Eröffnung und Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung einschliesslich Erweiterung und Änderung des bisherigen Angebots bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 lit. a–c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 erfüllt. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet werden.
Die Bewilligung wird vorübergehend oder dauernd entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Vor dem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
Die zuständige kantonale Behörde kann die sofortige Schliessung einer stationären Pflegeeinrichtung verfügen, wenn für betreute Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.
Die zuständige kantonale Behörde führt die Aufsicht über die stationären Pflegeeinrichtungen. Ihr sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Bewilligungspflicht für ambulante Leistungserbringer richtet sich nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung. Absatz 8 bleibt vorbehalten. *
Bewilligungsverfahren und Verfahren zur Aufnahme auf die Pflegeheimliste sind soweit möglich zu koordinieren.
Die Absätze 1–5 gelten sinngemäss für ambulante und stationäre Tages- oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *