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361.112

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

(Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV)

Vom 17.05.2017 (Stand 01.07.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)[1] vom 20. Juni 2014, § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[2] und § 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009[3],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse.

Art. 2 Aufsichtsbehörde

Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) überwacht den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

Art. 3 Vollzugsorgane

Zusätzlich zu den durch das Bundesrecht und das übrige kantonale Recht zugewiesenen Aufgaben fallen

  1. in die Zuständigkeit der Kantonschemikerin beziehungsweise des Kantonschemikers:
  1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 Abs. 1 LMG),
  2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonstierärztin beziehungsweise dem Kantonstierarzt (Art. 51 Abs. 3 LMG).
  1. in die Zuständigkeit der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstierarztes:
  1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Schlachtbetriebe (Art. 11 Abs. 1 LMG),
  2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonschemikerin beziehungsweise dem Kantonschemiker (Art. 51 Abs. 3 LMG).

Kantonschemikerin beziehungsweise Kantonschemiker und Kantonstierärztin beziehungsweise Kantonstierarzt können Aufgaben an ihnen unterstellte Organe übertragen.

Art. 4 Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane bei der Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse der kontrollpflichtigen Betriebe.

Art. 5 Öffentlich zugängliche Bäder

Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern will (Art. 8 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen [TBDV] vom 16. Dezember 2016[4]), hat mindestens drei Monate vor dem geplanten Baubeginn folgende Unterlagen einzureichen:

  1. die Projektunterlagen,
  2. den Beschrieb der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema,
  3. die technischen Daten zur Wasseraufbereitung,
  4. den Beschrieb der Lagerung und Handhabung der Chemikalien.

Als Stand der Technik gemäss Art. 13 TBDV gilt grundsätzlich die Norm "SIA 385/9 'Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern - Anforderungen und ergänzende Bestimmungen für Bau und Betrieb', Ausgabe 2011"[5] des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins.

Art. 6 Rechtsmittel

Die Einsprache gemäss Art. 67 LMG ist auch zulässig gegen Verfügungen der lebensmittelrechtlichen Vollzugsorgane gestützt auf andere, namentlich landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen.

Art. 7 Mitteilung von Gerichtsentscheiden

Von allen Urteilen oder Einstellungsbeschlüssen, die auf Grund der Strafbestimmungen in den Art. 63 ff. LMG erlassen werden, haben die zuständigen Justizorgane eine Ausfertigung dem zuständigen Vollzugsorgan (Kantonschemikerin beziehungsweise Kantonschemiker oder Kantonstierärztin beziehungsweise Kantonstierarzt) zu übersenden.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Egress

Aarau, 17. Mai 2017

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Attiger 

 

Staatsschreiberin

Trivigno

 

2017/5-29

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.05.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung 2017/5-29

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.05.2017 01.07.2017 Erstfassung 2017/5-29