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331.212

Spitalverordnung

(SpiV)

Vom 02.11.2011 (Stand 05.12.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf §§ die 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 und 23 Abs. 4 des Spitalgesetzes (SpiG) vom 25. Februar 2003[1], § 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985[2] und § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) vom 9. März 2011[3],

beschliesst:

Anhänge

1. Zuständigkeiten

Art. 1 Grundsatz

Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.

2. Verhältnis zwischen Kanton und Spitälern

Art. 2 Verträge zwischen Kanton und Spitälern gemäss § 17 SpiG

Verhandlungen und Abschluss der Verträge erfolgen durch das Departement.

Die Verträge sind soweit möglich vor Beginn der Vertragsperiode abzuschliessen.

Der Vertragsabschluss hat immer mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung der finanziellen Mittel durch den Grossen Rat zu erfolgen.

Art. 3 Controlling

Das Spital ist verpflichtet, dem Departement die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen:

  1. spätestens drei Monate nach Abschluss des Halbjahrs die Leistungsdaten gemäss Art. 22a KVG [4],
  2. die vertraglich vereinbarten Daten.

Das Departement kann weitere Daten einverlangen, wenn diese zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben verwendet werden.

3. Finanzierung

Art. 4 Gemeindebeiträge; Grundsatz

Die Beiträge der Gemeinden gemäss § 23 Abs. 2 SpiG sind monatlich zu leisten.

Sie erfolgen als Akontozahlung und nach Massgabe der Finanzkraft gemäss § 23 Abs. 3 SpiG.

Art. 5 Akontozahlungen

Die monatlichen Akontozahlungen betragen einen Zwölftel der budgetierten Beiträge der öffentlichen Hand an sämtliche Spitäler für den Bereich der stationären Grundversorgung.

Art. 6 Schlussabrechnung

Das Departement erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres eine Schlussabrechnung und schreibt den Gemeinden die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem definitiven Beitrag gut beziehungsweise belastet ihn nach. Die Gemeinde kann beim Departement eine detaillierte Abrechnung verlangen.

Art. 7 Spezialkliniken

Gemeindebeiträge gemäss § 23 Abs. 5 SpiG werden vom Spital der zuständigen Gemeinde direkt in Rechnung gestellt.

Die Rechnungsstellung gegenüber dem Kanton erfolgt entsprechend der Regelung im Vertrag.

4. 4. … *

5. Tarifverfahren

5.1. Tarifgenehmigung

Art. 9 Grundsätze

Tarifverträge werden jeweils für ein Kalenderjahr genehmigt. *

Sämtliche Regelungen zwischen den Tarifparteien, die direkt oder indirekt tarifwirksam sind, bedürfen einer Genehmigung.

Die Genehmigung hat konstitutive Wirkung.

Art. 10 Gesuch

Die Leistungserbringer haben das Gesuch um Genehmigung des Tarifvertrags dem Departement bis spätestens 31. August des Vorjahrs schriftlich einzureichen.

Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. einen von allen Vertragsparteien unterschriebenen Originalvertrag,
  2. alle ausführlichen Verhandlungsprotokolle,
  3. vollständige Berechnungsgrundlagen gemäss den Vorgaben des Departements,
  4. Berechnungen mit den Auswirkungen des neuen Tarifs,
  5. Schätzungen über die Mengenentwicklung,
  6. eine nachvollziehbare Begründung bei Tariferhöhungen.

Das Gesuch wird materiell erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.

Art. 11 Prüfung des Gesuchs

Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt

  1. von der Trägerschaft oder der Leitung weitere Unterlagen einzufordern oder die Tarifpartner vorzuladen,
  2. Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.

5.2 Tariffestsetzung

Art. 12 Grundsätze

Tarife werden vom Regierungsrat jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt.

Die Tariffestsetzung hat konstitutive Wirkung.

Art. 13 Gesuch

Können sich die Tarifparteien für das kommende Jahr nicht auf einen Tarif einigen, hat der betroffene Leistungserbringer dem Departement bis spätestens 31. August des Vorjahrs schriftlich ein Gesuch um Tariffestsetzung zu stellen.

Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. alle ausführlichen Verhandlungsprotokolle,
  2. vollständige Berechnungsgrundlagen gemäss den Vorgaben des Departements,
  3. eine nachvollziehbare Begründung zum gewünschten Tarif,
  4. weitere verfahrensrelevante Unterlagen.

Das Departement kann das Verfahren auch von sich aus aufnehmen.

Art. 14 Anhörung

Vor der Tariffestsetzung hört das Departement die Tarifparteien an. In diesem Zusammenhang ist es berechtigt

  1. von den Tarifparteien weitere Unterlagen einzufordern oder die Tarifparteien vorzuladen,
  2. Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.

5bis Regress *

Art. 14a * Rückgriffsrecht des Kantons gemäss Art. 79a KVG

Das Departement macht im Rahmen der gemäss Art. 41 und 49a KVG geleisteten Vergütungen das Rückgriffsrecht des Kantons gegenüber haftpflichtigen Dritten gemäss Art. 79a KVG geltend.

Art. 14b * Übertragung der Geltendmachung und Bewirtschaftung der Regressforderungen

Das Departement kann die Geltendmachung und Bewirtschaftung der gemäss Art. 79a KVG dem Kanton zustehenden Regressforderungen durch eine vom Regierungsrat zu genehmigende Leistungsvereinbarung an Dritte übertragen.

Personendaten sind nur soweit zu bearbeiten, als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die oder der mit der Ausübung dieser Funktion betraute Dritte ist zu verpflichten, den Schutz und die Sicherheit der anvertrauten Personendaten zu gewährleisten. Sie oder er ist zudem zur Vermeidung von Interessenkollisionen mit anderen Dritten zu verpflichten.

Die oder der beauftragte Dritte hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Ermittlung des haftpflichtrechtlichen Sachverhalts,
  2. Einholung von Auskünften und Akten bei Dritten, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
  3. Bewirtschaftung von Regressforderungen im Hinblick auf deren Verjährung,
  4. Führung von Vergleichsverhandlungen und Abschluss von Vergleichsvereinbarungen mit den Schuldnerinnen und Schuldnern,
  5. Führung von haftpflichtrechtlichen Prozessen mit Zustimmung des Departements,
  6. Inkasso, Mahnung und Vollstreckung der Regressforderungen,
  7. Abschreibung von nicht realisierbaren Regressforderungen,
  8. Übermittlung der Nettoregresseinnahmen an das Departement,
  9. regelmässige Berichterstattung an das Departement.

6. 6. … *

Art. 15 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Die Publikation des Anhangs erfolgt durch Verweisung. Dieser kann bei der Abteilung Gesundheitsversorgung des Departements oder der Staatskanzlei eingesehen und bezogen werden.

Egress

Aarau, 2. November 2011

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Dr. Urs Hofmann

 

Staatsschreiber

Dr. Peter Grünenfelder

2011/6-17

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 2011/6-17
10.04.2013 01.08.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2013/3-19
28.10.2015 01.01.2016 Titel 4. aufgehoben 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 § 8 aufgehoben 2015/6-19
28.10.2015 01.01.2016 Anhang 01 aufgehoben 2015/6-19
16.03.2016 01.07.2016 Titel 5bis eingefügt 2016/3-21
16.03.2016 01.07.2016 § 14a eingefügt 2016/3-21
16.03.2016 01.07.2016 § 14b eingefügt 2016/3-21
06.12.2017 01.01.2018 § 7a eingefügt 2017/9-28
06.12.2017 01.01.2018 Titel 6. geändert 2017/9-28
06.12.2017 01.01.2018 § 14c eingefügt 2017/9-28
06.12.2017 01.01.2018 Anhang 1 eingefügt 2017/9-28
05.12.2018 05.12.2018 § 7a aufgehoben 2020/12-01
05.12.2018 05.12.2018 Titel 6. aufgehoben 2020/12-01
05.12.2018 05.12.2018 § 14c aufgehoben 2020/12-01
05.12.2018 05.12.2018 Anhang 1 aufgehoben 2020/12-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.11.2011 01.01.2012 Erstfassung 2011/6-17
§ 7a 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-28
§ 7a 05.12.2018 05.12.2018 aufgehoben 2020/12-01
Titel 4. 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-19
§ 8 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-19
§ 9 Abs. 1 10.04.2013 01.08.2013 geändert 2013/3-19
Titel 5bis 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 2016/3-21
§ 14a 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 2016/3-21
§ 14b 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 2016/3-21
Titel 6. 06.12.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-28
Titel 6. 05.12.2018 05.12.2018 aufgehoben 2020/12-01
§ 14c 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-28
§ 14c 05.12.2018 05.12.2018 aufgehoben 2020/12-01
Anhang 01 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-19
Anhang 1 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-28
Anhang 1 05.12.2018 05.12.2018 aufgehoben 2020/12-01