drei Monaten seit Aufgabe der Praxistätigkeit der bisherigen Praxisinhaberin oder des bisherigen Praxisinhabers ein.

5. Inkrafttreten

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Egress

Aarau, 18. Juni 2025

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Egli

 

Staatsschreiberin

Filippi

2025/04-19

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.06.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 2025/04-19

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.06.2025 01.07.2025 Erstfassung 2025/04-19