Für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen (Art. 13 Abs. 2 lit. i Transplantationsgesetz) ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig. *
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege[4].