Die Gemeinden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit sämtliche Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Sammelstellen sowie der Entsorgung.
Sie können verursachergerechte Gebühren erheben.
Sie vergüten dem Kanton die ihm aus der Vereinbarung mit einer Entsorgungsfirma entstandenen Entsorgungskosten nach Massgabe des verursachten Aufwands. Der Regierungsrat regelt hierzu die Einzelheiten. Er kann die Transportkosten ganz oder teilweise auf die Gemeinden nach Einwohnerzahl verteilen.
Der Kanton trägt die Kosten der zwingenden Direktabholung toter Nutztiere. Ausgenommen von der Kostentragung ist die Direktabholung von Heimtieren gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004 sowie von Tieren, die aus rein wirtschaftlichen Gründen getötet werden. *