gestützt auf ordnung (EG S Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess- tPO) vom 16. März 2010 1) , beschliesst:
371.312
Verordnung über die Legalinspektion
Präambel
Verordnung
über die Legalinspektion
Vom 2. November 2016 (Stand 1. Januar 2017)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Art. 29
Art. 1 Voraussetzung, Meldepflicht
Bemerkt die Leichenschauerin oder der Leichenschauer Anzeichen, die einen gewaltsamen Tod als möglich erscheinen lassen, ist die Todesursache unabgeklärt oder ist die Identität der Leiche unbekannt, so hat sie oder er die Kantonspolizei so- fort darüber zu informieren.
Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige obliegt jedermann, insbesondere Ärztin- nen oder Ärzten, Mitgliedern von Gemeindebehörden und Beamtinnen oder Beam- ten, die Wahrnehmungen machen, die auf einen gewaltsamen oder unabgeklärten Tod hinweisen.
Art. 2 Organisation
An der Legalinspektion nehmen eine Ärztin oder ein Arzt eines vom Kanton beauf- tragten Dritten 2) und eine Kantonspolizistin oder ein Kantonspolizist teil. Die Staatsanwaltschaft entscheidet aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall, ob sie der Legalinspektion beiwohnt.
Art. 3 Zeit und Ort
Die Legalinspektion ist möglichst bald und in der Regel am Fundort der Leiche durchzuführen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Aarau, 2. November 2016 Regierungsrat Aargau Landammann HOCHULI Staatsschreiberin TRIVIGNO
.312 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 2016/7-38
.312 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.11.2016 01.01.2017 Erstfassung 2016/7-38