Das Amt für Verbraucherschutz ist zuständig für *
- den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung, wenn nicht ein anderer Erlass ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet,
- die Durchführung der Kontrolle von Verkaufsstellen im Auftrag des Fedpol gemäss Art. 28 Abs. 3 VSG und Art. 22 Abs. 1 VVSG.
Die Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden des Arbeitnehmerschutzes und dem Amt für Verbraucherschutz beim Vollzug der Chemikaliengesetzgebung kann vertraglich geregelt werden.