Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
Es regelt
- die Zuständigkeiten im Hundewesen,
- die Pflichten der Hundehaltenden,
- den Umgang mit gefährlichen Hunden,
- die Hundekontrolle,
- die Hundetaxe.
393.400
gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung,
Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
Es regelt
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von § 3 die Gemeinden zuständig.
Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
Der Kanton ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über gefährliche Hunde und sorgt unter Mitwirkung der Gemeinden für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.
Der Regierungsrat kann Massnahmen treffen, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden dienen. Er kann zu diesem Zweck Kampagnen und Projekte unterstützen.
Die Gemeinden und der Kanton arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen. Dafür stellen sie sich insbesondere gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.
Hundehaltende sind verpflichtet
Der Regierungsrat regelt die einzelnen Pflichten der Hundehaltenden.
Die Gemeinden können ergänzende Bestimmungen mit lokalem Bezug erlassen; sie können insbesondere Hundeverbotszonen bezeichnen und eine örtlich beschränkte Leinenpflicht vorsehen.
Die Gemeinden ordnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Verletzung von Hundehalterpflichten Massnahmen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a–d an.
Rechte und Pflichten der Hundehaltenden in anderen Erlassen, insbesondere in der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung, bleiben vorbehalten.
Die Hundehaltenden sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und unentgeltlich bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
Zur Führung der Hundekontrolle melden die Hundehaltenden der Gemeinde das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes. Die Meldepflicht umfasst ausserdem
Mit der Meldung übergeben die Hundehaltenden der Gemeinde eine Kopie
Der Regierungsrat bezeichnet gemäss den Vorgaben des Bundesrechts die Registrierungsstelle. Die Gemeinden haben unentgeltlichen Zugang zu den Daten über die Hundehaltungen in ihrer Gemeinde. *
Die Gemeinden fangen streunende Hunde ein. Sie bringen diese sowie Findelhunde artgerecht unter, wenn letztere nicht im Gewahrsam der Finderin oder des Finders verbleiben.
Sie tragen die Kosten für die von ihnen veranlasste Unterbringung und Pflege während zwei Monaten. Vorbehalten bleibt die Kostenpflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers.
Bestehen Hinweise, dass ein Hund eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt, überprüft die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt. Sie kann zu diesem Zweck die Haltung überprüfen und eine Wesensbeurteilung des Hundes vornehmen.
Die zuständige kantonale Behörde ordnet die zum Schutz von Menschen und Tieren erforderlichen Massnahmen gemäss § 18 an.
Werden Massnahmen gemäss Absatz 2 angeordnet, sind die Kosten für die vorangegangenen Abklärungen gemäss Absatz 1 von der Hundehalterin oder dem Hundehalter zu tragen.
In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gemäss Absatz 2 gelten auch im Kanton Aargau.
Beim Wegzug von Hundehaltenden in einen anderen Kanton informiert die zuständige kantonale Behörde die Vollzugsbehörde des neuen Wohnkantons über im Kanton Aargau verfügte Anordnungen gemäss Absatz 2.
Das Halten eines Hundes, der einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial angehört, bedarf vorgängig einer Berechtigung durch den Kanton.
Absatz 1 gilt auch für Kreuzungstiere und Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen.
Bestehen Zweifel, ob für das Halten eines Hundes eine Berechtigung einzuholen ist, entscheidet die zuständige kantonale Behörde. Die Kosten für Expertisen sind von der gesuchstellenden Person zu tragen, wenn sie verpflichtet wird, eine Berechtigung einzuholen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, er bezeichnet insbesondere die Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassetypenliste).
Die Berechtigung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
Der Regierungsrat regelt das Verfahren und konkretisiert die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. b–e.
Die Berechtigung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist mit der Auflage zu verbinden, dass die Halterin oder der Halter innert einer vom Regierungsrat festzulegenden Frist
Kommt die Halterin oder der Halter den in Absatz 1 umschriebenen Auflagen nicht nach beziehungsweise besteht sie oder er die Prüfung nicht, ordnet die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Öffentlichkeit erforderlichen Massnahmen an. § 9 gilt sinngemäss.
Der Regierungsrat regelt
Die Berechtigung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial erlischt
Die Berechtigung wird entzogen, wenn
Wird ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne Berechtigung gehalten, ordnet die zuständige kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a–d an.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind im öffentlich zugänglichen Raum an kurzer Leine und als Einzelhund zu führen.
Von der Leinenpflicht gemäss Absatz 1 ausgenommen sind Hunde, die von der Inhaberin oder dem Inhaber der Halteberechtigung geführt werden. Vorbehalten bleibt § 9 Abs. 2.
In anderen Kantonen oder im Ausland ausgestellte Berechtigungen zum Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind im Kanton Aargau anzuerkennen, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist.
Absatz 1 gilt sinngemäss auch für in anderen Kantonen oder im Ausland absolvierte Hundeerziehungskurse und Prüfungen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund hat die Halterin oder der Halter eine Hundetaxe zu entrichten, welche von den Gemeinden jährlich erhoben wird.
Die Höhe der Hundetaxe wird vom Regierungsrat für den ganzen Kanton einheitlich festgelegt. Sie beträgt maximal Fr. 150.–.
Keine Hundetaxe wird erhoben für
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Der Ertrag aus der Hundetaxe fällt unter Vorbehalt von Absatz 2 jener Gemeinde zu, in welcher der Hund gehalten wird. Der Gemeindeanteil beträgt mindestens Fr. 100.– je Hund.
Die Gemeinden entrichten dem Kanton je taxpflichtigen Hund eine vom Regierungsrat festzulegende Abgabe. Die Abgabe beträgt maximal Fr. 20.– je Hund.
Die zuständigen Behörden treffen die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Massnahmen. Insbesondere können sie
Werden Massnahmen gemäss Absatz 1 angeordnet, sind die Kosten hierfür von der Hundehalterin oder dem Hundehalter zu tragen.
Wird ein Hund beschlagnahmt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter eine angemessene Kaution von höchstens Fr. 2'000.– zur Sicherung von Forderungen aus der Unterbringung und Pflege des Hundes zu leisten.
Wird die Kaution nicht erbracht, kann die zuständige Behörde die sofortige Neuplatzierung anordnen. Ist eine Neuplatzierung innert angemessener Frist nicht möglich oder sind die Aussichten auf eine Neuplatzierung von vornherein als gering einzustufen, kann die Euthanasie angeordnet werden.
Vorsätzliche oder fahrlässige Übertretungen der §§ 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sowie gestützt darauf ergangener Vollzugserlasse werden mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft.
Bei Widerhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden kann der Gemeinderat Bussen bis Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.
Wer einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial hält, muss innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Halteberechtigung gemäss § 10 beantragen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, er sieht insbesondere Erleichterungen von der Ausbildungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a vor, wenn die bisherige Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu keinerlei Beanstandungen Anlass bot.
Die bislang gestützt auf § 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871[3] ausgerichteten Beiträge werden bis zum Inkrafttreten einer neuen Finanzierungsregelung, längstens jedoch für eine Dauer von drei Jahren, aus dem Ertrag des Kantons aus der Hundetaxe finanziert.
Dieses Gesetz ist nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Präsidentin des Grossen Rats
Schreiber-Rebmann
Protokollführer
Schmid
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2011
Inkrafttreten: 1. Mai 2012
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.03.2011 | 01.05.2012 | Erlass | Erstfassung | 2012/2-01 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 7 Abs. 3 | geändert | 2024/04-01 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.03.2011 | 01.05.2012 | Erstfassung | 2012/2-01 |
| § 7 Abs. 3 | 19.09.2023 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-01 |