Inhalt und Umfang des Erziehungskurses und der Prüfung werden im Ausbildungs- und Prüfungsreglement im Anhang dieser Verordnung geregelt.
Die Hundehaltenden eines Junghundes haben mit diesem
- ab spätestens sechs Monate nach Anschaffung den Erziehungskurs zu besuchen,
- bis spätestens zum 30. Lebensmonat des Hundes die Prüfung zu absolvieren.
Mit Hunden, die im Alter von mindestens 18 Monaten übernommen wurden, sind der Erziehungskurs und die Prüfung innerhalb eines Jahrs nach Anschaffung zu absolvieren.
Die Prüfung wird von zwei Personen abgenommen, die über eine Bewilligung gemäss § 17 verfügen. Sie melden das Prüfungsresultat dem kantonalen Veterinärdienst. Die Prüfung kann innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden.
Ist das Bestehen der wiederholten Prüfung umstritten, entscheidet der kantonale Veterinärdienst. Die Prüfenden haben das Nichtbestehen zu begründen.