Es werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
- Grundtaxe pro Besuch des Schlachtbetriebs
Fr. 25.–
- …
- Grossvieh (Tiere der Rindergattung älter als 6 Wochen, Pferde)
- Kleinvieh (Tiere der Rindergattung bis und mit 6 Wochen, Schafe, Ziegen)
- anderes Schlachtvieh
- Zuchtschalenwild
- Trichinenuntersuchung bei Schlachttieren und Wildschweinen (inkl. Materialentnahme sowie Versand ohne Porto)
Fr. 15.–
- …
- Mikrobiologische Fleischuntersuchungen und Fremdstoffuntersuchungen (inkl. Materialentnahme, Versand ohne Porto, abschliessende Beurteilung inklusive Weg)
Fr. 65.–
- Fische, Federwild, Hasen, anderes Wild (Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung) pro Stunde
Fr. 130.–
- Spezialaufträge des Kantonalen Veterinäramtes
gemäss § 6
- schriftliche Meldung bezüglich Tierschutz- und Tierseuchenüberwachung gemäss Art. 53 der Fleischhygieneverordnung (FHyV) vom 1. März 1995
Fr. 8.–
- Hausgeflügel, Hauskaninchen (Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung) je Tier
Fr. 0.08
- Entnahme von Gehirnmaterial für BSE-Beprobung
Fr. 30.–
- Entnahme von Lungenmaterial für die Beprobung auf EP/APP der Schweine
Fr. 15.–
Die monatliche Berichterstattung (statistische Meldungen) ist durch die Grundtaxe abgegolten.
Vorbehalten bleiben Festanstellungen von Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleuren in Grossbetrieben im Sinne von Art. 4 Abs. 5 FHyV.
Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand inklusive Anfahrts- und Rückfahrtsweg wird mit Fr. 150.– pro Stunde entschädigt. *
Bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in der Zeit zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird eine zusätzliche Pauschale von Fr. 50.– ausgerichtet. *
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die ausserhalb der vereinbarten Termine stattfindet, wird mit Fr. 150.– pro Stunde entschädigt. *