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393.411

Verordnung zum Hundegesetz

(Hundeverordnung, HuV)

Vom 07.03.2012 (Stand 01.03.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 3, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2, 12 Abs. 3, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2–4, 17 Abs. 2, 20 Abs. 2 des Hundegesetzes (HuG) vom 15. März 2011[1] , Art. 78 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008[2] und die Art. 16 Abs. 5 und 17 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995[3],

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Zuständigkeiten

Zuständige kantonale Behörde ist der kantonale Veterinärdienst. Er vollzieht die dem Kanton durch das HuG übertragenen Aufgaben.

Er ist zuständig, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen, um Kampagnen und Projekte gemäss § 3 Abs. 2 HuG finanziell zu unterstützen.

Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass von Bestimmungen gemäss § 5 Abs. 3 HuG. Er publiziert diese im amtlichen Publikationsorgan.

Art. 2 Meldung des Veterinärdienstes

Der kantonale Veterinärdienst meldet der Wohnsitzgemeinde der Hundehaltenden verfügte Massnahmen gemäss den §§ 9 Abs. 2 und 12 Abs. 2 HuG.

Art. 3 Meldung der Gemeinden

Die Gemeinde meldet dem kantonalen Veterinärdienst

  1. den Wegzug von Personen, gegen die Massnahmen gemäss § 9 Abs. 2 HuG verfügt wurden,
  2. eingegangene Meldungen von ausserkantonal verfügten Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren.

… *

Stellt die Gemeinde das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne kantonale Berechtigung fest, erstattet sie dem kantonalen Veterinärdienst Meldung.

Die Meldepflicht gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV gilt auch für die Gemeinden und deren Polizeiorgane.

Art. 4 Registrierung

Melde- und Registrierungsstelle im Sinne der TSV für im Kanton Aargau gehaltene Hunde ist die Hundedatenbank Amicus[4][5] mit Sitz in Bern.

Polizeiorgane und amtliche Tierärztinnen und Tierärzte haben mittels automatisiertem Abrufverfahren Zugang zu den Daten der in Absatz 1 genannten Melde- und Registrierungsstelle.

… *

2. Pflichten der Hundehaltenden

Art. 5 Hundehaltende; Meldungen an die Gemeinde

Personen, die einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen, gelten als Hundehaltende. Sie haben die in § 7 Abs. 1 HuG normierten Sachverhalte innert zehn Tagen an die Wohnsitzgemeinde zu melden.

… *

Art. 6 Aufsicht und Verantwortung

Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen.

Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen möglichen Mitteln einzugreifen, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift.

Art. 7 Beseitigung des Hundekots

In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen muss der Hundekot aufgenommen und in Abfallbehältern entsorgt werden.

Art. 8 Lärm- und Geruchsbelästigung

Hunde sind so zu halten, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm oder Gerüche belästigt werden.

Art. 9 Umgang mit bissigen Hunden

Bissige Hunde müssen im öffentlich zugänglichen Raum einen Maulkorb tragen und sind an der Leine zu führen.

Art. 10 Verbot der Förderung aggressiven Verhaltens

Es ist verboten, Hunde

  1. auf Menschen oder Tiere zu hetzen,
  2. absichtlich zu reizen.

Ausgenommen sind Polizeihunde und in Schutzdienstausbildung oder im Schutzdienst stehende Hunde.

3. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial; Halteberechtigung

Art. 11 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Als Hunde eines Rassetyps mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten

  1. American Staffordshire Terrier,
  2. Bull Terrier und American Bull Terrier,
  3. Staffordshire Bull Terrier,
  4. Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier und American Bully,
  5. Rottweiler.

Ausgenommen sind Rottweiler gemäss Absatz 1 lit. e, die durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie die Polizei als Diensthunde eingesetzt werden. *

Art. 12 Halteberechtigung; Unterlagen und Angaben

Mit dem Gesuch um Erteilung einer Halteberechtigung sind dem kantonalen Veterinärdienst folgende Unterlagen rechtzeitig einzureichen:

  1. Kopie eines amtlichen Personalausweises,
  2. aktueller Strafregisterauszug,
  3. Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1 Mio.,
  4. Nachweis einer früheren Hundehaltung,
  5. Bestätigung der ausbildenden Person gemäss § 17 über die Eignung als Halterin oder Halter eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial,
  6. aktuelle Belege über die Finanzierung des Lebensunterhalts.

Die gesuchstellende Person hat Auskunft zu geben über

  1. die Haltebedingungen und die mit der Aufsicht über den Hund hauptsächlich betraute Person,
  2. laufende Strafuntersuchungen.

Bei Gesuchen, die dieser Anforderung nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.

Art. 13 Zuzug in den Kanton; Anerkennung auswärtiger Halteberechtigungen oder Hundeerziehungskurse und Prüfungen

Hundehaltende, die eine Anerkennung gemäss § 15 HuG geltend machen wollen, haben die in anderen Kantonen oder im Ausland ausgestellten Berechtigungen zum Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder Nachweise absolvierter Hundeerziehungskurse und Prüfungen einzureichen.

Der kantonale Veterinärdienst kann weitere Unterlagen einfordern oder eine Wesensüberprüfung des Hundes anordnen. *

Art. 14 Erteilung der Halteberechtigung

Die Halteberechtigung wird auf die hundehaltende Person ausgestellt und gilt nur für einen bestimmten Hund.

Gemeldete Tierheime gemäss Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV können vermittelbare Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne Berechtigung halten. Sie melden umgehend Zu- und Abgänge solcher Hunde. *

Mit der Halteberechtigung erhalten die Hundehaltenden einen Ausweis. Auf Verlangen der Polizei, des BAZG und des Veterinärdienstes ist der Ausweis vorzuweisen. *

Art. 15 Verweigerung der Erteilung oder Entzug der Halteberechtigung

Als Delikte gemäss § 11 Abs. 1 lit. b HuG gelten die Art. 111–113, 122, 129, 133–135, 140, 180–185, 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)[6], Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951[7] und die Art. 26 und 28 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005[8]*

4. Erziehungskurs und Prüfung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Art. 16 Hundeerziehungskurs; Prüfung

Inhalt und Umfang des Erziehungskurses und der Prüfung werden im Ausbildungs- und Prüfungsreglement im Anhang dieser Verordnung geregelt.

Die Hundehaltenden eines Junghundes haben mit diesem

  1. ab spätestens sechs Monate nach Anschaffung den Erziehungskurs zu besuchen,
  2. bis spätestens zum 30. Lebensmonat des Hundes die Prüfung zu absolvieren.

Mit Hunden, die im Alter von mindestens 18 Monaten übernommen wurden, sind der Erziehungskurs und die Prüfung innerhalb eines Jahrs nach Anschaffung zu absolvieren.

Die Prüfung wird von zwei Personen abgenommen, die über eine Bewilligung gemäss § 17 verfügen. Sie melden das Prüfungsresultat dem kantonalen Veterinärdienst. Die Prüfung kann innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden.

Ist das Bestehen der wiederholten Prüfung umstritten, entscheidet der kantonale Veterinärdienst. Die Prüfenden haben das Nichtbestehen zu begründen.

Art. 17 Ausbildende; Bewilligung; Voraussetzungen

Wer Erziehungskurse für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial durchführt, benötigt eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes.

Die Bewilligung wird auf zehn Jahre befristet erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in der Hundeausbildung verfügt,
  2. nicht wegen Delikten gemäss § 15 verurteilt wurde oder deswegen in einer laufenden Strafuntersuchung steht,
  3. über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
  1. Certodog Hundeinstruktorin 1, Certodog Hundeinstruktor 1,
  2. Instruktorin oder Instruktor des Brevets für Hundeführer des Kantonalverbands Aargauer Kynologen (KVAK),
  3. Gruppenleiterin oder Gruppenleiter der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG),
  4. Wesensrichterin oder Wesensrichter eines der SKG angehörenden Gebrauchshunderasseclubs, wenn die Rasse von der Féderation Cynologique International (FCI) anerkannt ist,
  5. Spezialistin oder Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b TSchV.

Art. 18 Unterlagen und Angaben

Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Erziehungskursen für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist schriftlich einzureichen und muss folgende Unterlagen enthalten:

  1. Konzept zum Erziehungskurs,
  2. Nachweis der praktischen Tätigkeit,
  3. aktueller Strafregisterauszug,
  4. Nachweis der erforderlichen Qualifikation.

Die gesuchstellende Person hat über laufende Strafverfahren Auskunft zu geben.

Der kantonale Veterinärdienst kann weitere Unterlagen oder Angaben einfordern.

Bei Gesuchen, die dieser Anforderung nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.

Art. 19 Weiterbildung

Ausbildende haben sich mindestens vier Tage innerhalb von vier Jahren weiterzubilden.

Art. 20 Befreiung von der Ausbildungspflicht

Ausbildende, die einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten, sind von der Ausbildungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a HuG befreit. Der kantonale Veterinärdienst kann auf Antrag weitere Personen befreien, wenn eine Ausbildung absolviert wird, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet.

5. Hundetaxe

Art. 21 Grundsatz; Höhe *

Für das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist eine Hundetaxe zu entrichten. *

Die Hundetaxe beträgt pro Jahr Fr. 120.–. Sie wird im Monat Mai mit Stichtag 30. April erhoben. *

… *

… *

… *

Art. 22 Befreiung

Von der Hundetaxe befreit sind Hundehaltende von im Einsatz stehenden

  1. Katastrophen- und Flächensuchhunden eines durch die Internationale Rettungshunde Organisation (IRO) zertifizierten Vereins,
  2. Lawinenhunden der Alpinen Rettung Schweiz (ARS),
  3. Blindenführhunden,
  4. Assistenzhunden,
  5. Schweisshunden,
  6. Diensthunden, die in der Armee, beim BAZG oder bei der Polizei eingesetzt werden,
  7. Herdenschutzhunden, die durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gefördert werden (offizielle Herdenschutzhunde),
  8. weiteren Herdengebrauchshunden (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde), die von direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben eingesetzt werden,
  9. Hunden, die für öffentliche Aufgaben eingesetzt werden oder dafür in Ausbildung sind.

Die Hundehaltenden gemäss Absatz 1 reichen der Gemeinde die für die Befreiung von der Hundetaxe erforderlichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies für

  1. Katastrophen- und Flächensuchhunde eines durch die IRO zertifizierten Vereins sowie Lawinenhunde der ARS: Nachweis der Einsatzverpflichtung,
  2. Blindenführhunde: Nachweis einer von der Invalidenversicherung (IV) anerkannten Blindenführhundeschule,
  3. Assistenzhunde: Nachweis der Ausbildung durch eine Organisation, die Mitglied der Assistance Dogs International ist, und Nachweis einer Kostengutsprache für den Hund durch die IV,
  4. Schweisshunde: Nachweis der bestandenen Prüfung und Bescheinigung der Jagdgesellschaft über den Einsatz als akkreditierter Schweisshund,
  5. Diensthunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle,
  6. offizielle Herdenschutzhunde: entsprechende Registrierung in Amicus,
  7. weitere Herdengebrauchshunde: Nachweis von Direktzahlungen an den Betrieb sowie einer erfolgreich abgeschlossenen Arbeitsprüfung beim Schweizerischen Verein für die Ausbildung von Herdengebrauchshunden (Swiss Sheep Dog Society) oder bei der landwirtschaftlichen Beratungszentrale Agridea,
  8. Hunde, die für öffentliche Aufgaben eingesetzt werden oder dafür in Ausbildung stehen: Bestätigung der zuständigen Stelle.

Art. 23 Abgabe an den Kanton

Die von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Abgabe beträgt Fr. 20.– pro Hund. *

Die Gemeinden teilen dem kantonalen Veterinärdienst per 30. September die Anzahl taxpflichtiger Hunde mit. Gestützt darauf wird im November die Abgabe erhoben.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsrecht

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial seit zwei Jahren ohne Beanstandung hält, ist von der Ausbildungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a HuG befreit. Die Haltung ist unbeanstandet, wenn keine Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren oder zur Verbesserung der Tierhaltung verfügt wurden.

Wird ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial im Zeitpunkt des Inkrafttretens gehalten, kann der kantonale Veterinärdienst die Fristen gemäss § 16 Abs. 2 und 3 verlängern, wenn der Einzelfall dies gebietet.

In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beträgt

  1. die Hundetaxe Fr. 115.–,
  2. die von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Abgabe Fr. 15.–.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

Egress

Aarau, 7. März 2012

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Dr. Hofmann

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

2012/2-06

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.03.2012 01.05.2012 Erlass Erstfassung 2012/2-06
19.02.2014 01.05.2014 § 4 Abs. 3 aufgehoben 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 11 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 15 Abs. 1 geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 21 Abs. 2 geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 1, lit. abis) eingefügt 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 2, lit. a) geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 2, lit. b) geändert 2014/2-03
19.02.2014 01.05.2014 § 22 Abs. 2, lit. c) geändert 2014/2-03
25.06.2014 01.09.2014 § 23 Abs. 1 geändert 2014/4-08
09.12.2015 01.05.2016 § 21 Abs. 2 geändert 2016/2-09
09.12.2015 01.05.2016 § 23 Abs. 1 geändert 2016/2-09
20.12.2023 01.03.2024 § 3 Abs. 2 aufgehoben 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 5 Abs. 2 aufgehoben 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 11 Abs. 2 eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 13 Abs. 2 geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 14 Abs. 2 geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 14 Abs. 3 geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Titel geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 1 geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 2 geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 3 aufgehoben 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 4 aufgehoben 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 5 aufgehoben 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. e) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. a) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. c) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. d) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. e) geändert 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2024/01-07
20.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 2, lit. h) eingefügt 2024/01-07

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.03.2012 01.05.2012 Erstfassung 2012/2-06
§ 3 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-07
§ 4 Abs. 3 19.02.2014 01.05.2014 aufgehoben 2014/2-03
§ 5 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-07
§ 11 Abs. 1, lit. d) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 11 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 13 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 14 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 14 Abs. 3 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 15 Abs. 1 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 21 20.12.2023 01.03.2024 Titel geändert 2024/01-07
§ 21 Abs. 1 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 21 Abs. 2 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 21 Abs. 2 09.12.2015 01.05.2016 geändert 2016/2-09
§ 21 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 21 Abs. 3 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-07
§ 21 Abs. 4 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-07
§ 21 Abs. 5 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. a) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 22 Abs. 1, lit. a) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. abis) 19.02.2014 01.05.2014 eingefügt 2014/2-03
§ 22 Abs. 1, lit. c) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. e) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. f) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. g) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 22 Abs. 1, lit. h) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 22 Abs. 2, lit. a) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 22 Abs. 2, lit. a) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 22 Abs. 2, lit. b) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 22 Abs. 2, lit. c) 19.02.2014 01.05.2014 geändert 2014/2-03
§ 22 Abs. 2, lit. c) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 22 Abs. 2, lit. d) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 22 Abs. 2, lit. e) 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-07
§ 22 Abs. 2, lit. f) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 22 Abs. 2, lit. g) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 22 Abs. 2, lit. h) 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-07
§ 23 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4-08
§ 23 Abs. 1 09.12.2015 01.05.2016 geändert 2016/2-09