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311.211

Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)

Vom 06.07.2006 (Stand 01.02.2023)

Präambel

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),

gestützt auf Artikel 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993[1] (IKV) und Art. 13 der Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland) vom 22. November 2012[2]

beschliesst:[3][4]

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.

Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission[5] im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU[6], insbesondere mit der Anerkennung und Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland der GDK.

Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann.

Art. 2 Gebührenansätze

Die Gebühren betragen:

1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom CHF 70.– bis 130.–
2. *    
  a) * Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register CHF 90.– bis 130.–
  b) * Jährliche Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register an eine öffentliche oder private Stelle über eine Standardschnittstelle CHF 100.– bis 1'000.–
3.    
  a) Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringenden gemäss Art. 8 VO Ausland je CHF 400.–
  b) Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs bzw. die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je CHF 1'000.–
4.    
  a) Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie CHF 1'000.–
  b) Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf CHF 2'000.–
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen CHF 100.–
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand CHF 100.– bis 300.–

Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.

Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

Art. 3 Gebührenerlass

Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.

Art. 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 in Kraft.[7] *

Egress

Bern, 24. August 2006

Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren

 

Der Präsident

Markus Dürr

 

Der Zentralsekretär

Franz Wyss

2013/6-01

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.07.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung 2013/6-01
26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2. geändert 2023/04-05
26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., a) eingefügt 2023/04-05
26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., b) eingefügt 2023/04-05
26.01.2023 01.02.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2023/04-05

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.07.2006 01.01.2008 Erstfassung 2013/6-01
Art. 2 Abs. 1, lit. 2. 26.01.2023 01.02.2023 geändert 2023/04-05
Art. 2 Abs. 1, lit. 2., a) 26.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023/04-05
Art. 2 Abs. 1, lit. 2., b) 26.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023/04-05
Art. 4 Abs. 1 26.01.2023 01.02.2023 geändert 2023/04-05