Während der ersten Amtsdauer hat die Kommission neben der Abnahme der Prüfungen die Aufgabe, die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung zu bewerten.
Abweichend zu Art. 4 Abs. 2 gehören der Prüfungskommission während der ersten Amtsdauer jeweils als Ersatzmitglieder zwei Osteopathinnen oder Osteopathen sowie eine Chiropraktorin oder ein Chiropraktor an.
Die sechs osteopathischen Mitglieder der Kommission gemäss Abs. 2, die vom SVO-FSO vorgeschlagen werden, verfügen über das interkantonale Diplom gemäss Art. 2, das sie nach bestandener praktischer Prüfung (Art. 15) erhalten haben. Die Zulassung zur praktischen Prüfung erfolgt gemäss Art. 25 Abs. 3 und 4.
Die praktische Prüfung wird für diese Personen von einer vom Vorstand der GDK ausschliesslich zu diesem Zweck gewählten Prüfungskommission abgenommen, der neben der Juristin oder dem Juristen als Vorsitzende zwei vom SVO-FSO vorgeschlagene Osteopathinnen oder Osteopathen, eine Chiropraktorin oder ein Chiropraktor, eine Ärztin oder ein Arzt mit absolviertem Fähigkeitsprogramm in Manueller Medizin (SAMM) sowie Ersatzmitglieder in gleicher Anzahl angehören. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäss.