Das DGS kann Umfragen durchführen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Menge und Status ihrer Tätigkeit.
Gestützt auf ihre Auskunfts- und Herausgabepflicht haben Leistungserbringer gemäss § 27a Abs. 1 GesG dem DGS spätestens am Ende jedes Quartals jede Änderung von ZSR- oder K-Nummern, der damit verbundenen Anstellungsperiode, des Pensums sowie der Fachgebiete, in denen sie tätig sind, zu melden.
Im Weiteren gelten die §§ 3–6 der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) vom 11. November 2009.
Das DGS meldet der Stelle, die für das Register der OKP-Leistungserbringer zuständig ist oder dieses Register im Auftrag führt, und der Betreiberin des Zahlstellenregisters Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung oder der Bestätigung sowie von ihm angeordnete Massnahmen.
Es ist befugt, von den Versicherern und weiteren betroffenen Stellen die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen über die Leistungserbringer einzuholen.