Diese Verordnung regelt
- Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen,
- Meldeverfahren für 90 Tage-Dienstleistungserbringende,
- Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen,
- Berufsausübung und Berufspflichten.
311.121
gestützt auf die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 2, 7 Abs. 5, 8 Abs. 2, 9 Abs. 5, 15 Abs. 3, 18 Abs. 2, 21 Abs. 3, 26 Abs. 3 und 27 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009[1], *
Diese Verordnung regelt
Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
Insbesondere ist es für das Bewilligungswesen gemäss den §§ 4–21 und 25–27, für Aufsicht, Verbot und Disziplinarmassnahmen gemäss den §§ 22–24 sowie für Aufsicht und Massnahmen gemäss den §§ 48 und 49 GesG zuständig.
Das Departement ist die gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006[2] und Art. 28 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011[3] zuständige Behörde. *
Das Bewilligungsgesuch ist dem Departement rechtzeitig schriftlich zusammen mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen in Kopie einzureichen.
Gesuchstellende um Bewilligungserteilung gemäss den §§ 8 und 9 Abs. 1 GesG sind die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise ihre Erbberechtigten.
Gesuchstellende Person um Bewilligungserteilung an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen gemäss den §§ 25 und 27 GesG ist die gesamtverantwortliche Leitungsperson.
Die Gesuchstellung hat immer im Einzelfall und persönlich zu erfolgen.
Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, dem Departement die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bewilligungen sind nicht übertragbar.
Die bewilligungspflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
Veränderungen in den Verhältnissen wie Beendigung oder Verlegung der Tätigkeit, Änderungen der Personalien, der Geschäfts- oder Privatadresse und der Gesellschaftsform sowie Mutationen bei den Medizinalpersonen, die zur Stellvertretung oder Assistenz bewilligt sind, müssen dem Departement umgehend schriftlich gemeldet werden. *
Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung haben dem Departement zusätzlich bauliche Veränderungen, Änderung der Organisation und der Gesellschaftsform, der Bezeichnung, des Leistungsangebots und des Tätigkeitsgebiets sowie Veränderungen bei der Leitung und der Stellvertretung zu melden. *
Meldungen für 90-Tage Dienstleistungserbringende mit Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton sind dem Departement rechtzeitig schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen und Angaben einzureichen. Der Meldung sind in Kopie insbesondere beizulegen: *
Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden finden die Bestimmungen des BGMD[4] sowie Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 der VMD[5] analoge Anwendung. Weiter sind auf Verlangen insbesondere einzureichen: *
Das Departement kann zusätzliche Unterlagen einfordern.
Die Meldung hat persönlich zu erfolgen.
Bei Meldungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern.
Veränderungen in den Verhältnissen wie Beendigung der Tätigkeit, Änderungen der Personalien sowie der Geschäftsadresse oder Privatadresse sind dem Departement umgehend schriftlich zu melden.
Das Departement teilt der gemäss § 7 Abs. 1 meldepflichtigen Person schriftlich mit, ob sie die Tätigkeit aufnehmen kann. *
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.
Mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss den §§ 4, 8, 9 und 27 GesG sind folgende Unterlagen einzureichen:
Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Diploms oder Ausbildungsabschlusses haben auf Verlangen zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
Bei Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 4 GesG sind zusätzlich folgende Nachweise zu erbringen: *
Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand der gesuchstellenden Person im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht.
Personen, welche die beantragte Tätigkeit bereits in einem andern Kanton oder Staat selbstständig ausgeübt haben, haben neben einer gültigen Berufsausübungsbewilligung eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Rechtmässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tätigkeit beizubringen. *
Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
Das Departement kann für die einzelnen Berufe vollzugserläuternde Richtlinien erlassen.
Eine Berufsausübungsbewilligung ist für die fachlich selbstständige Ausübung folgender Berufe erforderlich:
Die Berufsausübungsbewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.
Sie berechtigt zur fachlich selbstständigen Ausübung unabhängig davon, ob der Beruf wirtschaftlich selbstständig ausgeübt wird. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist gegenüber der Aufsichtsbehörde für ihr oder sein Handeln verantwortlich. *
Als selbstständige Ausübung gilt sowohl die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als auch die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kanton und Gemeinden, soweit nicht andere Bestimmungen vorgehen. *
Die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung der Medizinalberufe richtet sich ausschliesslich nach Bundesrecht.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ausweist über
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin oder Drogist setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches Diplom einer höheren Fachschule ausweist.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 48 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995[6] genannten Anforderungen ausweist.
Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisation gemäss § 37 aus.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 50a der KVV genannten Anforderungen ausweist.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 45 Abs. 1 lit. a und b KVV genannten Anforderungen ausweist.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Logopädin oder Logopäde setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 50 KVV genannten Anforderungen ausweist.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als medizinische Masseurin oder medizinischer Masseur setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss ausweist. *
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Osteopathin oder Osteopath setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein interkantonales Diplom der Gesundheitsdirektorinnenkonferenz und Gesundheitsdirektorenkonferenz ausweist.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenoptiker mit Berechtigung zur Beratung, Anpassung und zum Verkauf von Sehhilfen auf Verordnung einer berechtigten Fachperson hin setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss ausweist.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenoptiker mit umfassenden Befugnissen (Refraktionsbestimmungen, Anpassung und Abgabe von Kontaktlinsen, Durchführung von Funktionstests und optometrischen Messungen) setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches Diplom mit höherer Fachprüfung oder als Bachelor of Science in Optometrie oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss ausweist.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 49 KVV genannten Anforderungen ausweist.
Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisation gemäss § 38 aus.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Diplom einer höheren Fachschule oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss ausweist. *
Die Podologin oder der Podologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis darf in eigener fachlicher Verantwortung nur Patientinnen und Patienten behandeln, die zu keiner Risikogruppe[7] gemäss der Organisation Podologie Schweiz (OPS) gehören. *
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 47 KVV genannten Anforderungen ausweist.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut richtet sich nach Bundesrecht. *
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über das eidgenössische Diplom oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss in Naturheilpraktik ausweist.
Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Neuropsychologin oder Neuropsychologe setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 50b KVV genannten Anforderungen ausweist.
Universitäre Medizinalpersonen werden gemäss § 8 GesG zur Assistenz bewilligt, wenn sie in fachlicher Hinsicht die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 15 und 36 Abs. 1 MedBG erfüllen. Des Weiteren haben sie die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen. *
Assistentenbewilligungen gemäss § 8 GesG werden einer Bewilligungsinhaberin oder einem Bewilligungsinhaber bei einem Vollzeitpensum im Umfang von höchstens 200 Stellenprozent erteilt.
Bei Zahnärztinnen und Zahnärzten kann dieses Pensum auf maximal zwei Personen verteilt werden. Bei Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren kann dieses Pensum auf maximal vier Assistentinnen und Assistenten aufgeteilt werden.
Bei Apotheken erfolgt die Beurteilung der Anzahl Assistentinnen und Assistenten im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung. Auf die Festlegung einer Maximalzahl wird verzichtet.
Assistentenbewilligungen gemäss § 8 GesG können befristet erteilt werden.
Bei unselbstständiger Tätigkeit ist im Regelfall die gleichzeitige Anwesenheit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers vorausgesetzt. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann sich pro Kalenderjahr maximal während 40 Arbeitstagen durch die fachlich unselbstständig tätige Person vertreten lassen.
Die fachlich unselbstständig tätige Person darf nur in der Praxis beziehungsweise dem Geschäft der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers eingesetzt werden.
Die Dauer der Assistenzzeit in einer tiermedizinischen Praxis im Kanton Aargau ist bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Stellenprozent auf maximal fünf Jahre, bei einem geringeren Beschäftigungsgrad auf maximal sieben Jahre beschränkt.
Nach Ablauf der Dauer der Assistenzzeit gemäss Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten eine Berufsausübungsbewilligung zu beantragen. Die zuständige Behörde kann auf Gesuch hin Ausnahmen von dieser Antragspflicht bewilligen und Auflagen verfügen.
In Abweichung vom Regelfall gemäss § 28 Abs. 1 genügt bei fachlich unselbstständiger Tätigkeit in einer tiermedizinischen Praxis die gleichzeitige Erreichbarkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
Die Stellvertretung gemäss den §§ 9 und 27 GesG hat in fachlicher Hinsicht grundsätzlich über sämtliche Voraussetzungen, welche für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung nötig sind, zu verfügen. Des Weiteren hat sie die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen. *
Bei Ärztinnen und Ärzten kann bei genügender fachlicher Qualifikation der Stellvertretung sowie bei Aufsicht durch eine räumlich nahe tätige Bewilligungsinhaberin oder einen Bewilligungsinhaber oder bei Aufsicht durch ein nahe gelegenes Spital auf den Weiterbildungstitel verzichtet werden.
Die Verantwortung für Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung.
Bei Stellvertretungen von Apothekerinnen und Apothekern wird auf den eidgenössischen Weiterbildungstitel verzichtet. *
Die Stellvertretung bei Abwesenheit von Medizinalpersonen ist unter Vorbehalt von § 28 Abs. 1 bewilligungspflichtig.
Bewilligungen für Stellvertretungen werden für längstens ein Jahr erteilt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Die Bewilligung kann auf zwei Personen aufgeteilt werden. Das Pensum darf gesamthaft nicht mehr als 100 Stellenprozent betragen.
Erfolgt die Stellvertretung durch eine Medizinalperson, die im Kanton Aargau bereits eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung besitzt, genügt eine Meldung mit den Angaben über die Personalien, den Umfang und die Zeitdauer der Stellvertretung. *
Erfolgt die Stellvertretung durch eine Medizinalperson, die in einem anderen Kanton eine gültige entsprechende Berufsausübungsbewilligung besitzt, sind zusätzlich zu den üblichen Unterlagen jene Berufsausübungsbewilligung sowie eine aktuelle Unbedenklichkeitsbestätigung einzureichen. *
Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen keine eigenen Assistentinnen oder Assistenten beschäftigen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Stellvertretung in Organisationen und Betrieben gemäss § 27 GesG.
… *
Mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 25 GesG sind folgende Unterlagen einzureichen:
Die fachverantwortliche Leitungsperson hat den Nachweis zu erbringen,
Die Stellvertretung gemäss § 26 Abs. 1 lit. d GesG hat in fachlicher Hinsicht grundsätzlich über sämtliche Voraussetzungen, welche auch die fachverantwortliche Leitungsperson zu erfüllen hat, zu verfügen. Bei Geeignetheit kann vom Nachweis der verlangten praktischen Tätigkeit abgesehen werden. Die Verantwortung für Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung.
Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere zum Hygiene- und Sicherheitskonzept sowie Angaben zum Qualitätsmanagement. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 lit. c GesG.
Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
Das Departement kann für die einzelnen Betriebe und Organisationen vollzugserläuternde Richtlinien erlassen.
Die Betriebsbewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und auf den bezeichneten Betrieb oder die Organisation ausgestellt. Bei verschiedenen Betriebsstandorten sind separate Bewilligungen notwendig. *
Veränderte räumliche und betriebliche Verhältnisse wie örtliche Verlegung, Neu- oder Umbau und Wechsel der gesamtverantwortlichen Leitungsperson erfordern eine neue Bewilligung.
Eine Betriebsbewilligung benötigen folgende Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen:
Das Departement kann insbesondere bei Neubauten und Umbauten von Apotheken oder Drogerien eine provisorische Betriebsbewilligung erteilen, auch wenn noch nicht alle Bewilligungsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind, der Aufnahme der Geschäftstätigkeit jedoch keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Nach vollständiger Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen wird die definitive Betriebsbewilligung erteilt.
Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass der Nachweis einer geeigneten Qualitätssicherung vorliegt und die Inspektion positiv verlaufen ist.
Die gesamtverantwortliche Leitungsperson der Apotheke hat die in Art. 40 KVV genannten Anforderungen zu erfüllen. Mindestens ein Jahr der verlangten zweijährigen praktischen Weiterbildung hat in einer öffentlichen Apotheke in der Schweiz zu erfolgen. *
Wird zusammen mit der Apotheke eine Drogerie betrieben, lautet die Betriebsbewilligung auf beide Betriebe.
Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52 lit. b–e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a KVV verfügen.
Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 51 lit. b–e KVV genannten Anforderungen erfüllt. Dabei hat sie sich auszuweisen
Das erforderliche Fachpersonal im Bereich der Krankenpflege gemäss Litera a–h hat sich über einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Abschluss wie folgt auszuweisen: *
Bei Bedarf kann das Departement Richtlinien insbesondere zu den notwendigen Stellenprozenten und deren Abdeckung durch Fachpersonal erlassen. *
Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass das Laboratorium die in Art. 53 lit. a und c–g sowie Art. 54 KVV genannten Anforderungen erfüllt. Dabei hat es sich über eine fachkundige Leitung und das erforderliche Fachpersonal auszuweisen.
Die Leitung muss die Voraussetzungen gemäss Art. 54 Abs. 3 KVV und Art. 42 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995[9] erfüllen.
Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.
Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Abgabestelle für Mittel und Gegenstände über Personal verfügt, das Gewähr für eine korrekte Tätigkeit bietet, und die abzugebenden Mittel und Gegenstände den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.
Die Betriebsbewilligung mit Berechtigung zu Primärtransporten (Notfalltransporten) setzt voraus, dass das Transport- und Rettungsunternehmen vom Interverband für Rettungswesen (IVR) anerkannt und der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ 144) angeschlossen ist. *
Die Betriebsbewilligung mit Berechtigung zu Sekundärtransporten setzt voraus, dass anhand eines Expertenberichts des IVR der Nachweis erbracht ist, dass das Transport- und Rettungsunternehmen insbesondere *
Gemäss Absatz 2 bewilligte Transport- und Rettungsunternehmen können bei Geeignetheit in Ausnahmefällen auf Anordnung der SNZ 144 zu Primärtransporten aufgeboten werden. *
Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.
Das Departement kann zu den Richtlinien des IVR vollzugserläuternde Ausführungen erlassen. *
Es kann Transportunternehmen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie generell keine vital gefährdeten Personen und keine Personen transportieren, bei denen während des Transports eine vitale Gefährdung eintreten kann.
Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Einrichtung über ein medizinisches Versorgungskonzept unter Angabe der verschiedenen Fachdisziplinen und das erforderliche Fachpersonal verfügt.
Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass mindestens zwei Ärztinnen beziehungsweise Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, welche die nötigen fachlichen Voraussetzungen mitbringen, in der Einrichtung tätig sind. *
Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Institution über eine fachkundige Leitung und genügend Personal verfügt, welche Gewähr für eine korrekte Tätigkeit bieten.
Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.
Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52a lit. b–e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a KVV verfügen.
Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52b lit. b–e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 50a Abs. 1 lit. a KVV verfügen.
Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 45a lit. b–e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a KVV verfügen.
Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52c lit. b–e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 50 lit. a KVV verfügen.
Stellvertreterbewilligungen in Apotheken und Drogerien können insbesondere zur Abdeckung der Öffnungszeiten ohne Befristung erteilt werden.
Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat mit ihrer Anwesenheit mindestens 30 % der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden pro Woche abzudecken. *
Für die maximal 70‑prozentige Abwesenheit innerhalb dieser Normalöffnungszeit kann sie sich durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assistenten vertreten lassen. *
Übersteigt die Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson 40 % der 44 Stunden Normalöffnungszeit pro Woche, muss eine separate Stellvertreterbewilligung gemäss § 46 eingeholt werden. *
Die gesamtverantwortliche Leitungsperson kann sich bis zu 20 Tagen Abwesenheit pro Kalenderjahr durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assistenten vertreten lassen.
Bei Abwesenheiten, die länger als 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern oder die 44 Stunden Normalöffnungszeit pro Woche überschreiten, muss eine separate Stellvertreterbewilligung eingeholt werden.
Die Stellvertretung gemäss Absatz 2 hat die Voraussetzungen von § 30 zu erfüllen.
Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat mit ihrer Anwesenheit mindestens 30 % der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden pro Woche abzudecken. *
Für die maximal 70‑prozentige Abwesenheit innerhalb dieser Normalöffnungszeit kann sie eine Stellvertretung bezeichnen. Diese hat die Voraussetzungen gemäss § 30 zu erfüllen. *
Für eine Öffnungszeit von über 44–60 Stunden pro Woche kann sich die gesamtverantwortliche Leitungsperson durch eine Drogistin oder einen Drogisten mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und dem zusätzlichen Nachweis von zwei Jahren praktischer Tätigkeit oder dem zusätzlichen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des Stellvertreterkurses des Schweizerischen Drogistenverbands vertreten lassen. *
Ab einer Öffnungszeit von über 60 Stunden pro Woche hat die Stellvertretung die Voraussetzungen gemäss § 30 zu erfüllen.
Stellvertretungen gemäss § 47 sind bewilligungspflichtig.
Die gesamtverantwortliche Leitungsperson kann sich bis zu 40 Tagen pro Kalenderjahr durch bewilligte Stellvertretungen gemäss Absatz 1 vertreten lassen.
Bei Abwesenheiten, die länger als 40 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, muss eine separate Stellvertreterbewilligung eingeholt werden.
Die Stellvertretung gemäss Absatz 3 hat die Voraussetzungen von § 30 zu erfüllen.
Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat eine Vertretung für diese Funktion zu bezeichnen. Diese Stellvertretung muss über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 2 GesG verfügen. *
Die ärztliche Vertretung innerhalb des gleichen Fachgebiets kann durch in der Einrichtung bewilligte Medizinalpersonen mit Berufsausübungsbewilligung erfolgen. Es ist keine separate Stellvertreterbewilligung nötig. *
… *
… *
Art und Umfang der Berufstätigkeit beziehungsweise des Betriebes oder der Organisation richten sich nach der erhaltenen Bewilligung, nach der erworbenen Aus- und Weiterbildung und nach der beruflichen Sorgfaltspflicht.
Dabei kann die Weiterbildung nur zur Festigung von Kompetenzen, welche bereits in der Grundausbildung enthalten sind, führen. Eine ausbildungsfremde Weiterbildung kann das erlaubte Tätigkeitsfeld nicht erweitern.
Die Berufspflichten haben auch für in Organisationen und Betrieben im Gesundheitswesen gemäss § 35 tätige Personen Gültigkeit.
Die Ausübung der Tätigkeit durch Umherziehen, auf Märkten oder Strassen beziehungsweise in mobiler Art und Weise ist nicht erlaubt.
Wenn es die Art der Tätigkeit zwingend erfordert und eine geeignete Infrastruktur vorliegt, ist die Berufsausübung an Ausstellungen oder in mobiler Art und Weise möglich.
Die Berufsbezeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
Titel und Spezialistenbezeichnungen sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Insbesondere dürfen ausländische Titel nur im Wortlaut und in der Landessprache unter Beifügung des Herkunftslands verwendet werden.
Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Orts der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaats verwendet werden.
Verboten ist jede Auskündigung oder Werbung, welche nicht wahrheitsgetreu oder irreführend ist, insbesondere in Bezug auf die bewilligte beziehungsweise ausgeübte Tätigkeit, die absolvierte Aus- und Weiterbildung, auf besondere Fähigkeiten oder zu erwartende Therapieerfolge.
Bei Bekanntmachungen sind die fachlich selbstständig tätigen Personen mit Berufsausübungsbewilligung namentlich unter Verwendung der Berufsbezeichnung zu nennen. Werden Stellvertretungen und fachlich unselbstständig tätige Personen aufgeführt, sind diese als solche zu bezeichnen.
Erfolgt die Bekanntmachung unter dem Namen einer Firma, eines Betriebs, einer Organisation oder ähnliches sind zusätzlich Namen und Berufsbezeichnungen gemäss Absatz 2 gut erkennbar aufzuführen.
Bezeichnungen oder Begriffsteile wie «Spital» und ähnliches sind den entsprechend bewilligten stationären Einrichtungen vorbehalten. *
Hinweise auf besondere Fachkompetenzen und Schwerpunkttätigkeiten setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich voraus. Die Verwendung des Begriffs «Zentrum» und ähnliches setzt die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten von mindestens zwei entsprechend in Berufen des Gesundheitswesens ausgebildeten Personen voraus.
In der Patientendokumentation sind Vorgeschichte, Diagnostik, Therapie sowie Verlauf festzuhalten. Dabei ist insbesondere die Aufklärung der Patientinnen und Patienten zu dokumentieren.
Aufgrund berufsspezifischer Besonderheiten kann von Absatz 1 abgewichen werden.
Der Inhalt der Patientendokumentation ist schriftlich oder elektronisch festzuhalten und laufend nachzuführen.
Die Eintragungen müssen datiert und die eintragende Person identifizierbar sein.
Bei Änderungen von Eintragungen ist der ursprünglichen Fassung ein Vermerk mit dem neuen Inhalt beizufügen.
Die öffentlichrechtliche Aufbewahrungspflicht kann von der weiterbehandelnden Person übernommen werden, wenn zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht.
Die Übergabe von Patientendokumentationen hat bei einer Praxisübergabe unter Wahrung des Patientengeheimnisses zu erfolgen.
Besondere öffentliche Interessen gemäss § 15 Abs. 2 GesG stellen insbesondere die Dokumentation der Tätigkeit für die Öffentlichkeit oder die Forschung dar.
Archivierte Patientendokumentationen sind gesondert von den laufenden Patientendokumentationen aufzubewahren.
Eine Person, die den für die laufenden Patientendokumentationen zuständigen Personen übergeordnet ist, hat die Zugriffsberechtigung restriktiv zu regeln und über die Berechtigung im Einzelfall zu entscheiden.
Zuständige Behörden gemäss § 20 GesG sind die Strafverfolgungsbehörden.
Zuständige Behörde gemäss § 21 Abs. 1 GesG ist das Departement.
Zuständige Behörden gemäss § 21 Abs. 3 GesG sind für
… *
Während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung genügt in fachlicher Hinsicht für die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann auch der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung Diplomniveau I.
Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung genügt in fachlicher Hinsicht für die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe der Nachweis über
… *
Bereits tätige Transport- und Rettungsunternehmen haben innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.
Bereits tätige ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG und Institutionen gemäss § 25 Abs. 1 lit. d GesG, haben innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.
Bereits tätige Organisationen der Physiotherapie und der Ernährungsberatung gemäss Art. 52a und Art. 52b KVV haben innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.
Personen und Organisationen, die bereits gemäss den §§ 10 Abs. 1 lit. q beziehungsweise 35 Abs. 1 lit. l und m tätig sind, haben innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 8. November 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.
Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker haben innert sieben Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 8. November 2017 die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 25a zu erfüllen und ein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung einzureichen. *
Kann eine Naturheilpraktikerin oder ein Naturheilpraktiker am 1. Januar 2025 noch kein eidgenössisches Diplom, aber das Zertifikat oder dessen Beantragung vorweisen, das nach vollständiger Absolvierung sämtlicher Module M1 bis M6[11] ausgestellt wird, darf sie oder er bis längstens 31. Dezember 2027 tätig sein, ohne die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 25a zu erfüllen. Dies gilt analog für Personen, die bis zum 1. Januar 2025 direkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind. *
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Regierungsrat Aargau
Landammann
Brogli
Staatsschreiber
Dr. Grünenfelder
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.11.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | 2009 S. 421 |
| 30.05.2012 | 01.01.2013 | § 61 Abs. 1, lit. a) | geändert | 2012/6-07 |
| 30.05.2012 | 01.01.2013 | § 61 Abs. 1, lit. b) | geändert | 2012/6-07 |
| 30.05.2012 | 01.01.2013 | § 61 Abs. 1, lit. c) | geändert | 2012/6-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 2 Abs. 3 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 7 Abs. 1 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 7 Abs. 1, lit. c) | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 7 Abs. 2 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 7 Abs. 2, lit. a) | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 8 Abs. 1 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 9 Abs. 2, lit. a) | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 9 Abs. 2 bis | eingefügt | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 9 Abs. 4 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 10 Abs. 3 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 10 Abs. 4 | eingefügt | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 19 Abs. 1 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 25 Abs. 1 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 25 Abs. 1, lit. a) | aufgehoben | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 25 Abs. 1, lit. b) | aufgehoben | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 25 Abs. 1, lit. c) | aufgehoben | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 26 Abs. 1 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 29 | aufgehoben | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 30 Abs. 1 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 31 Abs. 4 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 31 Abs. 5 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 32 Abs. 1 | aufgehoben | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 33 Abs. 1, lit. g) | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 33 Abs. 1, lit. h) | eingefügt | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 34 Abs. 1 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 35 Abs. 1, lit. i) | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 35 Abs. 1, lit. j) | eingefügt | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 35 Abs. 1, lit. k) | eingefügt | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 36 Abs. 2 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 38 Abs. 1, lit. b) | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 38 Abs. 2 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 38 Abs. 3 | eingefügt | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 41 Abs. 1 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 41 Abs. 2 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 41 Abs. 2, lit. b) | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 41 Abs. 3 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 41 Abs. 5 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 42 Abs. 2 | eingefügt | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 43a | eingefügt | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 43b | eingefügt | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 47 Abs. 3 | geändert | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 62 Abs. 1 | aufgehoben | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 62 Abs. 4 | aufgehoben | 2014/4-07 |
| 25.06.2014 | 01.09.2014 | § 62a | eingefügt | 2014/4-07 |
| 15.03.2017 | 01.05.2017 | § 41 Abs. 1 | geändert | 2017/4-07 |
| 15.03.2017 | 01.05.2017 | § 41 Abs. 2, lit. b) | geändert | 2017/4-07 |
| 15.03.2017 | 01.05.2017 | § 41 Abs. 3 | geändert | 2017/4-07 |
| 27.09.2017 | 01.01.2018 | § 61 Abs. 1, lit. a) | geändert | 2017/9-15 |
| 27.09.2017 | 01.01.2018 | § 61 Abs. 1, lit. b) | geändert | 2017/9-15 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 6 Abs. 1 | geändert | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 6 Abs. 2 | geändert | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 9 Abs. 2 bis, lit. a) | geändert | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 9 Abs. 2 bis, lit. b) | geändert | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 9 Abs. 2 bis, lit. c) | eingefügt | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 10 Abs. 1, lit. o) | geändert | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 10 Abs. 1, lit. p) | eingefügt | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 10 Abs. 1, lit. q) | eingefügt | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 11 | aufgehoben | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 25a | eingefügt | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 25b | eingefügt | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 30 Abs. 4 | eingefügt | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 33 Abs. 1, lit. h) | geändert | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 35 Abs. 1, lit. k) | geändert | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 35 Abs. 1, lit. l) | eingefügt | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 35 Abs. 1, lit. m) | eingefügt | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 38 Abs. 2, lit. i) | geändert | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 38 Abs. 2, lit. j) | eingefügt | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 43c | eingefügt | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 43d | eingefügt | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 49 Abs. 1 | geändert | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 49 Abs. 2 | geändert | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 49 Abs. 3 | aufgehoben | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 49 Abs. 4 | aufgehoben | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 54 Abs. 4 | geändert | 2017/9-25 |
| 08.11.2017 | 01.01.2018 | § 62b | eingefügt | 2017/9-25 |
| 06.09.2023 | 01.10.2023 | Ingress | geändert | 2023/08-01 |
| 06.09.2023 | 01.10.2023 | § 10 Abs. 1, lit. p) | geändert | 2023/08-01 |
| 06.09.2023 | 01.10.2023 | § 28a | eingefügt | 2023/08-01 |
| 06.09.2023 | 01.10.2023 | § 33 Abs. 2, lit. a) | geändert | 2023/08-01 |
| 06.09.2023 | 01.10.2023 | § 33 Abs. 2, lit. b) | aufgehoben | 2023/08-01 |
| 06.09.2023 | 01.10.2023 | § 62b Abs. 2 | geändert | 2023/08-01 |
| 06.09.2023 | 01.10.2023 | § 62b Abs. 3 | eingefügt | 2023/08-01 |
| 26.11.2025 | 01.01.2026 | § 23 Abs. 1 | geändert | 2025/08-22 |
| 26.11.2025 | 01.01.2026 | § 23 Abs. 2 | eingefügt | 2025/08-22 |
| 26.11.2025 | 01.01.2026 | § 45 Abs. 1 | geändert | 2025/08-22 |
| 26.11.2025 | 01.01.2026 | § 45 Abs. 2 | geändert | 2025/08-22 |
| 26.11.2025 | 01.01.2026 | § 45 Abs. 3 | eingefügt | 2025/08-22 |
| 26.11.2025 | 01.01.2026 | § 47 Abs. 1 | geändert | 2025/08-22 |
| 26.11.2025 | 01.01.2026 | § 47 Abs. 2 | geändert | 2025/08-22 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.11.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | 2009 S. 421 |
| Ingress | 06.09.2023 | 01.10.2023 | geändert | 2023/08-01 |
| § 2 Abs. 3 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 6 Abs. 1 | 08.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-25 |
| § 6 Abs. 2 | 08.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-25 |
| § 7 Abs. 1 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 7 Abs. 1, lit. c) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 7 Abs. 2 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 7 Abs. 2, lit. a) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 8 Abs. 1 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 9 Abs. 2, lit. a) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 9 Abs. 2 bis | 25.06.2014 | 01.09.2014 | eingefügt | 2014/4-07 |
| § 9 Abs. 2 bis, lit. a) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-25 |
| § 9 Abs. 2 bis, lit. b) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-25 |
| § 9 Abs. 2 bis, lit. c) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 9 Abs. 4 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 10 Abs. 1, lit. o) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-25 |
| § 10 Abs. 1, lit. p) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 10 Abs. 1, lit. p) | 06.09.2023 | 01.10.2023 | geändert | 2023/08-01 |
| § 10 Abs. 1, lit. q) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 10 Abs. 3 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 10 Abs. 4 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | eingefügt | 2014/4-07 |
| § 11 | 08.11.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | 2017/9-25 |
| § 19 Abs. 1 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 23 Abs. 1 | 26.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025/08-22 |
| § 23 Abs. 2 | 26.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/08-22 |
| § 25 Abs. 1 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 25 Abs. 1, lit. a) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | aufgehoben | 2014/4-07 |
| § 25 Abs. 1, lit. b) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | aufgehoben | 2014/4-07 |
| § 25 Abs. 1, lit. c) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | aufgehoben | 2014/4-07 |
| § 25a | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 25b | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 26 Abs. 1 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 28a | 06.09.2023 | 01.10.2023 | eingefügt | 2023/08-01 |
| § 29 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | aufgehoben | 2014/4-07 |
| § 30 Abs. 1 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 30 Abs. 4 | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 31 Abs. 4 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 31 Abs. 5 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 32 Abs. 1 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | aufgehoben | 2014/4-07 |
| § 33 Abs. 1, lit. g) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 33 Abs. 1, lit. h) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | eingefügt | 2014/4-07 |
| § 33 Abs. 1, lit. h) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-25 |
| § 33 Abs. 2, lit. a) | 06.09.2023 | 01.10.2023 | geändert | 2023/08-01 |
| § 33 Abs. 2, lit. b) | 06.09.2023 | 01.10.2023 | aufgehoben | 2023/08-01 |
| § 34 Abs. 1 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 35 Abs. 1, lit. i) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 35 Abs. 1, lit. j) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | eingefügt | 2014/4-07 |
| § 35 Abs. 1, lit. k) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | eingefügt | 2014/4-07 |
| § 35 Abs. 1, lit. k) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-25 |
| § 35 Abs. 1, lit. l) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 35 Abs. 1, lit. m) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 36 Abs. 2 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 38 Abs. 1, lit. b) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 38 Abs. 2 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 38 Abs. 2, lit. i) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-25 |
| § 38 Abs. 2, lit. j) | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 38 Abs. 3 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | eingefügt | 2014/4-07 |
| § 41 Abs. 1 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 41 Abs. 1 | 15.03.2017 | 01.05.2017 | geändert | 2017/4-07 |
| § 41 Abs. 2 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 41 Abs. 2, lit. b) | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 41 Abs. 2, lit. b) | 15.03.2017 | 01.05.2017 | geändert | 2017/4-07 |
| § 41 Abs. 3 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 41 Abs. 3 | 15.03.2017 | 01.05.2017 | geändert | 2017/4-07 |
| § 41 Abs. 5 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 42 Abs. 2 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | eingefügt | 2014/4-07 |
| § 43a | 25.06.2014 | 01.09.2014 | eingefügt | 2014/4-07 |
| § 43b | 25.06.2014 | 01.09.2014 | eingefügt | 2014/4-07 |
| § 43c | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 43d | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 45 Abs. 1 | 26.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025/08-22 |
| § 45 Abs. 2 | 26.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025/08-22 |
| § 45 Abs. 3 | 26.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/08-22 |
| § 47 Abs. 1 | 26.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025/08-22 |
| § 47 Abs. 2 | 26.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025/08-22 |
| § 47 Abs. 3 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | geändert | 2014/4-07 |
| § 49 Abs. 1 | 08.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-25 |
| § 49 Abs. 2 | 08.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-25 |
| § 49 Abs. 3 | 08.11.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | 2017/9-25 |
| § 49 Abs. 4 | 08.11.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | 2017/9-25 |
| § 54 Abs. 4 | 08.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-25 |
| § 61 Abs. 1, lit. a) | 30.05.2012 | 01.01.2013 | geändert | 2012/6-07 |
| § 61 Abs. 1, lit. a) | 27.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-15 |
| § 61 Abs. 1, lit. b) | 30.05.2012 | 01.01.2013 | geändert | 2012/6-07 |
| § 61 Abs. 1, lit. b) | 27.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | 2017/9-15 |
| § 61 Abs. 1, lit. c) | 30.05.2012 | 01.01.2013 | geändert | 2012/6-07 |
| § 62 Abs. 1 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | aufgehoben | 2014/4-07 |
| § 62 Abs. 4 | 25.06.2014 | 01.09.2014 | aufgehoben | 2014/4-07 |
| § 62a | 25.06.2014 | 01.09.2014 | eingefügt | 2014/4-07 |
| § 62b | 08.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | 2017/9-25 |
| § 62b Abs. 2 | 06.09.2023 | 01.10.2023 | geändert | 2023/08-01 |
| § 62b Abs. 3 | 06.09.2023 | 01.10.2023 | eingefügt | 2023/08-01 |