Lexipedia

371.112

Verordnung über das Bestattungswesen

(Bestattungsverordnung)

Vom 11.11.2009 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GschG) vom 24. Januar 1991[1], Art. 32 der Gewässerschutzverordnung (GschV) vom 28. Oktober 1998[2], Art. 36 der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004[3], Art. 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012[4], § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[5] und § 47 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009[6]*

beschliesst:

1. Leichenschau

Art. 1 Leichenschau

Bei jeder im Kanton verstorbenen Person und jeder im Kanton aufgefundenen Leiche ist in der Regel innert 24 Stunden eine ärztliche Leichenschau vorzunehmen.

Die Ärztin oder der Arzt ermittelt die Todesursache aufgrund einer persönlichen Untersuchung und erstellt auf amtlichem Formular eine Todesbescheinigung.

Die Todesbescheinigung ist unverzüglich dem für die Beurkundung des Todes zuständigen Zivilstandsamt zu übermitteln.

Die Kosten der Leichenschau sind aus dem Nachlass der verstorbenen Person zu bezahlen. Bei Mittellosigkeit sind diese von der letzten Wohnsitzgemeinde zu übernehmen. Fehlt ein Wohnsitz im Kanton Aargau oder ist dieser unbekannt, hat die Gemeinde am Ort der Durchführung der Leichenschau die Kosten zu übernehmen.

2. Friedhöfe und Gräber

Art. 2 Anlage von Friedhöfen

Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Friedhöfen.

Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen natürliche oder künstlich hergerichtete Bodenbeschaffenheit die Verwesung nicht behindert.

Baubewilligungen für die Neuanlage oder Erweiterung bestehender Friedhöfe dürfen nur nach vorgängiger Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilt werden. Das Baugesuch muss insbesondere ein hydrogeologisches Gutachten beinhalten.

Art. 3 Gräber

Mehrere Personen dürfen gleichzeitig oder nachträglich im selben Grab mittels Urne bestattet werden.

Die Bestattung mehrerer Personen in einem Erdbestattungsgrab ist insbesondere bei gleichzeitig verstorbenen Kleinkindern oder bei einer mit ihrem Kleinkind verstorbenen Mutter zulässig.

Die Bestattung von Totgeburten ist zulässig.

Art. 4 Grabtiefen

Die Gräber müssen folgende Mindesttiefen aufweisen:

  1. Erdbestattungen 1,5 Meter,
  2. Urnenbestattungen 0,8 Meter.

3. Einsargung und Bestattung

Art. 5 Särge und Urnen

Die Beisetzung der Leiche oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung beziehungsweise den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen.

Für jede Leiche ist ein gesonderter Sarg zu verwenden. Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat.

Art. 6 Art und Form der Bestattung

Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung in einem Krematorium (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig.

Bestattungen dürfen ethische Grundsätze nicht verletzen. Die Sicherstellung der Schicklichkeit obliegt dem Gemeinderat.

Art. 7 Ort der Bestattung

Anspruch auf Bestattung besteht in jener Gemeinde, in welcher die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz hatte.

Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen. Davon ausgenommen sind Totgeburten.

Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Urne oder der offenen Asche folgen. Beisetzungen von Urnen beziehungsweise offener Asche ausserhalb von Friedhöfen insbesondere in Wäldern, Gewässern oder auf Privatgrundstücken sind zulässig, wenn diese auf schickliche Weise erfolgen, die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer zugestimmt haben und die gewünschten Beisetzungen weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährden. Vorbehalten bleibt namentlich die Gesetzgebung in den Gebieten des Bau-, Wald- und Umweltrechts.

Kommerzielle Beisetzungen gemäss Absatz 3 auf öffentlichem Grund benötigen die Zustimmung der Gemeinde.

Art. 8 Verfügungsrecht

Die Bestattungsart richtet sich nach dem Wunsch der verstorbenen Person, oder, wenn nicht feststellbar, nach dem Wunsch der nächsten, erreichbaren Angehörigen.

Wenn weder von der verstorbenen Person noch von ihren Angehörigen eine entsprechende Verfügung getroffen wurde oder wenn sich die Angehörigen darüber nicht einigen können, erfolgt die Bestattung in der Art, wie sie das Friedhofreglement der betreffenden Gemeinde für diese Fälle vorsieht, oder nach ortsüblichem Gebrauch.

Art. 9 Zeitpunkt

Die Bestattung der Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt und nach der Meldung des Todes an das zuständige Zivilstandsamt erfolgen. Davon ausgenommen sind Anordnungen des Gemeinderats gestützt auf ein ärztliches Zeugnis des vom Kanton beauftragten Dritten[7]*

4. Aufhebung von Gräbern

Art. 10 Grabesruhe

Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. Wird eine Urne einem Grab nachträglich beigelegt, richtet sich die Dauer der Grabesruhe nach der Erstbestattung.

Bei Erdbestattungen kann der Gemeinderat auf übereinstimmendes Begehren der nächsten Angehörigen und nach vorgängiger Zustimmung des vom Kanton beauftragten Dritten[8] eine vorzeitige Exhumierung bewilligen, wenn dieser keine wesentlichen Interessen entgegenstehen und eine anderweitige Bestattung der Leiche gewährleistet ist. *

4bis. Überführung ins Ausland *

Art. 10a * Protokoll über die Einsargung und Versiegelung

Für das Ausstellen eines Leichenpasses gemäss § 10c ist das Erstellen eines Protokolls über die Einsargung und Versiegelung (Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll) notwendig.

Das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll enthält

  1. die Personalien der verstorbenen Person, namentlich Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
  2. Ort und Datum des Todes,
  3. Ursache des Todes,
  4. Bestimmungsort der Überführung,
  5. Angaben über den Inhalt des Sarges,
  6. Angaben über Verschliessen und Versiegeln des Sarges.

Art. 10b * Zuständigkeit und Inpflichtnahme der Bestatterinnen und Bestatter

Das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll wird von einer Bestatterin oder einem Bestatter erstellt und unterschrieben, die oder der vom Departement Gesundheit und Soziales in Pflicht genommen wurde. Diese sind dafür verantwortlich, dass der Sarg korrekt verschlossen und mit einem Siegel versehen wurde.

In Pflicht genommen werden können Bestatterinnen und Bestatter mit eidgenössischem Fachausweis, die über einen guten Leumund verfügen. Der Leumund ist mittels Straf- und Betreibungsregisterauszug nachzuweisen.

Das Departement Gesundheit und Soziales veröffentlicht eine Liste mit den in Pflicht genommenen Bestatterinnen und Bestattern.

Die Bestatterinnen und Bestatter erheben für das Ausstellen des Einsargungs- und Versiegelungsprotokolls eine Gebühr von Fr. 30.–.

Art. 10c * Ausstellung von Leichenpässen

Die gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)[9] vom 29. April 2015 zu bezeichnende Amtsstelle ist das Zivilstandsamt, in dessen Kreis die betroffene Person verstorben ist. Für in der Gemeinde Bergdietikon Verstorbene ist das Zivilstandsamt Wettingen zuständig. *

Leichenpässe werden nur für im Kanton Aargau verstorbene Personen ausgestellt. Für Personen mit letztem Wohnsitz im Kanton Aargau, die ausserkantonal in der Schweiz verstorben sind, kann ein Leichenpass ausgestellt werden, wenn eine in Pflicht genommene Bestatterin oder ein in Pflicht genommener Bestatter das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll erstellt; zuständig ist das Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz im Kanton Aargau.

Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt Fr. 30.–. Die Gebühr wird

  1. um 50 Prozent erhöht, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss,
  2. um 100 Prozent erhöht, wenn die Dienstleistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert.

5. Schlussbestimmungen

Art. 11 Rechtspflege

Gegen gestützt auf diese Verordnung oder das kommunale Friedhofreglement ergehende Entscheide des Gemeinderats kann innert 30 Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Art. 12 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

Aarau, 11. November 2009

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Brogli

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

2009 S. 454

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.11.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 454
14.11.2012 01.01.2013 Ingress geändert 2012/7-33
14.11.2012 01.01.2013 Titel 4bis. eingefügt 2012/7-33
14.11.2012 01.01.2013 § 10a eingefügt 2012/7-33
14.11.2012 01.01.2013 § 10b eingefügt 2012/7-33
14.11.2012 01.01.2013 § 10c eingefügt 2012/7-33
25.10.2015 01.01.2016 Ingress geändert 2015/6-20
25.10.2015 01.01.2016 § 10c Abs. 1 geändert 2015/6-20
02.11.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert 2016/7-37
02.11.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2 geändert 2016/7-37

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.11.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 454
Ingress 14.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-33
Ingress 25.10.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-20
§ 9 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-37
§ 10 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-37
Titel 4bis. 14.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-33
§ 10a 14.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-33
§ 10b 14.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-33
§ 10c 14.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-33
§ 10c Abs. 1 25.10.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-20