Die stationären Pflegeeinrichtungen stellen detaillierte, nach Zeitraum, Pflegestufe und Positionen (Pflegetarif, Pensionstaxe, Betreuungstaxe, weitere Leistungen) gegliederte, verständliche Rechnungen aus. Die Pflegekosten sind nach den Kostenträgern Krankenversicherer, Gemeinde und anspruchsberechtigte Person aufzuteilen.
Der Pflegetarif deckt die Pflegeleistungen gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 ab. An den Pflegekosten beteiligten sich gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 die Krankenversicherer im Rahmen von Art. 7a KLV, die anspruchsberechtigte Person mit der Patientenbeteiligung (§ 14a Abs. 1 PflG) und die zuständige Gemeinde im Rahmen der Restkosten.
Die Pensionstaxe beinhaltet Hotellerieleistungen mit Vollpension.
Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die keine KVG-Leistungen darstellen und die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind.
Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 2 werden von der stationären Pflegeeinrichtung direkt mit der kantonalen Clearingstelle abgerechnet, die diese ihrerseits der zuständigen Gemeinde weiterverrechnet (Forderungsabtretung).
Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle monatlich bis zum Ende des jeweils folgenden Monats eine Abrechnung für alle Bewohnerinnen und Bewohner gemäss den Vorgaben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründen. *
Pensions- und Betreuungstaxe sowie weitere zusätzliche, branchenunübliche Leistungen, insbesondere im Komfort- und Wellnessbereich, können der anspruchsberechtigten Person in Rechnung gestellt werden.