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351.115

Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung

(HBV)

Vom 11.11.2009 (Stand 01.03.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 40 Abs. 3, 42 Abs. 3, 43 Abs. 2 sowie 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009[1]*

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung, insbesondere

  1. den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), wie deren Herstellung, Abgabe, Verschreibung, Anwendung und Lagerung,
  2. die Bewilligungsvoraussetzungen für die Abgabe von Heilmitteln durch Apotheken, Drogerien und andere Detailhandelsgeschäfte,
  3. die Aufsicht über den Verkehr mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln.

Art. 2 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für die Aufsicht über den Verkehr mit Heilmitteln sowie den Vollzug der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung ist die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.

Zuständige Behörde für die Aufsicht über den Verkehr mit Tierarzneimitteln sowie den Vollzug der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung im Bereich Tierarzneimitteln ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt.

Bewilligungen in Anwendungsbereich dieser Verordnung werden vom Departement Gesundheit und Soziales (Departement) erteilt.

2. Detailhandelsgeschäfte

2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Bewilligungspflicht

Wer Heilmittel der Abgabekategorien A–D gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung abgibt, benötigt eine Bewilligung des Departements.

Die Bewilligung zur Abgabe von Heilmitteln entspricht bei

  1. Apotheken und Drogerien der Betriebsbewilligung gemäss § 35 der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) vom 11. November 2009[2],[3]
  2. Ärztinnen und Ärzten der Bewilligung gemäss § 44 Abs. 2 GesG sowie § 24,
  3. Tierärztinnen und Tierärzten der Abgabebewilligung gemäss § 18,
  4. den übrigen Detailhandelsgeschäften der Bewilligung gemäss § 20.

Art. 4 Verfahren

Das Gesuch um Bewilligung zur Abgabe von Heilmitteln ist beim Departement einzureichen. Ihm sind die zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen.

Das Departement kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Unterlagen einfordern. Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.

Wesentliche Änderungen im personellen oder infrastrukturellen Bereich sind dem Departement mitzuteilen. Es trifft die erforderlichen Anordnungen.

Das Departement kann vollzugserläuternde Richtlinien erlassen, welche insbesondere Details zu den einzureichenden Unterlagen und zum Verfahren enthalten.

Art. 5 Qualitätssicherung

Jedes Detailhandelsgeschäft hat ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem anzuwenden, das dem Risiko der Berufstätigkeit angemessen ist. Vom Berufsverband anerkannte oder gleichwertige Qualitätssicherungssysteme gelten als angemessen.

2.2. Apotheken

Art. 6 Räumlichkeiten und Einrichtungen

Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer Apotheke ist der Nachweis zu erbringen, dass zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen gemäss den vollzugserläuternden Richtlinien des Departements vorhanden sind, die eine fachgerechte Herstellung, Lagerung und Abgabe der Heilmittel erlauben.

Art. 7 Herstellung von Arzneimitteln

Die Betriebsbewilligung beinhaltet das Recht auf Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, Formula officinalis und nach eigener Formel.

Die gesamtverantwortliche Leitungsperson sorgt für eine lückenlose Dokumentation, welche die zur Beurteilung der Herstellung gemäss Absatz 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält. Sie muss im Zeitpunkt der Kontrolle in der Lage sein, diese Dokumentation den Inspektionsorganen zur Kontrolle vorzulegen.

Bei der Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis sind diese mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. Name und Praxisadresse der ausstellenden Person in Druckschrift,
  2. Name und Jahrgang der Patientin oder des Patienten,
  3. Gebrauchsanweisung,
  4. Datum der Abgabe,
  5. Art und Menge des abzugebenden Heilmittels,
  6. Verfalldatum,
  7. Identifikationsnummer,
  8. Name und Adresse der Apotheke.

Art. 8 Pflichten der gesamtverantwortlichen Leitungsperson

Der gesamtverantwortlichen Leitungsperson obliegt die Aufsicht über das Apothekenpersonal.

Sie ist dafür verantwortlich, dass

  1. die Apotheke über das übliche Sortiment der gebräuchlichen Heilmittel verfügt,
  2. jederzeit Zugang zu den berufsspezifischen Erlassen besteht,
  3. der Name und die korrekte Berufsbezeichnung der gesamtverantwortlichen Leitungsperson gut sichtbar an der Eingangstür angebracht ist,
  4. in zweckdienlicher Art über den Notfalldienst informiert wird,
  5. die Apotheke durch ein grünes Kreuz, das den Normen des Schweizerischen Apothekervereins entspricht, gut sichtbar gekennzeichnet ist.

Art. 9 Rezepte; Gültigkeit

Rezepte sind gültig, wenn sie folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Praxisadresse der ausstellenden Person in Druckschrift,
  2. eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person oder qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 14 Abs. 2bis des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911[4],
  3. Datum der Ausstellung,
  4. Name und Jahrgang der Patientin oder des Patienten,
  5. Art und Menge des abzugebenden Heilmittels.

Art. 10 Ausführung

Rezepte sind durch eine Apothekerin oder einen Apotheker persönlich oder unter deren Aufsicht auszuführen.

Auf den auszuführenden Rezepten für rezeptpflichtige Heilmittel sind bei jeder Abgabe der Name der Apotheke und das Datum der Abgabe zu vermerken.

Die Ausführung des Rezepts richtet sich nach den Vorschriften der ausstellenden Person. Bei Unstimmigkeiten im Rezept nimmt die Apotheke Kontakt mit der ausstellenden Person auf.

Im Verdachtsfall klärt die Apotheke die Gültigkeit des Rezepts ab. Lässt sich der Verdacht nicht vollständig beseitigen, informiert die Apotheke umgehend die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker und übergibt ihr oder ihm das Rezept. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker trifft die notwendigen Anordnungen.

Art. 11 Abgabe ohne Rezept

In begründeten Fällen darf die Apotheke ein rezeptpflichtiges Heilmittel auch ohne Rezept abgeben.

Die Abgabe ist mit den erforderlichen Angaben zu dokumentieren und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist so bald als möglich darüber zu informieren.

Art. 12 Apotheke und Drogerie

Wird einer Apotheke eine Drogerie angegliedert und will sie als solche bezeichnet werden, muss eine Drogistin oder ein Drogist, die oder der die Voraussetzungen zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung erfüllt, zu mindestens 50 % angestellt sein.

Bei Abwesenheit der Drogistin oder des Drogisten hat die gesamtverantwortliche Leitungsperson der Apotheke die Fachkompetenz im Drogeriebereich auf andere Weise sicherzustellen.

Wird die in Absatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, kann sich die Apotheke als «Apotheke mit Drogerieartikeln» bezeichnen.

Art. 13 Abgrenzung

Die Führung einer Apotheke in den Gebäulichkeiten eines anderen Geschäfts ist nur zulässig, wenn sie räumlich und baulich klar vom übrigen Geschäftsbereich abgegrenzt ist.

2.3. Drogerien

Art. 14 Räumlichkeiten und Einrichtungen

Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer Drogerie ist der Nachweis zu erbringen, dass zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen gemäss den vollzugserläuternden Richtlinien des Departements vorhanden sind, die eine fachgerechte Herstellung, Lagerung und Abgabe der Heilmittel erlauben.

Art. 15 Herstellung von Arzneimitteln

Denjenigen Drogerien, welche Arzneimittel nach Formula officinalis und nach eigener Formel herstellen, wird auf Antrag hin die Berechtigung dazu mit der Betriebsbewilligung erteilt.

Die verantwortliche Leitungsperson sorgt für eine lückenlose Dokumentation, welche die zur Beurteilung der Herstellung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält. Sie muss im Zeitpunkt der Kontrolle in der Lage sein, diese Dokumentation den Inspektionsorganen zur Kontrolle vorzulegen.

Art. 16 Pflichten der gesamtveranwortlichen Leitungsperson

Der gesamtverantwortlichen Leitungsperson obliegt die Aufsicht über das Drogeriepersonal.

Sie ist dafür verantwortlich, dass

  1. jederzeit Zugang zu den berufsspezifischen Erlassen besteht,
  2. der Name und die korrekte Berufsbezeichnung der gesamtverantwortlichen Leitungsperson gut sichtbar an der Eingangstür angebracht ist.

Art. 17 Abgrenzung

Die Führung einer Drogerie in den Gebäulichkeiten eines anderen Geschäfts ist nur zulässig, wenn sie räumlich und baulich klar vom übrigen Geschäftsbereich abgegrenzt ist. § 12 bleibt vorbehalten.

2.4. Tierärztinnen und Tierärzte

Art. 18 Voraussetzungen der Abgabebewilligung

Die Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln an eine Tierärztin oder einen Tierarzt wird erteilt, wenn zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, die eine fachgerechte Lagerung und Abgabe der Tierarzneimittel gewährleisten.

Die Abgabebewilligung wird auf 10 Jahre befristet. Sie ist nicht übertragbar und kann erneuert werden.

2.5. Spitäler und Heime

Art. 19 Spitäler und Heime ohne Apotheke

Spitäler und Heime, welche keine eigene Apotheke betreiben, müssen die Verantwortung für die Abgabe von Heilmitteln mittels Vertrag einer Apothekerin oder einem Apotheker mit Berufsausübungsbewilligung übertragen.

Dieser Vertrag muss insbesondere ein den konkreten Verhältnissen des Spitals oder Heims angemessenes Pensum vorsehen und ist dem Departement einzureichen.

2.6. Weitere Detailhandelsgeschäfte

Art. 20 Zoo- und Imkerfachgeschäfte; Voraussetzungen der Abgabebewilligung

Die Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte wird erteilt, wenn die fachverantwortliche Person die im Bundesrecht vorgesehene Ausbildung absolviert hat sowie zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, die eine fachgerechte Lagerung und Abgabe der Tierarzneimittel erlauben.

Die Abgabebewilligung wird auf die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter des Zoo- oder Imkerfachgeschäfts ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.

3. Weitere Bestimmungen

Art. 21 Abgabe an Gewerbeausstellungen

Die Abgabe von Heilmitteln an Gewerbeausstellung durch Apotheken und Drogerien bedarf eine vorgängige Bewilligung des Departements.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn infrastrukturell und personell eine ordnungsgemässe Abgabe der Heilmittel sichergestellt ist. *

Art. 22 Selbstbedienung

Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D durch Apotheken und Drogerien in Selbstbedienung ist erlaubt, wenn betrieblich die Fachberatung sichergestellt ist.

Die Sicherstellung der Fachberatung wird durch die Inspektionsorgane anhand der betrieblichen Verhältnisse überprüft.

Art. 22a * Impfungen in Apotheken *

Apothekerinnen und Apotheker können ohne ärztliche Verschreibung folgende Impfungen an Personen vornehmen:

  1. Impfung gegen Grippe,
  2. Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
  3. Tetanus-Prophylaxe bei Verletzungen (Kombinationsimpfstoff),
  4. Impfung gegen Covid-19,
  5. Impfung gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis,
  6. Impfung gegen Hepatitis A, Hepatitis B sowie Hepatitis A und B,
  7. Impfung gegen Herpes Zoster (Gürtelrose),
  8. Impfung gegen Poliomyelitis.

Apothekerinnen und Apotheker dürfen keine Impfungen vornehmen bei

  1. Personen unter 16 Jahren,
  2. kranken Personen,
  3. Schwangeren.

Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen:

  1. verfügen über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme oder über eine gleichwertige Ausbildung und erfüllen die damit verbundenen Fortbildungspflichten,
  2. melden sich vorgängig mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker.

Apothekerinnen und Apotheker, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllen, können die Durchführung der Impfungen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung an Fachpersonen mit entsprechender Aus- und regelmässiger Fortbildung delegieren. *

Die Apotheke, in der Impfungen durchgeführt werden, verfügt über:

  1. geeignete Räumlichkeiten, insbesondere über einen abgetrennten und nicht einsehbaren Bereich mit der Möglichkeit, die zu impfende Person in liegender Position zu lagern,
  2. eine Notfallausrüstung,
  3. ein angemessenes Qualitätssicherungssystem und
  4. eine Haftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko der Impftätigkeit abdeckt.

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Weisungen für den Vollzug erlassen.

Art. 23a * Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind vorbehältlich § 44 GesG Medizinal- und Fachpersonen im Gesundheitswesen (Fachpersonen) gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000[5] berechtigt.

Im Rahmen ihrer Berufsausübung ist es neben Medizinalpersonen auch Personen der Berufskategorien gemäss Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) vom 21. September 2018[6] gestattet, eigenverantwortlich verschreibungspflichtige Arzneimittel anzuwenden.

Die Bewilligung zur Berufsausübung gemäss § 10 VBOB oder die Betriebsbewilligung gemäss § 35 VBOB beinhaltet die Bewilligung zur Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die in Absatz 2 genannten Fachpersonen.

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker bestimmt die Arzneimittel, welche die in Absatz 2 genannten Fachpersonen anwenden dürfen.

Art. 23b * Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind Fachpersonen gemäss Art. 25 Abs. 1 HMG im Rahmen ihrer Abgabekompetenz berechtigt.

Art. 24 Privatapotheke von Ärztinnen und Ärzten

Ein Notfall gemäss § 44 Abs. 1 GesG liegt vor, wenn aus medizinischer Sicht mit der Abgabe des Arzneimittels nicht so lange zugewartet werden kann, wie im konkreten Fall die Medikamentenbeschaffung in der nächstgelegenen Apotheke dauern würde.

Eine rasche und für jedermann mögliche Versorgung mit Arzneimitteln durch eine öffentliche Apotheke einer nahe gelegenen Ortschaft gemäss § 44 Abs. 2 GesG ist gewährleistet, wenn der Zeitaufwand für den einfachen Weg bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Regel nicht mehr als eine Stunde beträgt und ungefähr stündlich ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.

… *

Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung gemäss § 44 Abs. 2 GesG müssen über ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem im Sinne von § 5 sowie Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügen, die eine fachgerechte Lagerung und Abgabe der Heilmittel gewährleisten.

Heilmittel dürfen ausschliesslich an eigene Patientinnen und Patienten abgegeben werden, wenn diese in einer Gemeinde ohne Apotheke wohnen.

Die Bewilligung erlischt bei

  1. Verkauf oder Aufgabe der Arztpraxis,
  2. Entzug oder Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung.

Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn sich die für die Bewilligungserteilung massgebenden Verhältnisse verändert haben.

Art. 25 Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

Die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten wird erteilt, wenn

  1. die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt,
  2. zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind,
  3. ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist, das den fachgemässen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherstellt.

Die Bewilligung wird auf die verantwortliche Person ausgestellt und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie ist nicht übertragbar.

4. Aufsicht

Art. 26 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker

Unter der Leitung der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers finden regelmässig Inspektionen der Detailhandelsgeschäfte statt. Vorbehalten bleibt § 27.

Inspektionen finden immer statt

  1. vor der Eröffnung,
  2. bei erheblichen Umbauten,
  3. nach einer Handänderung,
  4. bei Wechsel der gesamtverantwortlichen Leitungsperson.

Grundlage der Inspektionen ist ein in Zusammenarbeit mit den betroffenen Berufsverbänden erstelltes Inspektionsprotokoll.

Bei begründetem Anlass können Inspektionen auch bei weiteren Personen, welche Heilmittel abgeben oder anwenden, wie namentlich Ärztinnen und Ärzte oder Personen gemäss § 23, durchgeführt werden.

Art. 27 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

Unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes finden regelmässige Inspektionen von Tierarztpraxen sowie Zoo- und Imkerfachgeschäften statt.

5. Betäubungsmittel

Art. 28 Zuständigkeiten

Dem Departement obliegt die Aufsicht über das Betäubungsmittelwesen. Es ist unter Vorbehalt von Absatz 3 zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen Betäubungsmittelrechts.

Im Übrigen liegt die Zuständigkeit zum Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung bei der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker. Sie oder er sorgt insbesondere für die Durchführung der Kontrollen sowie die Entsorgung von beschlagnahmten Betäubungsmitteln.

Zuständig für die Bewilligung von Betäubungsmittel-Substitutions-programmen ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.

Art. 29 Betäubungsmittelrezepte

Rezepte für Betäubungsmittel sind auf den von der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt abgegebenen nummerierten Rezeptformularen auszustellen.

Art. 30 Lagerung von Betäubungsmitteln

Betäubungsmittel müssen in einbruchsicheren Schränken aufbewahrt werden. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn Betäubungsmittel in grossen Mengen gelagert werden.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Übergangsrecht

Die gesamtverantwortliche Leitungsperson einer Apotheke mit angegliederter Drogerie hat § 12 bis 31. Dezember 2010 umzusetzen.

Art. 32 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

Aarau, 11. November 2009

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Brogli

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

2009 S. 454

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.11.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 454
25.05.2010 25.05.2010 § 24 Abs. 3 aufgehoben 2010 S. 201
08.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert 2017/9-25
08.11.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 2 eingefügt 2017/9-25
16.09.2020 01.10.2020 § 22a eingefügt 2020/14-06
20.01.2021 01.03.2021 § 21 Abs. 2 geändert AGS 2021/02-06
20.01.2021 01.03.2021 § 22a Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2021/02-06
20.01.2021 01.03.2021 § 22a Abs. 1, lit. d) eingefügt AGS 2021/02-06
21.01.2026 01.03.2026 § 22a Titel geändert 2026/01-03
21.01.2026 01.03.2026 § 22a Abs. 1, lit. d) geändert 2026/01-03
21.01.2026 01.03.2026 § 22a Abs. 1, lit. e) eingefügt 2026/01-03
21.01.2026 01.03.2026 § 22a Abs. 1, lit. f) eingefügt 2026/01-03
21.01.2026 01.03.2026 § 22a Abs. 1, lit. g) eingefügt 2026/01-03
21.01.2026 01.03.2026 § 22a Abs. 1, lit. h) eingefügt 2026/01-03
21.01.2026 01.03.2026 § 22a Abs. 3bis eingefügt 2026/01-03
21.01.2026 01.03.2026 § 23 aufgehoben 2026/01-03
21.01.2026 01.03.2026 § 23a eingefügt 2026/01-03
21.01.2026 01.03.2026 § 23b eingefügt 2026/01-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.11.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 454
Ingress 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-25
§ 21 Abs. 2 20.01.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02-06
§ 22a 16.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020/14-06
§ 22a 21.01.2026 01.03.2026 Titel geändert 2026/01-03
§ 22a Abs. 1, lit. c) 20.01.2021 01.03.2021 geändert AGS 2021/02-06
§ 22a Abs. 1, lit. d) 20.01.2021 01.03.2021 eingefügt AGS 2021/02-06
§ 22a Abs. 1, lit. d) 21.01.2026 01.03.2026 geändert 2026/01-03
§ 22a Abs. 1, lit. e) 21.01.2026 01.03.2026 eingefügt 2026/01-03
§ 22a Abs. 1, lit. f) 21.01.2026 01.03.2026 eingefügt 2026/01-03
§ 22a Abs. 1, lit. g) 21.01.2026 01.03.2026 eingefügt 2026/01-03
§ 22a Abs. 1, lit. h) 21.01.2026 01.03.2026 eingefügt 2026/01-03
§ 22a Abs. 3bis 21.01.2026 01.03.2026 eingefügt 2026/01-03
§ 23 21.01.2026 01.03.2026 aufgehoben 2026/01-03
§ 23 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-25
§ 23a 21.01.2026 01.03.2026 eingefügt 2026/01-03
§ 23b 21.01.2026 01.03.2026 eingefügt 2026/01-03
§ 24 Abs. 3 25.05.2010 25.05.2010 aufgehoben 2010 S. 201