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390.200

Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

(EG TSG)

Vom 06.05.2008 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966[1], Art. 42 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 23. Juni 2004[2] sowie §§ 27, 41 Abs. 1 und 44 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt

  1. den Vollzug der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung,
  2. die Organisation im Bereich der Tierseuchenbekämpfung,
  3. Zuständigkeiten, Kostentragung und Finanzierung in den Bereichen der Tierseuchenbekämpfung und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte.

2. Tierseuchenbekämpfung

Art. 2 Zuständigkeit und Organisation

Das zuständige Departement vollzieht unter der Aufsicht des Regierungsrats die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung und trifft die dafür erforderlichen Massnahmen.

Der Regierungsrat regelt nach den Vorgaben des Bundes Organisation und Aufgaben der Vollzugsorgane.

Der Regierungsrat regelt im Rahmen von § 3 die Entschädigung bei Nutztierverlusten.

Art. 3 Entschädigungen

Eine Entschädigung bei Nutztierverlusten wird geleistet

  1. bei Tierseuchen, die gemäss Bundesrecht entschädigungspflichtig sind,
  2. bei Tierseuchen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts, für die der Regierungsrat eine Entschädigungspflicht vorsieht,
  3. in Härtefällen.

Anspruch auf Entschädigung gemäss Absatz 1 lit. b und c hat, wer Tierhalterbeiträge entrichtet. Ebenso Anspruch haben Imkerinnen und Imker, an deren Stelle der Kanton die Tierhalterbeiträge entrichtet. *

Der Regierungsrat regelt die Bemessung der Entschädigungen und das Verfahren.

Art. 4 Lastenverteilung; Grundsatz

Die jährlich anfallenden Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden zu 50 % vom Kanton unter Anrechnung der vom Bund geleisteten Beiträge getragen. 50 % der Kosten werden über Tierhalterbeiträge gedeckt. *

Art. 5 Tierhalterbeiträge

Halterinnen und Halter von Nutztieren leisten jährlich einen Tierhalterbeitrag. Für Bienenvölker leistet der Kanton den Beitrag. *

Als Nutztiere gelten

  1. Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung,
  2. Tiere der Pferdegattung,
  3. Bisons, Hirsche, Lamas, Alpakas,
  4. Nutzgeflügel,
  5. Nutzkaninchen,
  6. Bienenvölker,
  7. gewerbsmässig gezüchtete Fische.

Der Tierhalterbeitrag wird soweit möglich pro Grossvieheinheit (GVE) erhoben und beträgt höchstens Fr. 10.– pro Jahr und GVE. Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 lit. c Fr. 20.–.

Der Regierungsrat

  1. legt im Rahmen der grundsätzlichen Lastenverteilung gemäss § 4 die Höhe des Tierhalterbeitrags pro GVE fest,
  2. legt in Anlehnung an Absatz 3 die Bemessungsgrundlagen für Nutztiere, die sich nicht als GVE abbilden lassen, fest,
  3. kann für die Beitragspflicht einen Mindestbestand an Nutztieren festlegen,
  4. legt die Modalitäten für den zur Beitragsberechnung massgebenden Tierbestand fest,
  5. kann weitere Nutztiere der Beitragspflicht unterstellen.

Mit Zustimmung der beitragspflichtigen Personen können Tierhalterbeiträge mit zugesicherten landwirtschaftsrechtlichen Ansprüchen verrechnet werden.

Art. 7 Finanzierung *

Für die Tierseuchenbekämpfung werden zweckgebundene Erträge gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012[3] im Globalbudget verwendet. *

… *

… *

Art. 8 Verwendung der zweckgebundenen Erträge *

Die zweckgebundenen Erträge werden verwendet für *

  1. Entschädigung bei Nutztierverlusten gemäss § 3,
  2. Kosten der Entsorgung infolge einer Tierseuche umgestandener oder zur Seuchenbekämpfung getöteter Tiere,
  3. Kosten der Direktabholung toter Nutztiere gemäss § 11 Abs. 4,
  4. Kosten des Einsatzes aller zur Bekämpfung von Tierseuchen tätigen Personen; der Regierungsrat kann durch Verordnung pauschale Ansätze pro Arbeitsstunde festlegen,
  5. Kosten der tierseuchenspezifischen Fort- und Weiterbildung der in diesem Bereich tätigen Personen,
  6. Probeerhebungen und Laboruntersuchungen,
  7. Fahrzeuge, Geräte und weiteres Material, die für die Bekämpfung von Tierseuchen benötigt werden,
  8. aus dem Vertrag mit einer Entsorgungsfirma vom Kanton zu übernehmende Kosten, soweit sie nicht von Gemeinden oder Dritten getragen werden müssen,
  9. Beiträge an Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Bundesrechts oder aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrats,
  10. sämtliche übrigen zur Tierseuchenbekämpfung notwendigen Massnahmen, soweit dafür nicht Dritte aufzukommen haben.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Massnahmen bezeichnen, die aus den zweckgebundenen Erträgen finanziert werden. Diese müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung stehen. *

Art. 9 Zweckgebundener Ertrag *

Als zweckgebundener Ertrag innerhalb des Globalbudgets gelten *

  1. Beiträge von Bund und Kanton entsprechend den jährlichen Einnahmen gemäss Litera b,
  2. Tierhalterbeiträge gemäss § 5,
  3. Erlöse aus der Verwertung jener Tiere, für die der Kanton eine Entschädigung bezahlt,
  4. alle weiteren Gebühren, die im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung erhoben werden.

Weist die Rücklage für die Tierseuchenbekämpfung einen Bestand von mehr als Fr. 5 Mio. auf, nimmt der Regierungsrat Anpassungen bei den Beiträgen und Gebühren vor. *

Muss der Kanton aufgrund ausserordentlicher Umstände zusätzliche finanzielle Mittel für die Tierseuchenbekämpfung aufwenden, die durch die Rücklagen für die Tierseuchenbekämpfung nicht gedeckt werden können, nimmt der Regierungsrat Anpassungen bei den Beiträgen und Gebühren so vor, dass mittelfristig ein Ausgleich erreicht wird. Der Regierungsrat kann dazu den maximalen Beitragssatz gemäss § 5 Abs. 3 vorübergehend um 50 % überschreiten. Die Vorfinanzierung erfolgt durch Einlagen zulasten des entsprechenden Globalbudgets. *

3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Art. 10 Zuständigkeit

Die Gemeinden sind zuständig für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Davon ausgenommen sind

  1. Aufgaben im Bereich der Entsorgung, die aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Kanton übertragen werden,
  2. die Entsorgungsverantwortung, die gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts der Inhaberin oder dem Inhaber tierischer Nebenprodukte übertragen ist.

Sie sorgen allein oder zusammen mit anderen Gemeinden für den Bau, Betrieb und Unterhalt geeigneter Sammelstellen.

Art. 11 Kostentragung

Die Gemeinden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit sämtliche Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Sammelstellen sowie der Entsorgung.

Sie können verursachergerechte Gebühren erheben.

Sie vergüten dem Kanton die ihm aus der Vereinbarung mit einer Entsorgungsfirma entstandenen Entsorgungskosten nach Massgabe des verursachten Aufwands. Der Regierungsrat regelt hierzu die Einzelheiten. Er kann die Transportkosten ganz oder teilweise auf die Gemeinden nach Einwohnerzahl verteilen.

Der Kanton trägt die Kosten der zwingenden Direktabholung toter Nutztiere. Ausgenommen von der Kostentragung ist die Direktabholung von Heimtieren gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004[4] sowie von Tieren, die aus rein wirtschaftlichen Gründen getötet werden. *

Art. 12 Entsorgungsvereinbarung

Der Kanton schliesst nach Einbezug der Gemeinden mit einer oder mehreren Entsorgungsfirmen eine Vereinbarung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte ab. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Entsorgungsleistungen zu den vereinbarten Bedingungen zu nutzen.

Er trägt im Rahmen der Vereinbarung die Kosten für die Wartung und Amortisation der Infrastruktur für die Entsorgung im Seuchenfall.

4. Weitere Bestimmungen

Art. 13 Interkantonale Zusammenarbeit

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit zur Tierseuchenbekämpfung abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.

Art. 14 Datenaustausch

Mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragte Vollzugsorgane sind berechtigt, die für einen wirksamen Vollzug der Tierseuchengesetzgebung notwendigen Informationen und Daten den zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden weiterzugeben.

Der Datenaustausch kann auch Angaben über tierseuchenrechtlich begründete Straf- und Verwaltungsverfahren umfassen.

Art. 15 Sanktionen

Bei wiederholter oder grober Missachtung von Bestimmungen oder Einzelverfügungen im Bereich der Tierseuchengesetzgebung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter kann die zuständige kantonale Stelle ein Verbot für das Halten bestimmter Tiere anordnen.

Die Tiere können beschlagnahmt werden. Beschlagnahmte Tiere werden verkauft oder getötet. Der Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsrecht

Im Fall einer abschliessenden Regelung des Viehhandels und der zu entrichtenden Gebühren durch den Bund ist der Regierungsrat ermächtigt, das Viehhandelskonkordat zu kündigen beziehungsweise eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen sowie die §§ 4, 6 und 9 dieses Gesetzes zu ändern oder aufzuheben.

Die bei einer Aufhebung des Viehhandelskonkordats dem Kanton zufallenden Mittel werden der Rücklage für die Tierseuchenbekämpfung gutgeschrieben. *

Art. 18 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 19 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 6. Mai 2008

Präsident des Grossen Rats

Markwalder

 

Protokollführer

Schmid

Datum der Veröffentlichung: 21. Juli 2008

Ablauf der Referendumsfrist: 20. Oktober 2008

Inkrafttreten: 1. Januar 2009[5]

2008 S. 438

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.05.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 2008 S. 438
05.06.2012 01.08.2013 § 7 Titel geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 7 Abs. 1 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 7 Abs. 2 aufgehoben 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Titel geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 1 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 2 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Titel geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Abs. 2 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Abs. 3 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 16 Abs. 2 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 17 aufgehoben 2013/1-09
24.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1 geändert 2016/2-03
24.06.2015 01.01.2016 § 6 aufgehoben 2016/2-03
24.06.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/2-03
24.06.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2016/2-03
22.06.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 2 geändert 2021/18-07
22.06.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1 geändert 2021/18-07
22.06.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 4, lit. c) aufgehoben 2021/18-07
22.06.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1 geändert 2021/18-07
22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/18-07
22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. bbis) eingefügt 2021/18-07
22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/18-07
22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. cbis) eingefügt 2021/18-07
22.06.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 4 eingefügt 2021/18-07

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.05.2008 01.01.2009 Erstfassung 2008 S. 438
§ 3 Abs. 2 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-07
§ 4 Abs. 1 24.06.2015 01.01.2016 geändert 2016/2-03
§ 5 Abs. 1 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-07
§ 5 Abs. 4, lit. c) 22.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-07
§ 6 24.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2016/2-03
§ 7 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1-09
§ 7 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 7 Abs. 1 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-07
§ 7 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-09
§ 7 Abs. 3 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-09
§ 8 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1-09
§ 8 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 8 Abs. 1, lit. b) 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-07
§ 8 Abs. 1, lit. bbis) 22.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-07
§ 8 Abs. 1, lit. c) 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 8 Abs. 1, lit. c) 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-07
§ 8 Abs. 1, lit. cbis) 22.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-07
§ 8 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 9 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1-09
§ 9 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 9 Abs. 1, lit. a) 24.06.2015 01.01.2016 geändert 2016/2-03
§ 9 Abs. 1, lit. c) 24.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2016/2-03
§ 9 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 9 Abs. 3 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 11 Abs. 4 22.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-07
§ 16 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 17 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-09