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Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen

Vom 14.02.2008 (Stand 10.04.2014)

Präambel

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),

gestützt auf Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993[1] und Art. 9 Abs. 1 des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 (Prüfungsreglement)[2],

beschliesst:[3]

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.

Art. 2 Gebührenansätze

Die Gebühren betragen:

1. Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung CHF 300.–
2. Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Reglement) CHF 300.–
3. Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung CHF 300.–
4. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie CHF 500.–
5. * Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Reglement) CHF 950.–

Die Gebühren gem. Ziffer 1 und 3 sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gem. Ziffer 2, 4 und 5 sind gemäss Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement zu entrichten.

Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004[4].

Art. 3 In-Kraft-Treten

Dieses Reglement ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand der GDK in Kraft.

Egress

Bern, 24. Januar 2013

Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren

 

Der Präsident:

Dr. Carlo Conti

 

Der Zentralsekretär:

Michael Jordi

2013/6-03

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.02.2008 14.02.2008 Erlass Erstfassung 2013/6-03
10.04.2014 10.04.2014 Art. 2 Abs. 1, lit. 5. geändert 2014/3-17

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.02.2008 14.02.2008 Erstfassung 2013/6-03
Art. 2 Abs. 1, lit. 5. 10.04.2014 10.04.2014 geändert 2014/3-17